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Autofahrer Wegen Mord Verurteilt


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Der BGH hat erstmals die Verurteilung eines Autofahres wegen Mord bestätigt. Er hatte auf der Flucht vor der Polizei ein Taxi gerammt. Ein Fahrgast wurde getötet. (Wenn jemand den Link nach Tagesschau.de einfügen kann ...)

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@Zorro69, das sind 2 unterschiedliche Unfälle und Prozesse.

Ja. Wobei es m.E. doch schon erstaunlich ist, daß die Urteile so und nicht genau andersherum ausgefallen sind.

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@Biber, irre ich mich?

Der Hamburger Fall jetzt endgültig entschieden, der Berliner Fall ist noch in der Revision, und damit nicht entscheiden. Auch hier ist die Verurteilung wegen Mordes noch möglich.

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Hallo, Biber,

Ja. Wobei es m.E. doch schon erstaunlich ist, daß die Urteile so und nicht genau andersherum ausgefallen sind.

das finde ich gar nicht erstaunlich.

 

Im einen Fall ist der Täter so schnell gerast, um Straftaten (Fahrzeugdiebstahl, Trunkenheitsfahrt u.a.) zu verdecken, im anderen Fall war es "nur" eine Wettfahrt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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@Biber, irre ich mich?

Der Hamburger Fall jetzt endgültig entschieden, der Berliner Fall ist noch in der Revision, und damit nicht entscheiden. Auch hier ist die Verurteilung wegen Mordes noch möglich.

Nein, Du irrst Dich nicht (außer m.E. mit noch in der Revision, aber das wäre egal). Wobei ich nach den Aussagen des BGH ("Was hat der BGH jetzt dazu gesagt?") eher nicht glaube, daß es in dem Berliner Fall noch zu einer Verurteilung wegen Mordes kommen wird. Auszuschließen ist das allerdings nicht. Der BGH bemängelt die Begründung der Strafe durch das Landgericht, nicht dessen Inhalt. Die jetzt zuständige Kammer könnte immer noch eine bedingten Tötungsvorsatz bejahen und die Raser wegen Mordes verurteilen. Auch dieses Urteil würde wohl mit ziemlich absoluter Sicherheit vor dem BGH landen. Wenn man dort mit der Begründung der Kammer für ihre Einschätzung zufrieden wäre, würde die Revision abgewiesen.

 

Im einen Fall ist der Täter so schnell gerast, um Straftaten (Fahrzeugdiebstahl, Trunkenheitsfahrt u.a.) zu verdecken, im anderen Fall war es "nur" eine Wettfahrt.

Eine Verurteilung wegen Mordes ist ja auch im Berliner Fall immer noch bzw. bei zukünftigen Fällen durchaus möglich. Im Hamburger Fall hätte ich angenommen, daß dem Täter sein Alkoholpegel strafmindernd zugute gehalten würde.

 

Im übrigen sind die Fälle auch nur sehr bedingt vergleichbar. Im Berliner Fall handelt es sich eindeutig um ein illegales Straßenrennen, im Hamburger Fall eben nicht.

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Hallo, Biber,

Im Berliner Fall handelt es sich eindeutig um ein illegales Straßenrennen, im Hamburger Fall eben nicht.

ja eben, und deshalb wundert es mich im Gegensatz zu Dir nicht, dass man im Hamburger Fall auf Mord entschieden hat und dass dies beim Straßenrennen vorerst gekippt wurde.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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  • 4 weeks later...
  • 10 months later...

Der andere Fahrer erhielt 3 Jahre, 9 Monate Haft.

Da würde mich mal die Begründung des Gerichts interessieren. Zu einem Rennen gehören zwei, die alle Konsequenzen billigend in Kauf nehmen. Der unmittelbare "Mörder" bekommt lebenslänglich, also 15 Jahre. Der zweite Fahrer, sogesehen der mittelbare "Mörder" bekommt 3 Jahre und 9 Monate.

 

Der Fokus schreibt: (https://www.focus.de/panorama/welt/frau-kam-ums-leben-raser-von-moers-wegen-mordes-zu-lebenslanger-freiheitsstrafe-verurteilt_id_11674264.html)

 

 

Den zweiten Angeklagten, der das andere Auto bei dem Rennen gesteuert hatte, verurteilen die Richter zu drei Jahren und neun Monaten wegen Teilnahnme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Damit gingen sie deutlich über die Forderung der Anklage hinaus, die auf eine zweijährige Bewährungsstrafe für den ebenfalls 22 Jahre alten Deutschen plädiert hatte.

 

Am Ende des Focus-Artikels:

 

Vor knapp einem Jahr im März hatte das Berliner Landgericht schon einmal zwei 27 und 30 Jahre alte Männer nach einem illegalen Rennen wegen Mordes zu lebenslangen Gefängnisstrafen verurteilt.

 

 

Irgendwie passt da meiner Meinung nach etwas nicht.

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jedes Gericht entscheidet selbst - und Moers ist nicht Berlin.

 

Ich bin aber auch auf die Begründung gespannt.

Aber: der Mörder hat sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt und erst Tage später gestellt - damit hat er kundgetan, dass ihm das Leben der ermordeten Frau egal war. Das war einer der Gründe für das Gericht, bei ihm auf Mord zu erkennen.

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Aber: der Mörder hat sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt und erst Tage später gestellt - damit hat er kundgetan, dass ihm das Leben der ermordeten Frau egal war.

Hm.... das glaube ich eher nicht. Versuch Dich doch mal in so eine Situation hinein zu versetzen. Ich könnte mir durchaus und gut vorstellen, daß da manchem - vor allem jungen - Menschen die Nerven durchgehen, blank liegen, und der nur noch weg will. In so einem Moment ist man sicherlich ziemlich in Panik. Das soll sein Verhalten nicht entschuldigen, könnte es aber begründen und die Behauptung ein Stück weit widerlegen, das Leben der toten Frau sei ihm egal gewesen. Der wird in dem Moment gar nicht gewußt oder realisiert haben, wie es der Frau geht.

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@Bluey, Lebenslänglich, das Urteil wird sicher dem BGH zur Prüfung vorgelegt. Das Wissen auch die Richter und werden jedes Wort ihrer - schriftlichen - Urteilsbegründung sorgfältig abwägen. Warten wir es ab. (Etwas anderes können wir nicht tun)

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Die Fahrerflucht hat nichts mit dem Tatbestand Mord zu tun. Es ist selbstverständlich eine Folge des Mordes aber:

 

§ 211 StGB:

 

 

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

 

Ich habe alles unterstrichen, was auf die Raser zutrifft und relevant ist. Eine Fahrerflucht ist da vielleicht nach das Sahnehäubchen oben drauf und man kann explizit auf die "besondere Schwere der Schuld" abstellen, was bei Mord mit Lebenslänglich eigentlich unnötig ist.


 

D.h. wenn man eine Tötung nach § 211 StGB prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass es Mord ist, da jemand jemanden aus Habgier, heimtückisch getötet hat, dann ist es erstmal Mord und wird gem. § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslänglicher Haft bestraft (bei Psychos noch mit anschließender Sicherheitsverwahrung). Es ändert aber nichts am Mord, ob man geflüchtet ist und irgendwann erwischt wurde, geflüchtet ist und nach ein paar Tagen sich selbst gestellt hat, am Ort des Geschehens verhaftet wurde oder selbst die Polizei gerufen hat. Bei letzterem könnte man sogar direkt versuchen, es als Unfall darzustellen und statt Mord "nur" Totschlag oder eine noch mildere Strafe zu bekommen.

 

 

Das soll sein Verhalten nicht entschuldigen, könnte es aber begründen und die Behauptung ein Stück weit widerlegen, das Leben der toten Frau sei ihm egal gewesen. Der wird in dem Moment gar nicht gewußt oder realisiert haben, wie es der Frau geht.

 

Auch das ist bei Mord egal. Gab ja nicht selten Fälle, bei denen jemand eine nahestehende Person aufgrund eines möglichen Erbes o.ä. getötet hat. Das wäre dann wenn es "heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln" geschehen ist, Mord aus Habgier.

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Es ändert aber nichts am Mord, ob man geflüchtet ist ...

 

Das Gericht wird in seiner Urteilsbegründung alle Punkte aufführen müssen, die es bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt hat.

Da es u.a. darauf ankommt, ob die Tat bzw. der "Taterfolg" vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde (auch mit dem Auto als "gemeingefährliches Mittel" kann man eine fahrlässige Tötung begehen) hat das Gericht den Eventualvorsatz ("ich hoffe, dass nichts passiert - wenn ist es mir aber egal" - sog. "billigende In-Kauf-Nahme) mit der Flucht begründet. (dem Täter war es egal, ob das Opfer tot ist bzw. noch stirbt)

Bluey, on 18 Feb 2020 - 19:38, said:snapback.png

Das soll sein Verhalten nicht entschuldigen, könnte es aber begründen und die Behauptung ein Stück weit widerlegen, das Leben der toten Frau sei ihm egal gewesen. Der wird in dem Moment gar nicht gewußt oder realisiert haben, wie es der Frau geht.

 

Auch das ist bei Mord egal.

 

nein - ist es nicht - s.o.

 

Das wäre dann wenn es "heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln" geschehen ist, Mord aus Habgier.

 

es wäre auch Mord aus Habgier, wenn es weder heimtückisch noch grausam oder .... erfolgt. Es handelt sich bei den Tatbestandsmerkmalen um eine Aufzählung - EINes davon reicht, um bei einem Vorsatz einen Mord zu erkennen.
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es wäre auch Mord aus Habgier, wenn es weder heimtückisch noch grausam oder .... erfolgt. Es handelt sich bei den Tatbestandsmerkmalen um eine Aufzählung - EINes davon reicht, um bei einem Vorsatz einen Mord zu erkennen.

falsch. § 211 Abs. 2 StGB aufgedröselt ist:

 

Mörder ist, wer aus Grund A, B, C oder sonst aus D, 1 oder 2 oder mit 3 oder 4 benutzt, um somit einen Mensch zu töten.

 

Es bedarf sowohl 1,2,3 oder 4 als auch A, B, C oder D.

 

Jeder Strafverteidiger wird darauf hinarbeiten um nur 1... oder A... zu haben, da es dann kein Mord wäre.

 

Wenn ich jetzt das hier zitierte zugrunde lege, dann wäre folgender Sachverhalt Mord:

 

Fritz ist Halbwaise und pleite. Sein Vater ist seit Jahren tot. Fritz wartet unten im Hausflur auf seine Mutter, die runterkommen soll. Die Mutter stürzt auf der Treppe schwer und hat offene Wunden, aus welchen sie stark blutet. Fritz sieht seine Chance auf das üppige Erbe, leistet keine Erste Hilfe und lässt seine Mutter verbluten, sodass sie stirbt.

 

Wir haben hier eine tote Person und Habgier, aber keinen Mord... noch nichtmal Totschlag... höchstens Herbeiführung eines Todes durch unterlassene Hilfeleistung... und das müsstest du erstmal beweisen müssen.

 

Es gibt seit Jahren Kritik gegen den Mordparagrafen, damit die Formulierung geändert wird, denn:

 

Wenn Anton die schnauze voll hat von Werner und Anton Werner eine Nachricht schreibt: "Komm nie wieder in mein Haus! Du weißt, ich bin Jäger und ich werde dich von vorne erschießen!" ... und dann passiert es. Anton erschießt Werner von vorne aus geringer Distanz mit einem für einen Jäger gezielten Schuß, dass Werner sofort tot umfällt. Wir haben keine Mordlust, keine Befriedigung des Geschlechtstriebes, keine Habgier, allenfalls haben wir den niedrigen Beweggrund. Somit haben wir ein Motiv, aber haben wir auch eine Begehungsweise? Heimtücke? Nee, er wusste doch dass er vom Jäger erschossen wird! Grausamkeit? Nee, ein gezielter Schuss durch einen Fachmann... keine Schmerzen oder ähnliches! Gemeingefährliche Mittel? Nee, haben wir auch nicht. Es wird auch keine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt. Demnach haben wir keinen Mörder.

 

Wäre beim Beispiel mit Anton und Werner die Nachricht anders gewesen, z. B.: "Ich habe Wildschwein geschossen und haue aus auf den Grill. Lust vorbeizukommen und die Keule bei einem Bierchen zu essen?"... und dann kommt Werner und wird von Anton erschossen: Anton hat somit Werner zu sich "gelockt". Wir hätten die Heimtücke und somig auch einen Mord.

 

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Ist OT, aber trotzdem.

@HerrDezember gehe ich Recht in der Annahme, dass du Jurastudent im 2. oder 3. Semester bist?

Fertiger Wirtschaftsjurist mit vorheriger juristischer Berufsausbildung. Hobby True Crime und dazugehörige Podcasts. Bei "Mordlust" wird das auch immer gut aufgedröselt, erklärt und unter anderem mit Strafverteidigern, Rechtsanwälten und Co. gesprochen.

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