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Geblitzt und nach 3,5 Monaten Bußgeldbescheid erhalten


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Ich hatte heute einen orangefarbenen Brief (Bußgeldbescheid) im Briefkasten. Mir wird vorgeworfen zu schnell außerorts gefahren zu sein (genaue Angaben stehen im Brief) und ich solle jetzt das Bußgeld bezahlen und einen Monat den Führerschein abgeben. 
Der Verstoß ist vom 24.01.23 und heute am 06.05.23 habe ich den Brief erhalten. D.h. 3,5 Monate nach dem Verstoß. 
Erste Verwunderung meinerseits ist, ich habe keinen Anhörungsbogen wie ich es in der Vergangenheit bisher kannte, erhalten. 
Wie sieht es hier nun mit der Verjährung aus, kann ich da mit einem Anwalt voraussichtlich erfolgreich dagegen vorgehen? 

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Bereits die Anordnungen der Anhörung unterbricht die Verjährung. Ob sie dich erreicht hat ist nicht entscheidend.

Ich würde einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen.

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vor 28 Minuten schrieb Belfanatic:

Kann der Führerschein schon während der Einspruchsfrist abgegeben werden, d.h. in den ersten 2 Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids? 

Abgeben kannst du den immer und zu jederzeit. Die frühere Abgabe zählt aber nicht zu deiner "Verbotszeit" 

Ach so - steht hier:  § 25 Abs. 2 Satz1 StVG 

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Am 6.5.2023 um 17:27 schrieb Sobbel:

Nein. Verschrieben?

:whistling:

Am 6.5.2023 um 17:28 schrieb Sobbel:

Die frühere Abgabe zählt aber nicht zu deiner "Verbotszeit" 

Doch - wenn man gleichzeitig erklärt, dass man auf Rechtmittel verzichtet bzw. ein eingelegtes Rechtsmittel zurückzieht.
Im gleichen Moment wird der Bescheid rechtskräftig.

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vor 7 Stunden schrieb hawethie:

Im gleichen Moment wird der Bescheid rechtskräftig.

Das ist genau das, was ich nicht weiß.

Damit erklärt der Betroffene nur, dass er auf seine "Rechte" verzichtet und nicht weiter gegen den BGB vorgeht.  Deine Auslegung gibt der § 302 StPO nicht her. Und der § 84 OWiG definiert die Rechtskraft leider nicht.  Es gibt ja noch andere Mitwirkende im Verfahren. Deren Rechte würde ja abgeschnitten bei Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht des Betroffenen.

Hier ist mal eine Diskussion geführt worden, ob schon die Zahlung der Geldbuße zur Rechtskraft führt. Auch damit zeigt der Betroffene ja, seinen Rechtsmittelverzicht. Das wurde hier, wenn ich mich recht entsinne, verneint. 

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vor 15 Stunden schrieb Sobbel:

Es gibt ja noch andere Mitwirkende im Verfahren.

Wer z.B.?

vor 15 Stunden schrieb Sobbel:

ob schon die Zahlung der Geldbuße zur Rechtskraft führt.

Andere Baustelle - und hat nichts mit einem Rechtmittelverzicht zu tun.

 

Zitat

Auch damit zeigt der Betroffene ja, seinen Rechtsmittelverzicht.

Eben nicht eindeutig. Einige zahlen auch, weil sie, wie tlw. im Steuerrecht, meinen, auch bei Einlegung eines Rechtsmittels erst mal zahlen zu müssen.

Die Zahlung ist was anderes, als ein Schreiben "Hiermit erkläre ich, dass ich auf eine Rechtsmittel gegen den BG vom...Az.... verzichte" (o.ä.).

vor 15 Stunden schrieb Sobbel:

Deine Auslegung gibt der § 302 StPO nicht her.

was sollte ein Rechtmittelverzicht (oder die Rücknahme eines Rechtsmittels) sonst bewirken, als dass der Bescheid rechtskräftig wird?

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vor 7 Stunden schrieb hawethie:

was sollte ein Rechtmittelverzicht (oder die Rücknahme eines Rechtsmittels) sonst bewirken, als dass der Bescheid rechtskräftig wird?

Falscher Ansatz.

Die Frage müsste lauten:  Was passiert mit dem durch Rechtsmittelverzicht "rechtskräftigen" Beschluss, wenn sich der Betroffene das plötzlich anders überlegt und innerhalb der Frist den Rücktritt vom Verzicht möchte? Weil er plötzlich den Furz nicht mehr quer sitzen hat oder er sich doch einen Anwalt genommen hat oder oder oder....

Genau deshalb, weil es unschädlicher ist, so meine Vermutung, wird der Betroffene die Frist warten müssen (trotz aller Erklärungen) bis Rechtskraft beim BGB eintritt. Das könnte anders sein bei einem Urteil vor einem Gericht wo er anwaltlich vertreten ist.

Wenn der Gesetzgeber die Rechtskraft gewollt hätte, hieße der Absatz 1 im § 302 StPO folgendermaßen - oder ähnlich:

"(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen und führt zur sofortigen Rechtskraft der Entscheidung."

So oder ähnlich steht das da aber nunmal nicht.  Deine Auslegung steht nirgendwo.  In der StPO gibts einen ganzen Abschnitt, der sich mit Rechtsmitteln befasst und einen eigenen § der sich mit dem Rechtsmittelverzicht beschäftigt.  Und da soll der Gesetzgeber versäumt haben, diesen Regelungsgehalt einzufügen? 

 

 

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Zitat

wenn sich der Betroffene das plötzlich anders überlegt und innerhalb der Frist den Rücktritt vom Verzicht möchte? Weil er plötzlich den Furz nicht mehr quer sitzen hat oder er sich doch einen Anwalt genommen hat 

Zitat

 so meine Vermutung,

D.h. du weißt es nicht...

schau mal hier: Beispielsweise steht im Meyer-Goßner-Kommentar zur StPO (§ 449 Rn. 7): "Rechtskraft tritt ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil nicht statthaft oder nicht rechtzeitig eingelegt ist, ferner bei allseitigem Verzicht auf Rechtsmittel".

Aber ich hätte nicht gedacht, dass auch du zu den gehörst, bei denen man Selbstverständlichkeiten in Gesetzesform schreiben muss 

Zitat

einen eigenen § der sich mit dem Rechtsmittelverzicht 

mehr braucht es für eine solche sache auch nicht..

Ich kann dich aber trösten: wenn sich nicht in den letzten Jahren die Rechtslage um 180 Grad gedreht hat, ist die Rechtsprechung da auch eindeutig.

und noch aus dem Juraforum: 

Zitat

Bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Vorsicht geboten, da dieser unwiderruflich und unanfechtbar ist. Es ist nicht zwingend erforderlich, den Rechtsbegriff "Rechtsmittelverzicht" zu verwenden oder lediglich von einem "Verzicht" zu sprechen. Allerdings muss klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht werden, dass man die Entscheidung endgültig akzeptiert und daher nicht anfechten möchte (vgl. BGH VersR 2002, 1125; VersR 1989, 602, 603; NJW 1985, 2335).

Erklären alle beteiligten Parteien einen Rechtsmittelverzicht, tritt das Urteil sofort in Rechtskraft.

und zu deinem Einwand, dass er ja nachher von einem Anwalt von seiner Unschuld überzeugt wurde und nun doch Rechtsmittel einlegen möchte:

 

Zitat

 

1. Die Er­klä­rung des An­ge­klag­ten, er nehme das Ur­teil an, ent­hält in der Regel einen Rechts­mit­tel­ver­zicht, wobei des­sen Wirk­sam­keit weder ent­ge­gen­steht, dass die Er­klä­rung in emo­tio­nal auf­ge­wühl­tem Zu­stand ab­ge­ge­ben wird, noch, dass sie mit in­halt­li­cher Kri­tik an dem Ur­teil ein­her­geht.

2. Hat der An­ge­klag­te selbst auf Rechts­mit­tel ver­zich­tet, ent­fal­tet ein spä­ter ein­ge­leg­tes Rechts­mit­tel des Ver­tei­di­gers keine Wir­kung. (Leit­sät­ze des Ver­fas­sers)

BGH, Be­schluss vom 03.07.2018 - 4 StR 227/18, BeckRS 2018, 16744

 

 

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vor 19 Stunden schrieb hawethie:

 D.h. du weißt es nicht...

Natürlich weiß ich es nicht. Ich sagte das weiter oben schon.
Darum ja meine vorsichtigen Formulierungen. Eigentlich kann es mir auch egal sein - ist es ja auch.

vor 20 Stunden schrieb hawethie:

 Aber ich hätte nicht gedacht, dass auch du zu den gehörst, bei denen man Selbstverständlichkeiten in Gesetzesform schreiben muss 

Wichtige Sachen gehören in ein Gesetz, ob sie selbstverständlich sind oder nicht oder dafür gehalten werden. 

 

vor 19 Stunden schrieb hawethie:

. . . ferner bei allseitigem Verzicht. . . 

 . . .  Erklären alle beteiligten Parteien . . .

Was nur stört mich an diesen Formulierungen . . . . ?  Ach ja, jetzt weiß ich es wieder  - bisher läge ja nur eine einseitige (Absichts)Erklärung vor.

 

vor 19 Stunden schrieb hawethie:

 . . . Die Er­klä­rung des An­ge­klag­ten . . . 

Wenn wir einen Angeklagten haben und das Az vom BGH, sind wir in der HV eines Strafprozesses. Da sitzen auch alle Beteiligten - der Angeklagte, sein Anwalt, ein StA und der Richter und wer weiß wer noch. Das deckt sich mit meiner Vermutung hier:

vor 23 Stunden schrieb Sobbel:

Das könnte anders sein bei einem Urteil vor einem Gericht wo er anwaltlich vertreten ist.

 

Ich habe dem TE (dem es egal zu sein scheint) lediglich zu bedenken gegeben, dass mit seiner vorzeiten FS Abgabe die Verbotsfrist nicht (zwingend) anläuft. Ich hab es mal jetzt umformuliert.

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Erst einmal vielen Dank für die rege Diskussion und die interessanten Beiträge. Da ich Laie bei Gesetzestexten bin und das für mich leider schwer verständlich ist, ist das für mich schwer zu begreifen. 
Ich hatte gestern bei der Behörde angerufen und es wurde mir mitgeteilt, dass ich am Freitag den 12.06 vorbeikommen könne und den FS dort abgeben kann. 
Sie ist gar nicht darauf eingegangen, dass bis dahin erst 6 Tage vergangen sind seitdem ich den Brief (Bußgeldbescheid) erhalten habe. Das Geld habe ich nun auch bereits überwiesen, das hatte ich der Dame noch mitgeteilt. Sie sagte kommen sie einfach vorbei und sie bekommen die Bestätigung des Eingangs. 

Bin nun sehr verunsichert, ob die Dame die Sachlage meinerseits bewusst war oder nur mit einem Ohr zugehört hat. 
Ich habe nämlich keine Lust den FS am 12.06 abzugeben und das Fahrverbot würde dann erst ab 21.06 zählen (14 Tage nach Erhalt des Briefes). 

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vor 20 Stunden schrieb Sobbel:

Was nur stört mich an diesen Formulierungen . . . . ?  Ach ja, jetzt weiß ich es wieder  - bisher läge ja nur eine einseitige (Absichts)Erklärung vor.

Wieviel Beteiligte gibt es in einem OWi-Verfahren bei der Behörde? Und die Behörde braucht auf ein Rechtsmittel gegen ihren eigenen Bescheid ja wohl nicht verzichten.

Vor Gericht gilt da mglw. was anderes - aber hier wird ja auch oft beraten, dass man ja vor Gericht seinen Einspruch zurücknehmen könne.

Da habe ich in meiner Anfangsdienstzeit mehrere Jahre in einer BG-Stelle bearbeitet - aber über die Wirkung eines Rechtsmittelverzichts habe ich mich da noch nie streiten müssen.

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