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Bußgeldbescheid - Halterhaftung?


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Moin,

mein Fahrzeug (angemeldet auf ein nahes Familienmitglied) wurde auf dem Fußweg vor meinem Reihenhaus in einer 30-Zone geparkt. Der Fußweg ist nur visuell durch eine Reihe Quersteine von der Fahrbahn getrennt, aber auf gleicher Höhe.

Der Strafzettel wurde Sonntagmorgens an die Scheibe gehängt. Darauf wurde nicht reagiert und auf den Zeugenfragebogen wurde geantwortet, dass das Fahrzeug mit Absicht so abgestellt wurde, damit auf der linken Seite (zum Verkehr gewandt) Reparaturarbeiten durchgeführt werden können und dabei der fließende Verkehr weniger behindert wird und die ausführende Person ein sichereres Arbeitsumfeld hat. Die als Maßstab für eine ausreichende Fußwegbreite von 1,20m wurde trotz dessen eingehalten. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug NICHT durch den Halter dort abgestellt wurde, was ja auch stimmt. Normalerweise hätte das Verfahren eingestellt werden müssen, weil sowas allgemein in Wohngebieten nicht geahndet wird, aber egal. Es kam dann ein Bußgeldbescheid an den Halter. Gegen diesen wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und zwar an dem Tag, an dem die Verjährung des tatsächlichen Verursachers eingetreten ist. Die Begründung war noch einmal die gleiche, auch noch einmal mit dem Hinweis, dass das Auto durch den Halter dort nicht abgestellt wurde.

Nun nach einigen Monaten kam ein Schreiben vom Amtsgericht an den Halter, dass der Bußgeldbescheid weder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu beanstanden sei. "Insbesondere sind die bei der Akte befindlichen Beweisfotos grundsätzlich für eine Identifizierung in einer Hauptverhandlung geeignet."

Nun meine Frage:

Worauf soll sich der zitierte Satz beziehen? Wahrscheinlich darauf, dass das Fahrzeug auf dem Gehweg stand. Das wurde ja auch nie angezweifelt. Mit dem Satz "Das Fahrzeug wurde von mir dort nicht abgestellt." war gemeint, dass das Fahrzeug lediglich durch den Halter dort nicht abgestellt wurde. Damit wurde ja nicht angezweifelt, dass das Auto dort stand. Hat das Gericht diesen Satz nun falsch aufgefasst? Normalerweise dürfte doch maximal die Halterhaftung greifen, oder nicht?

Wie sollte ich (bzw. der Halter) nun am besten reagieren?

 

Danke und Gruß
Johannes

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Der Satz:

dass das Auto durch den Halter dort nicht abgestellt wurde.

kann auch so verstanden werden das Du abstreitest das der Wagen dort stand, das lässt sich mit den Fotos widerlegen.

Mit Absicht ist schlecht, könnte Vorsatz sein...

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hm mit Absicht so abgestellt.

 

Und Sondernutzung (Arbeiten) von öffentlichem Verkehrsraum.

 

 

Manchmal ist es besser wenn man nix sagt.

 

 

 

Du bist auch sicher, daß es um einen Parkverstoß geht?

Nenn doch bitte mal die § die im Schreiben stehen.

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Moin, und vielen Dank für die Antworten. Es ging um Parken auf dem Gehweg, ja. Den Zeugefragebogen, bzw. den Bußgeldbescheid habe ich gerade aber nicht zur Hand, ging ja auch nicht an mich. Aber beim "Parken auf dem Gehweg" war es schon eindeutig. Und es ist meines Wissens nach auch nicht verboten, ein Fahrzeug im öffentlichen Raum wieder betriebsfähig zu machen. Sonst dürfte der ADAC auf dem Standstreifen wohn auch keine Autos reparieren, schon gar nicht gewerblich.

Ich denke, es wird so gewesen sein wie KlausK es geschrieben hat, dass der Satz falsch verstanden worden ist.

Zahlen wäre auf jeden Fall nicht der richtige Weg, da der Fahrzeughalter das Fahrzeug dort wirklich nicht abgestellt hat. Dies kann auch durch Zeugenaussagen belegt werden.

Ich werde höflich darauf hinweisen, wie der Satz tatsächlich gemeint war und darum bitten, die Sache noch einmal zu prüfen.

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Und es ist meines Wissens nach auch nicht verboten, ein Fahrzeug im öffentlichen Raum wieder betriebsfähig zu machen. Sonst dürfte der ADAC auf dem Standstreifen wohn auch keine Autos reparieren, schon gar nicht gewerblich.

zwischen einer Instandsetzung nach einer Panne und einer planmäßigen Reparatur besteht ein kleiner aber feiner Unterschied.
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Es geht um den Unterschied "fahrlässig" und "vorsätzlich". Wenn man beim Brötchen holen in einer fremden Stadt falsch parkt, kann man versuchen "hab das Schild nicht gesehen". zu sagen.

Wenn man dort schon 10 Jahre wohnt, wird das kaum jemand glauben. Das erste wäre fahrlässig, das zweite vorsätzlich. Wenn Du sagst, ich hab das Auto repariert, und ist das vorsätzlich, und damit kann sich das Bussgeld verdoppeln.

 

Natürlich darfst Du Autos im öffentlichen Raum reparieren (ohne Umweltschäden, versteht sich :-) Aber eben nicht im Parkverbot oder auf dem Gehweg.

Der Sachbearbeiter wird nichts mehr prüfen, sondern die Sache ans Gericht geben. Dort kennt man den Unterschied zwischen "fahrlässig" und "vorsätzlich".

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@zorro69: Deine Erklärung macht schon Sinn. Und dass das Reparieren des Autos rechtlich keine Rechtfertigung für das Parken auf dem Gehweg ist, ist auch logisch und wurde nie angezweifelt. Dies war einfach eine Nachricht an das Ordnungsamt. In dem "Dorf" hatte ich bisher das Gefühl, dass Menschlichkeit da noch vorhanden ist und es deswegen mit dieser ehrlichen Antwort auf den Strafzettel versucht. Es wurde ja weder jemand behindert, noch ein Betriebsstoff in die Umwelt entlassen. Wäre wirklich jemand behindert worden, hätte man auch kurz klingeln können, ob das Auto dort eben wegbewegt werden kann. Bei einem Reihenhaus ist es auch ersichtlich, wo man klingeln kann, wenn das KFZ direkt davor steht. Das stand auch nett und höflich in der Antwort drin. In Zukunft werden die Schreiben dann eben wieder "rechtlich" und nicht mehr "menschlich" formuliert.

Als der "Täter" zwei Monate später die Reifen am Auto gewechselt habe, stand das Auto auch genauso wieder (im Alltag steht es nun 20cm weiter links, komplett auf der Straße) auf dem Fußweg, weil man den Wagenheber sonst nicht montieren kann. Da kam auch eine Politesse des Weges. Sie hat sich aber nicht weiter drum gekümmert und einen großen Bogen gemacht.

Bei meiner Frage hier im Forum ging es aber trotzdem nicht um den Grundsatz, ob das alles nun moralisch verwerflich ist, oder ob es fahrlässig oder vorsätzlich geschehen ist. Selbst wenn das alles zutreffen würde: Der Halter des Fahrzeugs hat den BGB mit dem Tatvorwurf "Parken auf dem Gehweg" bekommen, obwohl er das Fahrzeug dort nachweislich nicht selbst geparkt hat. Selbst wenn das Gericht im Nachhinein den Tatvorwurf auf "Vorsatz" oder was auch immer ändern würde, wäre dies meiner Meinung nach trotzdem irrelevant für den Halter. Für den tatsächlichen "Täter" ist der Fall seit 3 Monaten verjährt.

Also meine Frage: Wenn dem Gericht nun geantwortet wird, dass der Halter das Fahrzeug dort nicht abgestellt hat, wie auch im letzten Satz des Einspruchs bereits angegeben, muss das Verfahren doch eingestellt werden, stimmts? Die angesprochenen Beweisfotos beweisen, dass das Auto dort gestanden hat, aber die Fotos können nicht beweisen, dass der Halter es dort hingestellt hat, stimmts? Dann wird wahrscheinlich die Halterhaftung zum Tragen kommen - aber darum geht es jetzt ja auch nicht.

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