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Supermarkt Parkplatz


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Das neue Jahr beginnt gut. So kam am 14.1. 22 ein Schreiben mit Zahlungsaufforderung über 30 Euro von einer Park-Gesellschaft, die auch auf einem von mir und meiner Frau besuchten Supermarkt-Parkplatz überwacht.

Wer auf den Parkplatz fährt, wird mit Kamera erfasst und beim Verlassen des Parkplatzes erneut.

Als wir auffuhren, sahen wir das Schild: Hier gilt die StVO

Auf den anderen Schildern stand : Hier gilt die AGB, Höchstparkdauer 120 Minuten.

Da meine Frau als Schwerbehinderte einen Ausweis zur Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO besitzt, haben wir diesen neben der Parkscheibe diesen gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe platziert. In den Bestimmungen heißt es u. a. In Nr. 3 „An Stellen, die durch Zeichen 314 StVO...gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken“

Wir hatten unsere Tochter zur ärztlichen Untersuchung in die nahegelegene Klinik gebracht, und wir warteten auf ihre Info, wann sie abgeholt werden konnte.

So haben wir gleich Einkäufe im Supermarkt erledigt und uns anschließend im Gebäude befindlichen Cafe zum Kaffeetrinken und anschließendem Mittagessen niedergelassen. Es dauerte leider insgesamt 174 Minuten, bis wir wieder los fuhren.

Sofort habe ich der Gesellschaft die gescannten Unterlagen per mail zukommen lassen und um Prüfung gebeten.

Heute kam die erste Antwort:

vielen Dank für Ihre E-Mail. Gerne nehmen wir hierzu wie folgt Stellung:

Zunächst möchten wir mitteilen, dass wir durch unsere Vertragspartner vertraglich legitimiert sind, die Parkraumüberwachung eigenverantwortlich durchzuführen, um den zur Verfügung stehenden Parkraum für die Kunden optimal zu regeln. Wir möchten Sie an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass auf diesem Parkplatz keine manuelle Kontrolle erfolgt. Seit dem Start zur Bewirtschaftung dieses Standortes ist das Auslegen einer Parkscheibe oder von sonstigen Ausweisen daher nicht notwendig, da die Höchstparkdauer ausschließlich per Kennzeichensensorik ermittelt wird. Die Höchstparkdauer wir durch die Einfahrtszeit sowie durch die Ausfahrtszeit ermittelt.

Sofern eine Person im Besitz eines mit dem Buchstaben „G“ oder „AG“ gekennzeichneten Schwerbehinderten-Ausweises ist, berechtigt dieser, den PKW an gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen abzustellen. Jedoch entbindet dies nicht davon die maximale Parkdauer einzuhalten.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Auslegen des Schwerbehindertenausweises und der Parkscheibe auf einem Privatparkplatz nicht mit den Regelungen des öffentlichen Verkehrs konform ist. Wir bitten Sie dies zukünftig zu berücksichtigen und bitten Sie in diesem Fall die offene Forderung zu begleichen.

Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass ein Vertrag mit dem Nutzer des Parkraums beim Befahren des Parkplatzes, welcher durch uns bewirtschaftet wird, rechtswirksam wird. Dazu bitten wir Sie sich zukünftig an die angeschlagene Höchstparkdauer von 120 Minuten zu richten und diese nicht erneut zu überschreiten, um einem möglichen und weiteren Parkverstoß zu vermeiden.

Wir bitten Sie daher zukünftig darauf zu achten, damit keinerlei solcher Vorkommnisse erneut eintreffen und bitten höflich darum die offene Forderung zu begleichen.

Meine Antwort darauf: Sehr geehrte Frau xxxxx:
da vor dem Befahren des Parkplatzes am Super-Markt das Schild steht, dass auf dem Parkplatz die StVO ( Straßenverkehrsordnung ) gilt, ist Ihre Antwort rechtlich zu beanstanden.
Ich bitte Sie daher noch einmal, Ihre Forderung zu überdenken.

Und dann heute Abend die folgende Antwort:

wir bitten Sie folgenden Punkt unserer ausgeschilderten AGBs zu beachten:

 

§ 3 Verkehrsregeln

3.1. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten, soweit nicht in diesem AGB etwas anderes bestimmt ist, auf dem Parkplatz entsprechend.

3.2. Der Nutzer ist insoweit verpflichtet, den Bestimmungen der StVO auf dem Parkplatz Folge zu leisten.

 

Nun stellt sich die Frage: Kann die StVO, die auf dem Parkplatz laut Schild am Eingang gilt, einfach mit den AGB ausgehebelt werden ? Und wer liest diese schon durch, wenn er auf einen Parkplatz fährt ?

 

Hat schon jemand einschlägige Erfahrungen gemacht ?

 

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@Zöllner, du hast auf einer privaten Fläche geparkt. Die Regeln bestimmt der Besitzer bzw. sein Beauftragter. Ob dein Schwerbehindertenausweis auf der privaten Fläche gilt? Mit Rechtschutzversicherung würde ich das klären lassen, ohne zahlen.

 

Ich würde schlicht bestreiten, das Fahrzeug gefahren zu haben und um Nennung der Fahrers bitten.

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vor 9 Minuten schrieb rth:

@Zöllner, du hast auf einer privaten Fläche geparkt. Die Regeln bestimmt der Besitzer bzw. sein Beauftragter. Ob dein Schwerbehindertenausweis auf der privaten Fläche gilt? Mit Rechtschutzversicherung würde ich das klären lassen, ohne zahlen.

 

Ich würde schlicht bestreiten, das Fahrzeug gefahren zu haben und um Nennung der Fahrers bitten.

Den Schwerbehindertenausweis brauchen wir nicht auszulegen. Es handelt sich wie beschrieben um einen Ausweis zur Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO.

Dieser ist auffallend Orangefarben, mit amtlichem Siegel versehen, besitzt eine lfd. Genehmigungs Nr. des Landkreises und gilt bundesweit.

Und da bei der Auffahrt das Schild steht: Hier gilt die StVO - ist das für mich maßgebend in dem geschilderten Zusammenhang.

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vor 51 Minuten schrieb Zöllner:

Und da bei der Auffahrt das Schild steht: Hier gilt die StVO - ist das für mich maßgebend in dem geschilderten Zusammenhang.

Ob dieser Ausweis Dich berechtigt, länger als 2 Stunden auf einem privaten Platz zu stehen, der für die Besucher eines Supermarktes eingerichtet worden ist, müssen Gerichte klären.

Ich glaube es nicht, aber ich bin kein Jurist.

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vor 12 Stunden schrieb Zöllner:

Kann die StVO, die auf dem Parkplatz laut Schild am Eingang gilt,

Dieses Schild ist (leider) vollkommen irrelevant. Auf einem Privatgrundstück gelten einzig die privaten Regeln des Eigentümers.
Und hier gilt nun mal die maximale Parkdauer.

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Wenn aber der Grundstückseigentümer explizid darauf hinweist, daß hier die StVO gilt, muß er auch die von ihm derzeit abgewiesene Aufhebung seiner Zeitlimitierung selbst für Schwerbehinderte gegen sich gelten lassen und diese Sonder-Regelung berücksichtigen, rate ich mal. Wenn diese nicht hätte gelten sollen, dann fehlte zumindest auf gleichem Hinweisschild der Verweis auf die Höchstparkdauer auch für solche Fälle. Ob ein Hinweis eines anderen Schildes auf AGB reicht, wage ich zu bezweifeln. Die werden durch bloße Nutzung des Platzes ja nicht automatisch anerkannt, allenfalls durch ausdrückliche Zustimmung, die wohl noch niemand gegeben haben dürfte.

Ob mein Rechtsempfinden nach Bauchgefühl einer rechtlichen Prüfung stand hält??? :nunja:

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Du bist bestimmt nicht der einzigste der in die Klinik wollte, aber dort geparkt hat. Deswegen wurde ja die Überwachung angeordnet und auf 120 Minuten begrenzt.

Ich würde die "Schwerbehinderten-Karte" ziehen. Der Ausweis bedeutet ja eine behördlich anerkannte Behinderung. Mit dieser kann ein normaler Einkauf natürlich nicht in einer Zeit erledigt werden, wie es ein gesunder Mensch kann. Wenn sie im Rollstuhl sitzt oder mit Rollator läuft muss dauert alles doppelt oder dreimal so lange wie es für "nicht-behinderte" läuft.  Und vielleicht mal durch die Blume erwähnen, dass man ja wohl nicht in der örtlichen Presse lesen wolle, dass der Supermarkt xyz Behinderte aussperren wolle.

 

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vor 40 Minuten schrieb zorro69:

Ich würde die "Schwerbehinderten-Karte" ziehen. Der Ausweis bedeutet ja eine behördlich anerkannte Behinderung.

hat er doch versucht - und wurde darauf hingewiesen, dass die 120 Min. auch für Behinderte gelten.
 

 

vor 41 Minuten schrieb zorro69:

dass man ja wohl nicht in der örtlichen Presse lesen wolle, dass der Supermarkt xyz Behinderte aussperren wolle.

Die werden vor solchen "Drohungen" genau so zittern wie ich, wenn man mir mit Presse droht - nämlich gar nicht.

 

vor 50 Minuten schrieb gorot:

muß er auch die von ihm derzeit abgewiesene Aufhebung seiner Zeitlimitierung selbst für Schwerbehinderte gegen sich gelten lassen

nein, muss er nicht - es gilt hier: mein Grundstück-meine Regeln (solange nicht gegen Gesetze verstoßen wird)

 

vor 51 Minuten schrieb gorot:

Ob ein Hinweis eines anderen Schildes auf AGB reicht, wage ich zu bezweifeln.

kannst du gerne machen - die Rechtsprechung sieht das leider anders, als du.

vor 52 Minuten schrieb gorot:

Die werden durch bloße Nutzung des Platzes ja nicht automatisch anerkannt, allenfalls durch ausdrückliche Zustimmung,

nein - die werden durch die Benutzung des Platzes anerkannt - nennt sich "konkludentes Handeln".

 

vor 53 Minuten schrieb gorot:

Ob mein Rechtsempfinden nach Bauchgefühl einer rechtlichen Prüfung stand hält?

nimm einen Anwalt - lass dir von dem alles erklären und wenn der gut ist, wird er dir raten zu zahlen.
oder du lässt es darauf ankommen, dass die dich verklagen. Dann gilt "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".

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vor 14 Stunden schrieb Zöllner:

Als wir auffuhren, sahen wir das Schild: Hier gilt die StVO

Auf den anderen Schildern stand : Hier gilt die AGB, Höchstparkdauer 120 Minuten.

...mit welchem Verkehrszeichen ist denn der Parkplatz gekennzeichnet, 314 mit oder ohne Zusatzzeichen, oder nur die genannten "privaten" Schilder?

Es gelten natürlich schon gewisse "Hürden" für die Rechtsgültigkeit von AGB, mal einfach so "irgendwo" und vielleicht noch kaum lesbar hinhängen reicht da i.d.R. nicht für eine Wirksamkeit. Außerdem setzen AGB nicht so einfach mal geltendes Recht außer Kraft, und da hier ausdrücklich auf die StVO verwiesen wird, dürfte dieser "Trumpf" gegen die AGB stechen - selbst wenn sie sonst sämtliche Anforderungen erfüllen sollten. 
In anderen Fällen ist es so, dass ein ganzer Paragraph/Abschnitt eines Vertrages/AGB komplett unwirksam wird, wenn er nur eine rechtswidrige Klausel enthält (siehe z.B. pauschale Renovierungsklausel bei Mietverträgen oder unzureichende Widerrufsbelehrungen u.ä.). 

Ich sähe also durchaus gute Chancen, dem Ansinnen der Überwachungsfirma nicht zu entsprechen. Da es sich hier um keine Behörde handelt, müssten die per Zivilklage das Geld einfordern (Mahnbescheid - Widerspruch - Klage - Gerichtsentscheid), was man mit Verkehrsrechtsschutz durchaus mal entspannt durchdeklinieren könnte - wenn Du ausreichend Muße dazu hast.

PS: In Ermangelung konkreter Erfahrungen zu genau diesem Sachverhalt, handelt es sich hierbei nur um meine persönlich Meinung dazu.

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@hawethie

Na ja, Du hast eine Meinung, so wie ich auch eine dazu habe. Welche von beiden stimmt, sei dahingestellt. StVO wurde als Grundlage ohne Einschränkung genannt, was dann noch auf einem anderen Schild steht, dürfte nach meiner Einschätzung eher unerbeblich sein. AGB ohne deren inhaltliche Kenntnis oder Bekanntgabe durch den Platzbetreiber als konkludent handelnd durch Befahren anerkannt, wage ich für sehr weit hergeholt. Warum sollte ich diese von mir vertretene Meinung als nicht Betroffener anwaltlich prüfen lassen? Wobei selbst Juristen und Richter zu unterschiedlichsten Ergebnissen kommen dürften, wie durchaus sich widersprechende Urteile, bis zur letzten Entscheidung, oft genug beweisen.

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Zitat

hat er doch versucht - und wurde darauf hingewiesen, dass die 120 Min. auch für Behinderte gelten.

Gibt es in dieser Stadt eine Schwerbehindertenvertreter? Den sollte man auch ins Boot holen, weil gerade Zeitbeschränkungen für Behinderte eine andere Auswirkung haben, und das muss dem Betreiber auch von verschiedenen Seiten beigebracht werden.

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vor 16 Minuten schrieb hawethie:

nein, muss er nicht - es gilt hier: mein Grundstück-meine Regeln (solange nicht gegen Gesetze verstoßen wird)

...nur tut er nicht genau das, indem er versucht, die von @Zöllner zitierten Regelungen der StVO "auszuhebeln"? Müsste er nicht sonst auf die Regelungen der StVO "verzichten" und komplett eigene Regeln aufstellen? Ein "bisschen schwanger" geht m.E,n. in diesem Falle nicht, entweder StVO oder nicht.

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@SilverBanditS, genau dies müsste ein Gericht klären. Da diese Parkbeschränkungen an Supermärkten mittlerweile häufig sind vermute ich, das ist rechtlich geklärt.
 

Andererseits hängen an den meisten Baustellen immer noch Schilder: „Betreten verboten, Eltern haften für ihre Kinder“. 
Absolut sinnlos, nutzen nur dem Schildermacher.

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vor 31 Minuten schrieb rth:

@SilverBanditS, genau dies müsste ein Gericht klären.

...darauf würde die Sache hinauslaufen, wenn die Betreiberfirma einen dankend abgelehnten Mahnbescheid per Klage weiter verfolgt. U.U. versucht sie aber erst einmal auch nur "ihr Ding" durchzuziehen, verzichtet am Ende jedoch auf die Klage, weil sie an anderer Stelle schon entsprechende Erfahrungen "gesammelt" hat. Ob man hierzu einen passenden "Präzedenzfall" fände? 

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vor 38 Minuten schrieb rth:

@SilverBanditS, genau dies müsste ein Gericht klären. Da diese Parkbeschränkungen an Supermärkten mittlerweile häufig sind vermute ich, das ist rechtlich geklärt.
 

Andererseits hängen an den meisten Baustellen immer noch Schilder: „Betreten verboten, Eltern haften für ihre Kinder“. 
Absolut sinnlos, nutzen nur dem Schildermacher.

Das ist fast richtig. Eltern haften sehr wohl, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht bei ihren Kindern nicht nachgekommen sind. (Was schwer zu beweisen ist)

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vor 22 Minuten schrieb Zöllner:

Das ist fast richtig. Eltern haften sehr wohl, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht bei ihren Kindern nicht nachgekommen sind. (Was schwer zu beweisen ist)

Nein, wer eine Gefahrenstelle schafft hat sie so zusichern dass niemand zu Schaden kommen kann.
Aufsichtspflichtverletzung ist etwas anderes und, wie du zu Recht schreibst, schwer nachzuweisen.

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Warum krieg ich Bauchschmerzen, wenn ich lese, dass eine private Firma mich videografiert?

Zumindest das Filmen beim Auffahren geschieht ja verdachtsunabhängig - aber plötzlich steht man da unter Generalverdacht.

Gibts da irgendwo einen Hinweis, dass man videografiert wird?

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vor 7 Stunden schrieb SilverBanditS:

.nur tut er nicht genau das, indem er versucht, die von @Zöllner zitierten Regelungen der StVO "auszuhebeln"?

Das müsste notfalls ein Gericht feststellen. Dass aber die Schilder "Hier gilt die StVO" unsinnig und überflüssig sind (genau wie "Eltern haften für ihre Kinder") ist regelmäßig in allen möglichen Veröffentlichungen zum Thema "privater Parkraum" zu lesen. Und die Parkerleichterungen für Behinderte gelten nun mal  nur im öffentlichen Verkehrsraum, nicht auf Privatflächen.

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vor 2 Stunden schrieb Sobbel:

Warum krieg ich Bauchschmerzen, wenn ich lese, dass eine private Firma mich videografiert?

Zumindest das Filmen beim Auffahren geschieht ja verdachtsunabhängig - aber plötzlich steht man da unter Generalverdacht.

Gibts da irgendwo einen Hinweis, dass man videografiert wird?

So steht es in dem Schreiben: 06.01 10:55 Uhr (festgestellt durch ANPR - mit fotografischer Dokumentation)

                                                   06.01. 13:49 Uhr (festgestellt durch ANPR - mit fotografischer Dokumentation)

Im Text der mail von der Firma Parkraumüberwachung siehe mein Eingangspost:

"die Höchstparkdauer ausschließlich per Kennzeichensensorik ermittelt wird. Die Höchstparkdauer wir durch die Einfahrtszeit sowie durch die Ausfahrtszeit ermittelt."

 

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@Zöllner, wenn „die“ nur die Parkzeit per Kennzeichenerfassung feststellen würde ich „freundlich“ nachfragen, wer zu diesem Zeitpunkt das Auto gefahren hat. Motto ich bin zwar Halter dieses Fahrzeugs, leider ist mir nicht bekannt wer am x.y. dieses Jahres mein Auto gefahren hat.

Ich denke, privatrechtlich gibt es keine Halterhaftung.

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Ich hab dazu mal ein bisschen im Verkehrslexikon gelesen…. https://verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php

Zitat

 

"Der Begriff des Straßenverkehrs im Strafrecht erfasst jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen; dieser Begriff unterscheidet sich von dem straßenrechtlichen Wortgebrauch."

Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Verkehrsfläche, wie z.B. im Parkhaus eines Warenhauses usw., dann sind die Regeln des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) direkt anwendbar.

 

Von daher würde ich (wenn RSV vorhanden) gegen die Rechnung angehen…

 

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Danke QTreiberin !

Mit dem Leiter des Supermarktes habe ich Kontakt aufgenommen, der mir zusicherte, mein Kennzeichen herauszunehmen - was immer das heißen mag. Ob für Vergangenes oder Zukünftiges ? Jedenfalls erzählte er mir, dass schon diverse Mal auch Lieferanten des Marktes mit entsprechenden Aufforderungen des Parkwächters belästigt wurden, die dann zurück genommen wurden. Mal abwarten, ich werde weiter berichten. Mit dem Mitarbeiter des Landkreises, der unsere Ausnahmegenehmigung ausgestellt hatte, habe ich auch Kontakt aufgenommen. Ein guter Tipp war auch, den Beauftragten für Behinderte und Schwerbehinderte zu kontaktieren. Werde ich morgen versuchen.

Übrigens: Eine RSV habe ich nicht mehr. Aber einen Anwalt werde ich auch wohl bezahlen können - Armut sieht anders aus.

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vor 10 Stunden schrieb Zöllner:

So steht es in dem Schreiben:

So meinte ich das nicht.

 

Steht bei der Einfahrt zum Parkplatz oder wenigstens irgendwo auf dem Parkplatz ein Hinweis, das jeder per verdachtsunabhängiger Videoaufzeichnung aufgenommen wird?

Wenn wir als Polizei sowas machen würden (da gibts ein BVerfG Urteil), würde die Bevölkerung aufschreien, zumindest aber würde der Ein oder Andere hier im Forum Amok schreiben. 

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Was mir zu dieser privaten Videoüberwachungsgeschichte noch einfällt

Ich nehme mal folgendes Szenario an:

1. Einfahrt mir dem Auto  um 09:00 

2. Ausfahrt mit dem Auto um 10:30   (erlaubte 90 Min.)

jetzt fahr ich nach hause und merke - Mist hab Schnitzel vergessen - also fahr ich nochmal zurück

3. erneute Einfahrt um 11:00

4. erneute Ausfahrt um 12:30 (wieder erlaubte 90 min)

Jetzt könnte es passieren, dass 2. und 3. unterschlagen wird und mit Standbildern von 1. und 4. der Nachweis erbracht werden kann, man hätte unerlaubte 210 Minuten dort geparkt.

Wer überwacht die Zeiten? Was geschieht mit den Videos zwischen Ein- und Ausfahrt? Wie wird mit den Daten derer umgegangen, die pünktlich wieder vom Parkplatz weg sind? Wie werden Daten übergeben? Wer legt fest was gelöscht wird? Wird überhaupt gelöscht? 

Ich krieg da richtig Bauchweh bei privaten Überwachern - und ja, ich hab kein gutes Bild von den Gaunern.

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vor 9 Minuten schrieb Sobbel:

Ich krieg da richtig Bauchweh bei privaten Überwachern - und ja, ich hab kein gutes Bild von den Gaunern.

...das sehe ich ganz genau so! @Zöllner da Du ja gerade schon mal dabei bist, deswegen ein wenig Staub aufzuwirbeln, warum nimmst Du den Landesdatenschutzbeauftragten nicht auch gleich mit in den Verteiler auf?! Die Fragen, die @Sobbel aufgeführt hat sind absolut berechtigt.

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vor 5 Stunden schrieb SilverBanditS:

...das sehe ich ganz genau so! @Zöllner da Du ja gerade schon mal dabei bist, deswegen ein wenig Staub aufzuwirbeln, warum nimmst Du den Landesdatenschutzbeauftragten nicht auch gleich mit in den Verteiler auf?! Die Fragen, die @Sobbel aufgeführt hat sind absolut berechtigt.

Da habe ich gleich die Landesseite aufgeschlagen und festgestellt, dort wird empfohlen, sich er einmal bei dem Unternehmen schlau zu machen. Und wenn ich die Web-Seite des Unternehmens durchforste, scheint da alles ok zu sein:

Parkraumüberwachungsunternehmen

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vor 28 Minuten schrieb Zöllner:

... scheint da alles ok zu sein:

Das sind doch nur die (nicht objektiven) Angaben dieser Überwachungsfirma. Natürlich schreiben die da hin, dass alles ok ist. 

Ist es das wirklich? Wer mag das überprüft haben?

Ich kann das nicht nachvollziehen - der Polizei (ja, die böse) wird ständig misstraut (verdachtsunabhängige Videoüberwachung [Abstand] ist nicht erlaubt) aber die lieben Parkraumgauner - da ist alles o.k. 

Ja Nee - is klar.

 

Man könnte das auf die Spitze treiben:

Gibts eine PTB (oder sonstige) Zulassung?  Eichscheine? Handbücher? Schulungsnachweise der Benutzer? Reparaturnachweise? Nachweise über ordnungsgemäße installation?  

Fragen über Fragen. . . . 

 

Ich mag gar nicht darüber nachdenken was für Diskussionen aufkamen bei der Section Control - oh Gott oh Gott - da isse wieder die böse Polizei . . .

 

Ich wollt ja auch nur mal was zum Nachdenken geben . . . . 

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vor 23 Minuten schrieb Sobbel:

Ich wollt ja auch nur mal was zum Nachdenken geben . . . . 

...eigenartigerweise sind beim Thema Datenschutz viele Bürger erschreckend differenziert: Wo staatlichen Stellen gerne misstraut wird (mich eingeschlossen, wie jüngst unberechtigte Datenabfragen aus der Luca-App eindrucksvoll belegen), wird privaten und gewinnorientierten Unternehmen (unSocialMedia, Webshops, Hinz&Kunz,...) Tür und Tor zum Persönlichchsten - am liebsten noch mit PIN&TAN - geöffnet (mich so gut wie nur möglich ausgeschlossen).

@Zöllner der Eigendarstellung eines Unternehmens, das durch Fälle wie Deinem seine Einnahmen selbst "optimieren" kann, würde ich nicht weiter trauen, als ich die Zunge rausstrecken kann. Wenn der - vom Steuerzahler bezahlte - Landesdatenschutzbeauftragte so (nicht) agiert, dürfte er wohl eine glatte und vor allem unnötig teure Fehlbesetzung sein.

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  • 2 weeks later...

Heute habe ich folgende Nachricht erhalten:

"Den Betrag in Höhe von 30,00 EUR haben wir nun erhalten. Aufgrund der einmaligen Stornierung aus Kulanz möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Rückzahlung des geleisteten Betrages innerhalb der nächsten zwei Wochen Ihrem Konto gutgeschrieben wird."

 

Die Behindertenbeauftragte hatte ich über den Vorgang informiert, gleichfalls den Landes- Datenschutzbeauftragten.

Was daraus folgt, wird mir sicher nicht mehr mitgeteilt werden.

 

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  • 1 year later...

schade, dass Du bezahlt hattest...

Ich haette, ganz wahrheitsgemaess, nach dem Fahrer *gefragt*. Nicht behauptet ich wisse nicht wer gefahren sei(n koennte), nur fragen wer gefahren ist. Mann/Frau, Bart/Brille... Wenn die das nicht koennen, koennen die mich gerne mal - verklagen und badengehen ;)

Vom Datenschuetzer sollte aber trotzdem noch eine Antwort gekommen sein...

Und die Frage ist noch offen: steht bei der einfahrt ein gut sichtbarer (!) Hinweis auf die Video/Fotografie? Die Langzeitspeicherung sehe ich auch als sehr fragwuerdig an.

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vor 26 Minuten schrieb Geblitzter:

Und die Frage ist noch offen: steht bei der einfahrt ein gut sichtbarer (!) Hinweis auf die Video/Fotografie? Die Langzeitspeicherung sehe ich auch als sehr fragwuerdig an.

Ja, da ist ein großes Schild.

Es ist eben Privatgelände, und da greift der Staat und seine Institutionen nicht großartig ein.

Ich glaubte, mit meiner Orangen farbigen- Bescheinigung über Parkerleichterungen auf der sicheren Seite zu sein. Egal, ich habe die 30 Euro zurück erhalten und lasse es gut sein. Und in meinem leicht fortgeschrittenen Alter ist man auch kein "Prozesshansel" , warum sich noch lange ärgern und aufregen ? Auf einen Pyrrhussieg kann ich auch gut verzichten.

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danke fuer die schnelle Antwort - gerade bei der (vermeintlichen) Videoueberwachung auf Privatgelaende ist der Datenschuetzer die richtige Adresse, Behoerden finden oft ein Argument warum sie das gerade hier duerfen...

Ich sehe das so, dass sich der Betreiber seine eigene Ansage "hier gilt StVO" anrechnen lassen muss, er macht das ja offensichtlich freiwllig. Ob das in anderen Punkten immer gueltig ist, lassen wir mal dahingestellt, aber wer schreibt "hier gilt XY", und Du darfst nach XY dort parken, dann darfst Du das auch :)

Naja, ist ja gut ausgegangen...

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Am 19.1.2022 um 07:17 schrieb Sobbel:

Was mir zu dieser privaten Videoüberwachungsgeschichte noch einfällt

Ich nehme mal folgendes Szenario an:

1. Einfahrt mir dem Auto  um 09:00 

2. Ausfahrt mit dem Auto um 10:30   (erlaubte 90 Min.)

jetzt fahr ich nach hause und merke - Mist hab Schnitzel vergessen - also fahr ich nochmal zurück

3. erneute Einfahrt um 11:00

4. erneute Ausfahrt um 12:30 (wieder erlaubte 90 min)

Jetzt könnte es passieren, dass 2. und 3. unterschlagen wird und mit Standbildern von 1. und 4. der Nachweis erbracht werden kann, man hätte unerlaubte 210 Minuten dort geparkt.

Wer überwacht die Zeiten? Was geschieht mit den Videos zwischen Ein- und Ausfahrt? Wie wird mit den Daten derer umgegangen, die pünktlich wieder vom Parkplatz weg sind? Wie werden Daten übergeben? Wer legt fest was gelöscht wird? Wird überhaupt gelöscht? 

Ich krieg da richtig Bauchweh bei privaten Überwachern - und ja, ich hab kein gutes Bild von den Gaunern.

Darf man sein Privates Gelände nicht filmen wie man möchte? So lange keine angrenzenden Straßen oder anderer Privater Raum mit auf dem Ausschnitt der Kamera zu sehen ist?

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Die rechtliche Lösung sehe ich so, habe jetzt nicht alle Beiträge geregelt.

 

Die AGB bzw der Inhalt bezüglich der Parkdauer dürfte in diesem speziellen Fall meiner Meinung nach keine Gültigkeit haben.

Nach dem äußeren Erscheinungsbild wird mittels Schild auf die Geltung der StVO hingewiesen welche im Zusammenhang mit der Genehmigung dem TE das Parken zeitlich nicht begrenzt erlaubt.

Wenn jetzt in den AGB diese Regelung auch für diese spezielle Nutzergruppe anders geregelt werden soll, so muss dies mehr als deutlich hervorgehoben werden, ansonsten handelt es sich meiner Meinung nach um eine überraschende Klausel in den AGB und wird damit nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html

Eigentlich müsste man die Betreiber einfach mal im Rahmen eines Flashmobs blockieren, indem 100 Autos zu allen Einfahrten fahren, dort aussteigen und dann vor der Einfahrt die AGB genau durchlesen. Wenn der erste fertig ist, fährt dieser auf den Parkplatz und der nächste fährt vor, um dann auszusteigen und sich die AGB durchzulesen.

 

Grundsätzlich finde ich eine solche Überwachung ja ok, aber 120 Minuten bei einem Einkaufszentrum mit Essensangebot ist doch schon mehr als knapp bemessen.

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