MINIMI 0 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 Hallo, ich stehe vor folgendem Problem, welches ich gerne mit euch teilen möchte. Vielleicht habt ihr ein Rat, wie ich mich jetzt zu verhalten habe. Ich wurde am 10.08.22 mit 21km außerorts geblitzt. Da es nicht mein Auto war, erging am 20.09.22 ein Schreiben "Zeugenfragebogen/Fahrerermittlung" an meine Schwiegermutter. Da ich prinzipiell ein ehrlicher Mensch bin, habe ich ihr gesagt, dass sie mich angeben kann. Dies tat sie auch am 24.09 online. Nun erhielt ich gestern einen Bußgeldbescheid mit Datum 14.11.2022. Vorher habe ich nichts weiter bekommen. Meine Frage ist jetzt, wie es mit der Verjährung aussieht? Sollte ich den Bescheid bezahlen oder kann ich Einspruch einlegen? Danke vorab für die Hilfe! Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 411 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 Nach meiner bescheidenen Ansicht ist die Verfolgungsverjährung noch längst nicht eingetreten, denn das Schreiben ging bereits nach einem Monat und zehn Tagen ein, am 20.09.22. Plus Postlaufzeit sind die drei Monate noch nicht vorbei - 100 Euro und ein Punkt werden wohl fällig. Sind da schon mehr auf dem Konto ? Quote Link to post Share on other sites
gorot 131 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 vor 15 Minuten schrieb Zöllner: Verfolgungsverjährung noch längst nicht eingetreten Das verstehe ich nicht ganz. Der Betroffene hat doch erstmalig Post am 14.11.22 mit dem BG erhalten, also nach 3 Monaten. Warum soll da die Verjährung noch nicht eingetreten sein? Er schreibt doch, daß er davor nichts bekommen hat. Schreiben vom 20. September ging an die Halterin, seine Schwiegermutter, nicht an ihn, den Fahrzeuglenker. Was sehe ich da eventuell falsch? Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 411 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 vor 46 Minuten schrieb gorot: Das verstehe ich nicht ganz. Der Betroffene hat doch erstmalig Post am 14.11.22 mit dem BG erhalten, also nach 3 Monaten. Warum soll da die Verjährung noch nicht eingetreten sein? Er schreibt doch, daß er davor nichts bekommen hat. Schreiben vom 20. September ging an die Halterin, seine Schwiegermutter, nicht an ihn, den Fahrzeuglenker. Was sehe ich da eventuell falsch? Durch die Adressermittlung wurde die 3-Monatsfrist aufgehoben. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 Es gab keine Adressermittlung, außer Schwiegermutter hat eine falsche Adresse angegeben. Zitat Da es nicht mein Auto war, erging am 20.09.22 ein Schreiben "Zeugenfragebogen/Fahrerermittlung" an meine Schwiegermutter. Da ich prinzipiell ein ehrlicher Mensch bin, habe ich ihr gesagt, dass sie mich angeben kann. Dies tat sie auch am 24.09 online. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 vor 8 Stunden schrieb MINIMI: Meine Frage ist jetzt, wie es mit der Verjährung aussieht? Sollte ich den Bescheid bezahlen oder kann ich Einspruch einlegen? Rein rechnerisch ist die Tat mit Ablauf des 09.11.2022 verjährt. Dumm ist nur, dass es dabei nicht darauf ankommt, wann das Schreiben oder der Bescheid bei dir ankommt, sondern wann die Anhörung oder der Bescheid angeordnet wurde. Das ergäbe sich ggf. aus der Akte. Seltsam ist, dass du direkt einen Bußgeldbescheid bekommen hast. Dem Betroffenen soll die Gelegenheit gegeben werden, sich zu Äußern (§ 55 OWiG) - da kommt gewöhnlich ein Anhörungsbogen. Möglicherweise kam die Anhörung aber auch nicht bei dir an, ist aber in der Akte vermerkt (ja diese Schwindelei geht auch anders herum) Du kannst den Bescheid bezahlen, dann akzeptierst du was dir vorgeworfen wird. Du kannst auch Einspruch einlegen (Frist beachten) weil möglicherweise bereits verjährt (ist ja knapp) oder wegen fehlender Anhörung. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted November 17, 2022 Report Share Posted November 17, 2022 vor 5 Stunden schrieb Sobbel: Möglicherweise kam die Anhörung aber auch nicht bei dir an, ist aber in der Akte vermerkt (ja diese Schwindelei geht auch anders herum) das schätze ich, dass es passiert ist, wenn auch nicht gerade mit der Schwindelei (wäre eine Urkundenfälschung - wenn das rauskäme... ) Es reicht aus, wenn die Anhörung angeordnet wird - das Datum muss in der Akte stehen; das kann man telefonisch klären. Quote Link to post Share on other sites
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