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Parken Mit Zeitlicher Beschränkung


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Hallo in die Runde. Ich wurde gerade Augenzeuge, wie ein Wagen eines stadtbekannten blau-weißen Carsharingunternehmens abgeschleppt wurde. Die Frage, welche sich mir im Nachgang auftat: Er parkte in einem Parkhafen, der zeitlich beschränkt ist (Mo-Fr 9-18 Uhr) und die Parkdauer darf max. 2h betragen. Darf der Wagen umgesetzt werden, wenn z. B. bloß die Parkscheibe fehlte?! Wann darf er umgesetzt werden? Gibt es über den Owi-Tatbestand 'Parken ohne Parkscheibe' noch etwas vorwerfbares? Ich freue mich über Antworten.

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Mir sind dies auch etwas zu wenig Infos.

 

Bei dem hier bekannten Car-Sharing unternehmen ist das Parken wo es normal einen Parkschein bräuchte ohne erlaubt.

Parkscheiben oder andere zeitlich begrenzter Parkraum muß wieder vom Mieter frei gemacht werden.

 

Nachtrag: Vllt ist das FZ defekt

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Ich glaube nicht dass das Fahrzeug defekt war, weil die freundliche Mitarbeiterin des Ordnungsamtes daneben stand. Inwieweit die Örtlichkeit bekannt ist weiß ich nicht. In Berlin Pankow Breite Straße Höhe Forum Pankow. Der fließende Verkehr wird im übrigen dort durch parken Autos nicht behindert.

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Das ist ja nur die Äuserlichkeit. Gibt noch mehr Gründe innerhalb einer Parkmarkierung zu parken ohne eine Parkscheibe aus zu legen.

 

Und auch wenn die Parkscheibe nur falsch eingestellt ist (5€) sehe ich noch keinen Abschleppgrund weil andere einen Parkplatz suchen.

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Netter Link der mich bestätigt.

 

Klar kann und manchmal muß man abschleppen, damit es keine negative Vorbildwirkung hat denn dies könnte die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen.

Aber eine falsch eingesetllte Parkscheibe ist für die anderen schlecht bis gar nicht sichtbar und da wird sich jeder erst mal denken der parkt ordnungsgemäß und ich hab halt pech.

 

Schon ist die "negative Vorbildwirkung" weg.

 

Dazu kommt, daß Car-Sharing-FZe sowieso von Parkscheinen befreit sind in dem Fall der Parkzeitüberschreitung wo man einen Schein ziehen muß gar nicht abgeschleppt wird.

Nur bei Parkscheiben darf man nicht länger stehen.

 

Es fehlt also evtl doch die Verhältnismäßigkeit.

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Es geht um ein Car-Sharing FZ welches abgeschleppt wurde. Grund nicht hinreichend bekannt. Nur theoretisch.

Du bist der Meinung, daß jemand der über die Zeit - wie hier vermutet mit Parkscheibe - parkt abgeschleppt gehört weil der suchende Verkehr den fließenden behindert.

 

Soweit richtig? Ich denke schon.

 

Ich bin da eher bei der Frage ob die Behinderung nicht doch eine hinzunehmende ist, und da man ja nicht sieht was er falsch machte seh ich auch nicht ganz die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Da können wir ja unterschiedlicher Meinung sein und unsere Argumente austauschen.

 

Wo ist da der Nebenkriegsschauplatz?

Vllt liegt es an der Uhrzeit, daß ich da evtl was übersehe :mellow:

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Warum sollte die Behinderung hinzunehmen sein?

Und warum stellst Du die Verhältnismäßigkeit im Falle eines Abschleppens infrage, nur weil ein betroffener VT ggf. aus seiner Position nicht zu erkennen vermag, ob da tatsächlich die Parkzeit überschritten oder sonstwas falsch gemacht wurde? Mir im Dienst wäre dieser Umstand völlig egal. Soetwas muß nicht bei der Bewertung mit in Betracht gezogen werden. Insofern wäre aus meiner Sicht die Verhältnismäßigkeit auch nicht tangiert.

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Es gehört mitterweile zum normalen Straßenverkehr, daß Parkwillige kreiseln und keinen Parkplatz finden, weil es keinen gibt.

Dabei parken fast alle richtig.

Dieser Vorgang ist mittlerweile "normaler Verkehr" und der behindert sich gegenseitig aber eben nicht mehr als Unvermeidbar weil dies zum normalen Straßengebrauch gehört.

 

Diese Art der Behinderung ist also erst mal normal.

 

Warum sollte man jetzt einzelne mit der Begründung abschleppen?

 

Ich beobachte ja was in aller Regel (99,9%) passiert wenn bei Parkscheiben/schein-Parkplätzen falsch geparkt wurde: Es wird ein "erhöhtes Parkentgeld" (Achtung Ironie) fällig und fertig.

 

Natürlich gibt es viele Situaitonen wo ein Abschleppen absolut gerechtfertigt ist, dies hier aber zu Thematisieren wäre am Thema vorbei, denn hier geht es ja um einen Parkverstoß der nicht die Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Wenn dies so wäre, würden nur noch Abschlepper herumgondeln. ;)

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..., denn hier geht es ja um einen Parkverstoß der nicht die Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Wenn dies so wäre, würden nur noch Abschlepper herumgondeln. ;)

1. doch. Wenn ein Verkehrsverstoß vorliegt, ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

2. nö, denn es wird ja längst nicht in jedem Fall ein Abschlepper beauftragt.

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Wie gesagt: Bei Gehwegparken, länger im absoluten HV, Feuerwehrzufahrten oder BH-Parkpätze ist das verständlich.

Dies wurde auch von Gerichten wegen der negativen Vorbildwirkung bestätigt.

 

Aber das Überschreiten der Parkzeit ... dies noch nicht und die negativer Vorbildwirkung lässt sich vom vorbeifahrenden VT gar nicht erkennen somit gibt es sie nicht.

Ohne negative Vorbildwirkung auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Das gab es vor Gericht auch noch nicht.

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Im vorliegenden Falle wissen wir doch gar nicht, warum abgeschleppt wurde. Wir vermuten nur dies oder das. Es sei denn Jan hat einen konkreten Fall, wo er oder ein Freund abgeschleppt wurde.

 

<Glaskugel modus on> Ich könnte mir noch vorstellen, dass das Fahrzeug dort mehrmals schon ohne Parkscheibe angetroffen wurde, und die Strafzettelchen ignoriert wurden, <Glaskugel Modus off >

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Und da @janr ja immer so gerne auf das Verkehrslexikon verweist, habe ich da auch mal kurz gestöbert.... und ups, was habe ich gefunden...?

Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.

https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2288.php

 

 

Mal sehn, was jetzt an "Argumentation" von ihm kommt....

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Wieso ist mein Posting befremdlich?

Ich finde die Aussage (eines Polizisten) befremdlich, dass ein Parkverstoß "die öffentliche Sicherheit (und Ordnung) gefährdet.

Wenn man das ins Verhältnis setzt, dann sollte man jeden, der ohne zu Blinken abbiegt, präventiv Erschießen, schließlich gefährdet er ja sogar Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

So, das war jetzt Ironie und Sarkasmus in Reinkultur.

 

Grüße

Wolle

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Eieieieiei, Punkt 1 ist doch wohl hoffentlich Ironie?!

 

Grüße

Wolle

Nö. Schau Dir einfach nur die Definition(en) an.

Ohne negative Vorbildwirkung auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Woher hast Du das denn?
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