Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland
By JosefK (217.6.201.126) on Montag, den 21. Oktober, 2002 - 22:28: |
Hi Leute,
ich habe vor meiner eigenen Garage ein Verwarnung i.H.v. 10 EUR bekommen, weil ich auf der Sperrfläche für die Einfahrt in ebendiese Garage stand. Eigentlich keine Summe, aber will es nicht begreifen:
Vor meiner Garageneinfahrt ist ein Gehweg; das Parken darauf ist auf der gesamten Strasse auf der Seite meiner Garageneinfahrt zulässig. Links und rechts von meiner Garageneinfahrt wird in zulässiger Weise auf dem Gehweg geparkt, wie ich es auch am besagten Tag gemacht habe.
Die Fahrbahnmarkierung vor meiner Garage wurde ausschliesslich zu dem Zweck angebracht, um die Einfahrt für die von mir gemietete Garage freizuhalten. Die Garage war jedoch zum „Tat“-Zeitpunkt ausser Betrieb, deswegen stand ich davor.
Kann man da was machen?
Danke für Antwort
Jo
By HarryB (203.198.106.174) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 10:53: |
Ein freundliches Schreiben an die Behoerde mit dem Hinweis, dass der Besitzer der Garage mit dem eigenen Auto die Einfahrt zuparkte, koennte Wirkung zeigen, zumal wenn Du gleich den Nachweis (Kopie des Mietvertrages) beifuegst und darauf hinweist, dass die Garage ausser Betrieb war....
By Goose (80.135.110.84) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 11:31: |
Strenggenommen hast du einen Verstoß nach § 12 (3) Punkt 3 StVO begangen
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5. entfällt
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
Im § 12 StVO steht nicht, daß das Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt erlaubt ist.
Mir ist klar, daß eine solch strenge Auslegung lächerlich wirkt, wenn die knöllchenausstellende Behörde jedoch darauf beharrt, wirst du schlechte Karten haben, darum herumzukommen.
Gruß
Goose
By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 11:56: |
hallo goose,
wie man so schon sagt, handelt es sich hierbei aber um ein "schutzgesetz zugunsten des berechtigten". der berechtigte darf aber vor seiner einfahrt parken und anderen dies erlauben - lt. gesetzeskommentar!
deshalb werden solche anzeige bei uns z.b. nur dann erfaßt, wenn der berechtigte sich selbst meldet. denn auf der straße kann keiner nachvollziehen, ob das fzg nun berechtigt oder nicht dort steht.
By Goose (80.135.110.84) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 12:21: |
@nicole: ich schreibe bei solchen Situationen auch nur dann eine Knolle, wenn der Berechtigte sich beschwert. Aber gerade im Hinblick auf unsere Stadt würde es mich nicht wundern, wenn die örtlichen Politessen solche Sachen auch unaufgefordert ahnden.
Gruß
Goose
By JosefK (217.6.201.126) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 12:56: |
O.K., alles verstanden. Einen Schrieb mit Tenor meines Threads habe ich bereits an die zuständige Stelle geschickt; es kam ein Standard-"Bedauern"- Brief ohne Begründung aber mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung.
Die Frage ist doch jetzt, ob ich klein beigebe und die 10 Mücken löhne oder eine Chance auf "Einsicht" bei der Fraktion in Grün habe bzw. nachher mit mehr Kosten dastehe.
Mietvertrag etc. kann ich natürlich alles vorlegen.
Gruss
Jo
By JosefK (217.6.201.126) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 13:01: |
Äh, noch was:
Der Gehwegsteil direkt vor meiner Garage ist mit einer Sperrfläche markiert, aber ausschliesslich zu dem Zweck, die Garageneinfahrt freizuhalten. Links und rechts von der Sperrfläche bzw. meiner Garageneinfahr darf gepartkt werden.
By HarryB (203.198.106.174) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 13:06: |
Mietvertrag etc. kann ich natürlich alles vorlegen.
Also: Ran an den Sarg und mitgeweint! Soll heissen noch 'nen freundlichen Brief mit Kopie des Mietvertrages an die Behoerde und nicole's Einwurf des schutzgesetz zugunsten des berechtigten einfuegen, verbunden mit der Frage, ob die Behoerde es als notwendig erachtet, den Berechtigten vor sich selbst zu schuetzen..... Klein beigeben kannst Du immer noch, falls die sich absolut stur stellen.
By Goose (80.135.110.84) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 13:18: |
@Nicole: Hierzu wäre jedoch das Aktenzeichen des Urteils sinvoll.
Gruß
Goose
By kirk (193.150.166.56) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 13:20: |
§ 12 III Ziff. 9:
Das Parken ist unzulässig vor Bordsteinabsenkungen.
Sollte die Grundstückszufahrt mit einem abgesenkten Bordstein versehen gewesen sein, so zieht die Geschichte mit dem Schutzgesetzt zugunsten des Berechtigten (=Garageninhaber) nicht mehr.
Was stand denn in der Verwarnung? Welcher Verstoß sollte geahndet werden?
By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 13:50: |
auf sperrflächen !!! gibts es auch keinen schutz des berechtigten !
@goose
eine urteilsquelle selbst steht leider nicht im kommentar (hentschel) mit bei, nur die versch. juristischen schriften in denen diese veröffentlicht wurden :-(
By Steffen (80.137.139.250) on Dienstag, den 29. Oktober, 2002 - 15:10: |
Zitat mit Quellenangabe (Hentschel) sollte reichen.
By Jotrocken (172.185.171.181) on Donnerstag, den 14. November, 2002 - 10:48: |
@Goose
Nochmal zu dem oben von Dir in roter Farbe zitierten Gesetzestext:
"...auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,..." -> Das frage ich mich manchmal im Alltag: Was ist eine SCHMALE Fahrbahn? Ab welcher Breite darf man gegenüber nicht mehr parken?
By helpmaster (217.235.50.81) on Freitag, den 15. November, 2002 - 23:12: |
Dazu musst du nur im Forum von http://www.sichereStrassen.de nachschauen
By Steffen (80.137.173.100) on Samstag, den 16. November, 2002 - 17:34: |
Nach aktuellen Urteilen und Aussagen der Polizei reichen 3m Restbreite völlig aus.
By Achim (217.225.246.251) on Sonntag, den 17. November, 2002 - 17:46: |
Eine Sperrfläche als Ausfahrschutz? Wie kommst du denn dann aus der Garage? Du überfährst doch nicht etwa eine Sperrfläche?
Da würde ich gerne Grünrock sein. Jede Überfahrt 20 Euro!!
Im Übrigen: Das Halten vor der eigtenen Grundstückszufahrt ist nicht untersagt. Das gilt auch für Garagen, wenn Andere (Garagenkomplex) nicht behindert werden.
http://www.sichereStrassen.de
By Achim (217.235.43.246) on Donnerstag, den 5. Dezember, 2002 - 23:16: |
Das Parkverbot vor oder gegenüber einer Garagenzufahrt nach § 12 StVO dient nur dem Berechtigten (BayObLG). Dieser, oder ein Anderer kann mit Zustimmung/Duldung des Berechtigten (BayObLG) hier parken.
http://www.sichereStrassen.de/_suchenfinden.htm
beim Begriff Zufahrt zu finden
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