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Verjährt Oder Nicht ?


Guest Reindeer

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Hallo,

 

 

Ich wurde im Oktober letzten Jahres mit 21 kmh zu viel (außerorts) geblitzt.

 

Ende Dezember bekam der Fahrzeughalter (mein Vater) ein Anhörungsbogen , jedoch war er zu dieser Zeit im Urlaub und konnte somit darauf nicht antworten. Im AHB wurde ihm die OWI vorgeworfen. Ein BGB hat er aber nicht erhalten.

 

Letzte Woche bekam mein Bruder eine Vorladung bei der Polizei als Betroffener. Diesem leistete er Folge, weil er nicht genau wusste worum es ging.

 

Nun habe ich auch eine Vorladung erhalten nachdem er der Polzei gesagt hat,dass er das nicht sei sondern ich.

 

Sollte ich diesem noch Folge leisten, da sich ja das Thema nach der Aussage meines Bruders erledigt hat.

 

Was sollte ich am besten tun und wie sieht es mit der Verjährung aus ?

 

Ein Kollege meinte, dass das schon verjährt sei und ich nach erhalt des BGB diese nicht mehr zahlen muss, bzw widersprechen kann.

 

Ich weiß nicht ob das stimmt und bitte euch um Rat.

 

Gruß

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Wenn drei Monate nach dem Verstoß nicht gegen dich ermittelt wird (anhand Akteneintrag nachvollziehbar) besteht für dich die Möglichkeit der Einrede wg. Verfolgungsverjährung.

Da wir nun Februar haben, der Vorfall im Okt. war und dein Bruder noch letzte Woche als Betroffener geladen wurde ist das Ding für dich durch.

Geh hin, gib zu und frage dabei nebenbei, ob die Sache nicht schon verjährt ist ;)

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Najaaaa.... ein "Argument" vom Blaulicht????

 

Ich nenne es mal lieber User-typischen Dünnsinn.

Du darfst gerne eine andere Meinung haben.

Das zeichnet unser Land, unsere Gesellschaft und unsere Freiheit aus.

Es ist aber kein feiner Charakterzug, wenn man andere Ansichten weder akzeptiert, noch respektiert und stattdessen unhöflich wird.

 

Denk mal drüber nach; vielleicht kommst du drauf.

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Weil es dem Gemeinwohl dient.

 

Äääh - nein.

Äääh - ja.

 

Die Polizei hat die Aufgabe, für alle Menschen im Staat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

Das ist wichtig dafür, dass die Gesellschaft frei und in Frieden miteinander leben kann. Die Regeln, nachdenen die Gesellschaft leben will, wie sie Verstöße geahndet haben will, hat die Gesellschaft sich selber gegeben.

Somit soll die Gesellschaft seiner Polizei helfen. Wenn die Polizei uns also etwas fragt, dann tut sie das, weil wir ihr den Auftrag gegeben haben - also sollten wir ihr helfen.

 

Ansonsten ist das so wie wenn du einen Küchenmonteur beauftragst, ihm aber den Zutritt zum Haus nicht gestattet.

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:wacko: Amen... :wacko:

 

 

 

 

 

 

 

Ein Tipp an Dich... schon mal was von Äpfeln und Birnen gehört?

Nicht? Dachte ich mir... :whistling:

 

Sonst hätte Du eine polizeiliche Vorladung nicht mit der Bestellung eines Monteures verglichen...

 

 

 

Na, geht jetzt endlich mal ein Lichtlein bei Dir an?

Nicht? Dachte ich mir... :whistling:

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Die Regeln, nach denen die Gesellschaft leben will, wie sie Verstöße geahndet haben will, hat die Gesellschaft sich selber gegeben.

Nö, das hat sie nicht. Mich hat nie jemand gefragt, nach welchen Regeln ich leben möchte, wie ich was geahndet haben will. Das haben einige wenige entschieden. Auch solche, die ich nie gewählt habe. Aber auch die, die meine Stimme erhielten, haben längst nicht immer so entschieden, wie ich es getan hätte.

 

Somit soll die Gesellschaft seiner Polizei helfen. Wenn die Polizei uns also etwas fragt, dann tut sie das, weil wir ihr den Auftrag gegeben haben - also sollten wir ihr helfen.

Den Unterschied erkennst Du selbst, nicht wahr?!

 

Ansonsten ist das so wie wenn du einen Küchenmonteur beauftragst, ihm aber den Zutritt zum Haus nicht gestattet.

Das ist Blödsinn.

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Müssen Zeugen oder Beschuldigten bei einer Vorladung erscheinen?

 

Viele Beschuldigte oder auch Zeugen glauben, dass sie einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten müssen. Doch hier erliegen sie einem Irrtum. Zeugen sowie Beschuldigte müssen nur erscheinen, wenn sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten. Dies ergibt sich für den Beschuldigten aus der Vorschrift von § 163a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach ist der Beschuldigte lediglich verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dass Zeugen einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen brauchen, folgt aus der Regelung von § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO. Laut dieser Norm sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Weil in dieser Vorschrift nicht von der Polizei die Rede ist, handelt es sich auch für einen Zeugen nur um eine Einladung.

 

Quelle: https://www.fachanwalt.de/ratgeber/vorladung-bei-polizei-muss-man-erscheinen-oder-kann-man-absagen

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Dieses Zitat und auch alles andere unter dem Link liest sich als solches, was es eben ist: eine Seite und Interessen von Anwälten. Und kein Anwalt dieser Welt hat ein Interesse daran, daß egal wer auch immer sich irgendwie mit der Polizei unterhält. Deshalb sind auch solche Seiten und die dort getätigten Aussagen mit einem gewissen Quantum an Vorsicht zu betrachten. Denn, entgegen der dortigen Darstellung, gibt es wohl durchaus Fälle, wo ein Erscheinen des Zeugen bei der Polizei angesagt ist. So zumindest die Aussage, die ich zu diesem Thema einmal erhielt. Leider weiß ich nicht mehr, wie oder wonach das begründet wurde. Müßte ich ggf. nochmal nachfragen.

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Denn, entgegen der dortigen Darstellung, gibt es wohl durchaus Fälle, wo ein Erscheinen des Zeugen bei der Polizei angesagt ist. So zumindest die Aussage, die ich zu diesem Thema einmal erhielt.

Ja, die gibt es, und zwar dann wenn die polizeiliche Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.

 

 

Leider auch "nur" auf einer Anwaltsseite steht dazu folgendes:

In § 163 Abs. 3 StPO ist nunmehr geregelt:

 

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."

 

Die Polizeibeamte sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sofern sich aus der polizeilichen Ladung ergibt, dass die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, besteht nunmehr eine Pflicht von Zeugen zum Erscheinen bei der Polizei. Bei Nichtbeachtung der nachweislich erhaltenen Ladung greifen gem. § 163 Abs. 4 Nr. 4 StPO die Folgen von § 51 StPO

Quelle: http://www.rug-anwaltsblog.de/2012/05/25/muss-man-einer-vorladung-durch-die-polizei-folge-leisten/

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Moin Moin

 

 

Die Polizei kann auch aufgrund des Polizeigesetz (ein)laden.

Wenn man dich jetzt konkret nach einem § aus dem PolG deiner Fraktion fragen würde, der die Einladung/Vorladung nach einem Verkehrsverstoß regelt - welchen würdest du da vorschlagen?

 

 

Gruß

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Im letzten Jahr hat es so einige Veränderungen gegeben, die bedenkenswert sind.

Aus dem Link von Biber:

"Juristisch noch nicht geklärt ist leider, ob die Staatsanwaltschaft für jede Zeugenvernehmung einen konkreten Auftrag erteilen muss oder ob sie der Polizei auch eine Art Generalermächtigung erteilen darf. Bejaht man Letzteres, gäbe es faktisch gar keine Kontrolle durch die übergeordnete Staatsanwaltschaft mehr. Das wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich."

Viele Jahre war ich "Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft" und das stand ausdrücklich im Dienstausweis. Damit verbunden waren etliche Befugnisse. Ob dieser Zusatz auch in den Polizei-Dienstausweisen steht, ist mir nicht bekannt.

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RA Vetter zum Thema Aussagepflicht bei der Polizei.

Vetter ist kritisch und Jurist, aus dieser Sicht negiert er.

Nun kann man die Aussagepflicht auch soziologisch betrachten und somit begründen.

 

 

 

 

 

UV:

Mir ist Udo Vetter durch seine extremkritische Betrachtung, als Quelle, wegen mangelnder Neutralität, nicht belastbar genug - er argumentiert nur einseitig. Er ist fachlich jedoch so gut, dass man seine Argumentation mit betrachten kann - für eine Sicht, für eine ganzheitliche Betrachtung muss man schon weiterdenken.

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Vetter ist kritisch und Jurist, aus dieser Sicht negiert er.

Vetter ist offenbar ziemlich erfolgreicher Strafverteidiger, und dafür dürfte ihm eine vorauseilend-nickende Geisteshaltung gegenüber staatlichem Handeln wohl eher nicht sonderlich hilfreich sein. Und was bitte negiert er?

 

Nun kann man die Aussagepflicht auch soziologisch betrachten und somit begründen.

Natürlich. Kann man. Hat zwar nicht mal der Gesetzgeber getan, kann man aber trotzdem machen.

 

Mir ist Udo Vetter durch seine extremkritische Betrachtung, als Quelle, wegen mangelnder Neutralität, nicht belastbar genug - er argumentiert nur einseitig. Er ist fachlich jedoch so gut, dass man seine Argumentation mit betrachten kann - für eine Sicht, für eine ganzheitliche Betrachtung muss man schon weiterdenken.

Wer ist denn Deiner Meinung bei diesem Thema neutral? Und warum sollte ausgerechnet ein Strafverteidiger neutral sein und eine allumfasssende Sicht der Rechtslage (!) abliefern? Und warum - s.o. - hat der Gesetzgeber das Deiner Meinung nach nicht getan?

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