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Frage an Fachleute: Fahrtenbuch

Radarfalle.de Forum: Rotlichtverstoß: Frage an Fachleute: Fahrtenbuch
By Thorsten (62.224.198.64) on Dienstag, den 29. Januar, 2002 - 16:34:

Hallo,

ich schließe nicht aus, daß mein Problem hier im Forum schon einige Male durchdiskutiert wurde; da die entspr. Beiträge nicht mehr (oder nicht mehr so einfach) zu finden sind, hier nochmal mein (auch sonst sicher häufig vorkommender) Fall:

Meine Freundin ist mit meinem Wagen am 2. Dezember geblitzt worden. Ich bekam ein Schreiben, in dem die Behörde mich als ZEUGEN befragte, wer gefahren ist, da ich (männlich) ja nicht in Betracht kam. (Nach Anruf erfuhr ich, daß es sich um einen Rotlichtverstoß [0,9 Sekunden, also ca. 70 Euro und 3 Punkte] handelte.) Ich schrieb zurück, daß ich den Fahrer wohl mitteilen könnte, wenn ein Foto vorgelegt wird. So: jetzt (am 21.01.2002) kam das Foto und natürlich wurde auch mit Fahrtenbuch gedroht.
WAS SOLL ICH TUN??
Wir wollen unbedingt Punkte (für meine Freundin) oder Fahrtenbuch (für mich) vermeiden.

Viele Grüße,

Thorsten

By Tilman (62.224.198.64) on Dienstag, den 29. Januar, 2002 - 16:37:

Upps! Wir haben genau das gleiche Problem!!

Tilman & Heidrun

By farendil (217.235.54.123) on Dienstag, den 29. Januar, 2002 - 17:44:

@thorsten: dein fehler war schon dein schreiben! genau die sache mit dem foto ist dumm!


jetzt ist die frage, ob deine freundin bei dir wohnt, bzw. bei befragungen in der nachbarschaft NAMENTLICH identifiziert werden könnte...

By Thorsten (62.155.215.172) on Dienstag, den 29. Januar, 2002 - 18:13:

Lieber farendil,

nein, auf meine Freundin können sie nicht kommen, sie wohnt 100 km entfernt und ist hier nicht bekannt. Soll ich denn auf das letzte Schreiben vom 21.01. (wo die Behörde mich nochmals nach dem Fahrer fragt) einfach gar nicht mehr reagieren? (Ich habe Angst, daß dies später bei der Frage eines Fahrtenbuchzwanges gegen mich ausgelegt werden könnte.)

Vielen Dank & viele Grüße

Thorsten

By farendil (217.235.54.123) on Dienstag, den 29. Januar, 2002 - 18:46:

@thorsten: also wenn das schreiben nicht per einschreiben gekommen ist, würde ich gar nicht reagieren (auf dem postweg verloren gegangen)

wenn "man" sich persönlich an dich wendet, so erkläre denen eichfach, daß du selbstverständlich aussagen wirst, aber NUR vor dem staatsanwalt und im beisein deines anwalts, der dich über dein zeugnisverweigerungsrecht aufklärt.
sonst kein wort zu denen!

By Tilman (62.155.214.8) on Mittwoch, den 30. Januar, 2002 - 16:59:

Frage: muß Thorsten dann nicht mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen??????

Um dies zu vereiteln, eventuell folgender Vorschlag: Thorsten schreibt: " (...) teile ich Ihnen mit, daß es sich bei der Fahrerin um eine nahestehende Person i. S. v. § 52 StPO handelt, weshalb ich keine Aussage machen möchte. Ich gehe davon aus, daß aufgrund § 52 StPO mir hieraus keine Nachteile entstehen können. MfG ..."

VORTEIL wäre zumindets Zeitgewinn.

Was meint Ihr, farendil, Alberto, alfo, Greatblackbird??????

Tilman

By traffic (213.7.130.180) on Mittwoch, den 30. Januar, 2002 - 21:34:

@Tilman: Dein Vorschlag ist nicht so gut, weil er den Ermittlungsradius zu stark einschränkt (auf die direkte Verwandtschaft). Wenn man die Aussage ganz verweigert, gibt es auch kein Fahrtenbuch.

By Greatblackbird (213.6.149.55) on Mittwoch, den 30. Januar, 2002 - 22:37:

muß Thorsten dann nicht mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen??????

Erstmal muß die Behörde sich spätestens 2 Wochen nach dem Verstoß an den Halter gewendet haben, danach braucht sich ein Halter nicht mehr an den Fahrer erinnern. Weiterhin ist eine Fahrtenbuchauflage nur gerechtfertigt, wenn der Halter äußert, daß er nicht weiß, wer gefahren ist. Wenn er generell die Aussage verweigert oder angibt, daß er grundsätzlich keine Auskunft über die Fahrer seiner Fahrzeuge gibt, ist die Auflage nicht gerechtfertigt, da er ja weiß, wer gefahren ist. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den/die Fahrer zu benennen und schon gar nicht braucht der Halter bei den Ermittlungen behilflich sein. Die Fahrtenbuchandrohung soll einfach nur einschüchtern, rechtlichen Bestand hat sie nur in ganz seltenen Fällen.

By Alberto (62.224.97.139) on Donnerstag, den 31. Januar, 2002 - 11:26:

Wir müssen uns immer vor Augenhalten, daß der erste Anhaltspunkt für eine Ermittlung nun mal der Halter ist.

Dieser gilt - außer bei Firmenfahrzeugen - grundsätzlich zuerst mal als "Betroffener".

In diesem Status hat er immer ein grundsätzliches und völlig unschädliches "Aussageverweigerungsrecht"

Nun könnten die aber - z.B. wg. Geschlechtsverschiedenheit, den halter zum Zeugen erklären wollen.

Das aber darf der Polizeibeamte nicht an Ort und Stelle - oder vor der Haustür.
Dazu muß er einen Bericht schreiben, diesen dem Staatsanwalt vorlegen - und dieser lädt dann den "Zeugen" vor zur Vernehmung (oder eben ein Richter).
In diesem falle (Zeuge) müßte er aussagen.
Dann tritt aber die Frist von farendil ein.
(Ist das schon länger her, dann ist es nicht zumutbar, sich noch genau - auch ohne Fahrtenbuchgauflage - an den damaligen fahrer zu erinnern. Man sagt einfach, daß man in der regel nur selbst mit dem Auto fährt.
Außerdem kann man zum Zeugenschutz einen Anwalt mitnehmen, - dieser erklärt dann, daß es sich bei dem Fahrer möglicherweise um eine "schutzwürdige" Person handelt, gegen die man dennoch nicht aussagen müsse. usw..

Bei Firmenfahrzeugen ist es noch leichter....
Alle Firmenangehörigen kommen als potenzielle Fahrer - also demnach als mögliche "Betroffene" in Betracht.

Somit kann bereits die Empfangssekretärin die Aussage verweigern, - egal, was die nun wissen wollen. Das ist sehr praktisch - vor allem bei Straftaten (Nötigung - gefährdung - Privatanzeige etc.)
Meistens sind es ja solche Dinge, die von einer Privatanzeige her rühren. Da haben die Polizisten, die nun einen Fahrer suchen sollen, von dem nicht mal ein Foto existiert, keine große Motivation, lange zu suchen.
Die nehmen zu Protokoll, daß keiner etwas ausagt - und gut ists.

By Thorsten (62.156.56.25) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 13:48:

Prima!! Da ich ja bereits als Zeuge in Anspruch genommen bin, schreibe ich jetzt - wenn nicht von Euch noch ganz schnell Widerspruch kommt - in etwa:

"Bla bla ... Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich nur gegenüber einem Richter oder Staatsanwalt unter Beisein meines Rechtsanwaltes nach entsprechender Belehrung gegebenenfalls aussagen möchte. Ich gehe davon aus, daß dies mein Recht ist, ohne daß mir daraus Nachteile entstehen können. MfG ..."

Der letzte Satz soll verhindern, daß sie mir hinterher noch ein Fahrtenbuch reindrücken können.

Meint Ihr, daß sie mich tatsächlich vor einen Richter/Staatsanwalt laden (Wenn ja, wollen wir hoffen, daß bis dahin die Verjährungfrist für die wirkliche Fahrerin abgelaufen ist ...)

Beste Grüße,


Thorsten

By Greatblackbird (213.7.143.58) on Samstag, den 2. Februar, 2002 - 14:07:

Das ist schon ganz gut formuliert. Aber abschicken würde ich es trotzdem nicht. Wenn doch was von der Staatsanwaltschaft kommen sollte ( was ich nicht glaube), dann kannst Du immer noch angeben, daß die Person zum geschützten Personenkreis gehört und Du von Deinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machst. Dazu gehört auch die Verlobte. Wenn ihr nicht verlobt seid - egal, das mußt und kannst Du nicht nachweisen und es kann Dir auch nicht nachgewiesen werden, da es keine amtlichen Dokumente darüber geben würde.

By Thorsten (62.224.197.42) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 13:50:

... Ich will es deswegen abschicken, weil sie garantiert (oder?) mit einem Fahrtenbuch kommen, wenn ich jetzt gar nicht reagiere, zumal sie vor ca. 1 1/2 Jahren schon mal (erfolglos) damit gedroht haben. Ich denke eben, wenn ich jetzt so antworte, können sie mir schwerlich "mangelde Mitarbeit" vorwerfen.
Was meint Ihr?

Thorsten

By Greatblackbird (145.254.143.76) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 14:21:

Ein kleiner Text dazu steht auf jedem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid drauf. Das ist nur zur Abschreckung. Mangelnde Mitarbeit ist kein Grund für eine Fahrtenbuchauflage. Schon gar nicht bist Du zur Mithilfe verpflichtet. Du hast das Foto und den Fahrer erkannt und verweigerst die Aussage. Ein Fahrtenbuch kann nur auferlegt werden, wenn Du nicht weißt, wer gefahren ist.

By Thorsten (62.224.197.42) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 15:00:

Also, im "Informationsblatt Fahrtenbuchauflage" eines Rechtsanwaltes (zu finden unter www.strafzettel.de) steht folgendes:

"3.Die Berufung auf ein
Aussageverweigerungsrecht,
z.B. wegen Verwandtschaft
zwischen dem Halter und dem
Fahrer, steht einer
Fahrtenbuchauflage nicht
entgegen. Der Halter kann sich
weder auf ein prozessuales
Zeugnisverweigerungsrecht
noch auf ein
Aussageverweigerungsrecht
berufen."

Deshalb denke ich eben, sicher ist sicher, und ich geh ja kein Risiko ein, wenn ich einer richterlichen/staatsanwaltlichen Vernehmung zustimme, da ich dort immer noch die Aussage verweigern kann.

Die Frage ist also eher, ob eigentlich etwas DAGEGEN spricht, das Schreiben wie oben formuliert abzusenden.

Viele Grüße,


Thorsten

By Greatblackbird (145.254.144.189) on Sonntag, den 3. Februar, 2002 - 16:23:

Neben der Tatsache, daß der Halter innerhalb von 2 Wochen nach der Tat zum Verstoß befragt werden muß, spielt auch noch die Schwere des Verstoßes eine Rolle. Hierfür gibt es ein gesondertes Punktesystem (hat nichts mit dem VZR zu tun). Weitere Informationen zur Fahrtenbuchauflage stehen hier. Es spricht nichts dagegen, das Schreiben so abzusenden. Allerdings denke ich nicht, daß es eine Fahrtenbuchauflage verhindern würde, wenn denn eine gemacht werden soll. Letztendlich müßtest Du gegen die Auflage selbst mit einem Rechtsmittel vorgehen.


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