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Hallo zusammen,

 

ich hätte mal eine Frage an die Experten unter euch.

 

Hier kurz der Sachverhalt:

 

* Am 26.04.2016 wurde ich mit 38km/h zu viel auf der Autobahn geblitzt (zulässig waren 130km/h)

* Das Auto ist auf meinen Schwiegervater angemeldet

* Am 19.05.2016 erhält mein Schwiegervater einen Anhörungsbogen, auf den er jedoch nicht antwortet, weil er im Urlaub ist

* Zwei Wochen später stehen die Cops bei meinem Schwiegervater mit einem hochaufgelösten Foto vor der Tür, woraufhin er mich identifiziert und meine Anschrift weitergibt

* Da die Anschrift nicht ganz korrekt war (alter Wohnort, aber neue Straße --> Versehen), melden sich die Cops zwei Tage später noch mal und der Fehler wird korrigiert

* Am 29.07.2016 erhalte nun ich einen Anhörungsbogen (d.h. erster Kontakt mit mir später als 3 Monate nach der Tat)

 

Jetzt zu meiner Frage:

* Ist hier bereits eine Verjährung eingetreten oder wurde diese durch die Identifizierung meiner Person durch meinen Schwiegervater unterbrochen?

 

* Falls bereits verjährt: Wie würdet ihr darauf reagieren? Jetzt schon zurückweisen oder erst, wenn der Bußgeldbescheid gekommen ist? Gibt es Vorlagen für sowas?

 

Vielen Dank für eure Infos!

 

 

 

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Hallo,

 

die Verjährung ist wohl noch nicht eingetreten.

Es geht nämlich nicht darum, wann Du den AHB erhältst (weil der könnte auch auf dem Postweg verloren gehen) sondern, wann der SB namentlich gegen Dich ermittelt hat sprich: Wann der SB den AHB an Dich in Auftrag gegeben hat.

Das genaue Datum steht in den Akten.

Aber da Du den AHB so kurz nach der 3 Monatsfrist bezogen auf die 'Tat' bekommen hast, ist davon auszugehen, dass das Erstellungsdatum vor dem 26.07.lag und damit noch keine Verjährung eingetreten ist.

Typischerweise ist es ja nicht der SB der den Brief ausdruckt / eintütet / frankiert und zur Post bringt, sondern das wird zentral gemacht.

Welches Datum steht auf dem AHB ?
Aber es ändert sich für Dich nichts, wenn Du auf den AHB antwortest, dass Du der Meinung bist das die Verjährung eingetreten ist. Das geht auch völlig formlos. Nur wird der SB trotzdem den BuGeBe erstellen.

 

Teurer wird es erst, wenn Du vor Gericht gehen willst.

 

Gruß,

AnReRa

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Durch die Identifizierung wurde die Verjährung nicht unterbrochen, allerdings wurde Dein Name durch die Ermittlungsbeamten an die BG-Stelle weitergegeben und der Sachbearbeiter hat dann Deine Anhörung angeordnet.

 

In diesem Moment erst wurde die Verjährung unterbrochen, allerdings gehe ich auch davon aus, dass diese Anordnung rechtzeitig erfolgt ist.

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Hallo zusammen,

 

vielen Dank für eure Antworten.

 

Das Datum im Anhörungsbogen ist der 28.07., somit also auch bereits 3 Monate nach der "Tat". Wann der SB die Anhörung angeordnet hat, lässt sich vermutlich nur durch Akteneinsicht herausbekommen.

 

Da mir der Aufwand dafür gerade zu hoch erscheint, werde ich also nun den Anhörungsbogen zurückschicken und darum bitten, dass Verfahren einzustellen, da bereits eine Verjährung eingetreten ist.

 

Die Frage ist: Wird die Behörde dazu im Bußgeldbescheid Stellung nehmen?

 

Danke noch mal und Grüße!

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Da mir der Aufwand dafür gerade zu hoch erscheint, werde ich also nun den Anhörungsbogen zurückschicken und darum bitten, dass Verfahren einzustellen, da bereits eine Verjährung eingetreten ist.

 

Sehr richtig! Akteneinsicht kannst du bzw. dein RA immer noch beantragen.

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Moin Moin

 

 

... darum bitten, dass Verfahren einzustellen, da bereits eine Verjährung eingetreten ist.

Du hast da bei den Antworten wohl etwas falsch verstanden.

 

 

Lies nochmal - gerne auch öfter:

Aber da Du den AHB so kurz nach der 3 Monatsfrist bezogen auf die 'Tat' bekommen hast, ist davon auszugehen, dass das Erstellungsdatum vor dem 26.07.lag und damit noch keine Verjährung eingetreten ist.

 

 

 

Die Frage ist: Wird die Behörde dazu im Bußgeldbescheid Stellung nehmen?

Wenn der Bußgeldbescheid kommt, ist das Stellungnahme genug.

Der käme nämlich nicht, wenn sich die Bußgeldstelle deiner Meinung anschliesst.

 

 

Gruß

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Servus Sobbel,

 

Moin Moin

 

 

... darum bitten, dass Verfahren einzustellen, da bereits eine Verjährung eingetreten ist.

Du hast da bei den Antworten wohl etwas falsch verstanden.

 

 

Lies nochmal - gerne auch öfter:

Aber da Du den AHB so kurz nach der 3 Monatsfrist bezogen auf die 'Tat' bekommen hast, ist davon auszugehen, dass das Erstellungsdatum vor dem 26.07.lag und damit noch keine Verjährung eingetreten ist.

 

 

Ich habe die Antworten schon verstanden. Da ich ohne Akteneinsicht allerdings nur vermuten kann, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist, heißt das ja nicht, dass ich dieses nicht erst mal behaupten kann. Die Begründung ist die, dass der AHB erst >3 Monate nach der Tat ausgestellt wurde. Was habe ich zu verlieren?

 

Ich bin mir aber durchaus bewusst, dass meine Chancen sehr schlecht stehen, da wie QTreiberin schon geschrieben hat, die Anordnung vermutlich vor Ablauf der 3 Monate erfolgt ist.

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Was habe ich zu verlieren?

Ich schrieb ja schon. Es gibt hier (noch) nichts zu verlieren.

Erst wenn ein Gerichtstermin anberaumt wird, kostet es extra ...

 

Schreib das - mit Bezug auf das Datum - formlos an die Behörde und warte ab.

 

Entweder es kommt Post - wobei das wieder 3 Monate dauern darf - oder eben nicht.

Kommt in der Zeit keine Post, dann Glück für Dich - weil ein Einstellungsbescheid wird nicht immer erstellt.

Wenn Du etwas weniger Glück hast, dann kommt ein Schreiben, in dem der SB netterweise das Datum nennt

(dann kannst Du das prüfen) und auf den bereits erstellen AHB hinweist.

Oder es kommt kommentarlos ein BuGeBe, womit Du nicht wirklich schlauer bist, weil der SB muss auf den Einspruch nicht eingehen, selbst wenn er gerechtfertigt wäre.

Dann musst Du das Risiko eingehen, Einspruch einlegen und - über einen Anwalt - Akteneinsicht fordern.

 

Gruß,

AnReRa

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also: versuchen würde ich die "Einrede der Verjährung" auch - vor allem, da heutzutage kaum noch ein Sachbearbeiter die Anhörung diktiert oder auf einem Formlatt ankreuzt und dann in den Schreibdienst gibt (dann wäre die Abgabe an den Schreibdienst die Anordnung).

Es soll durchaus vorkommen, dass man sich mal im Datum vertut - schließlich arbeiten auch in einem Amt Menschen.

 

Aber: der TE schreibt oben, dass eine falsche Adresse angegeben worden war - da könnte der Punkt liegen: die Behörde stellt vorläufig ein und ordnet eine Adressermittlung an - schon ist die Verjährung unterbrochen.

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