Jase 0 Posted March 16, 2023 Report Share Posted March 16, 2023 Hallo zusammen, ich wurde vor einiger Zeit in einer Ortschaft kurz nach einem Tempo 30 Schild geblitzt. Dieses Schild hat ein Zusatzschild 200 m darunter, sodass dieses Tempolimit die nächsten 200 m gilt. Der Blitzer stand dabei ca. 50 m hinter dem Verkehrszeichen, ich kenne die genaue Position vom mobilen Blitzer (wie sie auch im Anhöhrungsbogen steht) und vom Verkehrsschild und habe es über Maps ausgemessen. Selbst wenn es 60 m sein sollten, die Distanz ist auf jeden Fall weit unterhalb den gesetzlich vorgeschriebenen 150 m in Niedersachsen. Nachdem ich bei der Bußgeldstelle angerufen und dies geschildert habe, meinte die nette Dame, das im Messprotokoll 160 m vermerkt sind und diese auch so richtig sind. Ich habe daraufhin im Anhörungsbogen noch einmal darum gebeten die Distanz zu Prüfen, da ich mir sicher bin, dass das Messprotokoll fehlerhaft ist. Die Antwort die ich bekam war auch wieder, dass das Messprotokoll nicht fehlerhaft ist und der vorgeschriebene Abstand zum Verkehrszeichen eingehalten wurde. Nun meine Frage, sind diese 150 m wirklich gesetzlich so festgeschrieben oder gibt es für die Bußgeldstelle einfache Begründungen, die zum Beispiel das begrenzte Tempolimit auf 200 m die eine Unterschreitung zulassen. Wobei dann würden Sie doch nicht 160 m in das Protokoll schreiben, was offensichtlich und bewusst falsch angegeben wurde. Das finde ich dann auch schon sehr fragwürdig weil sich die Polizisten/Messbeauftragte vor Ort nicht an geltendes Gesetz halten und dies bewusst manipulieren. Sollte ich es auf den Bußgeldbescheid ankommen lassen und dagegen Einspruch erheben. Beste Grüße Quote Link to post Share on other sites
rth 531 Posted March 16, 2023 Report Share Posted March 16, 2023 vor 2 Stunden schrieb Jase: … Das finde ich dann auch schon sehr fragwürdig weil sich die Polizisten/Messbeauftragte vor Ort nicht an geltendes Gesetz halten und dies bewusst manipulieren. Hallo Jase, herzlich willkommen. Im Grundsatz gilt jedes Limit „ ab Verkehrszeichen“. Alle Abstandsregeln sind regionale Übungen, Bräuche o.ä.! Der Messpunkt darf nur nicht vor dem Schild liegen. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 190 Posted March 16, 2023 Report Share Posted March 16, 2023 Hast Du im Anhörungsbogen die Position (Höhe Hausnummer xx) genannt? Dann sollte doch die Entfernung zum Messgerät (die Position sollte im Anhörungsbogen von der Behörde genannt worden sein) auch für die Behörde nachvollziehbar sein. Trotzdem kann es wenig nützen, da die Begrenzung ab dem Schild geht. Von was für einer Überschreitung reden wir eigentlich? Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 683 Posted March 16, 2023 Report Share Posted March 16, 2023 vor 3 Stunden schrieb Jase: Nun meine Frage, sind diese 150 m wirklich gesetzlich so festgeschrieben Gesetzlich festgeschrieben laut StVO ist die Gültigkeit der Schilder ab Aufstellort, wie von rth schon erläutert. Wenn einige Bundesländer Distanzen vorsehen, geschieht dies über einen Erlass oder eine ministerielle Anweisung. Bei Verstoss gegen so einen Erlass, ist die so gemachte Messung aber nicht ungültig. Die Beamten fangen sich höchstens ein "du du du" ein. Es soll aber Gerichte geben, die sowas einstellen. Im Übrigen sind Messungen per Google Maps schon darum fragwürdig, weil du den genauen Aufstellort nicht kennst. vor 3 Stunden schrieb Jase: was offensichtlich und bewusst falsch angegeben wurde. Woher schöpfst du denn diese Erkenntnis? Quote Link to post Share on other sites
frankenwaelder 84 Posted March 16, 2023 Report Share Posted March 16, 2023 Steht auf dem Anhörungsbogen, welches Messgerät verwendet wurde? Beim Einseitensensor ES3.0 oder ES8.0 bspw. wird der Messwert erst gebildet, während du am Gerät vorbeifährst, andere Anlagen erfassen und messen dich in einiger Entfernung – wäre ja blöd, wenn ein Teil vom Messbereich noch im 50er-Limit wäre … Quote Link to post Share on other sites
frosch 105 Posted March 18, 2023 Report Share Posted March 18, 2023 Die Begrenzung gilt "ab Fuß Schild". Gemessen werden soll i.d.R. erst ab 100 m (z.B. Meck-Pomm, lt. Erlaß Innenministerium) oder eben 150 m (z.B. NDS) dahinter. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Kita) kann davon abgewichen werden. Quote Link to post Share on other sites
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