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Servus,

 

war schon ewig nicht mehr hier, so brav wie ich fahre wars ja auch nie nötig....

 

Hatte jedoch gestern Post im Briefkasten der zentralen Bussgeldstelle des Landes Hessen.... +49 Kmh auf der Autobahn in Anfang März.

Konkret kam ein Anhörungsbogen gegen mich, fakt ist aber, dass es die bessere Hälfte war. Das Foto ist so schlecht, dass ich mich aber selber identifizieren könnte. Hab tatsächlich auch im ersten Moment gedacht, ich war es. Was jedoch aufgrund des Datums komplett unmöglich ist.

 

Die bessere Hälfte würde wohl auch nen Monat zu Fuß gehen. Überlege trotzdem ob ich es mal probiere den Bußgeldbescheid gegen mich zu erwirken und dann Einspruch einzulegen. Ob ich Madame damit über die 3 Monate bringen kann, hmmmm.... Ich denke ignorieren würde auf jeden Fall mal weitere Ermittlungen nach sich ziehen.

 

Ne dritte Person mit einbinden, hmmm... Der Fahrer ist ganz klar weiblich. Vielleicht jemand aufgrund meines Vornamens gedacht, ich könnte weiblich sein....

 

 

 

 

 

 

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Wenn wir davon ausgehen, dass Du männlich bist, und immer brav fährst :-) , ist das Ganze ja eine Steilvorlage an Dich. Du machst einfach gar nichts, das ist am unauffälligsten. Dann kommt der BGB (Bussgeldbescheid) und da legst Du Widerstpruch ein, so spät wie möglich.

Wenn drei Monate nach Tattag der Name des wahren Übertäters nicht in der Akte auftaucht, ists verjährt.

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Du benötigst keine Glaskugel. Wenn du anrufst bekommst du keinen "Rabatt". Wenn du schreibst kostet es dich 0,70 Euro. Wenn du dem Vorschlag von @Zorro69 folgst gibt es eine theoretische Chance. Sie zu nutzen kostet nichts extra!

 

Selbst das Risiko eines Fahrtenbuchs kostet max. 200 Euro.

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  • 3 weeks later...
  • 1 month later...

So, heute habe ICH :schreck: eine Förmliche Zustellung bekommen... (02.06.2018 dokumentiert eingeworfen)

 

Bußgeldbescheid gegen mich, allerdings schon am 24.05.2018 ausgestellt. Die 14 Tage laufen aber ab 02.06., oder?

 

Tattag war nämlich der 08.03., daher ist das schon wichtig. Wenn ich nach dem 8.6. Einspruch erhebe ist die tatsächliche Fahrerin raus, oder? (wg. Verfolgungsverjährung)?


Übrigens hatte ich auf den AHB nicht reagiert.

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Ich würde am 09.06. ohne Begründung Widerspruch einlegen. Den Namen deiner Frau kannst du später angeben. Nicht ohne Hinweis auf dein Zeugnisverweigerungsrecht. Ob dich das vor dem Fahrtenbuch schützt?

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Da der AHB nicht förmlich zugestellt wurde, konnte der TE von dem Blitz ja nichts wissen und somit nicht mitwirken.

Von daher halte ich die Fahrtenbuchauflage zwar für möglich aber nicht wahrscheinlich.

 

Da es sich bei der Zustellung vermutlich um ein Einwurfeinschreiben handelt, muss der TE es jetzt ja noch nicht zwingend gelesen haben können, vielleicht ist er ja zufällig bis zum 9.06. bei Freunden...

 

Irgendwie keine Glanzleistung der Bußgeldstelle... :whistling:

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Der Anhörungsbogen (AHB) ist nicht förmlich zugestellt worden, muss den TE nicht erreicht haben.

Der Bussgeldbescheid ist am 02.06.2018 förmlich per Einschreiben zugestellt worden.

 

Die Chance den Vorgang in die Verjährung zu bringen ist groß, ein Fahrtenbuch bleibt möglich. Für mich aber ein geringeres Problem als Bussgeld plus Fahrverbot.

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Und deswegen gilt er als am 2.06. zugestellt. Was aber nichts darüber aussagen muss, ob der TE auch am 2.06. davon Kenntnis erhalten hat.

 

Denn, so wie ich ihn verstanden habe, musste er keine Unterschrift leisten.

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Es wurde lediglich eingeworfen, obwohl auf dem Brief "förmliche Zustellung" steht. Gut, dann folgt der Widerspruch fristgerecht am 9.6. Muss mir nochmal Gedanken machen, ob ich ohne Grund widerspreche oder bereits erwähne, dass ich nicht der Fahrer sein konnte, da ich zum Zeitpunkt auf der Arbeit war.

 

Ärgerlich echt, dass ich von der ganzen Sache keine Kenntnis hatte. :schreck:

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  • 2 weeks later...

Neuigkeiten im Fall, nachdem ich am 11.06.2018 aus dem Urlaub zurück war, habe ich fristgerecht einen Einspruch abgesetzt, in dem ich erklärt, habe, dass ich am besagten Tag nicht der Fahrer war, weil ich zur angegebenen Zeit unter Zeugen auf der Arbeit war. Ich habe auch darum gebeten, mir ein Foto zuzusenden um meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

 

Leider ist die Sachbearbeiterin der Meinung, sie hätte mich erfolgreich abgeglichen mit den Anwohnermeldedaten. Das schlechte schwarz weiß Foto zeigt aber, wie nicht anders zu erwarten, die Fahrerin. Man möchte mir noch eine Woche Zeit geben den Einspruch aufzuheben, sonst geht es ab zum Amtsgericht.

 

Ob ich telefonisch nochmal vorstellig werden soll? Benennung der Fahrerin ist ja jetzt problemlos möglich, wir konnten sie ja beide jetzt identifizieren!?!

 

AG bescheinigt meine Anwesenheit am Arbeitsplatz.

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Natürlich kannst Du da nochmal anrufen und die SB bitten, sich das Foto nochmal genau anszusehen, vor allem unter dem Aspekt 'falsches Geschlecht'. Du kannst aber auch gar nichts machen und der Dinge harren, die da kommen - bleibt Dir überlassen.

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Habs nach kurzer Überlegung nochmal schriftlich erklärt.

 

1) Fahrerin benannt, war jetzt ja möglich durch das Lichtbild

2) Nach Rücksprache mit Arbeitgeber diesen benannt und die Adresse mitgeteilt, da er meine Anwesenheit (gerne) bestätigt.

 

Hab mir überlegt, dass es besser schriftlich gemacht wird, dann ist das bereits vor Abgabe ans Amtsgericht dokumentiert, dass die Bußgeldstelle alle Infos hatte.

 

Warten wir einfach mal ab, wie es jetzt weitergeht.

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Der Bussgeldbescheid ist am 02.06.2018 förmlich per Einschreiben zugestellt worden.

nur mal zur ZU: Bußgeldbescheide werden üblicherweise durch Zustellungskurkunde zugestellt. Seit einiger Zeit ist jedoch auch dabei eine Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten möglich (anzukreuzen ist dann vom Zusteller der Punkt 10.1 der Urkunde).

 

Eine Niederlegung (beim Nachbarn oder beim Post"amt") gibt es nur noch, wenn kein Briefkasten vorhanden ist.

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Der Bussgeldbescheid ist am 02.06.2018 förmlich per Einschreiben zugestellt worden.

nur mal zur ZU: Bußgeldbescheide werden üblicherweise durch Zustellungskurkunde zugestellt. Seit einiger Zeit ist jedoch auch dabei eine Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten möglich (anzukreuzen ist dann vom Zusteller der Punkt 10.1 der Urkunde).

 

Eine Niederlegung (beim Nachbarn oder beim Post"amt") gibt es nur noch, wenn kein Briefkasten vorhanden ist.

 

So wurde es bei mir ja auch praktiziert

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heute gab es Besuch der Rennleitung, welche die Fahrerin als solche identifizierte.

 

Nach lesen der einschlägigen Normen bin ich unsicher. Kann sie sich auf Verfolgungsverjährung berufen, (Tattag 08.03., Fahrereingeschaft 01.07.), obwohl ursprünglich gegen mich ei Bußgeldbescheid erging. Dabei steigt die Verjährung ja scheinbar auf 6 Monate.

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Natürlich ist die Verfolgungsverjährung eingetreten. Du hast ja selbst in Beitrag #18 geschrieben, dass die Sachbearbeiterin weiterhin von Dir als Fahrer ausging. Da ist der Name Deiner Frau bestimmt noch nicht im Verfahren aufgetaucht. Und das hätte innerhalb von 3 Monaten nach der Tat passieren müssen. Die freundlichen Polizisten haben euch beide aus dem Verfahren rausgehauen. Ich hoffe, ihr habt sie auf einen Kaffee ins Haus gebeten?

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Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

 

Der Passus irritiert mich, da ja ein Bußgeldbescheid per Datum 27.5. Gegen mich erging und ich nicht sicher weiß, ob sich damit die Frist auch für die Fahrerin auf 6 Monate verlängert.

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  • 3 weeks later...

Hier wird gratuliert, dass ein Verfahren gegen den Täter eingestellt wird.

Ohne ein abgeschlossenes Verfahren gibt es keinen Täter. Polizisten sollten sowas wissen. Mal ganz abgesehen davon, daß es sich - wenn überhaupt - um eine Täterin gehandelt haben würde und gegen die nicht mal ermittelt, geschweige denn sie beschuldigt wurde. Es gab also kein Verfahren gegen 'den Täter' (m/w), das hätte eingestellt werden können.

 

Während ich in den Medien im Augenblick kritisiert wird , dass 90 % der Verfahren gegen Polizisten eingestellt werden.

Die Zahl kenne ich zwar nicht, aber Du hast sicher recht. Die Kritiker m.E. auch.

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Her Oberschlau....

Du versuchst mich mich als oberschlau abzuwerten, weil ich lesen kann und ein bisschen juristisches Allgemeinwissen habe? Lieber Himmel...

 

Das sind so die Momente, in denen ich ganz froh bin, Mitglieder Deiner Truppe - anders als 'richtige' Polizisten - bisher jedenfalls noch nicht einzeln habe auftreten sehen. Da besteht immerhin die Chance, daß Dein Begleiter allfällige Mängel ausgleichen kann.

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Ich mag diese Bürger, die mir meinen Beruf erklären.

 

Wie handhabst du es beim Arzt, Handwerker, Bäcker ?

 

 

... warum musste ich studieren, wenn etwas juristisches Allgemnwissen einen doch so weit bringt?

 

 

Dann sag mir doch, warum man jemanden, der eine Tat begangen hat, nicht als Täter bezeichnet und wo das steht?

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Im Bereich einer Owi gibt es keine Täter, sondern Betroffene... erschreckend, dass Du das als ääähhhh Polizist nicht weißt, oder... noch schlimmer, nicht wahrhaben willst... http://www.haerlein.de/wer-beschuldigter-einer-straftat-oder-betroffener-einer/

 

Ich sehe es förmlich vor mir, wie Du einem Fahrer nach einer kleinen Übertretung der Geschwindigkeit als Beschuldigtem einer Straftat rechtliches Gehör anbietest....

 

Denn auch wenn Du es nicht wahrhaben willst, sie begehen keine Tat, sondern eine Ordnungswidrigkeit...

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Du meinst, es gibt keine Beschuldigte, denn die Täter heißen im OWi Recht Betroffene.

Doch, das wußte ich.

Auch dass es einen Unterschied zwischen Beschuldigter und Angeschuldigter, Beklagter und Angeklagter gibt, wußte ich. Aber wir sprachen vom Täter. Dem der eine Tat begeht. Speziell, da wir von einer OWi sprechen, begeht er Verwaltungsunrecht. Aber er tut immer noch die Tat machen.

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Der Übergang von der Owi zur Straftat ist manchmal fließend. So habe ich vor vielen Jahren mal Jugendliche zur Anzeige gebracht, die Straßenlaternen am Abend durch massives Treten gegen den Mast zum Ausfall brachten. Die örtliche Polizei ordnete das als Owi ein, weil die Laternen, damals noch mit Natrium-Hochdrucklampen ausgestattet waren und nach gewisser Zeit (teilweise) wieder leuchteten.

Man verwies mich an die Ordnungsbehörde der Stadt, diese wertete das jedoch als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) da die Laternen oft erst nach Austausch der teuren Glühbirne wieder in Betrieb gehen konnten.

Die von mir namentlich erwischten Täter wurden zur Anzeige gebracht und mussten den Schaden ersetzen.

Da das übrige im Strafbefehlsverfahren abgewickelt wurde, habe ich nie erfahren, wie hoch die Strafen für die Randalierer waren.

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Der Übergang von der Owi zur Straftat ist manchmal fließend.

Richtig, aber nicht in einem Fall wie hier.

Und genau dieser Fall hier wird diskutiert, auch wenn @Blaulicht nicht in der Lage ist zu verstehen, dass hier ein Verfahren gegen einen tatsächlich Unschuldigen eingestellt wurde und sich darüber echauffiert...

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Ich mag diese Bürger, die mir meinen Beruf erklären.

Das ist gut. Weiterbildung schadet gerade Dir offensichtlich nicht. Und falls Du mit diese Bürger mich meintest: habe ich nicht getan. Und zwar weder hier noch im RL (jedenfalls, wenn ich mich recht entsinne, da hatte ich mit Deinesgleichen nämlich noch nichts zu tun). Aber wenn Du Hilfe brauchst, um Deinen Beruf zu verstehen und dort alles richtig zu machen: frag ruhig. Hier findet sich sicher jemand, der Bescheid weiß und versucht, Deinem Unwissen abzuhelfen. QTreiberin ist dafür ja (mal wieder) ein sehr schönes Beispiel.

 

Wie handhabst du es beim Arzt, Handwerker, Bäcker ?

Ich hatte bisher mit keinem von denen ein Gespräch darüber, was ein Täter ist. Aber wenn dieses Thema aufkommen sollte und sie genauso daneben liegen wie Du, werde ich auch ihnen gern die Tatsachen erklären.

 

... warum musste ich studieren

Keine Ahnung. Vielleicht, damit Du etwas dazulernst? Was hast Du denn studiert? Jura jedenfalls offensichtlich nicht. Und zur Täter-Frage gab es offenbar keine Veranstaltung oder Du hast sie verpasst oder nicht zugehört oder den Inhalt wieder vergessen.

 

wenn etwas juristisches Allgemnwissen einen doch so weit bringt?

Ich weiß nicht, wie weit einen etwas juristisches Allgemnwissen bringt. Also erklär mal.

 

Dann sag mir doch, warum man jemanden, der eine Tat begangen hat, nicht als Täter bezeichnet und wo das steht?

Wie kommst Du darauf, daß das so sein sollte (jetzt mal abgesehen von den Erklärungen, die Dir QTreiberin bereits gegeben hat)?

 

Aber nochmal zu Dir:

Hier wird gratuliert, dass ein Verfahren gegen den Täter eingestellt wird.

Erklär doch mal, wo genau in diesem Fall en Verfahren gegen den Täter eingestellt wurde.

 

Übrigens: Dunning-Kruger ist Dir bekannt?

 

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Biber, q-Treiberin

 

Wikipedia sagt

 

- Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht man vom Einheitstäterprinzip aus. Jeder, der an einer Ordnungswidrigkeit ursächlich mitgewirkt hat, wird als Täter angesehen (vgl. § 14 OWiG).

 

- Nach § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB ist (unmittelbarer) Täter, wer die Straftat selbst begeht.

 

- Täter ist, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris) handelt. Als Teilnehmer wird dagegen bezeichnet, wer sie lediglich als fremde will (animus socii).[1]

 

- Danach ist Täter, wer die Tatherrschaft hat.

 

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Täter_(Strafrecht)

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Können wir das Hin und Her jetzt abschließen? Ja? Danke!

Okay. Dir zuliebe. Ich kann ja verstehen, daß Dir Dein - nunja, es wurde ja offiziell festgestellt, also mußt Du damit leben - Kollege peinlich ist.

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