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Wenn die Räumfahrzeuge in der Garage bleiben


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Ich kann die Kernaussage des Artikels nicht nachvollziehen. Welche Rechtsvorschrift soll denn bitte das Ausrücken des Winterdienstes verhindern? Die Antwort darauf bleibt der Artikel leider schuldig. Die jetzt vorgenommene Neuregelung der Zuständigkeits- und Befugnisvorschriften in der StVO kann es jedenfalls nicht sein, denn für die Durchführung des Winterdienstes braucht es keine verkehrsrechtliche Absicherung. Der Winterdienst wird unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 StVO durchgeführt. Der gilt für alle Fahrzeuge, der dem Bau, der Unterhaltung, der Reinigung der Straßen und Einrichtungen im Straßenraum usw. dienen, die eine bestimmte Sicherheitskennzeichnung (Schraffen) aufweisen, und deren Einsatz die Sonderrechte erfordert. Sie gelten unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit, d. h. auch für Fahrzeuge von Privatfirmen wie z. B. Verkehrssicherungsfirmen, Litaßsäulenbeklebern oder Baufirmen, solange die v. g. Voraussetzungen gegeben sind.

An der Vorschrift über die Sonderrechte hat man jetzt aber gar nichts geändert (war ja auch nicht nötig, s. o.).

Ergo: Scheuer-Bashing.

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