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Freundin Im Auto Meiner Mutter - Hilfe


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Nehmen wir mal an:

 

Eine Freundin (Probezeit) hat im Auto meiner Mutter einen einfachen Rotlichtverstoß begangen. Meine Mutter hat beim ersten Bescheid ehrlich angegeben, dass mir zur Tatzeit das Auto geliehen wurde. In meinem Anhörungsbogen habe ich dann die Schuld auf mich genommen und gesagt diejenige auf dem schlechten Radar-Foto zu sein (wir ähneln uns). Jetzt will mich die Polizei aber sprechen, da sie meine Schuld nach einem Passbildvergleich anzweifeln.

 

Mittlerweile sind seit der Tat 2 Monate vergangen und meine Freundin ist mittlerweile für 1 Jahr in Afrika (aber noch in Deutschland gemeldet).

 

Wie geht dieser hypothetische Fall am besten aus?

 

Könnte ich mich darauf berufen, mich geirrt zu haben und jetzt den echten Fahrer auf dem Bild nicht (mehr) zu kennen? Was passiert dann? Und könnte meine Freundin überhaupt bestraft werden im Ausland?

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Im Extremfall (zur Polizei musst du nicht) muss deine Mutter für alle auf sie zugelassenen Autos ein Fahrtenbuch führen.

 

Du kannst natürlich auch angeben, dass du dich geirrt hast und die Freundin benennen - dann ist die Behörde am Zug.

Die Freundin kann auch im Ausland bestraft werden - ein Bußgeldbescheid kann zwei Jahre nach Rechtskraft noch vollstreckt werden.

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Die Freundin kann auch im Ausland bestraft werden - ein Bußgeldbescheid kann zwei Jahre nach Rechtskraft noch vollstreckt werden.

Zumal der BGB an die deutsche Meldeadresse zugestellt werden dürfte.

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Die Freundin kann auch im Ausland bestraft werden - ein Bußgeldbescheid kann zwei Jahre nach Rechtskraft noch vollstreckt werden.

Zumal der BGB an die deutsche Meldeadresse zugestellt werden dürfte.

 

Wann, wie, und wo eine Bußgeld zugestellt wird, wenn der Empfänger im Ausland weilt - ist ein Thema, dass hier den Rahmen sprengen dürfte. Ist nicht sooo einfach

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So Meldeverstöße können auch teuer werden... da kann so einiges Geld auf deine Freundin zu kommen... bzw weg kommen

Aus dem Beitrag des TE lässt sich bisher jedenfalls kein Meldeverstoß erkennen.

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Doch, da sich die Freundin mittlerweile ein Jahr in Afrika weilt, aber in D gemeldet ist. "Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. (§11 Abs. 2 MRRG)."

Aus dem Beitrag des TE lässt sich bisher jedenfalls nicht erkennen, daß die Freundin im melderechtlichen Sinne aus ihrer Wohnung ausgezogen ist. Für ein Jahr in Afrika (was nicht bedeutet, daß sie schon ein Jahr dort ist, aber das nur nebenbei) klingt für mich nach einer temporären, begrenzten Abwesenheit. Das kann z.B. aufgrund eines Studien- und Praxissemesters so sein. Wenn sie dann weiterhin bei ihren Eltern, bei ihrem Freund oder auch in ihrer WG gemeldet ist, ist das melderechtlich überhaupt kein Problem.

 

Und genau deshalb sehe ich auch eher kein Problem mit der Zustellung des BGB an diese Meldeadresse (mal vorausgesetzt, ihr Name steht noch am Briefkasten). Ich kenne mich da nicht so aus, aber üblicherweise werden die Dinger doch wohl per Postzustellungsurkunde zugestellt - und dafür ist weder die Anwesenheit der Betroffenen noch eines Empfangsbevollmächtigten erforderlich.

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Hallo, Sobbel,

Apropos Extremfall.

Ich möchte da mal den (neugefassten) § 163 Abs. 3 StPO erwähnen, der deine so pauschal dahin geworfene Behauptung als Falsch dastehen lässt.

soweit ich es sehe, liegt bislang noch keine Straftat, wie z. B. § 315c StGB, vor, sondern lediglich eine Owi (Rotlichtverstoß).

 

Somit greift diese Neufassung nicht.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Moin Moin

 

 

Somit greift diese Neufassung nicht.

In der Bestimmung steht nix von Straftat.

Und selbst wenn, gäbe es noch den § 46 Abs.1 OWiG

 

 

soweit ich es sehe

Du siehst also recht kurz.

Als Eule -insbes. Nachteule- ist sowas eher suboptimal.

 

 

Gruß

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Doch, da sich die Freundin mittlerweile ein Jahr in Afrika weilt, aber in D gemeldet ist. "Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. (§11 Abs. 2 MRRG)."

Aus dem Beitrag des TE lässt sich bisher jedenfalls nicht erkennen, daß die Freundin im melderechtlichen Sinne aus ihrer Wohnung ausgezogen ist. Für ein Jahr in Afrika (was nicht bedeutet, daß sie schon ein Jahr dort ist, aber das nur nebenbei) klingt für mich nach einer temporären, begrenzten Abwesenheit. Das kann z.B. aufgrund eines Studien- und Praxissemesters so sein. Wenn sie dann weiterhin bei ihren Eltern, bei ihrem Freund oder auch in ihrer WG gemeldet ist, ist das melderechtlich überhaupt kein Problem.

 

Und genau deshalb sehe ich auch eher kein Problem mit der Zustellung des BGB an diese Meldeadresse (mal vorausgesetzt, ihr Name steht noch am Briefkasten). Ich kenne mich da nicht so aus, aber üblicherweise werden die Dinger doch wohl per Postzustellungsurkunde zugestellt - und dafür ist weder die Anwesenheit der Betroffenen noch eines Empfangsbevollmächtigten erforderlich.

 

Ich habe nirgendwo unterstellt das die Freundin schon ein Jahr weg ist. Für mich liest es sich wie ein Jahr Abwesenheit, welches bereits begonnen hat. Da die "tatsächliche dauerhafte Nutzung der Wohnung" nicht gegeben ist und der Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in Deutschland liegt, muss abgemeldet werden. Bei einem (oder zwei) Auslandssemestern ebenso, macht auch Sinn in Bezeug auf Einkommenssteuer und Kindergeld, führt hier aber zu weit. Im dümmsten Fall möchte der Vermieter seine Wohnungsgeberbescheinigung (wieder Pflicht seit einigen Jahren) überprüfen und meldet im Gegenzug das eine Person dort nicht mehr wohnt.

Die Anmeldung macht auch bei anderen Gelegenheiten Sinn, da sich die deutsche Botschaft vor Ort nur Ausnahmefällen und gegen erhöhte Gebühren um den Bürger kümmern darf, da kein Tourist und keine Abmeldebescheinigung.

Das die Praxis oft eine andere ist dürfte klar sein.

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(...)

Ich kenne keinen Studenten, der sich für das Auslandsstudien- oder Praxissemester aus D abgemeldet hat. Mir ist auch kein Fall bekannt, an dem das während der Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt so angesprochen wurde. Könnte möglicherweise auch daran liegen, daß die meisten von ihnen auch während des Auslandsaufenthaltes zwischendurch immer wieder nach D zurückkommen, die Frage des Lebensmittelpunktes also durchaus diskutabel ist. Spätestens, wenn der Betreffende verheiratet ist, hat sich das Thema sicher erledigt. Interessant wäre auch die Konstellation zusammenlebend mit Kind. Von den ganz praktischen Fragen wie Immatrikulation, Förderprogrammen, Krankenversicherung, Kindergeld, Bankkonto und Kfz-Anmeldung mal ganz zu schweigen. Und da sie in aller Regel eben auch nicht alles, was sie besitzen, für diesen Auslandsaufenthalt mitnehmen, kann von einem 'richtigen' Auszug auch eher nicht die Rede sein.

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Ergänzung: glaubst Du tatsächlich, die deutschen Soldaten, diein Auslandseinsatz geschickt werden, müssen sich hier abmelden? Wäre insbesondere steuerrechtlich eine interessante Geschichte...

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Ach Blaulicht. Was willst Du uns denn mit Deinen Antworten sagen? Es wäre doch nett gewesen, wenn Du z.B. mal erklärt hättest, wie sich ein verheirateter Student lt. Meldegesetz zu verhalten hat, wenn er für ein Semster in GB studiert und alle zwei Wochen nach Hause fliegt, um Frau(en) und Kind(er) zu besuchen in der Wohnung, in der noch sein Bett steht und ein Großteil seiner Klamotten rumliegt.

 

Und dann hättest Du ja mal den Meldegesetzparagraphen raussuchen können, in dem geregelt ist, daß für einen ledigen Soldaten, der seinen ersten Wohnsitz in seiner Kaserne hat und der für mehrere Monate nach Afghanistan kommandiert wird, die von KlausK zitierte melderechtliche Regelung nicht gilt.

 

Ich meine, Du mußt das doch wissen, oder? Schließlich kontrolliert die Bundespolizei doch z.B. in grenzüberschreitenden Zügen und an Flughäfen, da kann so ein Fall ja schon mal vorkommen.

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Hallo, Sobbel,

In der Bestimmung steht nix von Straftat.

der § 163 StPO (Strafprozessordnung) bezieht sich auf Straftaten, nicht auf Ordnungswidrigkeiten und wenn Du den Absatz 1 und 3 mal genau durchliest, wirst Du folgendes sehen

 

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache
.............
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

Du brauchst also zur verpflichtenden Vorladung des Zeugen den Auftrag der STA und um diese zu bekommen, brauchst Du eine Straftat und keine Verkehrsordnungswidrigkeit, wie z. B. einen Rotlichtverstoß.

 

Somit bringt Dir hier auch der Wortlaut des § 46 Owig nichts.

 

Hallo, KlausK,

 

kannst Du mal bitte die Rechtsgrundlage oder Urteile benennen, aus denen hervorgeht, dass man sich zwingend abmelden muss, wenn man sich für eine längere Zeit im Ausland aufhält?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Der zieht nicht aus seiner Wohnung aus, der behält die: das Zimmer in Pension Mama. Und wenn er für das Studium an einen anderen Ort ziehen muß, dann hat er da seinen Zweitwohnsitz. Der zitierte § trifft also nicht.

 

Und nochmal: was ist mit verheirateten Menschen? Was mit Soldaten? Was ist mit Kraftfahrzeug, Krankenversicherung (auch die Auslandsreise-KV), Bankkonto etc. pp.? Wie war das bei eurer Tochter? Hat sie noch Kindergeld bekommen, und wenn ja, welche Klimmzüge waren dafür erforderlich?

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Krankenversicherung musste extra abgeschlossen werden, da sie üblicherweise bei Aufenthalten größer sechs Wochen in Drittstaaten nicht aufkommt. Kfz lief und läuft als Zweitwagen bei uns. Bankkonto blieb erhalten, da eine kostenlose weltweite Abhebung inklusive ist und sie wohl vergessen hat den Umzug der Bank mitzuteilen. Kindergeld war kein Problem, es musste nur nachgewiesen bzw. von der Uni bestätigt werden das ein Studium mit mehr als 10 Stunden pro Wochen geleistet wird. Das ist der schwierigste Teil, da der Bogen für die ausländische Uni nur auf deutsch gibt.

Verheiratete können auch unterschiedliche Wohnsitze haben, passiert(e) beim Trennungsjahr regelmäßig.

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Krankenversicherung musste extra abgeschlossen werden, da sie üblicherweise bei Aufenthalten größer sechs Wochen in Drittstaaten nicht aufkommt.

Das ist mir neu. Wo hast Du das gefunden?

 

Kfz lief und läuft als Zweitwagen bei uns.

Ah. Nun soll es allerdings auch Studis geben, bei denen das nicht so ist. Wenn die ihren deutschen Wohnsitz aufgeben, was passiert dann mit dem Fahrzeug? Vor allem, wenn sie das mitnehmen in den Auslandsaufenthalt.

 

Bankkonto blieb erhalten, da (...) sie wohl vergessen hat den Umzug der Bank mitzuteilen.

Ach kuck. 'Vergessen'. Na dann.

 

Verheiratete können auch unterschiedliche Wohnsitze haben, passiert(e) beim Trennungsjahr regelmäßig.

Hier geht es nicht um ein Trennungsjahr. Und abgesehen von solchen Ausnahmefällen haben Ehepaare ausnahmslos einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Ich bezweifle, daß sich da einer von beiden einfach mal abmelden kann.

 

Auch wenn ihr bzw. eure Tochter das so gemacht haben: erforderlich ist das nicht. Der 'normale' Studi behält seinen Wohnsitz, genauso wie der Weltreisende oder der Work-and-Travel-Teilnehmer, ohne das es zu irgendwelchen melderechtlichen Komplikationen kommt.

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Hallo, KlausK,

 

im § 11 MRRG ist geregelt, dass sich jemand abmelden muss, wenn er aus der Wohnung auszieht.

 

Ein Auszug wäre es dann, wenn er die Wohnung komplett aufgibt und z. B. auswandert.

 

Wer für einen bestimmten Zeitraum, dessen Dauer nicht definiert ist, im Ausland lebt und trotzdem weiter seine alte Wohnung behält, weil er diese z. B. für Besuche in der Heimat nutzen will, braucht sich nicht abmelden.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Krankenversicherung musste extra abgeschlossen werden, da sie üblicherweise bei Aufenthalten größer sechs Wochen in Drittstaaten nicht aufkommt.

Das ist mir neu. Wo hast Du das gefunden?

 

Kfz lief und läuft als Zweitwagen bei uns.

Ah. Nun soll es allerdings auch Studis geben, bei denen das nicht so ist. Wenn die ihren deutschen Wohnsitz aufgeben, was passiert dann mit dem Fahrzeug? Vor allem, wenn sie das mitnehmen in den Auslandsaufenthalt.

 

Bankkonto blieb erhalten, da (...) sie wohl vergessen hat den Umzug der Bank mitzuteilen.

Ach kuck. 'Vergessen'. Na dann.

 

Verheiratete können auch unterschiedliche Wohnsitze haben, passiert(e) beim Trennungsjahr regelmäßig.

Hier geht es nicht um ein Trennungsjahr. Und abgesehen von solchen Ausnahmefällen haben Ehepaare ausnahmslos einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Ich bezweifle, daß sich da einer von beiden einfach mal abmelden kann.

 

Auch wenn ihr bzw. eure Tochter das so gemacht haben: erforderlich ist das nicht. Der 'normale' Studi behält seinen Wohnsitz, genauso wie der Weltreisende oder der Work-and-Travel-Teilnehmer, ohne das es zu irgendwelchen melderechtlichen Komplikationen kommt.

 

 

Hallo, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/versicherungsschutz-im-ausland.html

 

Wie es andere Studenten machen die ein eigenes Auto haben kann ich nur aus dem Freundeskreis berichten, da war von verkaufen und im Ausland neu kaufen, über mitnehmen (EU), einen Bevollmächtigen benennen bis auf Eltern oder Freunde ummelden so ziemlich alles vertreten, abhängig u.a. vom Wert des Kfz.

Mir sind mehrere Ehepaare bekannt, die seit Jahren dauernd getrennt leben und das auch meldetechnisch, geht ohne Probleme das EStG sieht das übrigens auch vor, auch wenn Du etwas bezweifelst, kann es so sein.

Ich kenne leider nur zwei Teilnehmer des "work and travel" Programms, beide haben sich abgemeldet, da sie im Notfall die deutsche Vertretung ohne Mehrkosten und zügig in Anspruch nehmen wollten.

 

So genug vom eigentlichen Thema abgedriftet. Wenn weiter Bedarf besteht, sollte vielleicht ein neuer Thread aufgemacht werden.

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Moin Moin

 

 

@nachteule

 

Ich möchte mal zu deinen Gunsten annehmen, dass du mit Polizeiarbeit wenig bis nichts zu tun hast.

Anderenfalls wäre es sehr arm was du in diesem Fall ablieferst.

 

Der § 163 Abs. 1 StPO ist der Strafverfolgungszwang der Polizei (Legalitätsprinzip) und hat mit dem Abs. 3, in dem immer noch nichts von Straftaten steht und eigentlich eine Zeugenpflicht beschreibt, nichts zu tun.

Zur dort genannten Staatsanwaltschaft komm ich später.

 

 

Somit bringt Dir hier auch der Wortlaut des § 46 Owig nichts.

Meiner Leseempfehlung bist du offensichtlich nicht nachgekommen.

Der Wortlaut von § 46 Abs. 1 OWiG lautet (auf das Wesentliche gekürzt):

"Für das Bußgeldverfahren gelten, .......sinngemäß die Vorschriften ...... namentlich der Strafprozessordnung....."

 

Mit "Bußgeldverfahren" sind so lapidare Sachen wie Rotlicht- oder Geschwindigkeitsordnungswidrigkeiten gemeint und mit "Vorschriften" natürlich auch die Befugnisse.

Was denkst du, woher die Polizei die Befugnis/Rechtsgrundlage für die "Blitzerbilder" oder "Rotlichtknipser" her hat?

Ich sags dir lieber - du suchst wahrscheinlich im OWiG oder Polizeirecht.

Aus der StPO kommt diese Rechtsgrundlage - § 100h StPO (das ist mehrfach vom BVerfG bestätigt).

Der § 163 Abs. 3 StPO gilt also auch bei Owis.

 

 

Jetzt zum zugrundeliegenden staatsanwaltlichen Auftrag (aber Obacht, du musst wieder Gesetze lesen und verstehen):

Der § 46 Abs. 2 OWiG lautet (wieder auf das Wesentliche gekürzt):

"Die Verfolgungsbehörde hat, ........ im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten."

 

Und jetzt kommt der Clou: Die "Verfolgungsbehörde" ist die Bußgeldstelle.

Das wird sich möglicherweise ein Abteilungsleiter vorbehalten, dem so ein Fall vom SB vorgelegt wurde (so interna weiss ich aber nicht).

 

Die Bußgeldbehörde/Bußgeldstelle (als quasi StA) erteilt der Polizei den Auftrag einen Zeugen vorzuladen und zu Befragen/Vernehmen.

 

 

Meine Rechtsauffassung hab ich dir in meinem kleinen Exkurs mit Gesetzen bzw. §§ belegt.

Das wird dir mit deiner Rechtsauffassung nicht gelingen.

 

Hawathies Behauptung "zur Polizei musst du nicht" bleibt somit falsch.

Das hatte ich übrigens im Zusammenhang mit "Extremfall" erläutert.

 

 

Gruß

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I

Sobbel hat uns schön dargelegt, dass der Mythos man müsse polizeilichen (Ein)Ladungen nicht folgen, jetzt auch in der StPO Zeugen auferlegt zu erscheinen.

 

Beachte die Wortwahl "jetzt auch" es gab wohl schon immer verpflichtende Ladungen....

 

II

Das Melderecht verlangt eine Abmeldung, bei Wohnsitz im Ausland. Es gibt Konstellation wo man im Ausland lebend noch in Deutschland gemeldet ist.

Abschließend können wir das hier nicht klären.

Ich hatte nach dem Lesen den (Anfangs)Verdacht, dass ein Verstoß gegen das Meldewesen gegeben sein könnte. Biber nimmt sofort an, dass alles korrekt sei - oder geht einfach in die Opposition. Hätte ich gesagt, Meldwauflagen sind bestimmt beachtet, hätte er das Gegenteil "bewiesen"

Fakt ist, die Informationen reichen abschließend nicht aus.

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Hallo nachteule, wo kann ich das nachlesen?

Das ergibt sich aus dem von Dir zitierten Paragraphen.

 

Hallo (...)

Danke. Ich interpretiere die Aussage zwar anders als Du, aber das ist auch nicht so wichtig.

 

Wie es andere Studenten machen die ein eigenes Auto haben kann ich nur aus dem Freundeskreis berichten, da war von verkaufen und im Ausland neu kaufen, über mitnehmen (EU), einen Bevollmächtigen benennen bis auf Eltern oder Freunde ummelden so ziemlich alles vertreten, abhängig u.a. vom Wert des Kfz.

Mag sein. Ist aber alles kompliziert und in den hier diskutierten Fällen überflüssig.

 

Mir sind mehrere Ehepaare bekannt, die seit Jahren dauernd getrennt leben und das auch meldetechnisch, geht ohne Probleme das EStG sieht das übrigens auch vor, auch wenn Du etwas bezweifelst, kann es so sein.

Getrennt lebende Ehepaare sind zumindest meldetechnisch keine Familie und haben dementsprechend auch keinen gemeinsamen Familienwohnsitz, das EStG hat mit Melderecht nichts zu tun und stimmt, trifft aber in diesem Fall nicht zu.

 

Ich kenne leider nur zwei Teilnehmer des "work and travel" Programms, beide haben sich abgemeldet, da sie im Notfall die deutsche Vertretung ohne Mehrkosten und zügig in Anspruch nehmen wollten.

Die, die ich kenne, haben natürlich weiterhin die Meldeadresse bei ihren Eltern behalten.

 

Das Melderecht verlangt eine Abmeldung, bei Wohnsitz im Ausland.

Das steht in welchem Paragraphen?

 

Es gibt Konstellation wo man im Ausland lebend noch in Deutschland gemeldet ist.

Na siehst Du. Dann sind wir uns ja einig.

 

Biber nimmt sofort an, dass alles korrekt sei - oder geht einfach in die Opposition.

Nö. Biber hat von Anfang genau das

Fakt ist, die Informationen reichen abschließend nicht aus.

gesehen.

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Hallo, KlausK,

Hallo nachteule, wo kann ich das nachlesen?

andersherum wird ein Schuh daraus: Wo kann man nachlesen, dass jemand verpflichtet ist, sich komplett abzumelden und seine Wohnung aufzugeben, wenn er für einen bestimmten Zeitraum im Ausland lebt und seine Wohnung für kurzfristige Aufenthalte in der Heimat nutzen will, und sei dies auch nur einmal im Jahr?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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