wolle63 115 Posted September 22, 2019 Report Share Posted September 22, 2019 Hi, folgender Fall: Ein Stück Straße, ca. 100m, ist wegen Bauarbeiten gesperrt. Außerhalb der Arbeitszeit ist dieses Stück problemlos befahrbar, trotzdem weiterhin gesperrt.Am Ende der Strecke steht die Exekutive und kassiert (zugegeben nicht unberechtigt) 30 Euro für dieses Vergehen. Soweit ok. Nun verlangt man aber von mir, die Strecke (die auch von dieser Seite aus gesperrt ist!) wieder zurück zu fahren.Das ist doch (irgendwie) widersinnig, oder?! Muss ich dieser Aufforderung, gegen die Sperrung, für deren Ignorieren ich gerade bestraft wurde, zu verstoßen, nachkommen?Ich stehe auf dem Standpunkt: Entweder (zurück fahren) oder (bezahlen).... GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 22, 2019 Report Share Posted September 22, 2019 Du müsstest dann vermutlich für die Rückfahrt ebenfalls das Bußgeld zahlen?! Ist vermutlich so ein Erziehungs-Ding. Kann man sich drüber streiten, ob das richtig ist. War die Verbotsstrecke schon beendet?Falls ja, würde es spannend, ob das rechtens ist. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 22, 2019 Author Report Share Posted September 22, 2019 Hi, ja, sie standen hinter der gesperrten Strecke, ich war also komplett durch.Das Problem ist, wenn man die Sperrung beachtet, muss man über 10km Umweg fahren, um zu seinem Ziel kommen, deshalb kommt man (nicht nur ich) auf die Idee, da trotzdem durch zu fahren.Erziehung ist ja gut und schön, aber was passiert (respektive kann passieren), wenn ich die Anweisung zurück zu fahren nicht beachte? GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Was soll schon passieren? Dann beginnt ein Machtkampf. Die Polizei will ihre Anweisung durchsetzen So können diese unschönen Prügelbilder entstehen Ich denke, dass es keine Rechtsgrundlage für diese Erziehung gibt. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Wo ist das Problem? Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten, somit gäbe es für das zurückfahren auch kein Bußgeld.Wenn Du aufgrund einer Unfallsperrung entgegen einer Einbahnstraße umgeleitet wirst, bekommst Du ja auch kein Bußgeld dafür. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, das ist ja eine ganz andere Baustelle!Für diese Anweisung gibt es einen Grund. Hier werde ich aber bestraft, weil ich eine gesperrte Straße befahren habe (was ja korrekt ist) und soll diese gesperrte Straße dann auf Anweisung nochmals befahren.Für diese Anordnung gibt es aber keinen Grund......Zumal die Sperrung mit der Ausrede ähhhh Begründung aufrecht erhalten wird, dass es zu gefährlich wäre, die Strecke zwischenzeitlich freizugeben, weil Autos beschädigt werden könnten. GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Wo ist das Problem? Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten, somit gäbe es für das zurückfahren auch kein Bußgeld.Wenn Du aufgrund einer Unfallsperrung entgegen einer Einbahnstraße umgeleitet wirst, bekommst Du ja auch kein Bußgeld dafür.Das Problem ist, dass das total unsinnig ist. Es gibt keinen Grund. Eigentlich nur Erziehung. Fraglich ob das Aufgabe der Polizei ist. Ich halte solche Erziehung bei Erwachsenen für albern. Für diese Anordnung gibt es auch keine Rechtsgrundlage. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Für diese Anweisung gibt es einen Grund.Für die an Dich auch:wenn man die Sperrung beachtet, muss man über 10km Umweg fahren, um zu seinem Ziel kommen, deshalb kommt man (nicht nur ich) auf die Idee, da trotzdem durch zu fahren.Die Polizisten werden sich wahrscheinlich gedacht haben, die betreffenden Autofahrer sollten nicht nur zahlen, sondern auch noch den Zeitvorteil quasi doppelt einbüßen, den sie ohne die Polizei durch die OWi gehabt hätten, so nach dem Motto:Erziehung ist (..) gut und schönDie Anweisung als solche ist nicht rechtswidrig und daher zu befolgen (Polizisten, Mitarbeiterinnen von Bußgeldstellen und viele andere Menschen wissen das). Du hast selbstverständlich das Recht und die Möglichkeit, Dich beim Vorgesetzten auf der Dienststelle oder im Innenministerium zu beschweren. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Du behauptest, die Weisung sei rechtmäßig. Sei bitte so lieb und zitiere die Rechtsnorm 1 Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, was sich die Polizisten dabei denken ist irrelevant. Es gibt für diese Anweisung/Anordnung keine Rechtsgrundlage. Solche "erzieherischen" Maßnahmen sind weder von der StVO als auch von anderen Regeln nicht abgedeckt.Die Frage ist doch, was passiert, wenn ich die Anweisung einfach nicht befolge und weiterfahre?!Dann könnte/würde ich noch eine Strafe (in welcher Höhe eigentlich?) bekommen. Dagegen würde ich dann Widerspruch einlegen (natürlich den Vorgesetzten mit informieren) und die Herren dürften sicherlich ein paar Sätze als Begründung für diese Anordnung schreiben, oder?! GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 was sich die Polizisten dabei denken ist irrelevant. Es gibt für diese Anweisung/Anordnung keine Rechtsgrundlage. Solche "erzieherischen" Maßnahmen sind weder von der StVO als auch von anderen Regeln nicht abgedeckt.Da hast Du doch schon wesentliche Teile Deiner Anzeige bzw. Beschwerde formuliert. Jetzt noch die Sachverhaltsschilderung vorweg, und ab geht die Post. Vergiss bitte nicht, uns über die Antwort zu informieren. Die Frage ist doch, was passiert, wenn ich die Anweisung einfach nicht befolge und weiterfahre?!Probier es aus. Wenn der Polizist 'richtig' steht, geht es anschließend möglicherweise um versuchten Mord. Dagegen würde ich dann Widerspruch einlegen (natürlich den Vorgesetzten mit informieren) und die Herren dürften sicherlich ein paar Sätze als Begründung für diese Anordnung schreiben, oder?!Wohl kaum. Die Beamten würden schlicht festhalten, welche Anweisung sie gegeben haben und Du würdest dann das Bußgeld für das Ignorieren dieser Anweisung zahlen dürfen. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, Die Frage ist doch, was passiert, wenn ich die Anweisung einfach nicht befolge und weiterfahre?! Probier es aus. Wenn der Polizist 'richtig' steht, geht es anschließend möglicherweise um versuchten Mord. Wo habe ich was von "überfahren" geschrieben? GrüßeWollePS: Was macht die Antwort auf die Frage von @Blaulicht? Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Wo habe ich was von "überfahren" geschrieben?Du hast gefragt, ich habe Dir die (maximal) möglichen Konsequenzen genannt. Ist doch nicht so schwer zu verstehen, denke ich. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Versuchter Mord Welches Mordmerkmal siehst du denn? Ich würde - sofern man wirklich ein versuchtes Tötungsdelikt in den Raum werfen will - eher an Vers. Totschlag denken. Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Vor langer Zeit in der Fahrschule hies es mal, die Weisungen eines Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie heben alle Verkehrzeichen auf. Gilt das heute nicht mehr, oder war das schon immer falsch? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Das gilt Jedoch kann nicht wahllos irgendwas angeordnet werdentanzen Sie Walzer mit mirMachen Sie 40 Liegestützelackieren Sie Ihr Auto gelb Es geht bei 36 1 StVO darum den Verkehr zu regeln. Also Ampel, Stoppschild, etc. Und darum dass diese Weisungen in der Normenhirachie übergeordnet sind.Deutlich wird das durch Absatz 2 Lese dazuBGH vom 31.01.1984 4StR 350/83 OLG Düsseldorf 39.03.19943 sS 74/94 OWi 68/94 I Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, "Zeichen und Weisungen" (bezüglich des Verkehrs) sind zu befolgen.Ich lese da aber nichts von einer zu befolgenden Anweisung "Du fährst hier net lang' weil ich das nicht will!".Weil, einen (verkehrsrechtlichen) Grund, mir die Weiterfahrt zu verbieten und mich wieder durch die (aus Sicherheitsgründen) gesperrte Straße zu schicken, gibt es nicht.Die Ordnungswidrigkeit nebst der Ahndung Selbiger ist beendet und eine Annahme, dass sofort wieder eine OWi begangen wird, liegt nicht vor, im Gegenteil!Außerdem, wenn sie mich da wieder durchschicken, dann nehmen sie eine eventuelle Beschädigung meines Fahrzeuges billigend in Kauf!Das könnte teuer werden......... GrüßeWolle 1 Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Du hast sicher völlig recht. Deine Anzeige und / oder Beschwerde ist raus? Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, ich warte noch auf Deine Unterstützung mit der Nennung der Rechtsnorm in der (wie von Dir behauptet) steht, dass diese Anweisung rechtmäßig und zu befolgen war. Weil, wenn es diese Rechtsnorm wirklich gibt, dann kann ich es mir sparen..... GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Wurde denn ein Grund genannt, die Weiterfahrt zu verbieten? Möglicherweise gibts noch einen anderen Grund? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Der Grund ist - Verkehrserziehung - weil du durchgefahren bist fährst du wieder zurück und nimmst den langen Weg.- kein Vorteil erlangen Ich finde diese Verkehrserziehung bei Erwachsenen albernDarüber hinaus ist es nicht die Aufgabe der Polizei ? Was hätten die gemacht, wenn du sagst: nö. Mach ich nicht. Es gibt keine - Aufgabenzuweisung an die Polizei Verkehrserziehung zu betreiben - es gibt keine Rechtsgrundlage Obwohl Biber ja behauptet dass Polizisten und Bußgeldstelle die Rechtsgrundlage kennen. Eine Antwort auf Nachfrage ist er jedoch schuldig geblieben Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, nein, ein Grund wurde nicht genannt.Es gab nur die Anweisung: "Sie fahren jetzt bitte genau die Strecke zurück, die sie eben gekommen sind!".Und da ich mir nicht wirklich sicher war, ob das wirklich rechtens war (ich bin schließlich nicht @Biber oder @QTreiberin, die sowas offenbar ganz genau wissen), bin ich zurück gefahren.Beim nächsten Mal frage ich und fahre ggf. weiter....... GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 aus einem Urteil (Bundesgerichtshof Beschl. v. 31.01.1984, Az.: 4 StR 350/83) Leitsatz: Bußgeldbewehrt nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Irgendeine Einschränkung nach dem Regelungszweck dieser polizeilichen Einzelverfügungen enthält der Wortlaut der Bestimmung nicht. Maßgebend für ihre Auslegung ist die der Straßenverkehrsordnung als einer Rechtsverordnung zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 GG) und damit den zulässigen Rahmen der Regelung absteckt. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, trifft also alles nicht zu...... GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Lese dazuBGH vom 31.01.1984 4StR 350/83 OLG Düsseldorf 39.03.19943 sS 74/94 OWi 68/94 IDas zweite würd ich mir auch mal angucken Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 ich warte noch auf Deine UnterstützungWarum sollte ich irgendwelchen Unsinn unterstützen? mit der Nennung der Rechtsnorm in der (wie von Dir behauptet) steht, dass diese Anweisung rechtmäßig und zu befolgen war. Weil, wenn es diese Rechtsnorm wirklich gibt, dann kann ich es mir sparen.....Den ersten Hinweis von jemandem, der sich mit dem Thema (höchstwahrscheinlich ziemlich sicher leicht erkennbar auf Grundlage der bisherigen Beiträge hier im RF) auskennt, gab es schon in #5. Auch in #15 konntest Du einen entsprechenden Hinweis finden. Wenn Du Dich schon nicht an das, was standardmäßig in Fahrschulen gelehrt wird, erinnern kannst, hätte Dich eine kurze Suche mit der Suchmaschine Deines geringsten Misstrauens sicherlich zu § 36 StVO geführt. Da Du ja offenbar überzeugt bist, Deine Rechtsauffassung sei richtig, siehe u.a. hier:trifft also alles nicht zu......solltest Du nun endlich was unternehmen, damit wir in Kürze erfahren können, wie die Verantwortlichen zu den Fehlern ihrer Untergebenen stehen. Was hindert Dich? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Biber Denkst du wirklich, dass die Anordnung auf 36 I StVO gestützt werden könnte? Trotz Hinweis den Absatz 2 zu lesen Und zweier Urteile .... hätte ich von DIR nicht gedacht. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 @Biber: Ich weiß nicht in welcher Fahrschule Du gewesen bist, aber ich habe in der Fahrschule nicht gelernt, dass ich unsinnige Anweisungen (von Polizisten) befolgen muss.Das hier war eine unsinnige Anweisung, die von keinem der verlinkten Paragraphen, Urteile undwasweissich gedeckt ist (wie ich jetzt weiß). Den gegenteiligen BEWEIS bist Du ja immer noch schuldig....Du forderst doch auch für jede Aussage Urteile, Paragraphen undundund, also komm, zier Dich nicht so! GrüßeWolle 1 Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 (...)Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst, ignoriere sie und ihn einfach. Ich empfehle Dir allerdings, für diesen Fall sicherheitshalber die Telefonnummer eines guten Anwaltes in Deinem Handy zu speichern. Falls Du noch telefonieren kannst, brauchst Du dann nicht irgendeinen x-beliebigen Anwalt anrufen. Falls Du nicht mehr telefonieren kannst, kann der Anwalt auf jeden Fall Deinen Angehörigen helfen. Hast Du Deine Beschwerde / Anzeige nun schon abgeschickt oder arbeitest Du noch daran? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 (...) Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst, ignoriere sie und ihn einfach. Ich empfehle Dir allerdings, für diesen Fall sicherheitshalber die Telefonnummer eines guten Anwaltes in Deinem Handy zu speichern. Falls Du noch telefonieren kannst, brauchst Du dann nicht irgendeinen x-beliebigen Anwalt anrufen. Falls Du nicht mehr telefonieren kannst, kann der Anwalt auf jeden Fall Deinen Angehörigen helfen.Hast Du Deine Beschwerde / Anzeige nun schon abgeschickt oder arbeitest Du noch daran?Verweis auf Beitrag #2, #4, #7 und #16 Und nun kommt Wolle und sagt:>>Nein, ich fahre nicht zurück << Was sollen die Polizisten machen?(Tatsächlich- also praktisch und rechtlich (hier insbesondere: Geeignetheit und Angemessenheit, Zweck und Zweck-Mittelrelation). Ich sag dir was passiert - wenn die Polizisten die Nerven behalten fährt Wolle nicht zurück - wenn die Polizisten die Nerven verlieren, begehen sie eine KV im Amt. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Auch wenn Du es Dir (wenn man sich frühere Äußerungen von Dir so durchliest) wohl eher nicht vorstellen kannst, es gibt auch Polizeibeamte die nicht gleich losprügeln und die bestimmt einiges mehr als das in petto haben. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Auch wenn Du es Dir (wenn man sich frühere Äußerungen von Dir so durchliest) wohl eher nicht vorstellen kannst, es gibt auch Polizeibeamte die nicht gleich losprügeln und die bestimmt einiges mehr als das in petto haben.Das ist doch gut. Anhand der Aufzählung, die ich gemacht habe (letzten beiden Aufzählungszeichen), könnte man erkennen, dass ich das sogar wußte. Aber dann sage uns doch, was die Polizisten deiner Meinung nach machen könnten, wenn Wolle sagt, dass er nicht zurück fährt? Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 (...)Du hast sicher recht. Wenn Du also das nächste Mal an einen Polizisten gerätst, der Dir eine Anweisung erteilt, die Du für unsinnig hältst..... Nicht pauschalieren und ablenken!Ich habe nicht vor, irgend eine Anweisung von Polizisten zu ignorieren und ich warte immer noch auf Deinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Anweisung.Oder muss ich davon ausgehen, dass Du das, was Du von allen anderen Usern forderst, einfach nicht liefern kannst?! GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Natürlich kann er nicht liefern! Es gibt keine Rechtsgrundlage. In Beitrag #8 behauptete er es gäbe eine Grundlage In Beitrag #9 bat ich um entsprechenden BelegEs kam nichts. Auch ein Biber liegt daneben.Dachte nur, er würde das eingestehen... Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Ich habe nicht vor, irgend eine Anweisung von Polizisten zu ignorierenDu hast offenbar Erinnerungslücken:Es gab nur die Anweisung: "Sie fahren jetzt bitte genau die Strecke zurück, die sie eben gekommen sind!". (…) Beim nächsten Mal frage ich und fahre ggf. weiter.......(Hervorhebungen durch mich) ich warte immer noch auf Deinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Anweisung.Tut mir leid, mein Fehler. Ich hatte angenommen, dasDen ersten Hinweis von jemandem, der sich mit dem Thema (höchstwahrscheinlich ziemlich sicher leicht erkennbar auf Grundlage der bisherigen Beiträge hier im RF) auskennt, gab es schon in #5. Auch in #15 konntest Du einen entsprechenden Hinweis finden. Wenn Du Dich schon nicht an das, was standardmäßig in Fahrschulen gelehrt wird, erinnern kannst, hätte Dich eine kurze Suche mit der Suchmaschine Deines geringsten Misstrauens sicherlich zu § 36 StVO geführt.würde genügen. War aber wahrscheinlich zu lang. Also hier die Kurzfassung: § 36 StVO. Was ist eigentlich mit Deiner Beschwerde / Anzeige? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 36 greift für diese Anordnung nicht Wurde schon hier im Thema dargelegt OLG DüsseldorfEine "Weisung" eines Polizeibeamten im Sinne von StVO § 36 Abs 1 S 1 ist nur anzunehmen, wenn sie einem bestimmten Verkehrsteilnehmer aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zwecks Regelung des Straßenverkehrs oder zwecks Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erteilt wird. BGH1. Bußgeldbewehrt nach StVO § 36 Abs 1, StVO § 49 Abs 3 Nr 1, StVG § 24 sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen. OLG Koblenz 1. Strafsenat 20.02.1986Unter Weisungen im Sinne von StVO § 36 Abs 1 sind solche zu verstehen, die von einem Beamten der Verkehrspolizei aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus an einen bestimmten Verkehrsteilnehmer oder einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Regelung eines konkreten Verkehrsvorganges ergehen. Weisungen, insbesondere Haltegebote, die bei der Verfolgung von Gesetzesverstößen erteilt werden, fallen nicht unter StVO § 36 Abs 1 Nach vollendeter OWi wieder durch die gesperrte Straße zurück zufahren (die wegen Gefährdung gesperrt ist) unterfällt nicht der Regelung des 36 abs 1. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hach Biber, Deine Not muss aber groß sein, wenn Du jetzt schon unbelegte Aussagen anderer User (die Du bei jeder anderen Gelegenheit anzweifeln würdest, bis Dir gegenüber ein Beweis erbracht worden wäre) als gegeben anführst.Ist schon richtig blöd so eine Situation, gelle?!Dass der §36 nicht greift, hat Dir @Blaulicht (danke dafür) gerade noch einmal dargelegt.Ich schrieb übrigens nicht, dass ich irgendeine/jede Anweisung ignorieren werde, sondern, wenn überhaupt, so eine "sinnlose/ungerechtfertigte" Anordnung.Da Du die (Deine) Aussage, dass die Anweisung richtig war, immer noch mit Zähnen und Klauen verteidigst (auch wenn Du den Beleg dafür immer noch schuldig bist), traue ich mich nicht so recht.....Schließlich bist Du doch einer der (eher DER) User, der sonst keine einzige unbewiesene Behauptung durchgehen lässt. GrüßeWolle Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Zumal: Was passiert denn, wenn Wolle sagt >>nö. Ich fahr nich zurück<< ??? Wolle sitzt dabei entspannt auf dem Fahrersitz, Hände am Steuer (sichtbar), Verwarngeld bezahlt. Das wäre genau das, was ich machen würde Wenn der Polizist fragt warum, sage ich dass diese Erziehung von Erwachsenen albern ist und ich so einen Unsinn nicht mit mache. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Dass der §36 nicht greift, hat Dir @Blaulicht (danke dafür) gerade noch einmal dargelegt.Wenn Blaulicht sich zu irgendeiner juristischen Frage äußert, ist höchste Vorsicht geboten. Erfahrungsgemäß ist seine Meinung nur dann richtig, wenn sie von Fachleuten (also z.B. von Polizisten oder anderen Menschen, die sich beruflich mit dem Thema befassen) bestätigt wird. Falls das hier der Fall sein sollte, werde ich das sicherlich lesen und mich dann mit den Thesen von Blaulicht beschäftigen. Falls Du irgendwelche Informationen hast: welcher Teil von § 36 I sollte hier warum nicht greifen? Ich schrieb übrigens nicht, dass ich irgendeine/jede Anweisung ignorieren werde, sondern, wenn überhaupt, so eine "sinnlose/ungerechtfertigte" Anordnung.Ach ja. Du hast es offenbar nicht kapiert: Du bist - zumindest vor Ort - nicht in der Position (und ganz grundsätzlich wohl auch eher nicht in der Lage, aber das ist zugegebenermaßen ein Eindruck, der auf Deinen Beiträgen hier basiert und somit natürlich fallig völsch sein kann, worauf aber aktuell nichts hindeutet), darüber zu urteilen, ob die Zeichen und Weisungen des Dir gegenübertretenden Polizeibeamten sinnlos/ungerechtfertigt sind. § 36 StVO gibt Dir auch kein Recht zur Überprüfung. Da Du die (Deine) Aussage, dass die Anweisung richtig warDiese Behauptung ist mir nicht erinnerlich. Es wäre daher nett, wenn Du den passenden Link liefertest (wenn möglich, bitte etwas schneller als Bluey, der für seine immer noch sucht). Ich verstehe nicht, warum Du offenbar immer noch nichts gegen die beteiligten Polizisten unternommen hast. Du bist Dir doch sicher, absolut im Recht zu sein (und wirst dabei noch einen ausgewiesenen Experten unterstützt), irgendein Risiko gehst Du auch nicht ein - wo also ist das Problem? Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, der gesamte §36 bezieht sich auf Anweisungen im fließenden Verkehr, Verkehrskontrollen und um die Ahndung von OWis etc. Das alles ist hier schon "vorbei", ich habe das Geld bezahlt und darf (eigentlich) weiterfahren. Und erst jetzt kam die Anweisung, umzukehren und die gesperrte Strecke wieder zurück zu fahren. Och menno; Amnesie?!Die Anweisung als solche ist nicht rechtswidrig und daher zu befolgen......Also bitte: Wo steht, dass die Polizisten mir DIESE Anweisung (nochmal durch die gesperrte Strecke zu fahren) geben durften und vor allem, dass ich sie zu befolgen habe/hatte? GrüßeWollePS: Auch wenn Du Dich noch so windest und gegen Dich ein Aal ein Reibeisen ist, aus dieser Nummer kommst Du so einfach nicht raus! Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Biber, da du ja so schlau bist, erkläre mir doch bitte: Was meinten BGH und OLG mit Verkehrsbedürfnis im Bezug auf 36 StVO?Und welches Verkehrsbedürfnis besteht, dass Wolle wieder zurück fährt? Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 @Wolle63 , es ist gut möglich, dass die Anweisung unzulässig war. Es ist aber sicher klüger der Weisung zu folgen. Beschweren kannst du dich im noch später. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Und wenn man nicht folgt? Was soll da passieren? Q-Treiberin hat es ja auch gesagt, die wenigsten Polizisten werden nun zum Schläger. Wolle fährt nicht zurück P ist in seiner Ehre verletzt Und das war‘sP kann jetzt eine Anzeige schreiben und erfahren, wie P im Unrecht ist oder P erkennt vorher, dass das zurückschicken nicht funktioniert Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Als Vergleich nehme ich mal das Beispiel: An der grünen Grenze wird eine Person aufgegriffen, die ordnungswidrig aus dem Zollausland kommend einreist, da sie den Grenzübergang nicht wahr genommen hat. Als kontrollierender Beamter nehme ich von ihr ein Bußgeld und schicke sie zurück ? Nein, die OWi war vorsätzlich und vollendet. Nach der Überprüfung der Personenangaben ergeben sich keine weitere Maßnahmen ergebenden Merkmale. Nach der Zahlung des Bußgeldes lasse ich die Person im Inland und schicke sie keineswegs zurück.Das mag zwar hier zwar ein wenig skurril erscheinen, aber es ist irgendwie vergleichbar.Nach meiner Meinung haben die vom TE genannten Beamten nicht kompetent im Sinne des Gesetzes gehandelt. Es mag zwar nur eine leichte Vorwerfbarkeit vorliegen, aber als erzieherische Maßnahme ist das Zurückschicken nicht geeignet. 1 Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Und erst jetzt kam die Anweisung, umzukehren und die gesperrte Strecke wieder zurück zu fahren.Was genau bringt Dich auf die Idee, der Dich soeben kontrolliert und verwarnt habende Polizist dürfte Dir jetzt keine weiteren Zeichen und Anweisungen geben? Aber falls es Dir hilft: Du bist kontrolliert und verwarnt und der Polizist gibt Dir zum Abschluß die Weisung, die gesperrte Strecke zurückzufahren. Du bist der Meinung, diese Weisung sei grundlos und / oder es gäbe dafür keine Rechtsgrundlage und Du hättest daher das Recht, sie zu ignorieren. Du setzt Dich also in Dein Auto und fährst an. Daraufhin weist Dich der Polizist per Zeichen und / oder mündliche Weisung an, zu wenden und die gesperrte Strecke zurückzufahren. Das dürfte so in etwa der Ablauf sein, falls Du tatsächlich Satz 2 vertrittst. Och menno; Amnesie?!Nö. Aber Du hast nicht nur Probleme mit dem Lesen und Verstehen von §§, sondern auch mit der deutschen Sprache. Kleiner Tip: nicht rechtswidrig und zu befolgen bedeutet nicht richtig. Wobei Juristen per se eher selten mit richtig argumentieren. Also bitte: Wo steht, dass die Polizisten mir DIESE Anweisung (nochmal durch die gesperrte Strecke zu fahren) geben durften und vor allem, dass ich sie zu befolgen habe/hatte?Das hatten wir doch bereits geklärt: § 36 StVO. Du hast übrigens wieder vergessen, Dein Problem mit der Anzeige / Beschwerde zu benennen. Machst Du das noch? Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 23, 2019 Author Report Share Posted September 23, 2019 Hi, Du hackst immer auf dem §36 rum, weshalb?Nenne doch bitte den konkreten Passus, der hier (Deiner Meinung nach) greift.Mir quasi im Nachhinein die (grundlose) Anweisung zu geben, gegen die StVO zu verstoßen, ist durch welchen Paragraphen gedeckt? GrüßeWollePS: @rth: Das Problem ist, dass beschweren im Nachhinein außer Aufwand, Schreiberei und "abgelullert werden" nix bringt.Da es die Baustelle noch eine ganze Weile gibt, bin ich optimistisch, dass es mich nochmal ereilt..... Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 @wolle63, ist OT, trotzdem. In Essen glauben einige, meist arabischstämmige Mitbürger jede Polizeimassnahme ausdiskutieren zu müssen. Ich hoffe sehr die Polizei greift — leider erst jetzt — energisch durch. Jetzt zur Sache, wenn die Polizei Dir eine Weisung erteilt, du befolgst sie nicht und der Beamte setzt sich nicht durch, dann gute Nacht. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted September 23, 2019 Report Share Posted September 23, 2019 Nenne doch bitte den konkreten Passus, der hier (Deiner Meinung nach) greift.Entschuldigung. Ich hatte angenommen, Du wärest ohne Hilfe in der Lage, den Absatz 1 des § 36 zu finden. Da es die Baustelle noch eine ganze Weile gibt, bin ich optimistisch, dass es mich nochmal ereilt.....Du kriegst den A... nicht hoch, Dich zu beschweren, möchtest aber jetzt den Eindruck erwecken, bei einer erneuten Kontrolle würdest Du Dich mit dem Polizisten vor Ort anlegen? Das ist ja mal ein netter Witz zum Tagesausklang. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted September 24, 2019 Report Share Posted September 24, 2019 Biber Der Reglungsgehalt des 36 abs 1 StVO ist beschränkt. Steht alles hier im Thema Wenn du dir Mühe gibst, verstehst du es auch. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted September 24, 2019 Author Report Share Posted September 24, 2019 Guten Morgen in die Runde, da das Zurückschicken (als "erzieherische Maßnahme") hier so vehement verteidigt wird; warum kommt eigentlich niemand auf die Idee, einen "Raser" nach erfolgter Abkassierung als erzieherische Maßnahme wieder zurückzuschicken und ihn die Strecke nochmal mit zulässiger Geschwindigkeit fahren zu lassen? Das wäre letztendlich doch das Gleiche, oder?! GrüßeWollePS: Biber, gib doch EINMAL zu, dass Du keinen Beleg für Deine Aussage bringen kannst; bitte! Quote Link to post Share on other sites
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