Zöllner 412 Posted June 8, 2019 Report Share Posted June 8, 2019 B u T Verordnung der Europäischen Kommission Der Markt für Binden und Tampons, im folgenden B u T genannt, ist gekennzeichnet durch eine von den Endverbrauchern missbräuchliche Entsorgung.So werden in den Städten und Kommunen die Abwasserleitungen und die Kläranlagen immer wieder verstopft bzw. die in den Kläranlagen auftretenden Mengen führen zu deutlich unnötigen Belastungen der Haushalte der Kommunen und Städte der Mitgliedstaaten.Um dort Abhilfe zu schaffen, hat die Kommission beschlossen – insbesondere im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Eingabe, die B u T von der vollständigen Mehrwertsteuerbelastung zu befreien, beschlossen, diesen Bereich mit gezielten Subventionen zu regulieren.Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Als De-minimis-Beihilfen gelten Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, weil damit (widerlegbar) vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden. Um diese Begünstigung zu regulieren, müssen die Herstellungsbetriebe von B u T künftig diese Beihilfen beantragen. Diese Beihilfen werden in Zuschläge unterteilt, die jeweils von den Betrieben beantragt werden müssen. Die Zuschläge sind auf den Verpackungen zu kennzeichnen, d. h. Dass auf den Umverpackungen die Zuschlagnummer codiert erkennbar ist und eine zweck- und fristgerechte Verwendung zu gewährleisten ist. Ebenso zwingend erforderlich ist der Hinweis auf die o. a. Bezuschussung und die strafrechtlichen Folgen einer missbräuchlichen Verwendung.Die Unternehmen übersenden die Fertigstellungsprotokolle jedes Zuschlages den nationalen Kontrollbehörden, diese wiederum fordern von den Großhandlungen Verwendungsmitteilungen über die an die Endverbraucher gelieferten Bestände an.Als eine zweckgerechte Verwendung wird von der Kommission eine Verwendung am unteren Ende des menschlichen Rumpfes, hauptsächlich bei weiblichen Personen, angesehen.Eine nicht zweckgerechte Verwendung wäre u. a. die Verwendung von Tampons für die Reinigung von Gewehrläufen, zwangsläufig ist die Subvention zurückzuzahlen.Gleichfalls ist die Ein- und Ausfuhr von B u T unter Kontrolle zu stellen, damit nicht durch die Einfuhr aus Drittländern diese Verordnung unterlaufen wird.Die Kleinmengenregelung z. B. bei Einfuhren im Reiseverkehr ist zu beachten.Die fristgerechte Verwendung ist innerhalb von drei Monaten als gegeben anzusehen, ver- bzw. gebrauchte B u T sind für weitere drei Monate für evtl. Prüfmaßnahmen aufzubewahren. Um eine einheitliche Prüfung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten vornehmlich bei den Zollbehörden mobile B u T Prüfeinheiten auf. Diese übersenden pro Quartal entsprechende Prüfberichte an die Oberbehörden, diese wiederum sind verpflichtet, der EU – Kommission jährlich Berichte über die Wirksamkeit der Maßnahmen zu übersenden.Strafzahlungen für die Mitgliedstaaten für nicht vorgelegte Berichte behält die Kommission sich vor.Diese Verordnung, auch unter dem Begriff „nnisnu – ue“ ist ür die betroffenen Unternehmen und alle betroffenen Behörden im Netz abrufbar. Brüssel, im Juni 2019der Präsident Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted June 8, 2019 Report Share Posted June 8, 2019 Packst Du bitte noch die Quelle des Schriftstückes dazu... Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted June 8, 2019 Author Report Share Posted June 8, 2019 "Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Als De-minimis-Beihilfen gelten Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, weil damit (widerlegbar) vermutet wird, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht stattfindet. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden." Das ist das einzige, was ich aus Wiki kolportierte..... Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted June 8, 2019 Report Share Posted June 8, 2019 Und den Rest hast Du selber geschrieben? Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted June 8, 2019 Author Report Share Posted June 8, 2019 Jawohl ! Es bleibt aber eine "Satire". Obwohl ich bei der EU alles für möglich halte. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted June 8, 2019 Report Share Posted June 8, 2019 Alles klar... mir ging es nur um eine mögliche Urheberrechtsverletzung, aber das ist es dann ja nicht... Quote Link to post Share on other sites
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