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Privatperson fotografiert Falschparker mit Beweisfoto, rechtens?


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Hallo Freunde

Hab das Auto eines Freundes ausgeliehen und stand zu 3/4 auf einem sehr breiten Radweg, um auf diesen besagten Freund zu warten. Platz war genug für Radfahrer, um vorbei zu fahren, was mehrere taten. Einer hielt an und "befahl" mir unhöflich, weiterzufahren. Ich sagte ihm, Ich würde in 2 Minuten weg sein, Ich warte kurz auf jemanden. Er diskutierte mit mir und wollte nicht diese 2 Minuten abwarten, ich solle sofort weiter. 

Als Ich das nicht wollte, Ich hätte in dieser Straßenkonstellation und Uhrzeit 20 min hin und her fahren müssen, um wieder an der Stelle zu sein, machte er Fotos von meinem Auto. Ich nahm das nicht ernst, da ich nicht davon ausging, dass nun jeder Bürger sich als Hilfssheriff aufspielen darf. 

Erstaunt stellt Ich fest, dass mein Kumpel ein Bußgeldbescheid über 55 Euro für das Parken auf dem Radweg erhalten hat. Meine Recherche hat ergeben, dass es tatsächlich rechtens ist, dass Fotos gemacht und dem Ordnungsamt zugeschickt werden dürfen, und diese daraufhin Bußgelder verschicken. Mehr noch wurden sogar Apps entwickelt, um diesen Vorgang dem Bürger zu erleichtern. Ich finde nur keine Infos dazu, warum das erlaubt ist? Man braucht ein Beweisfoto, aber auch die können doch gefälscht werden heutzutage?!

Eine Privatperson ist keine Vertrauensperson, die diese Tätigkeit beruflich macht, unabhängig ist und darin ausgebildet wurde. Mehr noch kann eine Privatperson persönliche Interessen haben (Weil sie den Fahrer nicht mag, etc), das Foto mit dem privaten Handy geschossen kann manipuliert werden (sowohl Kennzeichen als auch Uhrzeitangaben etc. können von Profis so verändert werden, dass eine Manipulation nicht nachweisbar ist, echte Grafikprofis können das). Wie kann das rechtssicher sein, wenn der Fotobeweis nicht zweifelsfrei echt sein muss? 

Ich überlege, ob man da einen Widerspruch einlegt und mit welcher Begründung. Der Kumpel könnte sagen, er war nicht der Fahrer, was ja auch stimmt. Ich könnte sagen, Mein Auto sprang nicht mehr an, deswegen stand ich da (dann läge die Beweislast aber bei mir, hatte Ich gelesen), oder wie gesagt behaupten, das Bild sei manipuliert. 

Ja es sind nur 55 Euro, aber 1. hat die niemand zu verschenken, 2. möchte Ich einfach nicht wegen diesem wütenden Radfahrer Geld an den Staat zahlen müssen. 

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Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Platz war genug für Radfahrer, um vorbei zu fahren,

Deswegen ist es trotzdem nicht erlaubt.

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Ich hätte in dieser Straßenkonstellation und Uhrzeit 20 min hin und her fahren müssen, um wieder an der Stelle zu sein

Du warst also zu spät und zu faul um Regel konform zu parken.

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

 Ich nahm das nicht ernst, da ich nicht davon ausging, dass nun jeder Bürger sich als Hilfssheriff aufspielen darf. 

Wenn du dir doch das "Recht" herausnimmst verbotenerweise auf dem Radweg zu parken und die "richtige" Polizei nicht da war, liegt so eine Art "Gefahr im Verzug" vor. Gut das es solche Hilfssheriffs gibt. Sonst wäre dein Fehlverhalten unsanktioniert geblieben. 

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Wie kann das rechtssicher sein, wenn der Fotobeweis nicht zweifelsfrei echt sein muss? 

Den Manipulationsverdacht musst du begründen. Wenn du das mal einfach so behauptest, bewegst du dich im Bereich von Straftaten. Außer dem Foto existiert auch noch der "Fotograf" . Seine Zeugenaussage ist als Beweis nicht unbeträchtlich.

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Ich überlege, ob man da einen Widerspruch einlegt und mit welcher Begründung. 

Viel Erfolg beim Überlegen.

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Ich könnte sagen, Mein Auto sprang nicht mehr an, deswegen stand ich da (dann läge die Beweislast aber bei mir, hatte Ich gelesen), oder wie gesagt behaupten, das Bild sei manipuliert. 

Wenn ich so eine Kacke lese, kann ich gar nicht soviel essen wie ich kotzen möchte.

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Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Hallo Freund…

 Ich könnte sagen, Mein Auto sprang nicht mehr an, deswegen stand ich da (dann läge die Beweislast aber bei mir, hatte Ich gelesen), oder wie gesagt behaupten, das Bild sei manipuliert. 

Hallo Lu,

als Beschuldigter darfst du vor Gericht straffrei lügen das sich die Balken biegen, du darfst nur nicht einen anderen fälschlicherweise Beschuldigen.

Aber deshalb hat deine Aussage auch keinen größeren Wert. Der „Anzeigeerstatter“ ist als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, sonst macht er sich strafbar.

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Zitat

Ich überlege, ob man da einen Widerspruch einlegt und mit welcher Begründung. 

1. gegen einen BG legt man keinen  Widerspruch ein sondern Einspruch.
2. ich vermute, dass bisher nur eine schriftliche Verwarnung mit dem "Angebot" eines Verwarnungsgeldes vorliegt. Da kann man kein Rechtsmittel einlegen sondern, wenn man nicht zahlen will, sich zu Vorwurf äußern.

 

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

möchte Ich einfach nicht wegen diesem wütenden Radfahrer Geld an den Staat zahlen müssen. 

Tust du auch gar nicht - du zahlst Geld, weil du dich an die Rechtsordnung nicht gehalten hast - aus eigenem Gutdünken, ohne Vorliegen irgendeines Entschuldungs- oder Rechtfertigungsgrundes.

 

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Er diskutierte mit mir und wollte nicht diese 2 Minuten abwarten,

woher wusstest du, dass es zwei Minuten dauert? Hättest ja vorher entsprechend langsamer fahren können...

 

Am 21.2.2023 um 01:45 schrieb parlox2:

Als Ich das nicht wollte,

hast du kundgetan, dass dir dir Regel vollkommen egal ist sondern den Verstoß vorsätzlich begehst. Eigentlich spräche das für eine Verdoppelung der Buße (sei froh, dass die Behörde das nicht gemacht hat). Mache Gerichte würden hier auch von einer "nicht unerheblichen kriminellen Energie" sprechen, die du gezeigt hast - aber so weit will ich mal nicht gehen

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Am 22.2.2023 um 22:08 schrieb hawethie:

1. gegen einen BG legt man keinen  Widerspruch ein sondern Einspruch.

Auf die Bennenung des Rechtsmittels kommt es nicht an. Ein Widerspruch wäre, wenn denn ein Bußgeldbescheid vorläge, also absolut ok.

Am 22.2.2023 um 22:08 schrieb hawethie:

Mache Gerichte würden hier auch von einer "nicht unerheblichen kriminellen Energie" sprechen, die du gezeigt hast - aber so weit will ich mal nicht gehen

... ich schreib`s aber vorsichtshalber mal trotzdem.

 

@TE: Bisher hat der Halter nur ein Verwarnungsangebot erhalten.

Das sollte er nicht annehmen, d.h. nicht bezahlen und sich auch nicht äussern, insb. keine Angaben zum Fahrer machen.

Dann wird das Verfahren eingestellt und dem Halter werden die Verfahrenskosten auferlegt.

Das sind so ca. 25 €.

Immer noch preiswerter als 55 €.

 

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vor 14 Minuten schrieb Sobbel:

Es sind Fotos vorhanden - evtl. mit dem uneinsichtigen Diskutanten - zumindest gibts den Zeugen

Das ändert nichts.

Die Post hat der Halter bekommen.

Wenn der schweigt wird die Fahrerermittlung eine echte Herausforderung. Oder wie soll die Verfolgungsbehörde den Unbekannten auf dem Foto identifizieren?

Der Halter solte einfach keine Angaben machen. Und gut ist.

 

Am 22.2.2023 um 11:08 schrieb Sobbel:

Wenn ich so eine Kacke lese, kann ich gar nicht soviel essen wie ich kotzen möchte.

Das geht anderen mit Deinem Geschwurbel genauso.

 

 

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vor 2 Stunden schrieb winkeladvokat:

…Wenn der schweigt wird die Fahrerermittlung eine echte Herausforderung. Oder wie soll die Verfolgungsbehörde den Unbekannten auf dem Foto identifizieren?

Der Halter solte einfach keine Angaben machen. Und gut ist.

Der TE schreibt, gefahren ist ein Freund, kein Verwandter. Dann hat er kein Recht zu schweigen. Aber wenn er den Ärger für einen baldigen „Exfreund“ auf sich nehmen will …

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vor 49 Minuten schrieb rth:

Der TE schreibt, gefahren ist ein Freund, kein Verwandter. Dann hat er kein Recht zu schweigen. Aber wenn er den Ärger für einen baldigen „Exfreund“ auf sich nehmen will …

Als Betroffener darf er immer schweigen. Unabhängig davon wer der Fahrer war.

Du würfelst da einiges durcheinander.

vor 33 Minuten schrieb hawethie:

Böse;) Menschen (u.a. Staatsanwälte) sollen auch von einer "Strafvereitelung" reden, wenn der bekannte Fahrer nicht benannt wird.
 

Lernt man das als Diplom-Verwaltungswirt (FH)?

So einen Blödsinn habe ich selten gelesen.

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vor 13 Stunden schrieb winkeladvokat:

So einen Blödsinn habe ich selten gelesen.

Zitat

“Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§13 StGB) führen, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folgt.” 
OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.2017 – 4 RVs 127/17

Auf die schnelle (0,3 Min) gefunden - geht hier um ein Strafverfahren, aber vom Grundsatz gilt das Ergebnis auch im OWi-Verfahren.

 

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vor 59 Minuten schrieb hawethie:

Auf die schnelle (0,3 Min) gefunden - geht hier um ein Strafverfahren, aber vom Grundsatz gilt das Ergebnis auch im OWi-Verfahren.

“Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§13 StGB) führen, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folgt.” 
OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.2017 – 4 RVs 127/17

Beim OLG Hamm geht es um einen Zeugen.

Der Halter in dem Thread hat aber ein Verwarnungsangebot erhalten.

Er ist deshalb Betroffener und muß sich nicht äussern.

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Am 24.2.2023 um 23:37 schrieb hawethie:

Auf die schnelle (0,3 Min) gefunden - geht hier um ein Strafverfahren, aber vom Grundsatz gilt das Ergebnis auch im OWi-Verfahren.

 

§ 258 StGB ist nur auf Straftaten anwendbar.

Hier mal noch eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 07. April 2017 zum AKtenzeichen 1 WS 42/17

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=2&nr=22304&pos=29&anz=360

Zitat

Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft: Bestimmung eines anderen zur unwahren Selbstbezichtigung hinsichtlich einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Wenn bereits dies nicht strafbar ist, kann schweigen erst recht nicht strafbar sein.

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