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Sperrschild (Vz 250) Ignoriert


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Hi,

 

folgender Fall: Ein Stück Straße, ca. 100m, ist wegen Bauarbeiten gesperrt. Außerhalb der Arbeitszeit ist dieses Stück problemlos befahrbar, trotzdem weiterhin gesperrt.

Am Ende der Strecke steht die Exekutive und kassiert (zugegeben nicht unberechtigt) 30 Euro für dieses Vergehen. Soweit ok. Nun verlangt man aber von mir, die Strecke (die auch von dieser Seite aus gesperrt ist!) wieder zurück zu fahren.

Das ist doch (irgendwie) widersinnig, oder?! Muss ich dieser Aufforderung, gegen die Sperrung, für deren Ignorieren ich gerade bestraft wurde, zu verstoßen, nachkommen?

Ich stehe auf dem Standpunkt: Entweder (zurück fahren) oder (bezahlen)....

 

Grüße

Wolle

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Das hängt letztlich von mehreren Faktoren ab:   a) worum geht es überhaupt? Oder genauer: eher Pillepalle oder eher etwas Gravierendes? b) ich bin mir absolut sicher, daß ich richtig liege. Denn letzt

Eine Möglichkeit wäre, um die Situation ggf. nicht gänzlich entgleisen zu lassen und vorausgesetzt, rechtlich betrachtet wäre das Zurückschicken tatsächlich ok, daß man den VT zwar weiterfahren läßt,

Hi,

 

 

ja, sie standen hinter der gesperrten Strecke, ich war also komplett durch.

Das Problem ist, wenn man die Sperrung beachtet, muss man über 10km Umweg fahren, um zu seinem Ziel kommen, deshalb kommt man (nicht nur ich) auf die Idee, da trotzdem durch zu fahren.

Erziehung ist ja gut und schön, aber was passiert (respektive kann passieren), wenn ich die Anweisung zurück zu fahren nicht beachte?

 

Grüße

Wolle

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Hi,

 

das ist ja eine ganz andere Baustelle!

Für diese Anweisung gibt es einen Grund.

Hier werde ich aber bestraft, weil ich eine gesperrte Straße befahren habe (was ja korrekt ist) und soll diese gesperrte Straße dann auf Anweisung nochmals befahren.

Für diese Anordnung gibt es aber keinen Grund......

Zumal die Sperrung mit der Ausrede ähhhh Begründung aufrecht erhalten wird, dass es zu gefährlich wäre, die Strecke zwischenzeitlich freizugeben, weil Autos beschädigt werden könnten.

 

Grüße

Wolle

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Wo ist das Problem?

 

Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten, somit gäbe es für das zurückfahren auch kein Bußgeld.

Wenn Du aufgrund einer Unfallsperrung entgegen einer Einbahnstraße umgeleitet wirst, bekommst Du ja auch kein Bußgeld dafür.

Das Problem ist, dass das total unsinnig ist.

Es gibt keinen Grund.

Eigentlich nur Erziehung. Fraglich ob das Aufgabe der Polizei ist. Ich halte solche Erziehung bei Erwachsenen für albern.

 

Für diese Anordnung gibt es auch keine Rechtsgrundlage.

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Für diese Anweisung gibt es einen Grund.

Für die an Dich auch:

wenn man die Sperrung beachtet, muss man über 10km Umweg fahren, um zu seinem Ziel kommen, deshalb kommt man (nicht nur ich) auf die Idee, da trotzdem durch zu fahren.

Die Polizisten werden sich wahrscheinlich gedacht haben, die betreffenden Autofahrer sollten nicht nur zahlen, sondern auch noch den Zeitvorteil quasi doppelt einbüßen, den sie ohne die Polizei durch die OWi gehabt hätten, so nach dem Motto:

Erziehung ist (..) gut und schön

Die Anweisung als solche ist nicht rechtswidrig und daher zu befolgen (Polizisten, Mitarbeiterinnen von Bußgeldstellen und viele andere Menschen wissen das). Du hast selbstverständlich das Recht und die Möglichkeit, Dich beim Vorgesetzten auf der Dienststelle oder im Innenministerium zu beschweren.

 

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Hi,

 

was sich die Polizisten dabei denken ist irrelevant. Es gibt für diese Anweisung/Anordnung keine Rechtsgrundlage. Solche "erzieherischen" Maßnahmen sind weder von der StVO als auch von anderen Regeln nicht abgedeckt.

Die Frage ist doch, was passiert, wenn ich die Anweisung einfach nicht befolge und weiterfahre?!

Dann könnte/würde ich noch eine Strafe (in welcher Höhe eigentlich?) bekommen. Dagegen würde ich dann Widerspruch einlegen (natürlich den Vorgesetzten mit informieren) und die Herren dürften sicherlich ein paar Sätze als Begründung für diese Anordnung schreiben, oder?!

 

Grüße

Wolle

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was sich die Polizisten dabei denken ist irrelevant. Es gibt für diese Anweisung/Anordnung keine Rechtsgrundlage. Solche "erzieherischen" Maßnahmen sind weder von der StVO als auch von anderen Regeln nicht abgedeckt.

Da hast Du doch schon wesentliche Teile Deiner Anzeige bzw. Beschwerde formuliert. Jetzt noch die Sachverhaltsschilderung vorweg, und ab geht die Post. Vergiss bitte nicht, uns über die Antwort zu informieren.

 

Die Frage ist doch, was passiert, wenn ich die Anweisung einfach nicht befolge und weiterfahre?!

Probier es aus. Wenn der Polizist 'richtig' steht, geht es anschließend möglicherweise um versuchten Mord.

 

Dagegen würde ich dann Widerspruch einlegen (natürlich den Vorgesetzten mit informieren) und die Herren dürften sicherlich ein paar Sätze als Begründung für diese Anordnung schreiben, oder?!

Wohl kaum. Die Beamten würden schlicht festhalten, welche Anweisung sie gegeben haben und Du würdest dann das Bußgeld für das Ignorieren dieser Anweisung zahlen dürfen.

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Hi,

 

Die Frage ist doch, was passiert, wenn ich die Anweisung einfach nicht befolge und weiterfahre?!

 

Probier es aus. Wenn der Polizist 'richtig' steht, geht es anschließend möglicherweise um versuchten Mord.

 

Wo habe ich was von "überfahren" geschrieben? :unsure:

 

Grüße

Wolle

PS: Was macht die Antwort auf die Frage von @Blaulicht?

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Wo habe ich was von "überfahren" geschrieben?

Du hast gefragt, ich habe Dir die (maximal) möglichen Konsequenzen genannt. Ist doch nicht so schwer zu verstehen, denke ich.

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Das gilt

 

Jedoch kann nicht wahllos irgendwas angeordnet werden

tanzen Sie Walzer mit mir

Machen Sie 40 Liegestütze

lackieren Sie Ihr Auto gelb

 

Es geht bei 36 1 StVO darum den Verkehr zu regeln. Also Ampel, Stoppschild, etc. Und darum dass diese Weisungen in der Normenhirachie übergeordnet sind.

Deutlich wird das durch Absatz 2

 

Lese dazu

BGH vom 31.01.1984

4StR 350/83

 

OLG Düsseldorf

39.03.1994

3 sS 74/94 OWi 68/94 I

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Hi,

 

"Zeichen und Weisungen" (bezüglich des Verkehrs) sind zu befolgen.

Ich lese da aber nichts von einer zu befolgenden Anweisung "Du fährst hier net lang' weil ich das nicht will!".

Weil, einen (verkehrsrechtlichen) Grund, mir die Weiterfahrt zu verbieten und mich wieder durch die (aus Sicherheitsgründen) gesperrte Straße zu schicken, gibt es nicht.

Die Ordnungswidrigkeit nebst der Ahndung Selbiger ist beendet und eine Annahme, dass sofort wieder eine OWi begangen wird, liegt nicht vor, im Gegenteil!

Außerdem, wenn sie mich da wieder durchschicken, dann nehmen sie eine eventuelle Beschädigung meines Fahrzeuges billigend in Kauf!

Das könnte teuer werden......... :thisrocks:

 

Grüße

Wolle

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Hi,

 

ich warte noch auf Deine Unterstützung mit der Nennung der Rechtsnorm in der (wie von Dir behauptet) steht, dass diese Anweisung rechtmäßig und zu befolgen war. :B):

Weil, wenn es diese Rechtsnorm wirklich gibt, dann kann ich es mir sparen.....

 

Grüße

Wolle

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Der Grund ist

 

- Verkehrserziehung

- weil du durchgefahren bist fährst du wieder zurück und nimmst den langen Weg.

- kein Vorteil erlangen

 

Ich finde diese Verkehrserziehung bei Erwachsenen albern

Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe der Polizei

 

? Was hätten die gemacht, wenn du sagst: nö. Mach ich nicht.

 

Es gibt keine

- Aufgabenzuweisung an die Polizei Verkehrserziehung zu betreiben

- es gibt keine Rechtsgrundlage

 

Obwohl Biber ja behauptet dass Polizisten und Bußgeldstelle die Rechtsgrundlage kennen. Eine Antwort auf Nachfrage ist er jedoch schuldig geblieben

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Hi,

 

nein, ein Grund wurde nicht genannt.

Es gab nur die Anweisung: "Sie fahren jetzt bitte genau die Strecke zurück, die sie eben gekommen sind!".

Und da ich mir nicht wirklich sicher war, ob das wirklich rechtens war (ich bin schließlich nicht @Biber oder @QTreiberin, die sowas offenbar ganz genau wissen), bin ich zurück gefahren.

Beim nächsten Mal frage ich und fahre ggf. weiter.......

 

Grüße

Wolle

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aus einem Urteil (Bundesgerichtshof Beschl. v. 31.01.1984, Az.: 4 StR 350/83)

 

Leitsatz:

 

Bußgeldbewehrt nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen.

 

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Irgendeine Einschränkung nach dem Regelungszweck dieser polizeilichen Einzelverfügungen enthält der Wortlaut der Bestimmung nicht. Maßgebend für ihre Auslegung ist die der Straßenverkehrsordnung als einer Rechtsverordnung zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 GG) und damit den zulässigen Rahmen der Regelung absteckt.

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ich warte noch auf Deine Unterstützung

Warum sollte ich irgendwelchen Unsinn unterstützen?

 

mit der Nennung der Rechtsnorm in der (wie von Dir behauptet) steht, dass diese Anweisung rechtmäßig und zu befolgen war. :B):

Weil, wenn es diese Rechtsnorm wirklich gibt, dann kann ich es mir sparen.....

Den ersten Hinweis von jemandem, der sich mit dem Thema (höchstwahrscheinlich ziemlich sicher leicht erkennbar auf Grundlage der bisherigen Beiträge hier im RF) auskennt, gab es schon in #5. Auch in #15 konntest Du einen entsprechenden Hinweis finden. Wenn Du Dich schon nicht an das, was standardmäßig in Fahrschulen gelehrt wird, erinnern kannst, hätte Dich eine kurze Suche mit der Suchmaschine Deines geringsten Misstrauens sicherlich zu § 36 StVO geführt.

 

Da Du ja offenbar überzeugt bist, Deine Rechtsauffassung sei richtig, siehe u.a. hier:

trifft also alles nicht zu......

solltest Du nun endlich was unternehmen, damit wir in Kürze erfahren können, wie die Verantwortlichen zu den Fehlern ihrer Untergebenen stehen. Was hindert Dich?

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@Biber: Ich weiß nicht in welcher Fahrschule Du gewesen bist, aber ich habe in der Fahrschule nicht gelernt, dass ich unsinnige Anweisungen (von Polizisten) befolgen muss.
Das hier war eine unsinnige Anweisung, die von keinem der verlinkten Paragraphen, Urteile undwasweissich gedeckt ist (wie ich jetzt weiß). Den gegenteiligen BEWEIS bist Du ja immer noch schuldig....
Du forderst doch auch für jede Aussage Urteile, Paragraphen undundund, also komm, zier Dich nicht so! :lol:

Grüße
Wolle

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(...)

Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst, ignoriere sie und ihn einfach. Ich empfehle Dir allerdings, für diesen Fall sicherheitshalber die Telefonnummer eines guten Anwaltes in Deinem Handy zu speichern. Falls Du noch telefonieren kannst, brauchst Du dann nicht irgendeinen x-beliebigen Anwalt anrufen. Falls Du nicht mehr telefonieren kannst, kann der Anwalt auf jeden Fall Deinen Angehörigen helfen.

 

Hast Du Deine Beschwerde / Anzeige nun schon abgeschickt oder arbeitest Du noch daran?

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(...)

 

Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst, ignoriere sie und ihn einfach. Ich empfehle Dir allerdings, für diesen Fall sicherheitshalber die Telefonnummer eines guten Anwaltes in Deinem Handy zu speichern. Falls Du noch telefonieren kannst, brauchst Du dann nicht irgendeinen x-beliebigen Anwalt anrufen. Falls Du nicht mehr telefonieren kannst, kann der Anwalt auf jeden Fall Deinen Angehörigen helfen.

Hast Du Deine Beschwerde / Anzeige nun schon abgeschickt oder arbeitest Du noch daran?

Verweis auf Beitrag #2, #4, #7 und #16

 

 

Und nun kommt Wolle und sagt:

>>Nein, ich fahre nicht zurück <<

 

Was sollen die Polizisten machen?

(Tatsächlich- also praktisch und rechtlich (hier insbesondere: Geeignetheit und Angemessenheit, Zweck und Zweck-Mittelrelation).

 

Ich sag dir was passiert

- wenn die Polizisten die Nerven behalten fährt Wolle nicht zurück

- wenn die Polizisten die Nerven verlieren, begehen sie eine KV im Amt.

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Auch wenn Du es Dir (wenn man sich frühere Äußerungen von Dir so durchliest) wohl eher nicht vorstellen kannst, es gibt auch Polizeibeamte die nicht gleich losprügeln und die bestimmt einiges mehr als das in petto haben.

Das ist doch gut.

Anhand der Aufzählung, die ich gemacht habe (letzten beiden Aufzählungszeichen), könnte man erkennen, dass ich das sogar wußte.

 

Aber dann sage uns doch, was die Polizisten deiner Meinung nach machen könnten, wenn Wolle sagt, dass er nicht zurück fährt?

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(...)

Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst.....
Nicht pauschalieren und ablenken!

Ich habe nicht vor, irgend eine Anweisung von Polizisten zu ignorieren und ich warte immer noch auf Deinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Anweisung.

Oder muss ich davon ausgehen, dass Du das, was Du von allen anderen Usern forderst, einfach nicht liefern kannst?!

 

Grüße

Wolle

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Ich habe nicht vor, irgend eine Anweisung von Polizisten zu ignorieren

Du hast offenbar Erinnerungslücken:

Es gab nur die Anweisung: "Sie fahren jetzt bitte genau die Strecke zurück, die sie eben gekommen sind!". (…) Beim nächsten Mal frage ich und fahre ggf. weiter.......

(Hervorhebungen durch mich)

 

ich warte immer noch auf Deinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Anweisung.

Tut mir leid, mein Fehler. Ich hatte angenommen, das

Den ersten Hinweis von jemandem, der sich mit dem Thema (höchstwahrscheinlich ziemlich sicher leicht erkennbar auf Grundlage der bisherigen Beiträge hier im RF) auskennt, gab es schon in #5. Auch in #15 konntest Du einen entsprechenden Hinweis finden. Wenn Du Dich schon nicht an das, was standardmäßig in Fahrschulen gelehrt wird, erinnern kannst, hätte Dich eine kurze Suche mit der Suchmaschine Deines geringsten Misstrauens sicherlich zu § 36 StVO geführt.

würde genügen. War aber wahrscheinlich zu lang. Also hier die Kurzfassung: § 36 StVO.

 

Was ist eigentlich mit Deiner Beschwerde / Anzeige?

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36 greift für diese Anordnung nicht

 

Wurde schon hier im Thema dargelegt

 

OLG Düsseldorf

Eine "Weisung" eines Polizeibeamten im Sinne von StVO § 36 Abs 1 S 1 ist nur anzunehmen, wenn sie einem bestimmten Verkehrsteilnehmer aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zwecks Regelung des Straßenverkehrs oder zwecks Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erteilt wird.

 

BGH

1. Bußgeldbewehrt nach StVO § 36 Abs 1, StVO § 49 Abs 3 Nr 1, StVG § 24 sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen.

 

 

OLG Koblenz 1. Strafsenat 20.02.1986

Unter Weisungen im Sinne von StVO § 36 Abs 1 sind solche zu verstehen, die von einem Beamten der Verkehrspolizei aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus an einen bestimmten Verkehrsteilnehmer oder einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Regelung eines konkreten Verkehrsvorganges ergehen. Weisungen, insbesondere Haltegebote, die bei der Verfolgung von Gesetzesverstößen erteilt werden, fallen nicht unter StVO § 36 Abs 1

 

 

Nach vollendeter OWi wieder durch die gesperrte Straße zurück zufahren (die wegen Gefährdung gesperrt ist) unterfällt nicht der Regelung des 36 abs 1.

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Hach Biber, Deine Not muss aber groß sein, wenn Du jetzt schon unbelegte Aussagen anderer User (die Du bei jeder anderen Gelegenheit anzweifeln würdest, bis Dir gegenüber ein Beweis erbracht worden wäre) als gegeben anführst.

Ist schon richtig blöd so eine Situation, gelle?!

Dass der §36 nicht greift, hat Dir @Blaulicht (danke dafür) gerade noch einmal dargelegt.

Ich schrieb übrigens nicht, dass ich irgendeine/jede Anweisung ignorieren werde, sondern, wenn überhaupt, so eine "sinnlose/ungerechtfertigte" Anordnung.

Da Du die (Deine) Aussage, dass die Anweisung richtig war, immer noch mit Zähnen und Klauen verteidigst (auch wenn Du den Beleg dafür immer noch schuldig bist), traue ich mich nicht so recht.....

Schließlich bist Du doch einer der (eher DER) User, der sonst keine einzige unbewiesene Behauptung durchgehen lässt. ;)

 

Grüße

Wolle

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Zumal:

 

Was passiert denn, wenn Wolle sagt

 

>>nö. Ich fahr nich zurück<<

 

???

 

 

Wolle sitzt dabei entspannt auf dem Fahrersitz, Hände am Steuer (sichtbar), Verwarngeld bezahlt.

 

 

 

Das wäre genau das, was ich machen würde

 

Wenn der Polizist fragt warum, sage ich dass diese Erziehung von Erwachsenen albern ist und ich so einen Unsinn nicht mit mache.

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Dass der §36 nicht greift, hat Dir @Blaulicht (danke dafür) gerade noch einmal dargelegt.

Wenn Blaulicht sich zu irgendeiner juristischen Frage äußert, ist höchste Vorsicht geboten. Erfahrungsgemäß ist seine Meinung nur dann richtig, wenn sie von Fachleuten (also z.B. von Polizisten oder anderen Menschen, die sich beruflich mit dem Thema befassen) bestätigt wird. Falls das hier der Fall sein sollte, werde ich das sicherlich lesen und mich dann mit den Thesen von Blaulicht beschäftigen. Falls Du irgendwelche Informationen hast: welcher Teil von § 36 I sollte hier warum nicht greifen?

 

Ich schrieb übrigens nicht, dass ich irgendeine/jede Anweisung ignorieren werde, sondern, wenn überhaupt, so eine "sinnlose/ungerechtfertigte" Anordnung.

Ach ja. Du hast es offenbar nicht kapiert: Du bist - zumindest vor Ort - nicht in der Position (und ganz grundsätzlich wohl auch eher nicht in der Lage, aber das ist zugegebenermaßen ein Eindruck, der auf Deinen Beiträgen hier basiert und somit natürlich fallig völsch sein kann, worauf aber aktuell nichts hindeutet), darüber zu urteilen, ob die Zeichen und Weisungen des Dir gegenübertretenden Polizeibeamten sinnlos/ungerechtfertigt sind. § 36 StVO gibt Dir auch kein Recht zur Überprüfung.

 

Da Du die (Deine) Aussage, dass die Anweisung richtig war

Diese Behauptung ist mir nicht erinnerlich. Es wäre daher nett, wenn Du den passenden Link liefertest (wenn möglich, bitte etwas schneller als Bluey, der für seine immer noch sucht).

 

Ich verstehe nicht, warum Du offenbar immer noch nichts gegen die beteiligten Polizisten unternommen hast. Du bist Dir doch sicher, absolut im Recht zu sein (und wirst dabei noch einen ausgewiesenen Experten unterstützt), irgendein Risiko gehst Du auch nicht ein - wo also ist das Problem?

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Hi,

 

der gesamte §36 bezieht sich auf Anweisungen im fließenden Verkehr, Verkehrskontrollen und um die Ahndung von OWis etc. Das alles ist hier schon "vorbei", ich habe das Geld bezahlt und darf (eigentlich) weiterfahren. Und erst jetzt kam die Anweisung, umzukehren und die gesperrte Strecke wieder zurück zu fahren.

 

Och menno; Amnesie?!

Die Anweisung als solche ist nicht rechtswidrig und daher zu befolgen......

Also bitte: Wo steht, dass die Polizisten mir DIESE Anweisung (nochmal durch die gesperrte Strecke zu fahren) geben durften und vor allem, dass ich sie zu befolgen habe/hatte?

 

Grüße

Wolle

PS: Auch wenn Du Dich noch so windest und gegen Dich ein Aal ein Reibeisen ist, aus dieser Nummer kommst Du so einfach nicht raus! :nixda:

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Und wenn man nicht folgt?

 

Was soll da passieren?

 

Q-Treiberin hat es ja auch gesagt, die wenigsten Polizisten werden nun zum Schläger.

 

 

Wolle fährt nicht zurück

P ist in seiner Ehre verletzt

 

Und das war‘s

P kann jetzt eine Anzeige schreiben und erfahren, wie P im Unrecht ist oder P erkennt vorher, dass das zurückschicken nicht funktioniert

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Als Vergleich nehme ich mal das Beispiel: An der grünen Grenze wird eine Person aufgegriffen, die ordnungswidrig aus dem Zollausland kommend einreist, da sie den Grenzübergang nicht wahr genommen hat. Als kontrollierender Beamter nehme ich von ihr ein Bußgeld und schicke sie zurück ?

 

Nein, die OWi war vorsätzlich und vollendet. Nach der Überprüfung der Personenangaben ergeben sich keine weitere Maßnahmen ergebenden Merkmale. Nach der Zahlung des Bußgeldes lasse ich die Person im Inland und schicke sie keineswegs zurück.

Das mag zwar hier zwar ein wenig skurril erscheinen, aber es ist irgendwie vergleichbar.

Nach meiner Meinung haben die vom TE genannten Beamten nicht kompetent im Sinne des Gesetzes gehandelt. Es mag zwar nur eine leichte Vorwerfbarkeit vorliegen, aber als erzieherische Maßnahme ist das Zurückschicken nicht geeignet.

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Und erst jetzt kam die Anweisung, umzukehren und die gesperrte Strecke wieder zurück zu fahren.

Was genau bringt Dich auf die Idee, der Dich soeben kontrolliert und verwarnt habende Polizist dürfte Dir jetzt keine weiteren Zeichen und Anweisungen geben?

 

Aber falls es Dir hilft: Du bist kontrolliert und verwarnt und der Polizist gibt Dir zum Abschluß die Weisung, die gesperrte Strecke zurückzufahren. Du bist der Meinung, diese Weisung sei grundlos und / oder es gäbe dafür keine Rechtsgrundlage und Du hättest daher das Recht, sie zu ignorieren. Du setzt Dich also in Dein Auto und fährst an. Daraufhin weist Dich der Polizist per Zeichen und / oder mündliche Weisung an, zu wenden und die gesperrte Strecke zurückzufahren. Das dürfte so in etwa der Ablauf sein, falls Du tatsächlich Satz 2 vertrittst.

 

Och menno; Amnesie?!

Nö. Aber Du hast nicht nur Probleme mit dem Lesen und Verstehen von §§, sondern auch mit der deutschen Sprache. Kleiner Tip: nicht rechtswidrig und zu befolgen bedeutet nicht richtig. Wobei Juristen per se eher selten mit richtig argumentieren.

 

Also bitte: Wo steht, dass die Polizisten mir DIESE Anweisung (nochmal durch die gesperrte Strecke zu fahren) geben durften und vor allem, dass ich sie zu befolgen habe/hatte?

Das hatten wir doch bereits geklärt: § 36 StVO.

 

Du hast übrigens wieder vergessen, Dein Problem mit der Anzeige / Beschwerde zu benennen. Machst Du das noch?

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Hi,

 

Du hackst immer auf dem §36 rum, weshalb?

Nenne doch bitte den konkreten Passus, der hier (Deiner Meinung nach) greift.

Mir quasi im Nachhinein die (grundlose) Anweisung zu geben, gegen die StVO zu verstoßen, ist durch welchen Paragraphen gedeckt?

 

Grüße

Wolle

PS: @rth: Das Problem ist, dass beschweren im Nachhinein außer Aufwand, Schreiberei und "abgelullert werden" nix bringt.

Da es die Baustelle noch eine ganze Weile gibt, bin ich optimistisch, dass es mich nochmal ereilt.....

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@wolle63, ist OT, trotzdem. In Essen glauben einige, meist arabischstämmige Mitbürger jede Polizeimassnahme ausdiskutieren zu müssen. Ich hoffe sehr die Polizei greift — leider erst jetzt — energisch durch.

 

Jetzt zur Sache, wenn die Polizei Dir eine Weisung erteilt, du befolgst sie nicht und der Beamte setzt sich nicht durch, dann gute Nacht.

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Nenne doch bitte den konkreten Passus, der hier (Deiner Meinung nach) greift.

Entschuldigung. Ich hatte angenommen, Du wärest ohne Hilfe in der Lage, den Absatz 1 des § 36 zu finden.

 

Da es die Baustelle noch eine ganze Weile gibt, bin ich optimistisch, dass es mich nochmal ereilt.....

Du kriegst den A... nicht hoch, Dich zu beschweren, möchtest aber jetzt den Eindruck erwecken, bei einer erneuten Kontrolle würdest Du Dich mit dem Polizisten vor Ort anlegen? Das ist ja mal ein netter Witz zum Tagesausklang.

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Guten Morgen in die Runde,

 

da das Zurückschicken (als "erzieherische Maßnahme") hier so vehement verteidigt wird; warum kommt eigentlich niemand auf die Idee, einen "Raser" nach erfolgter Abkassierung als

:quotes: erzieherische Maßnahme :quotes: wieder zurückzuschicken und ihn die Strecke nochmal mit zulässiger Geschwindigkeit fahren zu lassen?

Das wäre letztendlich doch das Gleiche, oder?! :cheer:

 

Grüße

Wolle

PS: Biber, gib doch EINMAL zu, dass Du keinen Beleg für Deine Aussage bringen kannst; bitte!

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