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Parkraumüberwacher in Zivil


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Zur eigentlichen Thematik/Frage:

Ja, der TÜV muß gültig sein, auch wenn das Fahrzeug auf privatem Grund steht, WENN das Fahrzeug zugelassen ist.

Ich kenne einen Kollegen (das Beispiel war nicht fiktiv!), der solche Owien auch verfolgt, wenn die Fahrzeuge auf Privatgrund stehen. Mich persönlich stört das weniger.

Aber die Diskussion ging ja auch - zumindest in Teilbereichen - um das "Was wäre wenn....".

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vor 4 Stunden schrieb Bluey:

Um bei meinem obigen Beispiel zu bleiben: nein, auch da würde ich nicht erst klingeln und fragen, ob ich mir die TÜV-Plakette genauer anschauen darf. Der Beschwerdeweg steht jedem frei, dem das nicht paßt. Und damit ist für mich an dieser Stelle diese Diskussion beendet, da sie - wie auch seinerzeit - zu nichts führt außer zu wilden realitätsfremden "Was wäre denn wenn"-Szenarien und u.U. auch persönlichen Angriffen.

Ändert aber am Ausgang der Situation wahrscheinlich rein gar nichts.

Das wäre in NDS laut NPOG nicht möglich, für NRW habe ich nur eine 20 Jahre alter Version des PolG NRW, da wäre es laut §41 auch nicht möglich. 

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@rth: such Dir nicht immer das vermeindlich Passende raus. Wenn ich einen Anfangsverdacht habe, und der wurde ja beschrieben, muß und werde ich nicht klingeln. Ich will auch nicht wieder Dein Weltbild schreddern, aber das wird wohl unvermeidlich sein. Ich kenne sehr viele Kollegen, die genau so und nicht anders vorgehen. Und ich werde mir jetzt auch nicht die Mühe machen, die das haarklein rechtlich auseinanderzusetzen.

 

Und wer sich gern was zum Beispiel "Zugelassenes Fahrzeug auf Privatgrund mit abgelaufenem TÜV" durchlesen möchte, der kann dies in einem schon einige Jahre alten Thread im VP tun. Dort kommt auch kurz der im Raume stehende Hausfriedensbruch zur Sprache.

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@Bluey so wie ich das bisher verstanden habe, bezieht ihr euch auf ohne weiteres zu öffnende Tore/Pforten. Diese sind bei uns in einem ca. 1,6 m hohen massiven Metallzaun integriert und stets verschlossen - also nur mit Schlüssel bzw. Toröffner zu öffnen. Klingel-/Gegensprechanlage sowie Briefkasten sind in den Zaun integriert. Das Fz. steht am Ende der Einfahrt mit gut 15 m Abstand vom Zaun unter dem Carport.
Wie verhielte es sich unter diesen konkreten Umständen mit der "näheren Inaugenscheinnahme"? Einfach mal "Tor aufmachen" geht ja nicht.

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Mit einem guten Fernglas kann man doch einiges erkennen. Noch etwas aus meiner früheren Tätigkeit, das betraf die Streifen im Grenzgebiet. Dort hieß es ausdrücklich, dass nicht umschlossene Grundstücke betreten werden dürfen.

Dazu gab es aber die Dienstanweisung, dass "umschlossen" nicht "verschlossen" heißt, mit anderen Worten: Wenn eindeutig erkennbar ist, und sei es nur  eine Hecke mit Lücken oder offene Tore, dann handelt es sich um ein umschlossenes Grundstück und ein Betreten - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - war nicht zulässig.

Gerne hat auch die Polizei im Grenzgebiet seinerzeit gerne auf unsere Befugnisse zurück gegriffen, wenn es z. B. um das Öffnen von Kofferräumen bei Pkw ging....

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@Bluey, ich habe mir die Mühe gemacht und den vom dir verlinkten Abschnitt komplett gelesen. Es scheint unstrittig zu sein, auch auf meinem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug benötigt den TÜV Stempel. Nicht geklärt ist, ob die Polizei zwecks Prüfung mein eingefriedetes Grundstück betreten darf. 
Und da bestätigt @Sobbelmeine Meinung, das darf er nicht. 
Fazit für mich: Nummernschild demontieren, fertig.

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…ein Grundstück, auch mit nem Zaun drumrum ist keine Wohnung… da liegen die Hürden um einiges niedriger.

Und wenn lt. Ihm hier (klick) schon eine unbeschriftete CD u.ä. ausreicht um eine Wohnung zu durchsuchen, dann reicht der z.B. aus der Entfernung gewonnene Verdacht z.B. Plakettenfarbe oder schwarze Balken, welche die Kleberichtung verrät locker aus um auch mal durch eine meist unverschlossene Gartentür zu gehen um die Plakette eines im Hofbereich abgedrellten Fahrzeugs näher zu beäugen.

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Zitat

Ordnungswidrigkeit bedingt, kann und werde ich ggf. Dein Grundstück betreten

hier hätte ich gerne die Rechtsgrundlage dafür genannt, dass eine OWi das Betreten des Grundstücks ohne oder gegen meinen Willen rechtfertigt.

Zitat

Ich kenne einen Kollegen (das Beispiel war nicht fiktiv!), der solche Owien auch verfolgt, wenn die Fahrzeuge auf Privatgrund stehen. ......Ich kenne sehr viele Kollegen, die genau so und nicht anders vorgehen

nur, weil das einer macht, heißt das nicht, dass es erlaubt ist....'
Aber: die Verfolgung der OWi habe ich nicht in frage gestellt - nur das Betreten des GS um festzustellen, ob überhaupt eine OWi vorliegt.
Wenn der Polizist die Plakette sieht, aber nicht zuordnen kann (Farbe, Position der Markierung), dann empfehle ich einen Besuch beim Augenarzt.

Zitat

Und ich werde mir jetzt auch nicht die Mühe machen, die das haarklein rechtlich auseinanderzusetzen.

doch - spätestens, wenn du in meinen Garten willst, machst du das... notfalls meinem Anwalt gegenüber, der die notwendigen Schritte einreicht.
Wie gesagt: es geht um eine OWi... 

Es ist unstrittig, dass ein zugelassenes Kfz. zur HU muss, auch wenn es auf Privatgrundstück (Garten, Hof, Garage)steht. Aber die Feststellung der OWi darf nicht dahingehend erfolgen, dass jemand mein Grundstück "einfach so, ohne Klingeln" etc betritt.
Du wirst Probleme bekommen, wenn du meinem Anwalt gegenüber die Voraussetzungen für das Verwaltungshandeln, hier: u.a. Verhältnismäßigkeit, darlegen darfst.

Aber: wie genau die Polizei das mit den Vorschriften nimmt, steht ja heute erst in der Zeitung/Presse/Funk/Fernsehen - die verbotene Einsicht in die Daten der Kontaktdatenverfolgung in einem Restaurant - wo ausdrücklich in den Vorschriften steht, dass diese Daten für keinen anderen Zweck verwendet werden dürfen. 

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vor 2 Stunden schrieb Aka:

…ein Grundstück, auch mit nem Zaun drumrum ist keine Wohnung… da liegen die Hürden um einiges niedriger.

Und wenn lt. Ihm hier (klick) schon eine unbeschriftete CD u.ä. ausreicht um eine Wohnung zu durchsuchen, dann reicht der z.B. aus der Entfernung gewonnene Verdacht z.B. Plakettenfarbe oder schwarze Balken, welche die Kleberichtung verrät locker aus um auch mal durch eine meist unverschlossene Gartentür zu gehen um die Plakette eines im Hofbereich abgedrellten Fahrzeugs näher zu beäugen.

Vorsicht, Artikel 13 GG schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch Gärten, siehe auch Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 10. In: Theodor Maunz, Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz. 81. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-45862-0: Als Wohnung kommt jede Räumlichkeit in Betracht, die ihrem Inhaber ein gewisses Maß an Privatsphäre bietet. Dies trifft auf Wohnräume zu sowie auf Räumlichkeiten, die einen engen Zusammenhang zu Wohnräumen aufweisen, etwa Keller, Nebengebäude und Gärten.

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@KlausK, die Frage wird niemand endgültig klären können.

a) dürfte jeder Fall eine Einzelfallentscheidung sein.

b) @Bluey hat geschrieben ein Kollege habe so gehandelt, er würde keine Anzeige schreiben, hält aber das Betreten des Gartens für Rechtmäßig.

c) @Sobbelbezweifelt die Rechtmäßigkeit.

d) Ich vermute wir werden uns nicht einigen.  

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vor 19 Stunden schrieb KlausK:

Das wäre in NDS laut NPOG nicht möglich, für NRW habe ich nur eine 20 Jahre alter Version des PolG NRW, da wäre es laut §41 auch nicht möglich. 

Mit Polizeirecht kommst du in so einem "Verfolgungsfall" gar nicht weiter

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vor einer Stunde schrieb rth:

@Sobbelbezweifelt die Rechtmäßigkeit.

Man könnte das auch weiter vertiefen, aber das lehnt Bluey ja ab. 

Unabhängig davon, steht jedem, der sich in so einem Fall beschwert sieht, der  Rechtsweg offen - Verwaltungshandeln muss überprüfbar sein.

Wir hatten vor Ewigkeiten schon eine Diskussion - da ging es um das willkürliche herabsetzen von Verwarngeldern und Fehlgebrauch von pflichtgemäßem Ermessen.

Bluey ist da recht eigenwillig und fantasievoll in seinem Rechtsempfinden - um das mal neutral zu formulieren.  

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vor 1 Stunde schrieb Sobbel:

Mit Polizeirecht kommst du in so einem "Verfolgungsfall" gar nicht weiter

Dachte ich mir bzw. war mir klar, wurde auf Seite 1 mit in den Strang gebracht. Dann wäre noch das OwiG, dürfte auch schwierig werden.

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vor 6 Stunden schrieb KlausK:

Vorsicht, Artikel 13 GG schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch Gärten, siehe auch Hans-Jürgen Papier: Art. 13, Rn. 10. In: Theodor Maunz, Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz. 81. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-45862-0: Als Wohnung kommt jede Räumlichkeit in Betracht, die ihrem Inhaber ein gewisses Maß an Privatsphäre bietet. Dies trifft auf Wohnräume zu sowie auf Räumlichkeiten, die einen engen Zusammenhang zu Wohnräumen aufweisen, etwa Keller, Nebengebäude und Gärten.

...das mag so sein bzw. ziehe ich nicht in Zweifel... da gehört mit Sicherheit auch die meist rundum mit Sichtschutz umbaute Terrasse -"fehlt nur noch das Dach"- oder entsprechend geschützte Bereiche des Gartens dazu.

Aber wer parkt einen PKW, Anhänger, Motorrad, etc. schon in / an / auf solchen Räumlichkeiten... solche Fahrzeuge stehen in der Regel irgendwo im Bereich meist der sogar von der Straße aus einsehbaren Hofeinfahrt... wobei so manche Einfahrt halt blöderweise so lang ist, dass die doch recht kleine Plakette für :cop01: oft auch älteren Semesters und entsprechend altersbedingter Sehschwächen nicht mehr so ganz erkennbar ist.

PS: ...bei von Verrückten in Wohn- und Schlafzimmern abgestellten Motorrädern funktionierts natürlich nicht mehr.

 

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vor 11 Stunden schrieb SilverBanditS:

@Bluey so wie ich das bisher verstanden habe, bezieht ihr euch auf ohne weiteres zu öffnende Tore/Pforten. Diese sind bei uns in einem ca. 1,6 m hohen massiven Metallzaun integriert und stets verschlossen - also nur mit Schlüssel bzw. Toröffner zu öffnen. Klingel-/Gegensprechanlage sowie Briefkasten sind in den Zaun integriert. Das Fz. steht am Ende der Einfahrt mit gut 15 m Abstand vom Zaun unter dem Carport.
Wie verhielte es sich unter diesen konkreten Umständen mit der "näheren Inaugenscheinnahme"? Einfach mal "Tor aufmachen" geht ja nicht.

Ich kann Dir das so pauschal nicht sagen, weil ich selbst eher andere Bereiche bearbeite. Wenn ich TÜV im fließenden Verkehr sehe, ok. Aber auf irgendeinem Grundstück interessiert mich das grundsätzlich überhaupt nicht. Vorstellen könnte ich mir, daß man in dem von Dir beschriebenen Fall klingelt oder - aus meiner Sicht eher wahrscheinlich - gar nichts unternimmt.

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vor 9 Stunden schrieb hawethie:

Aber: die Verfolgung der OWi habe ich nicht in frage gestellt - nur das Betreten des GS um festzustellen, ob überhaupt eine OWi vorliegt.

Dann lies Dir noch einmal bitte durch, was ich geschrieben habe: der Anfangsverdacht (Farbe der TÜV-Plakette) lag bereits vor. Ich schrieb nichts von verdachtsfreiem Betreten, nur um mal eben so sich die TÜV-Plakette anzuschauen.

vor 9 Stunden schrieb hawethie:

doch - spätestens, wenn du in meinen Garten willst, machst du das... notfalls meinem Anwalt gegenüber, der die notwendigen Schritte einreicht.
Wie gesagt: es geht um eine OWi...

1. nein, mache ich nicht.
2. nichts anderes habe ich geschrieben bzw. von nichts anderem ging ich aus.

vor 9 Stunden schrieb hawethie:

Du wirst Probleme bekommen, wenn du meinem Anwalt gegenüber die Voraussetzungen für das Verwaltungshandeln, hier: u.a. Verhältnismäßigkeit, darlegen darfst.

1. ich denke/glaube nicht, daß ich da großartig Probleme bekäme
2. ich müßte/würde Deinem Anwalt rein gar nichts darlegen. Letztlich würde es ggf. vor einem Verwaltungsgericht geklärt werden. Ich habe oft mit Anwälten zu tun. Die machen mir keine Angst.

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vor 6 Stunden schrieb Sobbel:

Man könnte das auch weiter vertiefen, aber das lehnt Bluey ja ab.

Nö, ich lehne ein Vertiefen gar nicht ab. Du kannst das ja gern tun, wenn Du darauf so großen Wert legst. Nur muß ich mich da nicht dran beteiligen.

Zitat

Wir hatten vor Ewigkeiten schon eine Diskussion - da ging es um das willkürliche herabsetzen von Verwarngeldern und Fehlgebrauch von pflichtgemäßem Ermessen.

Bluey ist da recht eigenwillig und fantasievoll in seinem Rechtsempfinden - um das mal neutral zu formulieren.

Genau, Sobbel. Ich habe da meine Ansicht, bin damit bei weitem nicht allein, und werde das im Einzelfall auch so wie seinerzeit beschrieben handhaben, wenn ich es für richtig halte. Wenn Du das anders siehst, anders handhabst, bitte schön.

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vor 11 Stunden schrieb KlausK:

Dann wäre noch das OwiG, dürfte auch schwierig werden.

Lies dir mal den § 46 OWiG durch. Dann wirst du sehen das die Befugnisse der Polizei bei sowas aus der StPO kommen.

Für Durchsuchungen fängst du dann bei § 102 StPO an und arbeitest dich langsam vor.

 

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  • 2 weeks later...
vor 16 Stunden schrieb rth:

 die Frage ist ob du ihnen öffnen musst. 

Da der Tatverdächtige nicht mitwirkungspflichtig ist, muß er nicht öffnen.

Was allerdings nicht heisst, dass die Polizei dann schulterzuckend wieder geht "Na gut, dann entschuldigense die Störung. Wir kommen dann morgen Mittag wieder. Wenn es Ihnen Recht ist"

 

vor 16 Stunden schrieb rth:

... wenn du am nächsten Tag wieder nüchtern bist ….

Du glaubst nicht wirklich das die Polizei bis zum Alkoholabbau warten wird? 

 

Um da aber konkret zu werden, ist mir da zu wenig Fleisch am Sachverhalt

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