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2 Rote Ampeln - nun ist Bußgeldbescheid (gleich 2 stück) da


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Hi !

Vor geraumer Zeit bin ich über 2 rote Ampeln gefahren, Polizei war hinter mir, beide über 1 sec rot.

 

Nun kamen die 2 Bußgeldbescheide (jeweils 146 €)

Auf jedem steht 1 Monat FS weg.

 

Nun die Frage:

 

Es ist ja alles innerhalb ein und derselben Minute passoert.

Muss ich nun 2 Monate dne FS abgeben oder nur einen ?

Polizisten meinten noch vor Ort "nur einen", aber nun weiß ich es halt nciht wirklich

 

grüße,

 

Mr.Probezeit

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also generell nur einen, da du nach der ersten roten ampel bereits den lappen weg hattest und so rein rechtlich gesehen die 2te gar net überfahren hättest können

 

ich weiss es aber nicht sicher oder so, aber wenn polizei schon hinter dir nach der ersten ampel war und ich nehm and es war ne berühmte doppelampel

 

hmm schwierig, ich würd mich mal schlau machen, direkt bei der polizei anfragen, den eigentlich hättest dannm auch nur einen kriegen dürfen, also mit sicherheit kann dir das niemand sagen, lieber nachfragen bevor wegen nichtzahlung oder so was noch mehr auf dich zukommt

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also generell nur einen, da du nach der ersten roten ampel bereits den lappen weg hattest und so rein rechtlich gesehen die 2te gar net überfahren hättest können

 

Na wenn das mal nicht ernst gemeint ist. :rolleyes:

 

Warum sind es eigentlich 146 Euro-es dürften doch nur 143 sein (125+18,XX).

 

 

Da du zweimal den Tatentschluß gefaßt hast über rote Ampeln zu fahren wirst du auch zweimal bestraft werden. Bei dem FV wird dir sicherlich die BGS Auskunft geben können.

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eigentlich dachte ich das auch.

Das Ordnungsamt sate mir un am Telefon 2 Mnate,

da die plizisten 2 Anzeigen eingereicht haben.

ICh müsste dann Widerspruch einlegen sagte die Sachbearbeiterin.

 

Aber wie kann man das begründn dass nich nur 1 Mnat den FS weg haben will ?

Polizei war hinter mir, die Ampeln waren zwar hintereinander aber doch schon ein stück

auseinander, also schon so 200 - 300 Meter.

Im Bussgeldbescheid steht dass es alles in 1 Minzte passiert ist.

Evtl. könnte man so zeigen dass es nur eine tat war?

 

mr.probezeit

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Guest Guest
.... da du nach der ersten roten ampel bereits den lappen weg hattest ......

.... kommt nun noch "Fahren ohne Fahrerlaubnis" dazu. Keine OWI mehr, sondern direkt eine Straftat !!!

 

@ Gschpänschd :ph34t::cop01:

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Guest Guest
.... da du nach der ersten roten ampel bereits den lappen weg hattest ......

.... kommt nun noch "Fahren ohne Fahrerlaubnis" dazu. Keine OWI mehr, sondern direkt eine Straftat !!!

so ein blödsinn.

 

vorliegend ist ein derart enger räumlicher und zeiticher zusammenhang gegeben, dass wohl tateinheit einschlägig ist. folge: nur 1 verstoß wird geahndet.

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Guest Guest

seit wann spielt vorsatz bei tateinheit eine rolle?

 

selbstverständlich kann ich vorsätzlich drängeln UND vorsätzlich zu schnell fahren. geahndet wird dabei immer nur das schwerere delikt.

 

hier auch bei der ampel. erforderlich für tateinheit sind *nur* zeitlich/räumlicher enger zusammenhang.

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selbstverständlich kann ich vorsätzlich drängeln UND vorsätzlich zu schnell fahren. geahndet wird dabei immer nur das schwerere delikt.

Dann ist das Glück.

 

Bsp. Geschwindigkleitsverstoß und Handy- oder Gurtverstoß. Beides KANN abkassiert werden.

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Meine letzte Antwort bezog sich auf das Handy/Gurt und den Geschwindigkeitsverstoß.

 

Bzgl. der Ampel hatte ich meine Meinung oben schon erwähnt, das beides möglich ist, je nachdem wie es die Behörde will.

 

Zum nahen räumlichen Zusammenhang noch etwas.

 

Fahren unter Alk=> Unfall=> Fahrerflucht durch weiterfahren=>

 

Nach der Rspr. hat sich der Fahrer wegen Fahren unter Alk (§ 316) in ZWEI Fällen schuldig gemacht. Der Unfall stellt eine Zessur dar und somit sind es ZWEI Verstöße, obwohl ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.

Das andere wird natürlich auch bestraft.

 

Wenn die Behörde meint er soll wegen des überfahrens von zwei Ampel bestraft werden, so kann er dagegen gerichtlich vorgehen, allerdings dürften die Chancen bei 50:50 stehen, dass er mit seiner Argumentation durchkommt.

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Guest Guest
Meine letzte Antwort bezog sich auf das Handy/Gurt und den Geschwindigkeitsverstoß.
Dann schreib das deutlicher :)

Nach der Rspr. hat sich der Fahrer wegen Fahren unter Alk (§ 316) in ZWEI Fällen schuldig gemacht. Der Unfall stellt eine Zessur dar und somit sind es ZWEI Verstöße, obwohl ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.

Das einzig relevante Urteil in dieser Hinsicht, das mir spontan einfällt, ist der Beschluß des BGH vom 20.2.2001 - 4 StR 556/00 - und das spricht nicht von einer Zäsur.

 

Solltest Du für Deine Behauptungen Belege haben - her damit. Sichtweisen eines kleines Amtsrichters aus X-Dorf interessieren mich nicht.

 

mfg

stud.iur.

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Guest der Depp

So jetzt muss ich mal ne kleinigkeit fragen!

 

wenn ich z. B. mit 1,9 Promil ein nicht zugelassenenes nicht verkehrstüchtiges KFZ bewege und oben drauf einen Unfallbaue Fahrerflucht begehe und die Poliszisten die mich dann doch schnappen auf die Mütze haue (natürlich alles inerhalb von 15 min.) bekomme ich dan eine Verwarnung wegen ereugung öffentlichen ergernisses?

 

Gruß

mn

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Nur ein paar Lösungsskizzen habe ich auf die schnelle gefunden.

 

Link 1 (pdf)

 

Link 2 (pdf)

 

So auf die schnelle finde ich keine Rspr. Die liegt aber auch daran das dies ja eigentlich nur theoretisch vorliegt, da ja § 316 StGB idR von anderen Delikten verdrängt wird.

 

Noch einmal zum verdeutlichen:

 

§ 316 ist ein Dauerdelikt und wird durch den Unfall beendet.

Der Unfall und das anschließende unerlaubtes Entfernen vom Unfallort führen zu einer Zäsur.

Fährt der alkoholisierte Fahrer weiter, so begeht er erneut einen § 316 StGB.

 

Die Rspr. und h.M. sollte sich in der entsprechenden Literatur (Wessel, Tröndle/Fischer, Schönke/Schröder, Roxin etc.) finden lassen.

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So jetzt muss ich mal ne kleinigkeit fragen!

 

wenn ich z. B. mit 1,9 Promil ein nicht zugelassenenes nicht verkehrstüchtiges KFZ bewege und oben drauf einen Unfallbaue Fahrerflucht begehe und die Poliszisten die mich dann doch schnappen auf die Mütze haue (natürlich alles inerhalb von 15 min.) bekomme ich dan eine Verwarnung wegen ereugung öffentlichen ergernisses?

 

Gruß

mn

Nein, denn du wirst standesrechtlich erschossen.

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Guest der Depp

Na wenn das nicht so schlimm ist dann fahre ich jetzt wohl mal los.

Spaß solls machen und wenn ich dann noch in der Lage bin wenn ich aus der Pisa- Läderschow zurück bin schreib ich wies war!!!

 

Pisa- Länderschow heißt bei uns eigentlich Pizzaria.

 

alzeit gute fahrt

gruß mn

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Zum nahen räumlichen Zusammenhang noch etwas.

 

Fahren unter Alk=> Unfall=> Fahrerflucht durch weiterfahren=>

 

Nach der Rspr. hat sich der Fahrer wegen Fahren unter Alk (§ 316) in ZWEI Fällen schuldig gemacht. Der Unfall stellt eine Zessur dar und somit sind es ZWEI Verstöße, obwohl ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.

Das andere wird natürlich auch bestraft.

Nur kann es auch sein,dass die berteffende Person schon eine halbe Stunde,oder mehr, betrunken unterwegs war und somit sind die Taten zeitlich getrennt.

Bzw. der Unfall war nur eine Sekundenbruchteilstat und das bertunken Fahren eine länger dauernde Tat und die Ursache des Unfalls und auch der Fahrerflucht.Ergo muss beides belangt werden.

Man könnte zwar die Vorgeschichte und deas Nachspiel der Fahrerflucht,also den Weg der Trunkenheitsfahrt weglassen aber auch im Moment der Unfalls und der Fluchtreaktion war die Person betrunken und wahrtscheinlich nur deswegen ist der Unfall passiert und die FDlucht gleich mit.Imho muss die Trunkenheit am Steuer mit verfolgt werden,zumal dies ja kein Kavaliersdelikt ist und ab 1,1 bzw. 1.5(ab hier gilt die Person als Trainierter Trinker,imho kann das öfters vorkommen imho schwerere Strafe) Promille glaube ich eine Straftat,bin mir aber nicht sicher.

mfg

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zwei Ampeln, zwei Blitze, zwei Monate! :cop01:

Dank geringer Tatzeitspanne und somit möglicher Tateinheit könnte man auch nur mit einfacher Strafe davonkommen.

Aber es könnte einem auch besonderer Voratz unterstellt werden(einmal kanns ja noch ein Versehen sein)und somit die Strafe entsprechen verschärft.

mfg

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Guest Guest
So auf die schnelle finde ich keine Rspr.

 

(...)

 

Die Rspr. und h.M. sollte sich in der entsprechenden Literatur (Wessel, Tröndle/Fischer, Schönke/Schröder, Roxin etc.) finden lassen.

Die Rspr und h.M. kenne ich - habe sie im Rahmen meines großen Strafrecht-Scheins bereits vor 5 Semestern gelernt.

 

Ich habe Dich nach Urteilen suchen lassen, damit Du selbst drauf kommst, wer recht hat :ph34r:

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