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Bekannterweise ist durch die immer weiter ausufernde Massenabzocke die Justiz überlastet. Es wird nun an diversen Stellschrauben gedreht:

  • keine Hauptverhandlung nötig
  • "standardisierte Messungen" sind automatisch richtig
  • Blutprobe ohne richterliche Anordnung möglich
  • Bußgeldrabatt bei schneller Zahlung
  • Änderung Rechtsbeschwerdewesen
  • Entlastung Staatsanwaltschaft
  • ...

Siehe "Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens", Bundesrat Drucksache 107/20, Beschluß 03.07.20:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0101-0200/0107-20.html;jsessionid=3C74EF46CE2A2BB0656C29DDF3E73DB3.2_cid349?nn=4732016&cms_topNr=107%2F20#top-107/20

:nolimit:

 

 

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spannende Details aus der Begründung:

 

Gerade bei einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird derzeit eine Hauptverhandlung nur deswegen durchgeführt, weil sie nach bisheriger Rechtslage rein formal erforderlich ist und nicht, weil der dem Gericht obliegende Amtsaufklärungsgrundsatz dies gebieten würde. Die Durchführung einer Hauptverhandlung wird durch die Betroffenen regelmäßig lediglich dazu genutzt, unter Inanspruchnahme von Verfahrensrechten aus verfahrensfernen Gründen unter gleichzeitiger Kenntnis de-ren inhaltlicher Erfolglosigkeit den rechtskräftigen Abschluss des Verfahren hinaus-zuzögern. Dies wird deutlich an Fallgestaltungen, die in der Praxis nicht selten vor-kommen: Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beraumt das Amtsge-richt einen Hauptverhandlungstermin an, zu dem weder der Betroffene, noch sein Verteidiger erscheinen. Das Gericht verwirft daher den Einspruch des Betroffenen durch Urteil nach § 74 Absatz 2 OWiG. Nach Zustellung des entsprechenden Urteils sucht der Betroffene ohne substantielle Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach und erhebt zudem gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde bzw. beantragt die Zulassung der selbigen. Das Amtsgericht weist den Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zurück. Hiergegen erhebt der Be-troffene eine nicht näher begründete sofortige Beschwerde zum Landgericht, wel-ches diese zurückweist. Sodann hat das Oberlandesgericht im Wege des Rechtsbe-schwerdeverfahrens über das Verwerfungsurteil zu befinden. So gelingt es dem Be-troffenen durch Beteiligung von drei verschiedenen Gerichten das Verfahren um Wo-chen, vielleicht gar um Monate zu verzögern. Gerade bei Betroffenen, die in erhebli-cher Weise gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, wird das Bußgeldverfahren in-soweit nicht nur ad absurdum geführt, sondern auch eine zeitnahe, dem Betroffenen die Verfehlung vor Augen führende Ahndung im Sinne der Verkehrssicherheit hinausgezögert.

 

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@zorro69: Da sind viele Unterstellungen und unbelegte Annahmen drin:

1.) Seit wann bringt eine zeitnahe Ahndung etwas für die Verkehrssicherheit? Im Gegenteil, es wird schnell vergessen und abgehakt. Schwelende, längere Verfahren sind doch viel länger im Kopf!

2.) Eine "regelmäßige" Nutzung der Hauptverhandlung nur aus zeittaktischen Gründen wäre mir neu. Gerade erst die gerichtliche Prüfung mit Beweiswürdigung von z. B. Gutachten widerlegt immer wieder die vermeintliche "Erfolglosigkeit". Natürlich kann ein Gericht auch die geladenen Personen abladen und sich die Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens sparen, wenn Murks gutachterlich festgestellt wurde.

Zeitstrategisches Agieren war m. E. logischerweise früher öfters angesagt, also vor der Ramsauer-Flenspoint-Reform, wo der Verkehrssünder die Rechtskraft über die Zweijahreshürde bringen wollte. Heute bleibt eigentlich nur noch der Aspekt für eine passende Urlaubszeitwahl bei Fahrverboten und vielleicht der seltenste Versuch, durch langsamste Gerichtsmühlen in die "Verjährung" zu kommen.

:nolimit:

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@zorro69: Was ist bei Dir "häufig"? Was meint der Gesetzestextvorleger mit "regelmäßig": Einmal pro Tag, pro Woche oder pro Monat und pro Gericht? Mit "regelmäßig" wird also Schindluder getrieben. Der Textschreiber müßte seriöserweise einen Prozentsatz der Verfahren nennen und auch belegen, wie dieser bestimmt wurde. So haben wir jedoch ein unseriöses Boulevardblattniveau bei der Gesetzgebung, ist aber leider nichts neues.

:nolimit:

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ich meinte, dass in einer Begründung zu einem Gesetzesvorhaben eine Verfahrensverzögerung en Detail dagelegt wird, habe ich noch nicht gehört. Und dass dieses häufig vorkomme, scheint zumindestens hier im Forum auch unbekannt zu sein.

 

Kommt schon häufiger vor um Fahrverbote in eine Zeit zu legen wo für den Sünder günstig ist.

 

 

 

1.) Seit wann bringt eine zeitnahe Ahndung etwas für die Verkehrssicherheit? Im Gegenteil, es wird schnell vergessen und abgehakt. Schwelende, längere Verfahren sind doch viel länger im Kopf!

 

 

Bringt schon was. Es ist schon etwas merkwürdig wenn zwischen Entzug der Fahrerlaubnis, weil der Sünder nicht zum führen eines Kfz geeignet ist, mehr als 1 Jahr zwischen Tat und Entzug vergeht. Dann hört irgendwie die Logik auf.

 

MfG.

 

hartmut

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@hartmut: Ein logische Logik gibt es im Rechtswesen nicht :whistling: . Wenn ein Führerscheinentzug im Raum steht, dann ist es auch eine andere Hausnummer als ein Bußgeld bzw. ein FV. Für eine vorläufige Entziehung bietet sich §111a Abs. 1 StPO gemäß wiki an, falls "dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird."

:nolimit:

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spannende Details aus der Begründung:

 

Gerade bei einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird derzeit eine Hauptverhandlung nur deswegen durchgeführt, weil sie nach bisheriger Rechtslage rein formal erforderlich ist und nicht, weil der dem Gericht obliegende Amtsaufklärungsgrundsatz dies gebieten würde. Die Durchführung einer Hauptverhandlung wird durch die Betroffenen regelmäßig lediglich dazu genutzt, unter Inanspruchnahme von Verfahrensrechten aus verfahrensfernen Gründen unter gleichzeitiger Kenntnis de-ren inhaltlicher Erfolglosigkeit den rechtskräftigen Abschluss des Verfahren hinaus-zuzögern. Dies wird deutlich an Fallgestaltungen, die in der Praxis nicht selten vor-kommen: Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beraumt das Amtsge-richt einen Hauptverhandlungstermin an, zu dem weder der Betroffene, noch sein Verteidiger erscheinen. Das Gericht verwirft daher den Einspruch des Betroffenen durch Urteil nach § 74 Absatz 2 OWiG. Nach Zustellung des entsprechenden Urteils sucht der Betroffene ohne substantielle Begründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach und erhebt zudem gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde bzw. beantragt die Zulassung der selbigen. Das Amtsgericht weist den Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss zurück. Hiergegen erhebt der Be-troffene eine nicht näher begründete sofortige Beschwerde zum Landgericht, wel-ches diese zurückweist. Sodann hat das Oberlandesgericht im Wege des Rechtsbe-schwerdeverfahrens über das Verwerfungsurteil zu befinden. So gelingt es dem Be-troffenen durch Beteiligung von drei verschiedenen Gerichten das Verfahren um Wo-chen, vielleicht gar um Monate zu verzögern. Gerade bei Betroffenen, die in erhebli-cher Weise gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, wird das Bußgeldverfahren in-soweit nicht nur ad absurdum geführt, sondern auch eine zeitnahe, dem Betroffenen die Verfehlung vor Augen führende Ahndung im Sinne der Verkehrssicherheit hinausgezögert.

 

Darauf passiert nun einmal unser Rechtssystem. SOlange es dann von demjenigen finanziert wird. Rechtstaat bleibt Rechtsstaat.

 

Zum Thema Blutproben:

 

Der Richtervorbehalt ist bereits seit August 2017 bei Verkehrsdelikten abgeschafft. Soviel zum Rechtsstaat. Begründung dafür war, dass Richter insbesondere am Wochenende schlecht zu erreichen wären. Da kann man sich nur schämen, wenn solche Begründungen herangezogen werden.

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Richtervorbehalt bei Blutproben sehe ich anders. Warum soll ein alkoholisierter Autofahrer nicht gezapft werden wenn er eindeutige Anzeichen aufweist?
Welches Recht wurde geschützt, wenn der Polizeibeamte nachts den Richter aus dem Bett holt, schildert „riecht nach Alkohol“, am Telefon entschieden wurde „Zapfen“. Der Richter hat den Delinquenten weder gesprochen noch gesehen.

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Soviel zum Rechtsstaat. Begründung dafür war, dass Richter insbesondere am Wochenende schlecht zu erreichen wären. Da kann man sich nur schämen, wenn solche Begründungen herangezogen werden.

Uneingeschränkte Zustimmung.

 

Warum soll ein alkoholisierter Autofahrer nicht gezapft werden wenn er eindeutige Anzeichen aufweist?

Welches Recht wurde geschützt, wenn der Polizeibeamte nachts den Richter aus dem Bett holt, schildert „riecht nach Alkohol“, am Telefon entschieden wurde „Zapfen“. Der Richter hat den Delinquenten weder gesprochean noch gesehen.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit. War beim letzten Mal, als ich nachgesehen habe, noch ein Grundrecht.

 

Und es ist in meinen Augen ein erheblicher Unterschied, ob jeder x-beliebige Polizist (Exekutive) dieses Grundrecht kraft eigener Willkür außer Kraft setzen darf oder ein Richter (Judikative). Ich erwarte von einem Richter, daß er sich schon etwas intensiver mit dem Fall auseinandersetzt als nur auf Riecht nach Alkohol zu reagieren. Außerdem sollte im Zweifel die Willkür-Hemmschwelle eines Polizisten doch regelmäßig wenigstens ein wenig höher liegen, wenn er einem Richter irgendwas in die Tasche lügen muß, als wenn er sich zumindest zunächst mal niemanden gegenüber erklären bzw. rechtfertigen muß.

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@all, Frage, warum soll ein Polizist eine andere „Willkür Schwelle“ haben als ein Richter?

 

und was „Otto Normalverbraucher“ von einem Richter erwartet interessiert wenn?

Sag mal, riechst Du vielleicht gerade nach Alkohol? :schreck:

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@all, Frage, warum soll ein Polizist eine andere „Willkür Schwelle“ haben als ein Richter?

 

und was „Otto Normalverbraucher“ von einem Richter erwartet interessiert wenn?

Sag mal, riechst Du vielleicht gerade nach Alkohol? :schreck:

 

Alkohol? Ja, soll Teil eines empfehlenswerten Chardonnay sein.

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Welches Recht wurde geschützt, wenn der Polizeibeamte nachts den Richter aus dem Bett holt, ...

@rth: So ist halt nun einmal ein Bereitschaftsdienst.

:nolimit:

 

Quatsch. „Zapferlaubnis“ per Telefon ist pures Unrecht und Verschleiern der Verantwortung. So steht fest, Polizeibeamte xy hat angeordnet. Er ist verantwortlich.

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Moin Moin

 

 

Quatsch. „Zapferlaubnis“ per Telefon ist pures Unrecht und Verschleiern der Verantwortung.

Wieso?

In der Anzeige hiess es immer:

"Auf telef. Anordnung von Richter .... wurde die Blutprobe entnommen"

Was isn da verschleiert?

 

Die wurde wenns sein musste auch nasal entnommen.

 

Gruß

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Der Richter hat den Sünder nicht gesehen, der Richter ordnet nach Einschätzung des Polizisten an, ist aber für die Anordnung verantwortlich.

Der Polizist hat den Sünder vor sich, wenn der Polizist selbst Anordnen darf ist er auch allein verantwortlich. Hier wird keine Verantwortung verschleiert. Ich halte dieses Verfahren für eindeutig besser.

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Bei deiner Argumentation kann man gleich alle Richtervorbehalte abschaffen, sei es für Durchsuchungen, Haftbefehle. Die Polizisten sind immer näher dran als der Richter der an seinem Schreibtisch sitzt und die Entscheidung auf den Vortrag der Polizei oder StA trifft.

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@Gast225, Richtervorbehalte per Telefon, ohne das der Richter mit dem „Betroffenen“ persönlichen Kontakt hat, sind vortäuschen einer unabhängigen Justiz. Für mich Betrug am Rechtssystem.
Ich bin für eine klar nachverfolgbare Verantwortung für Entscheidungen.

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@Gast225, Richtervorbehalte per Telefon, ohne das der Richter mit dem „Betroffenen“ persönlichen Kontakt hat, sind vortäuschen einer unabhängigen Justiz. Für mich Betrug am Rechtssystem.

Ich bin für eine klar nachverfolgbare Verantwortung für Entscheidungen.

Natürlich wäre es besser, wenn der anordnende Richter zwingend den Delinquenten in Augenschein nehmen müßte. Aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Judikative und Exekutive und die Übertragung der generellen Möglichkeit der Einschränkung von Grundrechten an irgendwelche mehr oder minder schlecht ausgebildete, bezahlte und gelaunte Mitglieder der Exekutive ist inakzeptabel.

 

Ich wiederhole mich gern:

Und es ist in meinen Augen ein erheblicher Unterschied, ob jeder x-beliebige Polizist (Exekutive) dieses Grundrecht kraft eigener Willkür außer Kraft setzen darf oder ein Richter (Judikative). Ich erwarte von einem Richter, daß er sich schon etwas intensiver mit dem Fall auseinandersetzt als nur auf Riecht nach Alkohol zu reagieren. Außerdem sollte im Zweifel die Willkür-Hemmschwelle eines Polizisten doch regelmäßig wenigstens ein wenig höher liegen, wenn er einem Richter irgendwas in die Tasche lügen muß, als wenn er sich zumindest zunächst mal niemanden gegenüber erklären bzw. rechtfertigen muß.

Wir haben aktuell mal wieder einige mehr oder minder gut dokumentierte Beispiele von Polizisten, die sich offenbar einen Scheiß um Recht und Gesetz scheren. Ich weiß, der Richtervorbehalt wird das nicht grundsätzlich verhindern können. Aber vielleicht schreckt er wenigstens den einen oder anderen Uniformträger ab. Das wäre es wert.

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Aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Judikative und Exekutive und die Übertragung der generellen Möglichkeit der Einschränkung von Grundrechten an irgendwelche mehr oder minder schlecht ausgebildete, bezahlte und gelaunte Mitglieder der Exekutive ist inakzeptabel.

Ich hoffe doch sehr, daß Dir bewußt ist, daß die Polizei in sehr vielen Bereichen Grundrechte der Bürger einschränken darf und es auch vielfach tut (tun muß, in Ausübung ihrer Tätigkeiten).

 

Ich wiederhole mich gern:

Und es ist in meinen Augen ein erheblicher Unterschied, ob jeder x-beliebige Polizist (Exekutive) dieses Grundrecht kraft eigener Willkür außer Kraft setzen darf oder ein Richter (Judikative). Ich erwarte von einem Richter, daß er sich schon etwas intensiver mit dem Fall auseinandersetzt als nur auf Riecht nach Alkohol zu reagieren. Außerdem sollte im Zweifel die Willkür-Hemmschwelle eines Polizisten doch regelmäßig wenigstens ein wenig höher liegen, wenn er einem Richter irgendwas in die Tasche lügen muß, als wenn er sich zumindest zunächst mal niemanden gegenüber erklären bzw. rechtfertigen muß.

Die Wiederholung macht es nicht besser.

a) es ist also ein Unterschied, ob ein x-beliebiger Polizist dieses Grundrecht kraft eigener WIllkür außer Kraft setzt oder ein Richter. Aha.

b) setzt er es nicht aus Willkür außer Kraft, genauso wenig übrigens wie ein Richter, sondern aufgrund und Basis der ihm übertragenen Rechte/Befugnisse und der geltenden Rechtsvorschriften.

c) da erwartest Du wohl etwas zuviel. Wie will ein Richter sich denn etwas intensiver (was genau ist das?) mit dem Fall auseinandersetzen, wenn er nicht vor Ort ist, sondern nur via Telefon Informationen erhält? Tja, und wenn jemand nach Alkohol riecht, er aber einen Alko-Test verweigert, so kommt er eben mit zur Blutprobe. Da bedarf es keiner weiteren Ausfallerscheinungen etc., die man bei einem Alkohol Gewöhnten eh oftmals nicht hat.

d) hast Du zu Deiner Faselei von Willkür-Hemmschwelle bzw. den unterschwelligen Vorwurf, die Polizei würde dem willkürlich irgendetwas vorschwatzen, was nicht der Realität entspricht, auch valide Daten?

Doch, er muß sich auch ohne Richterentscheidung rechtfertigen. Zum einen muß er eine entsprechende Anzeige vorlegen, aus der hervorgehen muß, warum er die jeweiligen Maßnahmen angeordnet hat. Und sein DGL wird das idR auch lesen und überprüfen.

 

Vielleicht solltest Du Dich einfach mal sach-/fachkundig machen, bevor Du Blödsinn in die Welt setzt.

 

 

 

Wir haben aktuell mal wieder einige mehr oder minder gut dokumentierte Beispiele von Polizisten, die sich offenbar einen Scheiß um Recht und Gesetz scheren. Ich weiß, der Richtervorbehalt wird das nicht grundsätzlich verhindern können. Aber vielleicht schreckt er wenigstens den einen oder anderen Uniformträger ab. Das wäre es wert.

Welche Fälle meinst Du konkret?

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