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Schweizer Geblitzt Auf Bab 81 Mit +55Km/h


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Hallo,

ich bin deutsche Staatsbürgerin und lebe in der Schweiz.

Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, laut dem mein Pkw (mit CH-Kennzeichen) auf der BAB 81 Singen-Stuttgart (bei km 704,884) geblitzt worden ist. Statt max. 80 km/h wurde nach Toleranzabzug mit 133 km/h gefahren, also 53 km/h zu schnell.

Messung mit Lasergerät Poliscan Speed PS laut Anhörungsbogen. Auf dem Foto kann ich nicht sicher erkennen, wer am Steuer sitzt.

Ein Bußgeld in D wäre für mich nicht tragisch, ebenso ein Punkte und ein Fahrverbot, das nur in D. gilt. Ich möchte aber unbedingt in der Schweiz weiterhin fahren können. Wie sollte ich vorgehen, wenn ich Maßnahmen der Schweizer Behördern vermeiden möchte?

Danke und nette Grüße ans Forum,

Sabine

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Guest rodney

Wenn das so ist, darf ich mal einen auf Qtreiberin machen: Mitwirken - Zahlen - Glücklich sein.

 

CH Behörden kommen überhaupt erst dann ins Spiel wenn sie Amtshilfe leisten müssen, das wäre ja dann nicht nötig.

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Werden die CH-Behörden nicht automatisch informiert?

Und: Der Anhörungsbogen kam per Post an meine Adresse in CH, die Anschrift müssen die Deutschen von CH-Behörden über mein CH-Pkw-Kennzeichen bekommen haben. Ist da eine Amtshilfe nicht ohnehin schon erfolgt? Oder schläft das ein, wenn jetzt einfach bezahlt wird?

Danke!

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Danke, QTreiberin!

Es gibt aber doch den Art. 16c SVG:

Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland

1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn:

a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

(Art. 16b 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; [...])

 

Wie sicher ist es denn, dass nichts an die Schweizer Behörden gemeldet wird?

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Hallo, QTreiberin,

Nein, was passiert ist erfahren die Schweizer Behörden nicht. Sie wurden nur um die Adressermittlung gebeten.

wenn sich in letzter Zeit nichts geändert hat, kann man viele schweizer Fahrzeughalter problemlos über das Internet ermitteln.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Bietet denn die Messstelle BAB 81 Singen-Stuttgart bei km 704,884 oder das "Lasergerät Poliscan Speed PS" Angriffspunkte für Rechtsmittel?

Gegenfrage: hast Du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?

 

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Tja. wenn Du Dich nicht darauf verlassen willst, daß die deutschen Behörden bei kommentarloser Akzeptanz des Bußgeldbescheides keine Informationen an die entsprechenden Behörden in der Schweiz weitergeben, kannst Du natürlich die Messung überprüfen lassen.

 

Da kann ich nur empfehlen, sich vorher über die Kosten zu informieren. Nicht nur der Anwalt will Geld (und zwar egal, wie das Verfahren ausgeht), auch der Gutachter (und zwar egal, wie das Verfahren ausgeht) und im Zweifel auch das Gericht (falls es nicht in Deinem Sinne entscheidet). Die Chancen auf eine Entscheidung in Deinem Sinne sind relativ gering. Du investierst also viel Geld, um mit hoher Wahrscheinlichkeit zu genau demselben Ergebnis zu kommen wie ohne Verfahren. Deine Entscheidung.

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Hmm, also wie oben geschrieben:

 

 

Auf dem Foto kann ich nicht sicher erkennen, wer am Steuer sitzt.

 

 

Wenn man nun behauptet, nicht der Fahrer gewesen zu sein und sich auch nicht an den Fahrer zu erinnnern, was dann? Die gleichen das Foto dann mit dem Passbild ab, und wenn sie sich nicht sicher sind, kann die deutsche Behörde doch nur ein Fahrtenbuch auferlegen, oder?

Und diese Auflage würde wohl kaum für die Schweiz gelten, nicht wahr?

Danke, Sabine

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  • 1 month later...
  • 2 weeks later...

Bring in Erfahrung, mit welcher Software du gemessen worden bist. Wars die 1.5.5, hast du mit fähigem Rechtsanwalt und Sachverständigen, der um die 20-50m-Problematik bei Poliscanspeed weiß, gute Karten. War es die Software 3.2.4 oder 3.7.4 kann ein SV die XML-Datei der Messung unter bestimmten Gesichtspunkten analysieren. Hat die Messung außerhalb des vorgegebenen Bereichs von 20-50m stattgefunden und/oder ist FirstMeasurement größer VeryFirstMeasurement, hat man (zumindest bei den mitdenkenden Richtern, die nicht blind den OLGs folgen) ebenfalls gute Karten.

 

Es gibt in der Zwischenzeit eine ganze Menge Verfahren, die aufgrund der 20-50m-Sache eingestellt worden sind. Aber letztendlich ist es eine Sache des Richters. Die meisten verstehen offenbar gar nicht worum es geht und schreiben einfach aus OLG-Urteilen ab. Und dann wird man verurteilt, auch wenn das technisch unhaltbar ist.

  • Like 1
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Moin Moin

 

 

Wars die 1.5.5, hast du mit fähigem Rechtsanwalt und Sachverständigen, der um die 20-50m-Problematik bei Poliscanspeed weiß, gute Karten.

Hat man nicht.

 

War es die Software 3.2.4 oder 3.7.4 ..... hat man (zumindest bei den mitdenkenden Richtern, die nicht blind den OLGs folgen) ebenfalls gute Karten.

Hat man nicht.

 

Und dann wird man verurteilt, auch wenn das technisch unhaltbar ist.

Ist es nicht.

 

 

Was für eine 20-50m-Problematik gibt es denn mit der 1.5.5?

Es gibt einen Menschen der heißt Bladt und glaubt sachverständig zu sein.

Von Zeit zu Zeit behauptet er, etwas neues schreckliches über die PSS entdeckt zu haben und generiert so Umsatz.

Natürlich auf Kosten der Betroffenen und RSV. Sicher wird er anfangs immer wieder vereinzelt Richter finden, die sich von ihm verunsichern lassen und einstellen oder freisprechen.

 

Einer obergerichtlichen Entscheidung hält das nicht stand. Es gibt bisher kein Obergericht, das in jüngster Zeit gegen die PSS entschieden hat.

Im Gegenteil, es gab stets Ohrfeigen:

 

" Es ist un­pro­fes­sio­nel­le Zeit- und Geldverschwendung, si­ch in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen ei­ni­ger Amtsgerichte zu stüt­zen, die in­zwi­schen von den über­ge­ord­ne­ten Oberlandesgerichten dar­über be­lehrt wur­den, dass und war­um sie völ­lig da­ne­ben la­gen."

OLG Koblenz 1OWi 4 SsRs 21/17

 

 

Gruß

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