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Hallo zusammen,

 

ich habe eine Frage zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der Androhung zum führen eines Fahrtenbuches.

 

Ich habe heute ein Schreiben erhalten in dem ich bzgl. eines Rotlichtverstoßes vom 15.08.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.01.18 aufgefordert werde. Ansonsten wird nach Aktenlage über die Verhängung entschieden.

Ich kann mich ehrlich gesagt nicht mehr exakt daran erinnern ob und wann mir das Schreiben zuging.

Im Nachgang (ich meine Anfang November) war eine Polizistin bei mir Zuhause die von meiner Freundin hereingelassen wurde.

Sie hatte ein Foto dabei auf dem ich klar zu erkennen war, Sie sagte "das sind sie offensichtlich nicht..." ob ich Angabe machen möchte, ich sagte, "ich möchte mich dazu nicht äußern ..."

 

Kann ich das in der Stellungnahme verwenden um damit "mangelnde Ermittlungstätigkeit ..." zu begründen?
(ich meine, Sie waren bei mir zu Hause und ich habe die Tür geöffnet - die Möglichkeit der Ermittlung war da)

Bzw. sollte ich überhaupt eine Stellungnahme abgeben oder mit einen Anwalt nehmen?

 

Vielen Dank für Eure Beiträge

VG

 

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Sie waren bei dir zuhause.

 

Du wolltest dich nicht äußern.

Eine Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht ist natürlich rechtens.

 

Das tangiert die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuches aber nicht.

 

 

Was möchtest du schreiben?

Sie haben ermittelt und du hast nicht mitgewirkt.

 

Ich glaube da an keinerlei Chance.

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§31a STVZO setzt ja voraus, dass die Ermittelnde Behörde "ausreichende Ermittlungstätigkeit" getätigt hat.

- Polizeibeamtin steht mit einem Foto auf dem ich selbst zu sehen bin vor mir und sagt sinngemäß "das sind Sie offensichtlich nicht..."

- Ich sage, (in dem Moment auch perplex, da Sie mich anscheinend nicht erkannt hat) "Ich äußere mich dazu nicht..."

 

Meine Frage geht hier in die juristische Richtung, ich habe ja die Ermittlung ermöglicht, da ich der Beamtin die Türe geöffnet habe und Sie hätte mich auch erkennen können bzw. müssen.

 

Ist das eine Möglichkeit die "ausreichende Ermittlungstätigkeit" anzuzweifeln?
Wie sehen das Forenmember mit verkehrsjuristischem Hintergrund.

Danke nochmal

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Moin Moin

 

 

§31a STVZO setzt ja voraus, dass die Ermittelnde Behörde "ausreichende Ermittlungstätigkeit" getätigt hat.

Das steht da so nicht drin.

 

Das OVG Lüneburg sagt:

"Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben."

 

Welche Ermittlungstätigkeit würdest du denn als ausreichend betrachten?

- Die Bußgeldbehörde hat die Polizei beauftragt

- Polizei entsendet eine Beamtin zur Befragung

- Halter erklärt "ich sach nix"

- Polizistin schreibt das nieder

Das alles ist schon recht hoher Aufwand für eine OWi

 

 

... da ich der Beamtin die Türe geöffnet habe und Sie hätte mich auch erkennen können bzw. müssen.

Die Beamtin ist keine anthropologische Sachverständige.

 

 

Gruß

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Das Problem:

 

Mit dem Fahrzeug wurde ein Verstoß begangen

 

Der Halter

hat gewissen Pflichten

 

Rechtsgründsätze sagen,

dass man sich und bestimmte Angehörige nicht belasten muss

 

Die Möglichkeit der Behörde für die zükunftige Aufklärung,

das Fahrtenbuch

 

 

Deine Optionen

Täter benennen, in dem Fall dich selber

Künftig ein Fahrtenbuch führen, wenm es angeordnet wird

 

 

Die böse Behörde oder der böser Täter?

Ansichtssache

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Für die Auflage eines Fahrtenbuches müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. #wann_droht_die_auflage

- Polizeibeamtin steht mit einem Foto auf dem ich selbst zu sehen bin vor mir und sagt sinngemäß "das sind Sie offensichtlich nicht..."

- Ich sage, (in dem Moment auch perplex, da Sie mich anscheinend nicht erkannt hat) "Ich äußere mich dazu nicht..."

Kannst Du Dich wirklich noch daran erinnern, wem Du Dein Auto im letzten August geliehen hast? :unsure:

Da baut Dir die freundliche Polizistin noch eine goldene Brücke, und Du willst nicht drüber gehen. :kopfschuettel:

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