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Fahren Mit Alten (Grauen) Führerschein Über 7,5T Nach 50.lj


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Hallo zusammen,

 

ich habe eine Frage an die Experten zu Thema Fürherschein hier im Forum.

 

Ein Freund hat den Führerschein der Klassen 3+1 ( so steht es im Schein ) seit 1982, dieser alte graue Lappen wurde nie getauscht. Nun gibt es ja die Regelung, dass ab dem 50.Lebensjahr

nur noch Kfz bis 3,5 t geführt werden dürfen. Nun meint unser Freund ( 51 Jahre ) , da der alte graue Lappen ja nicht begrenzt ist , kann er weiter LKW´s bis 7,5 t (12,5t mit Hänger / Achse kleiner1m) führen,

ohne dafür eine Gesundheitsprüfung abzulegen.

 

Ich würde mich freuen, wenn nur Antworten gegeben werden von denen die wirklich wissen, bzw. dafür evtl. auch eine Quelle haben, wir haben im Freundeskreis schon selbst viel spekuliert.

 

Danke

 

Gruß BiBa1016

 

 

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Ich kenne nur die Regel, mit altem FS 3 ab 50 Jahren bis 7,49t, Hänger max. 4t, wenn weiter 11,25t Hänger gefahren werden soll ist ab 50 alle 5 Jahre eine Amtsärztliche Untersuchungen zu überstehen. (Auch bei FS 2).

Die Begrenzung auf 3 Achsen ist entfallen.

Auf welchem Dokument (Papier oder Plastik) deine Fahrerlaubnis abgedruckt ist ist ohne Belang.

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Ok. Diese Variante kannte ich noch gar nicht. Ich war ja der Meinung ab 50 Jahre ohne Gesundheitsprüfung nur noch bis 3,5t.

:blush:

Die Welt ist klein. Als ich meine graue Pappe gegen Plastik getauscht habe war der SB ein Klassenkamerad. Der hat ausführlich erläutert. Ich darf bis 7,5 t fahren plus 4,0 t Hänger ohne Gesundheitsprüfung.

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Das wird so in den entsprechenden Gesetzen und Ausführungsvorschriften stehen. Die kann man lesen und versuchen, da durchzusteigen. Man kann sich allerdings auch z.B. das hier oder das hier durchlesen und dann im Zweifel bei der Führersteinstelle nachfragen.

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Danke Biber für Deine Antwort. Allerdings sagte die Führerscheinstelle auf seine telefonische Nachfrage hin ( entgegen des 2. LINKS) , dass die Besitzstandswahrung der alten grauen Führerscheine bis zum

Jahre 2033 ohne Einschränkung gilt.

 

Genau dieser Punkt ist schriftlich auf keiner offiziellen Seite zu finden, auch mehrere Polizeibeamte haben sich dazu bereits unterschiedlich geäußert.

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Moin Moin

 

 

Genau dieser Punkt ist schriftlich auf keiner offiziellen Seite zu finden

Das wirst du auch nicht. Die Führerscheinstelle liegt nämlich falsch.

Man weiß jetzt aber auch nicht, was der FS-Stelle gesagt wurde bzw. was sie meinte mit "ohne Einschränkung"

 

 

Vielleicht solltest du einfach mal die entsprechenden Gesetze lesen.

Das Führerscheinrecht ist zur Zeit die komplizierteste Thematik, die ein Polizist nachzulesen können muß.

 

Apropos Gesetze:

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html

Hier ist der Absatz 6 interessant.

 

 

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html

Hier ist die lfd. Nummer 18 die Zahl der Wahl

 

Richtig lustig wirds hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html

Die Nr. 9 nämlich ist es, die es zu beachten gilt.

 

Wenn du dich da schön durchgewühlt hast (die Querverweise zu verlinken spare ich mir jetzt), weißt du warum soviel unterschiedliches dazu gesagt wird.

 

 

 

... wir haben im Freundeskreis schon selbst viel spekuliert.

 

Völlig unnötig. Verwaltungshandeln basiert immer auf Gesetze.

Man muß nur etwas suchen.

 

 

Gruß

 

 

Ach halt.

Wenn er, also dein Freund, LKW oder Züge mit mehr als 7,49 t fahren möchte ist Bibers Frage aus #5 eiegtnlich völliger Unsinn.

Ab 7,5 t beim Gütertransport gibt es keine Privatfahrt.

Und jetzt wirds wieder lustig:

In den allermeisten LKW sind digitale Kontrollgeräte drin. Dafür muß man eine Fahrerkarte haben.

Die gibts es aber nur mit einem Kartenführerschein. Dein Freund müßte dafür also den alten grauen FS umschreiben lassen.

 

 

 

Gruß

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Ab 7,5 t beim Gütertransport gibt es keine Privatfahrt.

Wenn ich mir bei (m)einem (lokalen) Autovermieter einen 40-t-Sattelzug hole, um damit meinen Umzug zu erledigen oder jede Menge Holz für meinen Kamin zu holen oder weil ich einfach nur eine nette Rundfahrt machen will, dann sind das alles Privatfahrten. Das wären sie übrigens auch, wenn ich den Zug beruflich fahre und ihn z.B. am Wochenende für eine der genannten Aktivitäten nutze. Entscheidend ist nämlich nicht, ob Güter transportiert werden, sondern einzig und allein, ob es sich um einen gewerblichen Transport handelt (das hatten wir auch schon mal geklärt, glaube ich). Deshalb war meine Frage völlig berechtigt und für eine korrekte Beantwortung der Frage des TE nicht nur zielführend, sondern zwingend notwendig.

 

In den allermeisten LKW sind digitale Kontrollgeräte drin. Dafür muß man eine Fahrerkarte haben.

Die gibts es aber nur mit einem Kartenführerschein. Dein Freund müßte dafür also den alten grauen FS umschreiben lassen.

Das ist völlig korrekt, für den hier geschilderten Fall aber trotzdem unzutreffend bzw. irrelevant. Bei Privatfahrten muß man nämlich selbst dann, wenn man eine Fahrerkarte besitzt, diese nicht benutzen. Wäre es anders (müßte also zwingend eine Fahrerkarte gesteckt werden, sofern ein digitales Kontrollgerät vorhanden ist), hätte z.B. Sixt mit Sicherheit kaum noch Transportfahrzeuge mit einem zGg von mehr als 3,5 t im Programm.

 

Wenn mich meine Erinnerung nicht sehr täuscht, gab es sogar mal einen Fall, in dem ein Unternehmer mit einem seiner LKW ohne gesteckte Fahrerkarte unterwegs war und dabei in eine Kontrolle geriet (was bei der geringen Kontrolldichte per se schon erstaunlich ist, aber das nur am Rande). Gegen den Bußgeldbescheid setzte er sich mit dem Argument zur Wehr, es hätte sich um eine Privatfahrt gehandelt, der Transport der - unstreitig auf dem LKW verladenen - Güter sei nicht gewerblich erfolgt. Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben, da die ihn kontrollierenden Beamten nicht nachgefragt hatten und ihm das Gegenteil zu seiner Aussage nicht mehr bewiesen werden konnte. Um Nachfragen zu vermeiden: meine Erinnerung - ich habe das Urteil nicht vorliegen.

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Danke Sobbel für die LINKS, die beantworten zumindest den hier ausgeschnittenen Sachstand, was er generell fahren darf:

 

3

nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T1 C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)

 

Unsere Streitfrage ist : Hat der alte graue Lappen Besitzstand bis 2033 , und zwar ohne die Einschränkung des Alters ( hier ab 50 Jahre ) ? Oder aber gilt gesetzlich automatisch ab Vollendung des 50.Lebensjahres eine

Einschränkung ? Wenn ja, auf 3,5t oder 7,499t ?

 

Oder andersherum gefragt, wie verhält sich die Situation in einer Polizeikontrolle , grauer Schein, Fahrzeugführer über 50 Jahre und er fährt einen 7,49 Tonner ? Das muss doch fast Alltagsleben im Polizeidienst sein , oder ?

 

Gruß Biba

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Moin Moin

 

 

 

Wenn ich mir bei (m)einem (lokalen) Autovermieter einen 40-t-Sattelzug hole, um damit meinen Umzug zu erledigen oder jede Menge Holz für meinen Kamin zu holen oder weil ich einfach nur eine nette Rundfahrt machen will, dann sind das alles Privatfahrten.

Das mögen Privatfahrten sein. Du unterliegst aber den Sozialvorschriften.

 

 

Das wären sie übrigens auch, wenn ich den Zug beruflich fahre und ihn z.B. am Wochenende für eine der genannten Aktivitäten nutze.

Auch das mögen Privatfahrten sein. Unter Anrechnung auf deine Lenkzeiten und ggf. mit Unterbrechung der Wochenruhezeit.

Das würde deinem Chef u.U. nicht gefallen.

 

 

Entscheidend ist nämlich nicht, ob Güter transportiert werden, sondern einzig und allein, ob es sich um einen gewerblichen Transport handelt

Nein.

 

 

das hatten wir auch schon mal geklärt, glaube ich

Das hattest du lediglich behauptet. Ohne dafür Quellen zu liefern.

Aber das wird deshalb nicht richtiger.

 

 

Du solltest dir einmal folgende Artikel der EG VO 561/06 zu Gemüte führen:

Art 2 Abs. 1 Buchstabe a (im Artikel 2 gehts darum, wann überhaupt die Sozialvorschriften anzuwenden sind)

Art 3 Buchstabe h (im Artikel 3 geht's dann um Ausnahmen)

guckst du hier:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32006R0561

 

 

 

Bei Privatfahrten muß man nämlich selbst dann, wenn man eine Fahrerkarte besitzt, diese nicht benutzen.

Das ist nur dann richtig, wenn du bei 7,5 t und weniger zgM bleibst.

 

 

 

... hätte z.B. Sixt mit Sicherheit kaum noch Transportfahrzeuge mit einem zGg von mehr als 3,5 t im Programm.

 

Apropos Sixt - die weisen in einer sehr schönen Broschüre darauf hin (erste Seite unten)

guckst du hier:

https://www.sixt.de/fileadmin/files/corporate/umzug/Sixt_rent_a_truck_Information_Lenkzeiten_2015.pdf

 

 

Für dein nichtwissendes Geschwafel wirst du keine einzige Rechtsgrundlage finden.

 

Über 7,5 t bist du für jede Fahrt voll in den Sozialvorschriften.

Also Karte stecken, ggf. Scheibe führen, Pausen, Fahrtunterbechungen - alles, das ganze Paket.

Auch und gerade der Berufskraftfahrer, der mit einem 40tonner seinen Umzug macht.

 

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat da eine sehr schöne FAQ, die das auch nochmal erklärt:

https://www.bag.bund.de/DE/Service/FAQs/FAQUnterthemen/Fahrpersonalrecht_faq_node.html

Da sind die Fragen 2 und 3 von oben interessant.

 

 

 

 

@biba1016

 

Oder andersherum gefragt, wie verhält sich die Situation in einer Polizeikontrolle , grauer Schein, Fahrzeugführer über 50 Jahre und er fährt einen 7,49 Tonner ?

Führerscheinrechtlich hast du bzw. dein Freund in dieser Konstellation und nichtgewerblicher Fahrt keine Einschränkung.

 

Er kann aber durch Hintertüren Einschränkungen haben.

 

 

 

Gruß

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Das mögen Privatfahrten sein. Du unterliegst aber den Sozialvorschriften.

Das sind Privatfahrten. Und um die Sozialvorschriften ging es in der Diskussion hier nicht.

 

Auch das mögen Privatfahrten sein. Unter Anrechnung auf deine Lenkzeiten und ggf. mit Unterbrechung der Wochenruhezeit.

Das sind Privatfahrten. Mit der Anrechnung bzw. Unterbrechung könntest Du möglicherweise recht haben, aber um die Frage ging es in dieser Diskussion nicht.

 

Nein.

Solange Du das nicht begründen kannst, ist Deine Aussage wertlos. Und Deine Quellen belegen genau das nicht.

 

Das hattest du lediglich behauptet. Ohne dafür Quellen zu liefern.

Du hättest fragen können.

 

Du solltest dir einmal folgende Artikel der EG VO 561/06 zu Gemüte führen: (...)

Da geht es um Sozialvroschriften. Um die ging es in der Diskussion hier nicht.

 

Das ist nur dann richtig, wenn du bei 7,5 t und weniger zgM bleibst.

Solange Du das nicht begründen kannst, ist Deine Aussage wertlos. Und Deine Quellen belegen genau das nicht.

 

Apropos Sixt - die weisen in einer sehr schönen Broschüre darauf hin (erste Seite unten)

Da geht es um Lenk- und Ruhezeiten. Um die ging es in der Diskussion hier aber nicht.

 

Für dein nichtwissendes Geschwafel wirst du keine einzige Rechtsgrundlage finden.

Wenn man mal von Deiner kindischen Pöbelei absieht, hast Du natürlich Recht. Das liegt allerdings ganz einfach daran, daß es keine Vorschrift gibt, die die Verwendung der bzw. einer Fahrerkarte im nichtgewerblichen Verkehr (vulgo Privatfahrt) vorschreibt.

 

Über 7,5 t bist du für jede Fahrt voll in den Sozialvorschriften.

Um die ging es in der Diskussion hier aber nicht.

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Moin Moin

 

 

Und um die Sozialvorschriften ging es in der Diskussion hier nicht.

Die Sozialvorschriften habe ich im Beitrag #9 mit den Hinweisen auf digitales Kontrollgerät und Fahrerkarte eingeführt.

Wenn man über alte Kl. -3- Führerscheine spricht, kann man das nicht trennen bzw. muß das angesprochen werden.

Aber gut das du eindringlich zeigst, das du davon keine Ahnung hast.

 

 

Das liegt allerdings ganz einfach daran, daß es keine Vorschrift gibt, die die Verwendung der bzw. einer Fahrerkarte im nichtgewerblichen Verkehr (vulgo Privatfahrt) vorschreibt.

Doch, die gibt es. Hatte ich genannt.

Art. 2 und 3 EG VO 561/06 - schon vergessen? oder nicht gelesen? oder nicht verstanden?

Aber gut das du so eindringlich zeigst, das du davon keine Ahnung hast.

 

 

Wenn man mal von Deiner kindischen Pöbelei absieht, hast Du natürlich Recht.

Das weiß ich. Du siehst das nur nicht.

 

 

Gruß

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Moin Moin

 

 

Aus den Lenk- und Ruhezeiten bist du raus - der Art 2 EG VO 541/06 greift nicht da weder Gütertransport noch Personentransport in der geforderten Art vorliegt.

 

 

Aber da gibt es noch den § 57a Abs. 1 Nr. 1 StVZO

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57a.html

Der Abs. 2 beschreibt die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten.

 

Der wird immer mehr und mehr aufgeweicht (was auch gut ist) - z.B. durch § 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html

demnach gilt die Fahrtschreiberpflicht nicht mehr für ab dem 01.01.2013 zugelassenen Kfz.

 

Das ist also abhängig vom Baujahr des WoMo.

Ich persönlich würde bei Kontrollen keine Schaublätter bei WoMo mehr verlangen.

 

 

 

Etwas ausführlicher ist das hier beschrieben:

http://www.christiansblog.eu/blog/2016/05/22/privatfahrten-mit-dem-lkw/

Obwohl ich die Reputation des Autors oder dessen Fachwissen nicht kenne, ist das gut erklärt.

 

 

 

Gruß

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Die Sozialvorschriften habe ich im Beitrag #9 mit den Hinweisen auf digitales Kontrollgerät und Fahrerkarte eingeführt.

Nö. Du hast nicht mal den Begriff benutzt.

 

Doch, die gibt es. Hatte ich genannt.

Art. 2 und 3 EG VO 561/06 - schon vergessen? oder nicht gelesen? oder nicht verstanden?

Zitier' doch bitte die Stelle, an der dort die Verwendung der bzw. einer Fahrerkarte im nichtgewerblichen Verkehr vorgeschrieben wird. Danke.

 

Das weiß ich. Du siehst das nur nicht.

Genau. Deshalb schrieb ich das ja auch...

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Danke Biber für Deine Antwort. Allerdings sagte die Führerscheinstelle auf seine telefonische Nachfrage hin ( entgegen des 2. LINKS) , dass die Besitzstandswahrung der alten grauen Führerscheine bis zum

Jahre 2033 ohne Einschränkung gilt.

 

Das ist richtig, jedoch muss man ab 50 den FS tauschen, um den Besitzstand zu wahren.

Ab 2033 müssen alle alte FS getauscht werden.

 

 

Heißt konkret, ab 50 Jahre mit dem Grauen nur noch B / BE

Also max 3500 zlgm

Bis 7,5 t (kleiner LKW, PKW großer Hänger) nur mit Karte

 

 

Sonderfall bis 18,75t aus Klasse 3 ..... weiß ich nicht, ob da jetzt die Gesundheitsprüfung erforderlich würde

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Moin Moin

 

 

 

Nö. Du hast nicht mal den Begriff benutzt.

 

........

 

Zitier' doch bitte die Stelle, an der dort die Verwendung der bzw. einer Fahrerkarte im nichtgewerblichen Verkehr vorgeschrieben wird.

Dann trifft auf dich also, von den in #14 genannten Möglichkeiten, das "nicht verstanden" zu.

Das ist nicht schlimm, auch der mit einfachem Geiste, soll die Chance erhalten sich weiterzubilden.

 

Guckst du hier zum Modul 2:

http://www.bkf-weiterbildungen.de/index.php/seminare/weiterbildung-lkw/modul-2-lkw

 

Wahrscheinlich könnte ich dir auch Einzelunterricht vermitteln, wenn dir das lieber ist

In meiner Dienststelle sind mehrere Kollegen, die an, gem. § 7 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätten, das Modul 2 dozieren.

Gegen eine entsprechende Honorarvereinbarung machen die das gerne für dich.

 

 

Gruß

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Klingt interessant, isses aber nicht. Interessant ist einzig allein die Textstelle. Wenn Du sie allein nicht findest, frag' doch Deine Kollegen - sie werden Dir doch sicher auch ohne Honorar erklären, wo Du falsch liegst.

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Heißt konkret, ab 50 Jahre mit dem Grauen nur noch B / BE

Also max 3500 zlgm

Bis 7,5 t (kleiner LKW, PKW großer Hänger) nur mit Karte

Schlicht und ergreifend : Falsch !

Auch über 50 bleibt bei grau Klasse 3 alt ohne Umtausch C1E enthalten. Allein für CE(79) wäre Umtausch und ein Augenärztliches Gutachten & Gesundheitsprüfung erforderlich (wie auch für CE aus Klasse 2 alt)

Dafür, dass das offensichtlich dein Beruf ist, kennst du dich aber in grundlegenden Fragen nur sehr rudimentär aus.

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Privat mitm 40 Tonner (LKW über 7,5 Tonnen) haste die ganz normalen Nachweispflichten - Scheibe ausfüllen & einlegen / Karte stecken. Dazu alle 5 Jahre die Verlängerung des Führerscheins mit ärztlicher / augenärztlicher Untersuchung.

 

Das mit dem Verlängern würde ich ganz genau abklären, da im Falle des Falles das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Raum steht... ergo Strafrecht.

 

 

Dagegen ist das BKrFQG, wo es im Ernstfall um sehr teure Ordnungswiddrigkeiten geht Pillepalle...

aber das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ist da zum Glück eindeutig... siehe § 1 Anwendungsbereich, Absatz 2 Punkt 7. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG

 

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit
...
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken

 

Dabei ists nur noch wichtig eindeutig zu dokumentieren, dass es sich um eine private Fahrt handelt.

 

 

... ganz nebenbei auch Punkt 5. ist für so manchen / für so manche Fahrt interessant. Da bin ich in meiner neuen Wirkungsstätte in den letzten Monaten hin und wieder schon mal mit nem LKW rausgefahren.

 

 

@Diplomat ... ich glaube Du liegst da falsch, durch das "nicht Umtauschen" kannst Du Dich den neuen Vorschriften nicht entziehen.

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Privat mitm 40 Tonner (LKW über 7,5 Tonnen) haste die ganz normalen Nachweispflichten - Scheibe ausfüllen & einlegen / Karte stecken.

 

 

Das Problem mit Karte stecken besteht aber darin, ich bekomme eine solche lt. ÖAMTC nur wenn ich als Fahrer gemeldet bin.

Ich mache zwar alle 5 Jahre meine Untersuchung für CE und erhalte somit auch immer wieder einen neuen Schein ausgestellt, Fahrerkarte habe ich deshalb aber trotzdem keine und dürfte deshalb deiner Aussage nach keine Privatfahrten durchführen.

Würde wohl auch keine Fahrerkarte erhalten weil ich keinen C95 besitze, wäre interessant wenn ich wirklich einmal vor der Frage stünde. ;)

 

Gruss gery41

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...bei uns in D wird bei der Fahrerkarte überhaupt nicht nach irgendwelchen Anstellungsverhältnissen etc. gefragt. Ist ja auch vollkommen -entschuldigung- hirnrissig den Besitz einer Fahrerkarte an ein Anstellungsverhältnis zu binden.

 

Hier z.B. TÜV-Süd... http://www.tuev-sued.de/auto-fahrzeuge/fahrtenschreiberkarten/fahrerkarte/3-antragsformulare

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...bei uns in D wird bei der Fahrerkarte überhaupt nicht nach irgendwelchen Anstellungsverhältnissen etc. gefragt. Ist ja auch vollkommen -entschuldigung- hirnrissig den Besitz einer Fahrerkarte an ein Anstellungsverhältnis zu binden.

 

Hier z.B. TÜV-Süd... http://www.tuev-sued.de/auto-fahrzeuge/fahrtenschreiberkarten/fahrerkarte/3-antragsformulare

 

Das sind halt die kleinen Unterschiede, und wieder einmal in Zeiten von EU. :mellow:

Ich habe noch nie versucht eine Fahrerkarte zu erhalten, kann daher auch nicht sagen wie es in Wirklichkeit aussieht, habe es nur so von der HP des ÖAMTC gelesen.

 

Gruss gery41

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Moin Moin

 

 

 

...bei uns in D wird bei der Fahrerkarte überhaupt nicht nach irgendwelchen Anstellungsverhältnissen etc. gefragt. Ist ja auch vollkommen -entschuldigung- hirnrissig den Besitz einer Fahrerkarte an ein Anstellungsverhältnis zu binden.

Aber hier gibt es die Fahrerkarte nur mit einem Kartenführerschein.

Wer also eine Fahrerkarte möchte, muß umschreiben lassen.

Das ist ja was ich in #12 mit "Einschränkungen durch die Hintertüre" angedeutet habe.

 

 

Das sind halt die kleinen Unterschiede, und wieder einmal in Zeiten von EU.

Das ist die 3. EU Führerscheinrichtlinie.

Die ist (oder wird) in jeweils nationales Recht umgesetzt (hier die FEV) und da ist den Mitgliedstaaten ein bischen Individualität zugestanden.

 

 

Gruß

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Heißt konkret, ab 50 Jahre mit dem Grauen nur noch B / BE

Also max 3500 zlgm

Bis 7,5 t (kleiner LKW, PKW großer Hänger) nur mit Karte

 

Schlicht und ergreifend : Falsch !

Auch über 50 bleibt bei grau Klasse 3 alt ohne Umtausch C1E enthalten. Allein für CE(79) wäre Umtausch und ein Augenärztliches Gutachten & Gesundheitsprüfung erforderlich (wie auch für CE aus Klasse 2 alt)

Dafür, dass das offensichtlich dein Beruf ist, kennst du dich aber in grundlegenden Fragen nur sehr rudimentär aus.

Stimmt. C1E geht auch noch.

War mein Fehler.

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Also kann ich mit der alten Klasse 3 (Führerschein 1994 erworben) auch ohne Untersuchung bis 7,5to fahren wenn ich über 50 bin?

richtich -

ich hatte mich auch gewundert, als ich nach einem verlust des FS (abhanden gekommen) den KartenFS bekommen habe. Da stand bei einigen ein "Enddatum" - auf Nachfrage hieß es dann, dass das nur für gewerbliche Fahrten gelte - privat seien die Klassen ohne Einschränkung möglich.

(auf die Klasse, für die man mit 50 ein Augenarztschreiben braucht, habe ich verzichtet)

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Wie bitte ?

 

Was ist das für ein undefinierter Quark?

Wenn für eine FE ein "Enddatum", also Ablaufdatum, angegeben ist, dann ist es nach Ablauf Essig mit der entsprechenden Klasse, völlig unabhängig, ob privat oder gewerblich.

 

"Auf Nachfrage" ? Ja wie, womöglich auch noch am Telefon?

 

Gerade von dir hätte ich ein wenig qualifiziertere Einlassungen erwartet. Und zwar mit Nennung von Klassen, Schlüsselzahlen und ähnlich nachvollziehbarem Background.

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Feld Nr. 12 steht bei mir bei C1 und C1E: 95.tt.mm.jjjj -

Das ist ein Ablaufdatum, ab dem ich die beiden Klassen nicht mehr gewerblich nutzen kann.

Ja, ich habe beim Abholen des FS gefragt und diese Auskunft erhalten mit dem Hinweis, dass das nicht die Gültigkeit der FE ist.

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Alles klar,

 

dann wird ein Schuh draus. Schlüssel 95 bedeutet Grundqualifikation, entweder gemacht (ca. 150 Stunden) oder im Rahmen der Besitzstandswahrung erworben (davon gehe ich bei dir aus).

Wenn du nach dem tt.mm.jjjj weiter gewerblich fahren wolltest müsstest du 35 Stunden Weiterbildung nachweisen um "95" wieder 5 Jahre eingetragen zu bekommen.

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