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Zwei Fragen An Die Mitlesenden Polizisten


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Wer spricht denn davon, dass das nur eine Owi ist?

Was denn sonst? Oder wo siehst Du da eine Gefährdung? Bzw. begründe doch mal eine VV-Anzeige.

gibt er zu, erheblich schneller als zulässig gefahren zu sein, wäre das ein Ansatz.

Ein Ansatz wofür? Selbst wenn er zugäbe, er sei schneller als zulässig gefahren, was willst Du ihm denn dann konkret vorwerfen, so ganz ohne irgendeine Messung?

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Wer spricht denn davon, dass das nur eine Owi ist?

Was denn sonst? Oder wo siehst Du da eine Gefährdung? Bzw. begründe doch mal eine VV-Anzeige.

gibt er zu, erheblich schneller als zulässig gefahren zu sein, wäre das ein Ansatz.

Ein Ansatz wofür? Selbst wenn er zugäbe, er sei schneller als zulässig gefahren, was willst Du ihm denn dann konkret vorwerfen, so ganz ohne irgendeine Messung?

 

 

Nun, wer vor zwei Beamten z. B. zugibt, statt der erlaubten 80 km/h 120 km/h gefahren zu sein, der wäre bei mir "dran". Angebot einer angemessenen Verwarnung oder eben "Anzeige"

 

(schade, früher als Zollbeamte waren wir doch echt rigoros - ich erinnere mich an verschiedene Gegebenheiten ...)

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In diesem Beispiel geht es aber nicht darum, welche Überschreitung jemand ggf, „zugibt“ sondern dass @Blaulicht Kraft seiner „Kenntnisse“ eine spezielle Übertretung „wahrgenommen“ haben und diese konkret zur Anzeige bringen will...

 

Und das ist nun mal Bullshit vom Feinsten...

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Langsam schwillt mir der Kamm bei solchem, sorry, scheiß Geschreibe....

Ich bitte hiermit alle (registrierten und unregistrierten) User dieses Forums diese völlig unhaltbaren Ansichten des Users @Blaulicht als absoluten Nonsens anzusehen und nicht zu beachten.... und zu bedenken, dass überwiegend normale und im Rechtssystem sichere Polizeivollzugsbeamte ihren Dienst versehen...!

Der User @Blaulicht gehört leider nicht zu dieser Gruppe....

@QTREIBERIN, möglicherweise tust du @Blaulicht unrecht.

Mir ist niçht bekannt wie die Lage heute ist, aber "früher" konnten Polizeibeamten in Österreich die Geschwindigkeit rechtssicher schätzen. Wie das heute ist, keine Ahnung.

Aber man kann nie wissen, ob solche Ideen sich nicht, mit geringer Verzögerung, auch in Deutschland durchsetzen.

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Der Herr bekommt eine sinnvolle Anzeige für sein Rasen.

In ein paar Jahren wird dazu die Rechtsprechung gefestigt sein und wir beide wissen mehr.

Abgesehen davon, dass du bisher immer noch nicht in der Lage bist, eine sinnvolle Anzeige zu begründen, wird sich der Herr in ein paar Jahren, rückblickend, freuen, dass er damals richtig Glück hatte bei seiner Raserei.

 

 

 

... eine VV-Anzeige

Du setzt also voraus, das er weiß was das ist?

Optimist.

 

 

 

Aber man kann nie wissen, ob solche Ideen sich nicht, mit geringer Verzögerung, auch in Deutschland durchsetzen.

Da wird sich der Herr in ein paar Jahren, rückblickend, freuen, dass er damals richtig Glück hatte bei seiner Raserei.

 

 

Gruß

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Könnte man sowas nicht mit den neuen Gesetzen zu illegalen Straßenrennen versuchen zu ahnden?

Dabei reichte es ja auch, wenn nur ein Fahrzeug erheblich schnell (los)fährt:

 

".....Erfasst werden sollen demnach, wie es in der Begründung heißt, auch diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt". ...

 

ist ja alles irgendwie Auslegungssache.

 

Dabei muß man ja nicht mal schneller fahren als erlaubt. Extrem beschleunigen könnte auch darunter fallen.

Mal schaun, was da noch für Urteile fallen werden.

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Das wäre doch eine sinnvolle Anzeige

Und genau das hattest Du die ganze Zeit im Sinn, Du wolltest nur abwarten, ob auch jemand anderes auf Deine Idee kommt, gell?

 

Dann lege doch mal dar, was dafür spricht, daß in dem hier diskutierten Fall ein einziges Fahrzeug "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt". Und denk dran: das

Dagegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen "nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind".

ist die Hürde, die Du nehmen mußt.

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Du warst nirgends und wärest ohne SNBoris noch immer genau dort.

 

Nicht irgendwelche Artikel verlinken. Machen. Dürfte ja nicht so schwer sein, bei der Vorlage.

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Ich zitiere mal einen Satz aus Deinem verlinkten Artikel:

 

 

 

Vom Gesetzgeber ist eine Einschränkung der Strafbarkeit beabsichtigt, denn „bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen“ sollen vom neuen Tatbestand ausdrücklich nicht erfasst werden, und zwar auch dann nicht, „wenn sie erheblich sind“.

 

Ausgangssachverhalt: es fährt ein Motorrad an einem Polizeifahrzeug mit ca. 300 km/h (wohl eher geschätzt) vorbei. Mehr Infos gab es nicht. Keine Gefährdung anderer, kein Gegenverkehr,.... nix!

Wenn der Typ also nicht völlig benagelt ist und sich durch Äußerungen selbst an den Galgen hängt, bleibt das Ganze wohl straflos, egal was Du daraus in einer Anzeige zu konstruieren versuchst. Es bliebe bei einer "bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung", die ihm mangels einer konkreten Messung nicht vorzuwerfen ist, obwohl sie augenscheinlich sogar erheblich war.

 

 

Welche Deiner Aussagen möchtest Du eigentlich mit Deinem Link untermauern?

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Aus dem Text

 

....Im neuen Tatbestand hat der Gesetzgeber den Begriff der nicht angepassten Geschwindigkeit gewählt, um nicht nur Fälle der Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zu erfassen, sondern auch das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die der konkreten Verkehrssituation, insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen, nicht gerecht wird.[13] Als weitere Konsequenz ist die Verwirklichung des neuen Tatbestandes auch dort möglich, wo keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

 

....Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.[15] Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben.[16] Ein solcher ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen.[17]

 

...Die „Raserabsicht“ stellt zudem die Strafverfolgungsbehörden vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da diese zukünftig strafbares und strafloses – wenn auch ordnungswidriges – Verhalten anhand des Vorliegens oder Fehlens dieser Absicht voneinander abzugrenzen haben. Es bleibt abzuwarten, wie die Justizpraxis mit dem Problem umgehen wird,

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Moin Moin

 

Du drehst dich im Kreis.

Zumal zu vermuten ist, das du bis #57 absolut ahnungslos warst.

Du bist doch 5 millionen mal aufgefordert worden Butter bei die fische zu geben - da kam nix.

Und jetzt stellst du die Möglichkeit einer Lösung, die ein anderer User geliefert hat als deine hin.

Wie Armselig bist du eigentlich?

 

Auch bei der nichtangepassten Geschwindigkeit wird man um die konkrete Messung dieser Geschwindigkeit nicht herumkommen.

 

 

 

Auch aus dem Text:

"Für die Feststellung, dass der Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, muss sich der Tatrichter nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine klare – regelmäßig ausdrücklich bezifferte – Vorstellung über die unter den konkreten Umständen, d.h. insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Fahrers, höchstens zulässige Geschwindigkeit bilden...."

 

".....Ein solcher ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen"

 

Nur die Kondensstreifen "Wahrzunehmen" reicht also immer noch nicht.

Macht ja auch keinen Sinn, denn warum sollte man bei niedrigerem Unrecht (Owi) höhere Maßstäbe anlegen als bei höherwertigem Unrecht (Straftat).

 

 

Gruß

 

 

.

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Ich zitiere mal einen Satz aus Deinem verlinkten Artikel:

 

 

 

Vom Gesetzgeber ist eine Einschränkung der Strafbarkeit beabsichtigt, denn „bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen“ sollen vom neuen Tatbestand ausdrücklich nicht erfasst werden, und zwar auch dann nicht, „wenn sie erheblich sind“.

 

...

Wenn der Typ also nicht völlig benagelt ist und sich durch Äußerungen selbst an den Galgen hängt, bleibt das Ganze wohl straflos, egal was Du daraus in einer Anzeige zu konstruieren versuchst. Es bliebe bei einer "bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung", die ihm mangels einer konkreten Messung nicht vorzuwerfen ist, obwohl sie augenscheinlich sogar erheblich war.

...

 

 

Gibt es denn eigentlich überhaupt einen objektiven Beweis für ein illegales Straßenrennen (§315d StGB) oder bleiben nur die Aussagen/Einschätzungen der beobachtenden/anzeigenden Polizisten - eventl. auch anderer Personen - als Zeugenaussage?

Zumal, wenn eben die Geschwindigkeit (geschätzt) noch nicht über der zHG liegt?

Immerhin geht es ja hier nicht um eine OWI sondern eine Straftat - und da sollte die Messlatte des Richters doch bestimmt sehr hoch angelegt werden, bevor jemand verurteilt wird.

(sorry - geht ein wenig ins OT).

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Nun, wer vor zwei Beamten z. B. zugibt, statt der erlaubten 80 km/h 120 km/h gefahren zu sein, der wäre bei mir "dran".

Sicher. Ich könnte ihn zB genauer kontrollieren. Aber in der eigentlichen Sache brächte mich das Eingeständnis allein nicht wirklich weiter.

 

Angebot einer angemessenen Verwarnung oder eben "Anzeige"

Wir sind aber nicht auf einem Basar! Abgesehen davon klingt das schon fast wie "Erpressung". Man sollte sich schon an das halten, was rechtlich Hand und Fuß hat.
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Gibt es denn eigentlich überhaupt einen objektiven Beweis für ein illegales Straßenrennen (§315d StGB) oder bleiben nur die Aussagen/Einschätzungen der beobachtenden/anzeigenden Polizisten - eventl. auch anderer Personen - als Zeugenaussage?

Ich habe in der jüngeren Vergangenheit noch kein Straßenrennen erlebt und zur Anzeige gebracht. Weiter zurückliegend aber schon (als Owi). Man kann es sehr gut am Gesamtverhalten ausmachen:

- vor der Haltlinie stehen und ständig den Motor aufheulen lassen

- immer wieder zentimeterweise nach vorn zucken

- beim Phasenwechsel stark Gas geben, mit quietschenden Reifen und hoher Geschwindigkeit davonbrausen

 

Natürlich sind das oftmals dann auch lediglich Beobachtungen meiner selbst oder die von Zeugen. Bestenfalls hat man es auch noch auf Video, so wie in einem meiner zurückliegenden Fälle.

 

Schwierig stelle ich mir einen entsprechenden Nachweis vor, wenn es um einen einzigen Fahrer geht, der das Rennen nur mit sich selbst ausmacht.

 

Zumal, wenn eben die Geschwindigkeit (geschätzt) noch nicht über der zHG liegt?

Für eine Owi war eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erforderlich. Die bliebe letztlich immer noch als Alternative.

 

Immerhin geht es ja hier nicht um eine OWI sondern eine Straftat - und da sollte die Messlatte des Richters doch bestimmt sehr hoch angelegt werden, bevor jemand verurteilt wird.

Ich bin kein Richter und habe wie gesagt noch keine einschlägigen Erfahrungen mit dem 315d. Mal abwarten.....
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Ich verlinkte wenigstens.

Brav. Ich werde allerdings das Gefühl nicht los, Du liest die von Dir verlinkten Sachen nicht immer aufmerksam und vollständig.

 

Du postest Teilzitat ohne Quelle

Ganzzitate sind unter Urheberrechtsgesichtspunkten auch gefährlich und daher hier nicht gern gesehen. Aber das nur am Rande, schließlich hast Du ja völlig recht: ich habe zitiert und nicht verlinkt. Mein Fehler, hatte ich doch angenommen, Du kenntest die Quelle, schließlich stammt das Zitat aus derselben Quelle wie das von SNBoris. Und dessen Nichtbequellung hattest Du ja nicht kritisiert, daher war ich davon ausgegangen, Du hättest den Text gefunden, zumal Du ja darauf (also dem Text) aufbauend eine sinnvolle Anzeige schreiben können wolltest. Hätte ich geahnt, daß Du nur nickst, ohne zu wissen, worum es eigentlich geht, hätte ich natürlich die Quelle verlinkt.

 

Lies oder lass es bleiben

Ja. Und wie immer: was genau möchtest Du uns mit dem verlinkten Artikel sagen? Du hast ihn doch gelesen, oder?

 

Denk was du willst

Worauf Du Dich verlassen kannst, aber sowas von. Wäre schön, wenn ich mich auch darauf verlassen könnte, daß auch Du denkst. Besonders, bevor Du hier irgendwelche abstrusen Theorien verbreitest oder zusammenhanglos, unkommentiert (i.S.v. eingeordnet) und anscheinend unverstanden irgendwas zitierst.

 

Gibt es denn eigentlich überhaupt einen objektiven Beweis für ein illegales Straßenrennen (§315d StGB) oder bleiben nur die Aussagen/Einschätzungen der beobachtenden/anzeigenden Polizisten - eventl. auch anderer Personen - als Zeugenaussage?

Nein, einen objektiven Beweis gibt es sicher nicht. Den Zeugenaussagen kommt daher natürlich ein besonderes Gewicht zu und das Gericht wird das

da sollte die Messlatte des Richters doch bestimmt sehr hoch angelegt werden, bevor jemand verurteilt wird.

sicher tun. Im Zweifel wird halt die nächsthöhere Instanz entscheiden müssen. Wobei ich nach wie vor davon überzeugt bin, daß es aufgrund der geringen Personalstärke der Polizei kaum zu entsprechenden Verfahren kommen wird (wenn Du keinen erwischst, kannst Du auch keinen beanzeigenen).

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In der Regel gehe ich davon aus,dass der Vorwurf Strassenrennen nur nach einem schweren Verkehrsunfall nachgewiesen werden kann. Hier werten Sachverständige die Unfallspuren aus.

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