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Geschwindigkeitsbegrenzungsschild Am Ende Der Autobahnauffahrt


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Hallo,

bin gestern auf die A15 gefahren und kurz nach der Auffahrt hat es geblitzt :-(

Ich habe mir das ganze mal angeschaut und musste feststellen, dass am Ende der Auffahrt, also quasi da wo ich mich auf der Autobahn einordne (gestrichelte Linie) ein 60 km/h Schild steht.

Da ich mich auf den Verkehr konzentrieren musste zwecks einordnen, habe ich das Schild komplett übersehen, 100m weiter stand dann schon der Blitzer und kein weiteres

Geschwindigkeitsbegrenzungsschild.

Ist sowas erlaubt?

Danke, VG

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Aber du ahnst, wie ich es gemeint habe.

Es war etwas um die Ecke und dennoch verstehst du.

 

Das ist doch schon mal gut.

 

Ob flüssig oder nicht, ist dann was anders. Defenders hat das Schild übersehen. Das gibt er zu. Anstatt den Fehler nun bei sich zu sehen, versucht er anderen die Schuld zu geben bzw dort Fehler zu suchen. Darauf nun einzugehen halte ich nicht für flüssig, sondern für die richtige Beantwortung. Ob so wie ich das schrieb, das sein muss, ist was anderes... aber über Eck macht mehr Spaß.

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Aber du ahnst, wie ich es gemeint habe.

Es war etwas um die Ecke und dennoch verstehst du.

 

Das ist doch schon mal gut.

 

Ob flüssig oder nicht, ist dann was anders. Defenders hat das Schild übersehen. Das gibt er zu. Anstatt den Fehler nun bei sich zu sehen, versucht er anderen die Schuld zu geben bzw dort Fehler zu suchen. Darauf nun einzugehen halte ich nicht für flüssig, sondern für die richtige Beantwortung. Ob so wie ich das schrieb, das sein muss, ist was anderes... aber über Eck macht mehr Spaß.

Ich suche nicht den Fehler bei Anderen!!! Ich habe die Situation geschildert, so wie es war. Beim Einfädeln habe ich auf den Verkehr geachtet, und somit nach Links geschaut. Das Schild habe ich übersehen und erst bei meiner zweiten Tour wahrgenommen. Mir ist es wichtiger einen Unfall direkt zu vermeiden als auf das Schild zu achten. Wenn es erlaubt ist, akzeptiere ich das, aber es geht sicher vielen Anderen genauso wie mir. So ein Schild außerhalb solcher Bereiche aufzustellen, wo man sich auf andere Dinge konzentrieren muss, sollte doch machbar sein, oder?!

 

Danke für eure Antworten.

 

VG

Edited by Bluey
Beiträge zusammengefügt
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@Defenders, ob das Aufstellen des Schildes an dieser Stelle fair ist kann man diskutieren, Fakt ist, es ist zulässig.

2. Nahezu in jedem Forum gibt es Mitglieder, deren Antworten sehr "speziell" sind.

Ich ignoriere sie.

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Moin Moin

 

 

habe ich das Schild komplett übersehen,

 

 

 

Das Schild habe ich übersehen

 

Das ist auch der Grund warum man dir aller Wahrscheinlichkeit nach "nur" Fahrlässigkeit vorwerfen wird und kein Vorsatz.

Der läge nämlich vor, wenn du die Schilder gesehen hättest.

 

Meide Situationen, die dich überfordern.

 

Gruß

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@Sobbel, bist Du unfehlbar?

Unfehlbarkeit ist hier gar nicht gefragt.

Einfach mal das Bild aus Beitrag 1 angucken.

 

Wenn man hier schon überfordert ist, die Begrenzung zu erfassen und die Spur zu wechseln (zu mal so ein Schild nicht plötzlich im Sichtbeteich aufploppt), dann stimmlich Sobbel schon zu.

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Wobei man sicherlich davon ausgehen darf, daß das Bild nicht die zur Tatzeit vorliegende Situation wiederspiegelt. Das Foto zeigt wohl eher nur den Standort der Beschilderung. Wenn zur Tatzeit ein relativ hohes Verkehrsaufkommen vorlag, könnte ich mir durchaus vorstellen, daß der TE das Schild nicht so recht wahrgenommen hat.

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Ich denke, wenn man sich so wie geschildert versucht einzufädeln und dabei in den Rückspiegel und/oder auch nach hinten über die Schulter schaut, kann man durchaus so ein einzelnes Schild übersehen. Das hat mit "überfordern" rein gar nichts zu tun.

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„Gott“ Blaulicht würde so etwas eben nie passieren...

 

Wenn ich mir das Bild anschaue und mir dann dichten Verkehr mit vielen LKWs vorstelle... ja, dann hätte es mich auch „erwischen“ können, weil mir das gefahrlose Auffahren auf die BAB einfach wichtiger gewesen wäre...

 

Ich kenne die Ecke dort nicht, aber von dem was hier gezeigt / geschrieben wurde, finde ich es auch etwas „unfair“ dort zu blitzen.... auch wenn es rechtmäßig ist.

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Die Örtlichkeit, wo die Schilder angebracht sind, ist eher ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Üblicherweise, aber eben nicht immer, stehen Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lkw-Überholverbote u. ä. nach dem Ende des Einfädelungsstreifens. Als allgemeiner Maßstab für die Zulässigkeit von Verkehrszeichenanordnungen im Hinblick auf die Erkenn- und Begreifbarkeit gilt ein BGH-Urteil von 1970 (III ZR 167/68 vom 8.4.1970), wonach Verkehrsteilnehmer Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennen können müssen.

 

Aufstellort und Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkung lassen vermuten, daß es sich um die Zulaufstrecke auf eine arbeitsstellenbedingte Behelfsverkehrsführung handelt. Insoweit würde ich erwarten, daß in der Einfahrtrampe zumindest schon mit Z 123 StVO und Entfernungsangabe auf die Arbeitsstelle hingewiesen wird. Ansonsten rechnet ein durchschnittlicher Kraftfahrer wohl eher nicht mit einer derart niedrigen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen. Von der Örtlichkeit her, wie sie im Foto zu erkennen ist, besteht für mich zumindest der Verdacht einer Übermaßanordnung, also einer rechtswidrigen Anordnung. Das tut allerdings hier nichts zur Sache, denn auch rechtswidrige Anordnungen sind zu befolgen. Man kann sich allenfalls durch eine Anfechtungsklage dagegen wehren (je nach Bundesland mit vorgelagertem Widerspruchsverfahren), das hat allerdings keine Auswirkung auf die Frage der im Raum stehenden OWi. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung finde ich eine solche Anordnung aus fachlicher Sicht unterirdisch, zumal sich auf der A 15 die Staugefahr selbst bei anschließender einstreifiger Verkehrsführung in engen Grenzen halten sollte. Eine so niedrige Geschwindigkeitsbeschränkung wirft vielmehr die Frage auf, weshalb so gefährliche Verkehrsführungen gewählt werden, die solchermaßen niedrige Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich scheinen lassen.

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Hi,

 

gerade (in der Magdeburger Volksstimme) gefunden:

"Essen (dpa/tmn) - Ob Motorrad-, Auto- oder Lkw-Fahrer: Auffahrende auf Autobahnen dürfen auf Beschleunigungs- oder Einfädelungsstreifen eine auf den durchgehenden Fahrstreifen geltende Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn es dem Einfädeln dient.

Darauf weist das Institut für Zweiradsicherheit unter Verweis auf die Straßenverkehrsordnung ( Paragraph 7a StVO) hin. Dabei darf auch rechts überholt werden."

 

Grüße

Wolle

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"Essen (dpa/tmn) - Ob Motorrad-, Auto- oder Lkw-Fahrer: Auffahrende auf Autobahnen dürfen auf Beschleunigungs- oder Einfädelungsstreifen eine auf den durchgehenden Fahrstreifen geltende Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn es dem Einfädeln dient.

Darauf weist das Institut für Zweiradsicherheit unter Verweis auf die Straßenverkehrsordnung ( Paragraph 7a StVO) hin. Dabei darf auch rechts überholt werden."

Interessante Ansicht. Ich nehme an, das Insitut hat entsprechende Gerichtsurteile. Der genannte § gibt das Behauptete jedenfalls nicht her.

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@wolle63, steht so tatsächlich in der StVO. Aber, was gilt wenn das Schild, wie in diesem Fall, rechts am Beschleunigungsstreifen steht?

Ich denke spätestens ab Schild, wenn nicht weitere Schilder vor diesem Schild standen.

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Moin Moin

 

 

@Sobbel, bist Du unfehlbar?

Meine Fehlbarkeit steht hier nicht zur Diskussion.

Mein Hinweis war sarkastisch gemeint, weil seine Ausrede, er habe das Schild nicht gesehen unglaubwürdig ist.

 

Da wird vom TE eine Verkehrssituation geschildert, wie sie täglich millionenfach vorkommt und zu bewältigen ist.

Die 60er Schilder, die gezeigt werden, sind weithin sichtbar in Größe 3 aufgestellt. Das ist das größte Format für Autobahnen.

Die stehen, entgegen der Behauptung des TE, keineswegs am Ende der Beschleunigungsspur, sondern im vorderen Drittel.

Wie es für mich aussieht, ist da in dem Bereich gerade die durchgezogene Linie (VZ 295) beendet.

Das würde aber bedeuten, dasss der TE vorher ohnehin noch nicht auf die Hauptfahrbahn wechseln durfte.

Mit der Folge, dass er das 60er Schild formatfüllend rechts und unübersehbar vor Augen hatte. Da fällt es mir schon schwer die Ausrede zu glauben.

Und selbst wenn nicht, es ist ja gem. §1 StVO vorausschauend zu fahren und die Schilder sind weithin sichtbar - ich sagte es schon.

So ein Schild zu übersehen ist möglich, wenn mehrere Sekunden nicht geradeaus geguckt wird, das ist aber hohe Kunst des Autofahrens und nicht zu empfehlen.

Bei 60 km/h legt man pro Sekunde fast 17 Meter zurück. 17 Meter Blindflug nach vorne sind eine Sekunde Seitenblick um den Verkehr und das Schild der Hauptfahrbahn zu erfassen.

 

Die Schilder sind aber schon in viel größerer Entfernung zu sehen, so dass die Ausrede "konnte ich nicht sehen" nicht zieht.

Nehmen wir an, das Schild ist in 170 Meter erkennbar (das ist aber eher mehr), da müsste der TE bei gefahrenen 60 km/h volle 10 Sekunden nicht nach vorne gucken, um das Schild durchgängig nicht gesehen zu haben. Bei 120 km/h wären das aber immer noch 5 Sekunden suizidaler Blindflug für 170 Meter.

 

Bei so einer Situation tut mein kleines Polizistenherz schon weh, wenn da noch Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

 

 

Gruß

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moin moin

 

 

Auffahrende auf Autobahnen dürfen auf Beschleunigungs- oder Einfädelungsstreifen eine auf den durchgehenden Fahrstreifen geltende Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn es dem Einfädeln dient.

Das gibt der zitierte § 7a StVO nicht her.

Der erlaubt das auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden darf, als auf der Hauptfahrbahn - und das ist ganz was anderes.

 

@wolle63, steht so tatsächlich in der StVO.

Nein.

 

 

Gruß

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Hi,

 

Auffahrende auf Autobahnen dürfen auf Beschleunigungs- oder Einfädelungsstreifen eine auf den durchgehenden Fahrstreifen geltende Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn es dem Einfädeln dient.

Das gibt der zitierte § 7a StVO nicht her.

Der erlaubt das auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden darf, als auf der Hauptfahrbahn - und das ist ganz was anderes.

Wieso?

Die Schilder stehen ganz rechts und ganz links, gelten also auch auf der Hauptfahrbahn.

Und, was ist das hier anderes als der Auffahrt- und Einfädelungsstreifen? :unsure:

 

@Biber:

"§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen." (Hervorhebungen von mir.)

Man darf dort zum Zwecke des Einfädelns schneller fahren als auf dem/den Hauptfahrstreifen und damit auch rechts überholen (bzw. rechts vorbeifahren).

Frage: Was braucht man da für ein Urteil?

 

Grüße

Wolle

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Man darf dort zum Zwecke des Einfädelns schneller fahren als auf dem/den Hauptfahrstreifen und damit auch rechts überholen (bzw. rechts vorbeifahren).

Schön gelesen. Und was genau hat das mit dem hier geschilderten Fall zu tun?

 

Was braucht man da für ein Urteil?

Da braucht man keins. Für die Behauptungen des von Dir ins Spiel gebrachten Institutes schon.

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Moin Moin

 

 

man darf dort "schneller fahren als auf dem Hauptfahrstreifen".

Heißt aber nicht, dass man die z.h.G. überschreiten darf.

Damit ist lediglich gemeint, dass im Falle eines Staus oder zähfliessendem Verkehr auf der Hauptfahrbahn die einfädelnden Autos schneller fahren dürfen - aber immer innerhalb der z.h.G.

 

Gruß

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