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@gorot, alter Spruch: „Hätte, hätte, Fahrradkette“.
Bei einem Unfall wäre er sicher dran. So ist ihm die Gefährdung dritter nicht nachzuweisen. Und nur idiotisch Rasen ist in Deutschland nicht verboten. Leider!

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Die Staatsanwaltschaft Stendal stellt das Verfahren ein,,, Ende der ganzen Aufregung. @Bluey hatte den Sachverhalt offenbar schon ganz richtig eingeordnet.

Diese Leute gibt es natürlich. Aber die wird es auch geben, wenn ein Limit eingeführt wird. Aber abgesehen davon: darum ging oder geht es bei dem vorliegenden Fall doch gar nicht. Das sehe ich

@gorot Als Jurist bist Du eher nicht geeignet. Da hat Boris schon recht. Die Juristen sind immer streng logisch und richten sich stur nach dem Gesetzestext. Bleibt der Gang zum höchsten

vor 3 Stunden schrieb gorot:

Immer Deine unterstellende Deutungshoheit an Realitäten vorbei. Gelegenlich heißt nicht immer und die mögliche Grenze von 250, die vom Fahrzeug möglich wäre, nutze ich definitiv nicht,

...ich weiß zwar nicht, was das mit "Deutungshoheit" zu tun hat, wenn ich mich auf Deine eigene Aussage beziehe und ich ausdrücklich "gelegentlich" geschrieben habe. Eins ist doch wohl Fakt, da es kein generelles TL gibt, nutzt auch Du gelegentlich die Dir persönlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aus, um deutlich über RG zu fahren. Wo da Dein persönliches Limit liegt - egal ob technisch oder persönlich bedingt, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Zitat

Bremsweg dürfte in der 417km/h-Geschichte geschätzt 400 bis 500m sein, wie er da  noch rechtzeitig im Notfall anhalten können würde,

...mit Deiner Schätzung liegst Du gar nicht so schlecht, aber selbst die 500 Meter sind auf einer schnurgeraden 3-spurigen AB und den sonst zu dem Zeitpunkt vorherrschenden Bedingungen mehr als gut einzusehen. Und diese Strecke gilt bis Stillstand. Bei sich bewegenden "Hindernissen" gilt es, die Differenzgeschwindigkeit "abzufangen", was bei Pkw dann mindestens 100 km/h weniger sind.

Zitat

Für mich bleibt es Leichtsinn pur 

...dem würde ich mich für mich persönlich bei dieser Geschwindigkeit sogar ohne wenn und aber anschließen. Bis Tempo 250 habe ich in jüngeren Jahren auch schon eigene Erfahrungen sammeln können, alles darüber ist blanke Theorie. Nur, was auf uns beide zutrifft, muss eben noch lange nicht auf einen Dritten zutreffen. 

Die StA hatte nur zu untersuchen, ob es objektive Gründe für ein Verfahren in diesem einen ganz konkreten Fall gibt, und die sah sie offenbar nicht gegeben. Sollte es irgendwann mal ein generelles TL geben, sähe die Sache natürlich anders aus. 

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Am 24.4.2022 um 17:08 schrieb gorot:

...selbst fahre ich nur sehr selten Richtung 200 oder ganz leicht drüber

....

Meist ist mein Fahrprofil deutlich unter 200, eher bei 160 bis 180 oder drunter und jetzt sowieso eher RG, 

@gorot: Ohje ohje ohje ohje! War aber klar, daß Du wie @rth praktisch keine ordentliche Bestriebsstundenzahl in höheren Geschwindigkeitsbereichen auf dem Buckel hast.

Zitat

Der Gesetzgeber hat ja wohl 250 den Herstellern nicht ohne Grund für Abriegelung vorgegeben und das könnte vielleicht die Grenze sein. 

Ohje ohje ohje ohje! Und zur Unerfahrenheit kommt noch Unwissenheit dazu, somit klassisch der Basismix für Geschwafeltapeten-_-.

:nolimit:

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  • 3 months later...
Am 23.4.2022 um 07:41 schrieb m3_:

Ich hätte ja gerne geschrieben:heul:, daß die Polizei hier wie so oft einen 315d-Rohrkrepierer fabriziert hat. Okay, hier gab es 10 Anzeigenhansel. Die sollten mal veröffentlicht werden und eins auf die Mütze bekommen:smack:.

:nolimit:

Der 315d-Rohrkrepierer wurde wieder einmal bestätigt:whistling::victory::

Zitat

Autobahnraser-Verfahren bleibt eingestellt

15.08.2022, Naumburg (Saale) – 03/2022

  • Generalstaatsanwaltschaft

 

Das Verfahren wegen des Autobahnrasers, der im Juli 2021 die Bundesautobahn 2
in Sachsen-Anhalt mit bis zu 417 km/h befuhr, bleibt eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Stendal hatte das gegen einen tschechischen Staatsbürger
gerichtete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 8.6.2022 mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt. Dem Beschuldigten war zur Last gelegt, im Juli 2021 mit einem
Fahrzeug Bugatti Chiron die A 2 in der Gemarkung Burg befahren zu haben.
Dabei sei er bis zu 417 km/h schnell gewesen und habe zeitweise beide Hände vom Lenkrad
genommen. Gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Stendal, über die die
Presse berichtet hatte, ist Beschwerde eingelegt worden, welche die
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 12.8.2022 zurückgewiesen hat (108 Zs 806/22).

Ein Verkehrsteilnehmer, der mit einer Geschwindigkeit von bis zu 417 km/h eine nicht
verkehrsleere Bundesautobahn befährt, kann zwar durchaus verdächtig sein, eine Straftat
nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Allerdings war ein Tatnachweis gegen
den Beschuldigten aus Rechtsgründen nicht zu führen:
Nach dem Willen des Gesetzgebers werden vom Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
„bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen…nicht umfasst…, auch wenn sie erheblich sind“
(BT-Drucksache 18/12964 Seite 6 oben). So verhielt es sich im vorliegenden Fall.
Der Umstand, dass sich ein Mensch in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug mit einer
Geschwindigkeit von annähernd 116 m je Sekunde fortbewegt, mag äußerst leichtsinnig und
lebensmüde erscheinen, erfüllt jedoch nicht ohne Weiteres den vorgenannten
Straftatbestand. Beweisverwertbare Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt im Einzelfall –
abgesehen von der deutlich übersetzten Geschwindigkeit – grob verkehrswidrig und
rücksichtslos unternommen wurde, waren nicht vorhanden. Eine solche Annahme ergab sich
auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschuldigte (kurzzeitig) freihändig gefahren ist. Der
Gesetzgeber hat ein solches Verhalten nur für Fahrradfahrer und Kraftradfahrer unter ein
bußgeldbewehrtes gesetzliches Verbot gestellt (§§ 23 Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO);
einem Autofahrer ist es dagegen nicht gesetzlich verwehrt, die Hände vom Lenkrad zu
nehmen. Hierdurch kann nicht allein auf ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Verhalten geschlossen werden. Dass es sich bei einer konkreten Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer oder bei einem Kontrollverlust über das Fahrzeug möglicherweise anders
verhielte, war nicht zu beurteilen.

Wenn der Bundesgesetzgeber derartige Handlungsweisen zukünftig unterbinden möchte,
dann wäre an eine Änderung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO zu denken.
Nach jener Vorschrift gilt auf Autobahnen keine Geschwindigkeitsbeschränkung für
Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger
Gesamtmasse. Die Einführung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der
Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren noch erlaubt wäre, ein
übermäßig-rasendes Fahren indes verboten wäre (z. B. 200 km/h), könnte womöglich Abhilfe
schaffen.

 

Pressemitteilung Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, 15.08.22

https://justizpressestelle.sachsen-anhalt.de/staatsanwaltschaft/generalstaatsanwaltschaft/?tx_tsarssinclude_pi1[uid]=311316&tx_tsarssinclude_pi1[action]=single&tx_tsarssinclude_pi1[controller]=Static&cHash=b0a9357f2afba01c0c5e771aa31c9bc0

:nolimit:

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