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Straße Sperren Um Lkw Zu Entladen.


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Schmale Einbahnstraße. Links eingeschränktes Halteverbot, rechts Halteverbot. Durch die Einbahnstraße führen mehrer Buslinien. Es gibt eine Postfiliale. Vor der Postfiliale parkt rechts ein LKW (Aufschrift "Im Auftrage der Deutschen Post") um Pakete zu ent- bzw.beladen. Die Straße ist damit voll gesperrt. Links parken Autos. Ein PKW mit Hänger fährt (absichtlich?) so dicht auf, dass die Ladefäche des LKW nicht abgelassen werden kann. Großes Palaver, PKW kann (will) nicht zurück setzen. Letztendlich fährt der LKW eine Runde und parkt erneut an der gleichen Stelle. Ca. 20 m weiter links war Platz, aber ab da Halteverbot.

Sperrung der Straße ca. 8 - 10 Minuten. Auflösung des Staus min. weitere 15 Minuten

 

Frage

A: Was erwartet den LKW - Fahrer bei einer Anzeige,

B: Was erwartet den PKW - Fahrer bei einer Anzeige.

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Da die Post ein Privat-Unternehmen ist, hat sie keine Sonderrechte.

Für die Entladung ist es zumutbar, dass z. B. mit einer Sackkarre die Pakete von einer entfernteren Haltestelle in oder aus der Filiale befördert werden.

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Da die Post ein Privat-Unternehmen ist, hat sie keine Sonderrechte.

Für die Entladung ist es zumutbar, dass z. B. mit einer Sackkarre die Pakete von einer entfernteren Haltestelle in oder aus der Filiale befördert werden.

Es war ein "Privater LKW" im Auftrage der Post. Die Pakete sind in einer Art Rollbox.

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A: Was erwartet den LKW - Fahrer bei einer Anzeige,

B: Was erwartet den PKW - Fahrer bei einer Anzeige.

A: siehe hier.

B: wegen welchen Tatbestandes soll der denn angezeigt werden?

 

Es war ein "Privater LKW" im Auftrage der Post.

Das ist völlig egal. Auch ein Post-eigener LKW gehört einem Privatunternehmen ohne irgendwelche Sonderrechte.

 

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A: Was erwartet den LKW - Fahrer bei einer Anzeige,

B: Was erwartet den PKW - Fahrer bei einer Anzeige.

A: siehe hier.

B: wegen welchen Tatbestandes soll der denn angezeigt werden?

 

B: Möglicherweise Nötigung. Der PKW - Fahrer hat ihn gehindert sein Fahrzeug zu entladen. Er ist extra dicht an den LKW gefahren um zu verhindern, dass die Ladefläche genutzt werden kann. So kann der LKW nicht entladen werden. Wobei der Nachweis des Vorsatzes schwierig sein wird.

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Endgültige Lösung: Die Post schließt alle Filialen, an denen sie durch die Beschaffenheit der Straße oder durch behördliche Vorschriften daran gehindert wird, ihre Lkws zu be- und entladen. :licht: Das ermöglicht auch noch die Einsparung von Kosten. :dribble:

Der Kunde hat dann eben einen etwas weiteren Weg bis zum nächsten Postamt. Dort - am Stadtrand oder im Gewerbegebiet - findet er aber auch Platz, um sein eigenes Auto zu parken.

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Da die Post ein Privat-Unternehmen ist, hat sie keine Sonderrechte.

 

Das stimmt so pauschal mal nicht.

Post-Sonderrechte sind beispielsweise im Abs. 7a des §35 STVO nachzulesen.

 

 

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist.......

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Danke, Diplomat, man lernt immer noch dazu !

Im Absatz 4 erster Satz ist allerdings die Leerung von Briefkästen genannt, im beschriebenen Fall handelt es sich aber um die Lieferung - bzw. Abholung von Paketen.

Großzügigerweise könnte man sagen, das das mit inbegriffen ist ?

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Endgültige Lösung: Die Post schließt alle Filialen, an denen sie durch die Beschaffenheit der Straße oder durch behördliche Vorschriften daran gehindert wird, ihre Lkws zu be- und entladen. :licht: Das ermöglicht auch noch die Einsparung von Kosten. :dribble:

 

Hallo gerre, sehr gute Idee. Leider hat die Post ihre Filiale, mit Parkplatz und Anliefermöglichkeit für LKW, geschlossen und das Gebäude verkauft.

Moin Moin

B: Möglicherweise Nötigung.

Da fehlte mir die Gewalt bzw. Drohung - die Fahrzeuge stehen ja.

 

Er wurde gezwungen weiter zu fahren!

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@Zöllner : Ob es inbegriffen ist kann ich dir nicht sagen, da ich mir nicht die Mühe machen möchte mir "Postuniversaldienstleistungsverordnungen" oder Postgesetze näher anzuschauen.

In meinen Augen sind die Zusteller aller Unternehmen nicht zu beneiden und haben Großzügigkeit verdient ;)

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Ich werfe dann mal "(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." in die Runde. Für mich hat die Leichtigkeit des Verkehrs Vorrang, gegenüber dem Abholen/Bringen von Paketen.

 

7a erlaubt nur Briefe abzuholen. Fussgängerzonen dürfen befahren werden um Filalen anzufahren. Ferner wird nur von Zeichen 283, 286, 290.1 befreit und man darf in zweiter Reihe parken. Nicht abgedeckt ist -wie im Eröffnungpost angesprochen- die erforderliche Durchfahrtsbreite zu unterschreiten. Es wäre auch Blöd wenn da ein Krankenwagen stecken bleibt.

Wenn, dann wäre eine Befreiung -wie schon von Sobbel erwähnt- nach § 46 möglich. Das halte ich aber für unwahrscheinlich, da solche "Straßensperrungen" anderen Organisationen -wie z.B. der Feuerwehr- mitgeteilt werden, um eben solches Steckenbleiben zu verhindern.

Nötigung beim Pkw-Fahrer sehe ich keine.

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Möglicherweise Nötigung.

Wohl kaum. Dazu fehlt es m.E. an allen relevanten Tatbestandsmerkmalen

 

Wobei der Nachweis des Vorsatzes schwierig sein wird.

Der dürfte im Zweifel der am einfachsten zu beweisende Punkt sein.

 

Post-Sonderrechte sind beispielsweise im Abs. 7a des §35 STVO nachzulesen.

Wenn Post hier im allgemeinen und nicht im Sinne von Deutsche Post gemeint ist, hast Du völlig Recht - den § hatte ich in der Tat übersehen. Unabhängig davon ist der auf hier diskutierten Fall aber nicht anwendbar.

 

Er wurde gezwungen weiter zu fahren!

Wie will ich denn jemanden zum weiterfahren zwingen? Er hätte ja stehenbleiben und auf das Eintreffen der Polizei warten können.

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