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Geschwindigkeitsverstoß + Verjährung


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Hallo,
ich benötige mal eine Auskunft zu folgendem Geschwindigkeitsverstoß:

Geblitz wurde mein 1.Sohn ausserhalb g.O. mit 18km/h zu schnell in 70er Bereich am 10.12.2022
Ich bin Halter und bei mir kam am 17.01.2023 ein Zeugenfragebogen (Anschreiben vom 11.01.2023) an auf den ich nicht geantwortet habe.
Am 08.02.2023 kam ein Zeugenfragebogen Erinnerung an (Anschreiben vom 02.02.2023) den ich wie folgt beantwortet:
Das Fahrzeug wurde zur Tatzeit überlassen an:
((verantwortlicher Fahrzeugführer: )) => diesen vorgedruckten Text habe unkenntlich im Fragebogen gemacht !!!

Als Namen habe ich dann meinen 2.Sohn angegeben dem ich das Fahrzeug zur Tatzeit zwar überlassen habe aber der zur Tatzeit nicht gefahren ist was ich ja auch nicht wissen kann
da ich ja zur Tatzeit nicht dabei war und ich halt nur wusste an wen ich das Fahrzeug am Tattag bzw. zur Tatzeit überlassen hatte.

Anhörungsbogen kam dann wie erwartet an 2.Sohn am 07.03.2023 an (Anschreiben war vom 22.02.2023) Poststempel 05.03.2023
Am 12.03.2023 ist die Schriftliche Äußerung zum Sachverhalt zurückgesendet worden vom 2.Sohn wie folgt:

Mit ist das Fahrzeug zur Tatzeit vom Halter überlassen worden.
Ich war zur Tatzeit nicht Fahrzeugführer bzw. Verantwortlicher.
und eine Kopie vom Perso des 2.Sohnes als Beweis

Verjährt müsste das ganze ja nun sein gegen 1.Sohn sein aber kann da noch was folgen gegen mich als Halter??

VG
Hennes

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vor 10 Stunden schrieb Hennes:

Als Namen habe ich dann meinen 2.Sohn angegeben

je nach gebrauchter Formulierung fällt mir 164 StGB ein.

könnte jedoch sein dass 

vor 10 Stunden schrieb Hennes:

((verantwortlicher Fahrzeugführer: )) => diesen vorgedruckten Text habe unkenntlich im Fragebogen gemacht !!!

reicht, dass das nicht passiert.

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  • 1 month later...

Hallo,

und es geht weiter....

wie oben geschrieben 1.Sohn am 10.12.2022 mit 18km/h zu schnell geblitzt worden.
Es kam am 07.04.2023 noch ein Anhörungsbogen für 1. Sohn den er nicht beantwortet hat da die OW ja eigentlich am 11.03.2023 längst verjährt war / ist.
Ich als Halter habe bis heute keine weitere Vorwürfe o.ä erhalten.
Heute kam dann aber ein Bußgeldbescheid über 88,50 Euro für den 1. Sohn,
warum ergeht noch ein Bußgeldbescheid wenn die OW doch schon längst verjährt war / ist ??

Einspruch einlegen mit dem Vermerk das die OW bereits am 11.03.2023 verjährt war / ist ??
Oder nun doch besser die 88,50 zahlen und Ruhe ist, bevor noch irgendwelche Gerichtverfahren o.ä. eingeleitet werden ??

Das während der 3 Monate gegen den 1. Sohn bereits ermittelt wurde halte ich eigentlich für ausgeschlossen da wir die gleich Wohnanschrift haben,
der 2. Sohn aber eine andere und somit es eigentlich logischer gewesen wäre während der Ermittlungen direkt  den 1. Sohn anzuschreiben was aber nicht erfolgt ist.

VG
Hennes

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vor 38 Minuten schrieb Hennes:

warum ergeht noch ein Bußgeldbescheid wenn die OW doch schon längst verjährt war / ist ??

Ob tatsächlich die Verjährung eingetreten ist, erfährst du bzw. richtigerweise der betroffene Sohn, nur durch Akteneinsicht.  Die einzuhaltenden Fristen sind zwar in der Akte vermerkt, werden aber üblicherweise nicht im Schriftverkehr mitgeteilt.

vor 45 Minuten schrieb Hennes:

Es kam am 07.04.2023 noch ein Anhörungsbogen für 1. Sohn den er nicht beantwortet

Noch ein Anhörungsbogen für Sohn Nr. 1? Wann und was kam denn da noch?

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Der AHB vom 07.04.2023 war das ERSTE Anschreiben an den 1. Sohn also bereits nach der Verfolgungsverjährung die am 11.03.2023 eingetreten ist.
Das "noch" bezog sich darauf das trotz Verjährung doch "noch" ein Anhörungsbogen an den 1. Sohn versendet wurde 

Es ist nun folgender Einspruch angedacht:

Gegen die Ordnungswidrigkeit ist Verfolgungsverjährung eingetreten 
der Verfolgungsanspruch der Bußgeldstelle ist erloschen.

Darauf müsste dann ja eine entsprechende Antwort kommen ob es eingestellt wird oder doch eine Unterbrechung innerhalb der 3 Monate erfolgt ist.

 

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vor 10 Stunden schrieb Hennes:

Das "noch" bezog sich .....

Das hab ich dann falsch verstanden.

 

Dass du reagieren musst, ist unbestritten. Die Behörde hat ja (vermutlich im Hintergrund) irgend etwas gemacht oder angeleiert, was sie zu der Auffassung bringt, dass Verjährung gerade nicht eingetreten ist.  Das erfährst du nur durch Akteneinsicht. Es nutz dir aber nichts, wenn du in die Akte guckst. Du weisst nämlich nicht worauf du achten musst. 

Lass den Einspruch von einem Anwalt formulieren, der wird darin auch  Akteneinsicht fordern. Aber zügig, das muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Wenn ich hier von dir spreche bezieht sich das auf Sohn Nr. 1 - denn der ist der Betroffene.

Du kannst hier nachlesen, wann und womit die Verjährung unterbrochen ist:

§ 33 OWiG

  • Like 1
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Danke für deine Infos

Was mich noch interessiert ist ob es üblich ist das die Bußgeldstelle trotz Verjährung noch Bußgelder versendet?? 
und DARF sie das überhaupt noch nach Verjährung?? 
ggf in der Hoffnung das der Fahrer das Bußgeld noch begleicht??  

Erst noch einen Anwalt einschalten etc. hab ich wg.den  88€ eigentlich nicht noch vor 
Anwalt und Akteneinsicht kostet auch Geld und meine Zeit... :-)

Wie schon geschrieben würde 1.Sohn Einspruch einlegen (Verfolgungsverjährung) mit dem folgenden Zusatz:

"Sollten Gründe gegen eine Verfolgungsverjährung sprechen bitte ich um entsprechende Mitteilung"

Hier müsste doch dann eine Antwort der Bußgeldstelle erfolgen wenn was gegen eine Verjährung sprechen würde,
oder wie reagiert die Bußgeldstelle wenn wirklich was dagegen spricht??
Wenn dann auch noch das Gericht etc. eingeschaltet wird, kann 1.Sohn dann den Einspruch noch zurücknehmen und zahlt das Bußgeld
oder gibts dann kein zurück mehr und die Staatsanwaltschaft ermittelt weiter >>> Gerichttermin etc. etc. 
ich hab da einfach keinen Plan von was weiter passieren würde oder wie weiter verfahren wird in solchen Fällen ???

Danke und VG
Hennes

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vor 3 Stunden schrieb Hennes:

Was mich noch interessiert ist ob es üblich ist das die Bußgeldstelle trotz Verjährung noch Bußgelder versendet??

nein - ist nicht üblich

vor 3 Stunden schrieb Hennes:

und DARF sie das überhaupt noch nach Verjährung?? 

Nein, dürfen darf sie nicht  allerdings habe ich gehört, dass da noch Menschen arbeiten.

vor 3 Stunden schrieb Hennes:

"Sollten Gründe gegen eine Verfolgungsverjährung sprechen bitte ich um entsprechende Mitteilung"

DAS ist gut - und kann Kosten ersparen.

 

vor 3 Stunden schrieb Hennes:

Hier müsste doch dann eine Antwort der Bußgeldstelle erfolgen wenn was gegen eine Verjährung sprechen würde,

jep

vor 3 Stunden schrieb Hennes:

wie reagiert die Bußgeldstelle wenn wirklich was dagegen spricht?

Mitteilen - und Frist setzen, den Einspruch zurückzunehmen.

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vor 6 Stunden schrieb Hennes:

Was mich noch interessiert ist ob es üblich ist das die Bußgeldstelle trotz Verjährung noch Bußgelder versendet?? 
und DARF sie das überhaupt noch nach Verjährung?? 

Noch einmal langsam für dich zum Mitschreiben:

Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, weißt du doch noch gar nicht.  Also jetzt schon der Behörde irgendetwas in dieser Richtung vorzuwerfen ist ziemlich dreist. Solche Vorwürfe kannst du dann machen, wenn du über konkretes Wissen verfügst. Jetzt ist das völlig fehl am Platze.

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Allen vielen Dank für die Infos !!

Werden dann entsprechend den Einspruch einsenden und auf eine Antwort warten.
@Sobbel:
Ich will denen nichts vorwerfen o.ä. war halt nur eine Frage ob das so üblich ist und gang und gebe das trotz evt. Verjährung noch ein Bescheid versendet wird.

Jetzt warten wir auf eine Antwort der Bußgeldstelle und ich melde mich zurück wie es ausgegangen ist.

Allen noch einen schönen Sonntag
Danke und VG
Hennes

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vor 21 Stunden schrieb KlausK:

Es passiert, bei meiner Frau bisher 2x (beide aus Berlin). 

Steht schon in der Bibel "Wer ohne Schuld ist...".

So was ist aber häufig eine Folge von Sparmaßnahmen (zu wenig Personal, Bezahlung nicht angemessen, mangelhafte ADV) u.a.

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vor 2 Stunden schrieb rth:

Behörde hat fehlerfrei zu sein

Das hoffen wir zumindest, aber... - wo gehobelt wird, fallen Späne. Da arbeiten auch nur Menschen und niemand kann von sich behaupten, er macht keine Fehler. Das könnte mir nicht passieren, würdest nie von mir hören. Selbst der Papst ist nicht unfehlbar, selbst wenn ich ihm nicht all zu viel Bedeutung beimesse. Sorry, ihr lieben Katholen!

Insofern sehe ich das Ganze etwas gelassener.

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Naja, arbeitet so ein durchschnittlicher Abzockverein noch mit Word und Karteikarten?

Die Software sollte automatisch prüfen können ob die Person im Vorgang schon mal innerhalb der drei Monate Erwähnung gefunden hat und weitere Vorgänge blockieren. Vergleichbar mit einer Mahnsperre in der Buchhaltung oder eine Quartalsübergreifende Abrechnung in einem Praxisverwaltungssystem 

  • Haha 1
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vor 35 Minuten schrieb Heintz:

Software sollte automatisch prüfen können

Tja, sollte. Leider ist die Software nur so gut, wie der Programmierer fähig und ob er in der Lage war, vorherzusehen, was der DAU alles falsch machen könnte...

Setzt also nicht nur gute Programmierkentnisse, sondern auch noch thematische Fachkenntnis voraus. Beim letzteren dürfte es dann meist hapern.

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vor 3 Stunden schrieb Heintz:

Naja, arbeitet so ein durchschnittlicher Abzockverein noch mit Word und Karteikarten?

Die Software sollte automatisch prüfen können …

Sollte können ist das Stichwort. Zumindest die Gesundheitsämter können oder konnten nicht.

Warum sollten die Bußgeldstellen modern ausgerüstet sein?

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vor 1 Stunde schrieb Sobbel:

Und die verschicken jetzt BGB wegen rasen?

Die zweite Zeile hast du gelesen? Aber gerne in Langschrift. Warum sollten die Bußgeldstellen moderner Ausgestattet sein als die Gesundheitsämter?  Die mangelhafte, veraltete Ausstattung der Gesundheitsämter ist durch die Pandemie bekannt geworden, die Ausstattung der  Bußgeldstellen dürfte ähnlich sein.

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  • 1 month later...

So weiter gehts...

nun hat 1.Sohn eine Antwort auf seinen Einspruch bekommen:

Verjährung wäre / ist angeblich  "da aufgrund einer Benennung durch Zeugenbefragung am 22.02. eine Anhörung an 2.Sohn verfügt worden ist"  damit unterbrochen worden.
Sonst keine weiteren Infos. Das ist genau  DAS  Datum an dem der AHB datiert war an 2.Sohn aber erst am 07.03. ankam.

Was soll man nun von so einer Antwort halten, mit keinem Wort wird erwähnt das am 22.02. auch gegen 1.Sohn ermittelt wurde oder eine Aktennotiz gegen 1.Sohn erfolgt ist.

Noch ne Frage: wird der Einspruch zurückgenommen wann wird der BGB dann fällig, kommt eine  NEUE  Mitteilung wann dieser nun zu zahlen ist und rechtskräftig wird??

Schöne WE
VG Hennes

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Nur nochmal der Chronologie wegen:

Am 10.12.2022 war der Tattag. Damit tritt, ohne das was passiert, am 10.03.2023 die Verjährung ein.

Fahrer ist Sohn Nr. 1.

Der Zeugenbogen vom  17.01.2023 an den Halter blieb unbeantwortet. Am 08.02.2023 erneutes Schreiben an Halter. Jetzt wurde Sohn 2 als möglichen Fahrer benannt.

Anhörungsbogen an Sohn 2 kam am 07.03.2023 mit Anordnung vom 22.03.2023. Fahrereigenschaft wurde von ihm bestritten ohne weitere mögl. Fahrer zu benennen.

Die Anhörung vom  07.04.2023 an Sohn 1 blieb unbeantwortet.  

Mit unbekanntem Datum Einspruch von Sohn 1 wegen Verjährung.

Jetzt Ablehnung der Verjährungseinrede durch Behörde im Verfahren gegen Sohn 1.

 

Mein unmaßgebliches Fazit:

Die Behörde ist vermutlich fälschlicherweise der Meinung, dass mit der Anhörung vom 07.03.2023 die Tat insgesamt nicht verjährt ist. (§ 33 OWiG spricht aber von "der Betroffene" und nicht von "die Tat")

Gegen Sohn 1 (als tatsächlichen Fahrer) ist die Tat verjährt (absolutes Verfahrenshinderniss). Gegen Sohn 2 ist die Tat nicht verjährt, da rechtzeitig angehört.  Die Behörde könnte gegen ihn das Verfahren weiterführen. 

Ich würd mich jetzt ganz entspannt zurücklehnen und auf den Bußgeldbescheid warten, der gegen Sohn 2 kommen dürfte.  Sohn 2 sollte sich dann (evtl. mit Anwalt) in der Art einlassen, dass Sohn 1 der Fahrer war (war er ja auch) und nochmals auf dessen Verjährung hinweisen.  Das kann trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung mit Anordnung eines anthropologischem Gutachtens kommen. Je nach Ähnlichkeit zu Sohn 1 kann Sohn 2 auch Pech haben und zahlen müssen (kann passieren, wenn mit Behörden Unfug getrieben wird). 

Dir als Halter wird nichts passieren. Das zeigt schon der als erstes angekommene Zeugenbogen. Die Behörde schließt dich als Fahrer aus. 

Sowas ist Gerichtsalltag in Deutschland und auch von  Menschen zu überstehen, die keine Prozesserfahrung haben oder nur ein dünnes Nervenkostüm. 

 

 

 

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@Sobbel
Danke für dein Fazit 

Was mir jetzt nach deinem Fazit noch einfällt wäre das 1. Sohn noch einmal ein Schreiben mit der GENAUEN Frage an den Sachbearbeiter aufsetzt:

Ist am 22.02. / 07.03. auch gegen  IHN (1.Sohn) eine evt. Ermittlung angedacht / angestoßen worden oder NICHT oder nur, wie uns auch bekannt ist, gegen den 2. Sohn ??
Das gegen 2.Sohn weiter ermittelt wird glaube ich nicht da ja ein BGB erfolgt ist und der nicht abgestritten wird sondern einfach verjährt ist.

Viel Lust mich nun noch weiter wegen 88€ Zeit zu investieren habe ich eigentlich nicht mehr...

Was ist wenn der Einspruch zurückgenommen wird ?? Kommt ein neues Schreiben von der Behörde mit der Info bis wann nun bezahlt werden muss??

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vor 3 Stunden schrieb Hennes:

Viel Lust mich nun noch weiter wegen 88€ Zeit zu investieren habe ich eigentlich nicht mehr...

Du musst doch gar nichts investieren. Du bist "nur" der Halter und hast das Auto zur Tatzeit nicht benutzt. Jedenfalls lässt der Zeugenbogen der Bußgeldstelle darauf schließen. Gegen dich wärs ja auch verjährt. Der Zeugenbogen für dich hebt die Verjährung nicht auf. 

vor 3 Stunden schrieb Hennes:

Ist am 22.02. / 07.03. auch gegen  IHN (1.Sohn) eine evt. Ermittlung angedacht / angestoßen 

Was die Behörde gedenkt zu tun ist unerheblich. Du hast geschrieben, dass Sohn 1 am 07.04. (erstmalig) angehört wurde. Bei Sohn 1 ist die Tat verjährt. Was nicht heißt, dass ihr die Schreiben der Behörde gegen Sohn 1 unbeachtet lassen dürft/sollt.  

 

vor 3 Stunden schrieb Hennes:

Das gegen 2.Sohn weiter ermittelt wird glaube ich nicht da ja ein BGB erfolgt ist und der nicht abgestritten wird sondern einfach verjährt ist.

Gegen Sohn 2 ist die Tat nicht verjährt. Ein BGB kann nicht verjähren, aber durch ihn kann die Verjährung unterbrochen sein.   Dass Sohn 2 schon einen BGB erhalten hat, ist neu und noch nicht von dir erwähnt. Auf Fristen achten und (evtl.  mit Anwalt) fristgerecht Sohn 1 als Fahrer angeben. Da passiert nix, ist ja verjährt gegen Sohn 1. 

 

Das driftet mir mittlerweile zu sehr in Richtung Rechtsberatung ab, die ich nicht geben darf.  Geht zu einem Anwalt und schildert dem das Ganze.

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Mit meinem Satz:
""Das gegen 2.Sohn weiter ermittelt wird glaube ich nicht da ja ein BGB erfolgt ist und der nicht abgestritten wird sondern einfach verjährt ist.""

meinte ich mit das ja bereits ein BGB gegen 1. Sohn erfolgt ist und es FESTSTEHT das dieser auch gefahren ist.
2. Sohn hat nur den genannten AHB erhalten.

 

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vor 15 Stunden schrieb Hennes:

 das ja bereits ein BGB gegen 1. Sohn erfolgt ist und es FESTSTEHT das dieser auch gefahren ist.
2. Sohn hat nur den genannten AHB erhalten.

Lies was ich bereits mehrfach geschrieben habe. Oder, wenn das zu unverständlich ist - konsultiere einen Anwalt. 

Ein allerletztes mal

Gegen Sohn 1 ist alles alles alles verjährt. Alles. Den könnt ihr deswegen auch verpetzen als Fahrer. Dem passiert nix mehr.

Gegen Sohn 2 nicht. Dieses Verfahren könnte weiter geführt werden und in einen BGB münden. 

Solltest du weitere Rückfragen haben, die bereits beantwortet sind, würde ich mich verarscht vorkommen und dich in die Welt der Trolle schiessen.

 

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