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2 Anhörungsbögen, wann Verjährung


Guest Jefferson

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Guest Jefferson

Hallo gibt es Spezialisten, die mir da weiter helfen können.

 

Nach einem Rotlichtverstoß am 10.12.02 erhielt ich einen Anhörungsbogen datiert 23.12.02

 

"Auf Grund der Feststellungen kommt der Halter für den Verstoß als verantwortlicher Fahrzeugführer nicht in Betracht"

 

Da ich mich nicht mehr genau erinnern konnte, wer an diesem Tag fuhr gab ich mit dem Vermerk "vermutlich" meine Freundin mit Anschrift in USA an.

 

Mit Datum 6.3.03 erhielt ich einen weiteren Anhörungsbogen

 

"Ihnen wird zur Last gelegt am 10.12.02 folgende Ordnungswidigkeit begangen zu haben..."

 

Wann verjährt der Vorgang, falls ich wirklich gefahren bin, bringt es etwas gegen den zweiten Anhörungsbogen Widerspruch einzulegen?

 

Vielen Dank!

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Guest Guest

Richtig, der erste Bogen war ein Zeugenfragebogen.

 

Soll ich jetzt auf den zweiten Anhörungsbogen noch antworten, oder nur warten, ob ein Bußgeldbescheid kommt und dann Widerspruch einlegen?

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also der verstoß war am 10.12.2002 - richtig ?

 

dann hat die Behörde bis zum 09.03.2003 Zeit, eine anhörung an den Fahrer zu verfügen.

 

da das erste en zeugenfragebogen war, kann das schreiben außer betracht bleiben.

 

du schreibst aber, daß du dann eine richtige ANHÖRUNG mit Datum 06.03.2003 bekommen hast -

 

@xenonblitz: also WIESO sollte das VERJÄHRT sein ????? :(

 

 

die sache ist am laufen, und da du zwischenzeitlich ne anhörung gekriegt hast, wissen die auch schon das du gefahren bist.

Das nächste schreiben ist der BuGeBe !

Und die angebliche Verjährung ist kein guter Grund zur Einspruchseinlegung !

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Guest Jefferson

Jetzt stellt sich die Frage, ob es zulässig ist auf den ersten Bogen zu schreiben, daß festgestellt wurde, daß ich nicht als Fahrer in Betracht komme und mich beim zweiten Bogen zu verdächtigen.

Daher die Frage, ob Widerspruch gegen das Anhörungsverfahren?

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Deine Verfahrensbeteiligung (zeuge oder betroffener ) kann aufgrund der stattfindenden Ermittlungen bzw. deren ergebnis jederzeit geändert werden.

 

Du mußt lediglich darüber aufgeklärt werden, daß du jetzt eben betroffener und nicht mehr zeuge bist - was ja durch die anhörung geschah.

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