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Bußgeld + Punkte Owi Auf Privatgelände


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Ich habe mein Motorrad innerhalb des (großen) Geländes einer Uniklinik in Baden-Württemberg falsch geparkt. Das Gelände ist mit Schranken abgesperrt, insofern nicht frei zugänglich. Heute fand ich einen Zettel an meinem Motorrad, dass ich "außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche" "auf dem Gehweg mit Behinderung" geparkt hätte. Mein Kennzeichen würde an das Ordnungsamt weitergeleitet werden und der Sachverhalt zur Anzeige gebracht.

 

Unabhängig davon, ob der Vorwurf im Konkreten zutrifft, kann so etwas mit Punkten und einem Bußgeld von der Stadtverwaltung geahndet werden?

 

strafzettel.jpg

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Als Laie würde ich mal folgendes sagen:

Falsch parken auf nichtöffentlichem Grund erfüllt ggf. den Tatbestand der Besitzstörung (§ 858 BGB), dieses ist im BGB definiert.

Ein weiterer Schadenersatz (BGB § 823) wäre einklagbar, wenn dieser beweisbar ist.

 

Mehr aber auch nicht. Wir sind eindeutig im Zivilrecht.

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das Gelände ist mit Schranken geschützt, also gilt dort die StVO nicht unmittelbar, höchstens mittelbar durch ein Schild "hier gilt die StVO". Das heisst aber auch kein Bussgeld der Stadt. Das geht nur, wenn die StVO unmittelbar gilt, wie zB auf dem Supermarktparkplatz ohne Schranken.

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Baden Württemberg hat eigene Regeln.

 

Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten
(Landesordnungswidrigkeitengesetz - LOWiG)
Vom 8. Februar 1978
§ 12
Parken auf Privatgrundstücken

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

1.

auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, daß die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,

2.

vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

 

 

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-OWiGBWpP12&psml=bsbawueprod.psml&max=true

 

MfG.

 

hartmut

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  • 2 weeks later...

Das Thema ist schwierig.

 

Grundsätzlich gilt die StVO wo Öffentlichkeit zugelassen wird. Auch stillschweigend zugelassen wird.

Gesetze und Verordnungen die den Straßenverkehr betreffen, betreffen auch die konkurierende Gesetzgebung, denn im Artikel 74 GG ist der Straßenverkehr aufgelistet.

D.H. alles was sich Länder oder Gemeinden ausdenken und nicht nach Bundesgesetz regeln ist im Grunde Grundgesetzwidrig.

 

Auf privatem Gelände, welches sich deutlich vom öffentlichen Gelände abgrenzt, wie z.B. durch eine Schranke, kann der Besitzer eigene Regeln erlassen.

Warum grd BaWü sich dort einmischt und ob sie das dürfte halte ich für fraglich, aber die Todesstrafe haben sie ja auch noch.

Wirkt nur nicht mehr wegen dem GG.

 

Ich wäre auch sofort bei der Besitzstörung nach BGB und nicht bei diesem besonderen LOWiG, vor allem wegen des "vor Grundstücken" welches ja immer öff Verkehrsraum betrifft und dort nach GG nicht gilt.

 

Vllt sollte da endlich mal jemand das vor Gericht durchexerzieren.

Aber ich denke mal eben zahlen ist vielen einfacher.

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OT

Warum grd BaWü sich dort einmischt und ob sie das dürfte halte ich für fraglich, aber die Todesstrafe haben sie ja auch noch.

Haben sie nicht. War Hessen, aber nur bis 2018, dann wurde die Todesstrafe aus der Verfassung gestrichen.

MfG.

hartmut

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@Hartmut

Um die Frage der Todesstrafe ging es eigentlich nicht.

Janr hat das richtig erfasst und es ist längst nicht in trockenen Tüchern, wenn eine Landesregierung meint, für alles und jedes Gesetze bzw. Verordnungen erlassen zu können. Auch wenn man es vielsagend als "Landesordnungswidrigkeitengesetz" kaschiert.

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@Hartmut

Um die Frage der Todesstrafe ging es eigentlich nicht.

 

 

Deshalb ot = off topic gekennzeichnet.

 

wenn eine Landesregierung meint, für alles und jedes Gesetze bzw. Verordnungen erlassen zu können.

 

 

Es gibt dadurch einen recht kurzen Weg für die Geschädigten sich zu wehren, ohne den aufwändigen und teuren Weg über Besitzstörung zu gehen.

 

MfG.

 

hartmut

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@Hartmut: Danke erst mal für die Aufklärung in welchem BL dies so war.

Soweit ist es dennoch vom Thema nicht entfernt, denn es gibt eine ganze Reihe an Bereichen wo der Bund das alleinige Recht hat Verordnungen und Gesetze zu erlassen.

Die sind im Art 74 GG aufgezählt und darunter fällt auch der Bereich Straßenverkehr.

 

Aber auch auf das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren usw ... usf ...

 

Der Kernbereich des bürgerlichen Rechts ist das BGB, so könnte dies auch ein GG-Verstoß sein.

 

"Aus Gründen der Einfachheit" halte ich für "zu einfach" gedacht.

Es gab ja schon Situationen wo man nicht sieht ob dies Privatgelände ist oder nicht und dennoch wurde nach dem LOWiG ein Park-Knöllchen ausgestellt.

Wo also stillschweigend die Öff zugelassen wird ist für mich ganz klar das Bundesgesetz was das Landesrecht schlägt.

 

Wenn eine Fläche dann zeitweise (Schranke) öffentlich ist, wird es zwiespältig weil da nicht nur das Straßenverkehrsrecht sondern das BGB gilt.

Und sind wir mal ehrlich, es ist mittlerweile so einfach sich gegen Falschparker auf privatem Grund zu wehren. Also gegen Parkplatzdiebe

 

In Hessen (da bin ich mir jetzt nicht so unsicher wie mit der Todesstrafe ;) ) gilt ein Landesgesetz welches grundsätzlich das Befahren von Feld- und Waldwegen verbietet. Auch ohne Beschilderung und ohne Rücksicht auf Besitz.

In Bayern und Sachsen werden Straßen von geringer Verkehrsbedeutung als "Feldweg" gewidmet.

 

Man stelle sich mal vor, dies ginge weiter und auch der Schienenverkehr hätte überall andere Schilder, Regeln usw ..

Oder man hat andere Ausweise ...

 

Es ist kein einfaches Thema und vllt gibt es da ein Schlupfloch von dem ich nichts weiß, aber bedenklich finde ich es dennoch wenn man in Bayern die FE erwirbt und sich sicher ist die StVO und das BGB gilt überall und dann sagen manche BL "bei uns gilt was anderes, mußt dich halt informieren".

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kann so etwas mit Punkten und einem Bußgeld von der Stadtverwaltung geahndet werden?

Ja klar. Der Parkplatz ist zweifellos öffentlich, unabhängig davon, ob es Schranken gibt oder nicht.

 

Unabhängig davon frage ich mich ja: wenn man, wie hier im Forum dokumentiert, ganz offensichtlich ein eher gespaltenes Verhältnis zu Verkehrsregeln hat, und sich am Wettbewerb A... des Tages beteiligt, warum jammert man dann rum, wenn man dabei einen Preis gewinnt?

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@Biber: Du hast ja schön verlinkt was zeigt, daß der Parkplatz nicht öffentlich ist, denn es wird nicht (auch nicht stillschweigend) die Allgemeineheit zugelassen.

Es gibt eine Schranke und eine art Zugangskontrolle.

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Es gibt Schranken, die sich nur mit Zugangskarte öffnen lassen, also ein klar definierter Personenkreis nimmt hier teil, oder aber man kann an der Schranke ein Ticket ziehen, was man dann am Automat gegen etwas Kleingeld zum Ausfahrtsticket mutieren lassen kann. Dann wäre es kein klar definierter Personenkreis. Was hier nun der Fall ist? wer weiss es?

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wer weiss es?

Hier im Forum? Der TE.

 

Könnte es sein, dass der TE Juschi sein Moped an den Schranken vorbei geschoben hat ?

Durchaus. Er muß nicht mal geschoben haben. Wenn sich sein Fahrzeug illegal auf dem Gelände befunden haben sollte, könnte er sich allerdings wohl glücklich schätzen, wenn es nur um das Falschparken geht.

 

 

 

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