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Geblitzt Während Des Aufbaus


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Hallo liebes Forum,

 

ich bin etwas verwirrt, ich wurde heute in unserem Dorf geblitzt.

 

Komisch an der Sache ist das der Blitz ausgelöst hat während der gute Mann das Gerät aufgebaut hat.

Ich bin dann nun angehalten und habe geschaut und der Gute Mann hat sicherlich noch 10 min an dem Gerät herum geschuppt und mit einer Separaten Linse die er sich vor das Auge hielt den Verkehr Beobachtet und etwas eingestellt. Selbst als es geblitzt hat fuchtelte der Mann mit seinen Händen an dem Gerät rum

Es waren erlaubt 50 und ich bin maximal 60 gefahren, desweiteren war ich auch noch komisch weit weg. Ich habe das Blitzen zwar wahrgenommen, aber ich meine mich erinnern zu können das es näher am Gerät blitzt.

 

Das ist jetzt natürlich schon nicht die Welt, das Bußgeld tut zwar weh aber okay.

Aber ist die Messung überhaupt verwertbar wenn der gute Mann noch ewig an dem Ding rumgestellt hat?

 

Es war übrigens eine Blitzertonne, der Gute Mann müsste doch bei der Messung eigentlich in seinem Caddy sitzen oder?

 

vielen dank schon mal vorab.

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Herzlich Willkommen im Radarforum. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

1. Probeaufnahmen, ohne jede Relevanz.

2. Ein anders Auto wurde geblitzt.

3. Du warst zu schnell und wurdest normal geblitzt.

 

Sicherheit hast du in 3 Monaten plus 2 Wochen.

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Ich gehe Stark davon aus das es sich um eine Probeaufnahme handelte.

Der gute Mann hat nun wirklich nach dem Blitzen noch gut an dem Kasten rum gewackelt um ihn richtig zu Positionieren.

Zirka 5.min nach meinem Blitzen nahm er seine Lupe stellte sich nach kräftigem hin und her justieren des Blitzer Daneben und Kontrollierte nochmal die Fahrtrichtung.

 

Meine Frage ist auch viel mehr ob so eine Aufnahme verwertbar ist, die du mir ja mit ohne jede Relevanz beantwortet hast. ;)

Ich lasse mich mal überraschen.

 

Besten Dank

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1.a) Die Rechtsgrundlage für die verdachtsunabhängigen persönlichkeitsrechtverletzenden Probeaufnahmen?

 

4) Er kann auch am Dönerstand seinem aufmerksamen Messbetrieb nachkommen, sofern er überhaupt vorgeschrieben ist.

 

5) Bei der Linse wird es sich um einen Polarisationsfilter gehandelt haben. Die Fotoqualität beeinflussende Tätigkeiten, wozu der Polarisationsfilter gehört, werden während der Messung dauernd durchgeführt. Am Anfang intensiver, damit alles beeinflussbare optimal eingestellt wird, was hier in diesem Fall nun eher auf einen hochqualifizierten Messbeamten hindeutet.

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1.a) Die Rechtsgrundlage für die verdachtsunabhängigen persönlichkeitsrechtverletzenden Probeaufnahmen?

Interessant. Danach hatte bislang bei Gericht noch nie jemand gefragt. Auch kein Rechtsanwalt.

 

Ohne Probeaufnahmen läßt sich der Meßbetrieb schwerlich starten. Sie sind auch rechtens.

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Sicherheit hast du in 3 Monaten plus 2 Wochen.

Hinsichtlich der Anhörung gibt es keine „zusätzlichen“ zwei Wochen Postlaufzeit, dieses betrifft ausschließlich einen BGB...

 

Stimmt natürlich, es zählt nur das Datum der Anordnung der Anhörung In der Akte, wenn man es genau nimmt. Doch diese Anhörung sollte den Betroffenen auch erreichen. Das sollte innerhalb der 2 Wochen möglich sein.

Theoretisch ist es möglich, dass am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung eine Anhörung angeordnet wird, die den Betroffenen nie erreicht hat. Ab diesem Tag läuft die Verjährungsfrist wieder für 3 Monate. Der fällige Bußgeldbescheid, der wiederum am letztmöglich Tag erlassen wird, muss den Betroffenen spätestens nach 14 Tagen erreichen. Wenn nicht weitere Umstände die Verjährung unterbrechen.

 

Ich bleibe dabei, nach 3 Monaten ist Ruhe, 2 Wochen zur Sicherheit dazu. Die „Ausrede“ Post ist bekannt unzuverlässig glaube ich nicht.

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Stimmt natürlich, es zählt nur das Datum der Anordnung der Anhörung In der Akte, wenn man es genau nimmt. Doch diese Anhörung sollte den Betroffenen auch erreichen. Das sollte innerhalb der 2 Wochen möglich sein.

Theoretisch ist es möglich, dass am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung eine Anhörung angeordnet wird, die den Betroffenen nie erreicht hat. Ab diesem Tag läuft die Verjährungsfrist wieder für 3 Monate. Der fällige Bußgeldbescheid, der wiederum am letztmöglich Tag erlassen wird, muss den Betroffenen spätestens nach 14 Tagen erreichen. Wenn nicht weitere Umstände die Verjährung unterbrechen.

 

Ich bleibe dabei, nach 3 Monaten ist Ruhe, 2 Wochen zur Sicherheit dazu. Die „Ausrede“ Post ist bekannt unzuverlässig glaube ich nicht.

 

Was soll das Geschwurbel?

Wenn du schon von "sicher" sprichst, sind es 6 Monate + 2 Wochen. Wenn der BGB bis dahin nicht zugestellt ist, ist definitiv Ruhe (Aufenthaltsermittlungen ausgenommen).

Alles andere Spekulation.

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1.a) Die Rechtsgrundlage für die verdachtsunabhängigen persönlichkeitsrechtverletzenden Probeaufnahmen?

Interessant. Danach hatte bislang bei Gericht noch nie jemand gefragt. Auch kein Rechtsanwalt.

 

Ohne Probeaufnahmen läßt sich der Meßbetrieb schwerlich starten. Sie sind auch rechtens.

 

Du kannst fotografieren wen und was Du willst, solange es für Deinen privaten Gebrauch bestimmt ist, und Du es nicht veröffentlichst. Die Probeaufnahmen werden, so meine Vermutung, ja auch kaum weiter verwertet, sondern höchstens als solche zu Akten genommen, und warten dort geduldig auf das Ende der Aufbewahrungsfrist, bevor sie den Gang alles Irdischen gehen, und zu Asche werden.

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MW werden die Probeaufnahmen nur zum Messvorgang aufbewahrt und allerhöchstens von einem Gutachter benötigt, der damit feststellen kann, ob das Gerät richtig eingestellt und ausgerichtet war.

In einer einzelnen BG-Akte hat die Aufnahme nichts zu suchen

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Zumal finde ich geht es ja auch am Thema vorbei.

 

Meine Frage war ja lediglich ob ich da überhaupt ein Schriftstück erhalten werde.

 

Mittlerweile habe ich von einem Freund erfahren das der Blitzer tatsächlich seit 2 min stand.

 

Ich gehe nun also noch mehr davon aus das es sich um einen Probeschuss handelt.

Mein Interesse ist halt nur, ob das überhaupt verwertet wird oder warte ich jetzt vergeblich auf den Überweisungsbeleg?

Da lassen wir uns mal überraschen.

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Ich bleibe in dem Fall bei POS. 2, Fall 1: Probeschuss ohne Relevanz.

 

Also meinst du Probeschuss ohne Relevanz das es ein Probeschuss war oder das Probeschüsse auch gewertet und verschickt werden.

Das ist meine Zentrale frage.

Im Endeffekt ist doch davon auszugehen das wenn er nach einem Probeschuss noch mal den Blitzer justiert, Das Bild von dem Probeschuss allerdings nicht verwertet werden kann. Natürlich nur sofern es sich um einen Probeschuss gehandelt hat.

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Du kannst fotografieren wen und was Du willst, solange es für Deinen privaten Gebrauch bestimmt ist, und Du es nicht veröffentlichst.

Nein, so in dieser Pauschalität ist das nicht richtig. Wenn ich eine Landschaft fotografiere und auf dem Bild befindet sich irgendwo im Bild u.a. eine Person, so ist das grundsätzlich kein Problem. Wenn ich aber gezielt wen fotografiere, auch wenn ich das Bild nicht veröffentlichen möchte, so ist das gegen dessen Willen nicht erlaubt.
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Klugscheiß an: außer es ist eine Person der Öffentlichkeit (Politiker, Sportler, Künstler, ...) und sie sich nicht gerade in einer höchst privaten Situation (Toilette, ...) befinden.

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Wann darf eine Person fotografiert werden?

 

Die Ablichtung einer Person ohne Einverständnis verletzt das Persönlichkeitsrecht

 

In den entschiedenen Fällen waren sich die Gerichte darüber einig, dass aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Person grundsätzlich die Anfertigung eines Fotos von sich verbieten kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse nämlich auch das Recht am eigenen Bild. Allerdings ist insoweit anerkannt, dass die Anfertigung beispielsweise von Landschaftsaufnahmen, auf denen zufällig Personen auftauchen, von diesen nicht verhindert werden können. Die zielgerichtete Anfertigung eines Fotos einer Person bedarf jedoch grundsätzlich der Einwilligung.

Durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt

 

Auch die zielgerichtete Anfertigung eines Personenfotos kann jedoch gerechtfertigt sein. So wird das Fotografieren zur Erlangung eines Beweismittels in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich als zulässig angesehen. Hierbei ist nach Auffassung der Gerichte zu berücksichtigen, dass solche Fotos nicht zu dem Zweck geschossen werden, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Verwendung im Rahmen eines Prozesses führe dazu, dass lediglich ein begrenzter Personenkreis Einblick habe, so dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sich in einem engen Rahmen halte. Der Zweck, für die Durchführung eines Prozesses ein Beweismittel an der Hand zu haben, sei demgegenüber so schützenswert, dass die mit dem Fotografieren verbundene geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von dem Betroffenen in der Regel hinzunehmen sei.
Angemaßte Ordnungsaufgaben

 

Allerdings ist nicht in allen Fällen, in denen der Betroffene ein Foto zu Beweiszwecken anfertigt, das Interesse des Fotografen schützenswert. In einem vom AG Bonn entschiedenen Fall sah sich ein selbst ernannter Ordnungshüter dazu veranlasst, in einem Naturschutzgebiet Hundehalter zu fotografieren, die entgegen dem Verbot, Hunde unangeleint mit sich zu führen, diese frei laufen ließen. Auch der selbst ernannte Naturschützer fertigte die Fotos zu dem Zweck an, diese später gegen die Betroffenen als Beweismittel nutzen zu können. Dennoch entschied das AG hier anders als in den Vergleichsfällen.

Kein Schutz für selbst ernannter Ordnungshüter

 

Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt.

 

hier gefunden

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