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§ 25A Stvg - Kosten Des Verfahrens


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in § 25a StVG steht:

 

 

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt [...]

 

 

 

Meine Frage lautet: Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens bei einem Parkverstoß? Mich interessiert, ob es "Knöllchen" gibt, die teurer sind als die jeweiligen Kosten des Verfahrens, bzw. wo die Grenze liegt.

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Kostentragungsbescheid ist bei 23,50.

 

5 € günstiger als Gebühren und Porto bei Parkverstößen.

 

Klar kann ein Verwarngeldangebot noch günstiger sein, weil die Gebühren und das Porto (28,50) wegfallen, aber das ist keine Pflicht.

Das ist und bleibt halt nur ein "Angebot" um es schnell zu erledigen.

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Ja.

 

Verwarngeldangebot: 30 € Geldbuße

Nicht reagieren und man weiß wer der Fahrer ist: Fahrer > 30 € Geldbuße + 28,50 Porto/Verpackung.

Nicht reagieren und man weis nicht wer der Fahrer ist: Halter 23,50 Kostentragungspflicht des Halters.

 

Dennoch wird hin und wieder mal ungerechtfertigter weise gerne mal ein nicht erlaubter BGB an den Halter geschickt obwohl man gar nicht weis wer gefarhen ist.

 

Man muß sich ja nicht erinnern wer vor 14 Tagen am Steuer saß, könnte aber mal nachfragen ob eine Beschreibung vom Fahrer existiert, damit man bei der Fahrerermittlung helfen kann.

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Nicht reagieren und man weiß wer der Fahrer ist: Fahrer > 30 € Geldbuße + 28,50 Porto/Verpackung.

Nö. Wenn man auf die schriftliche Verwarnung nicht reagiert, ist es egal, ob man als Halter weiß, wer der Fahrer war oder nicht. Man erhält dann auf jeden Fall einen Bußgeldbescheid, also 30,- Eu + 28,50 Eu.

 

Nicht reagieren und man weis nicht wer der Fahrer ist: Halter 23,50 Kostentragungspflicht des Halters.

s.o.! Wenn Du nicht reagierst, also die Schriftliche Verwarnung nicht begleichst, bekommst Du einen Bußgeldbescheid.

 

Dennoch wird hin und wieder mal ungerechtfertigter weise gerne mal ein nicht erlaubter BGB an den Halter geschickt obwohl man gar nicht weis wer gefarhen ist.

Solches geschieht nicht nur hin und wieder, ich würde sogar sagen: es geschieht regelmäßig. Denn ich kann mir nicht vorstellen, daß bei jeder Owi sofort ein EMA-Lichtbild-Abgleich vorgenommen wird.

 

Was ist denn eigentlich ein nicht erlaubter BGB?

 

Man muß sich ja nicht erinnern wer vor 14 Tagen am Steuer saß, könnte aber mal nachfragen ob eine Beschreibung vom Fahrer existiert, damit man bei der Fahrerermittlung helfen kann.

Ja, früher war das noch eine ganz tolle Idee. Heute aber gehe ich davon aus, daß es sich gut herumgesprochen hat, was da (früher) so an Spielchen getrieben wurde. Ganz blöd ist diese Idee denn auch, wenn der sich angeblich nicht erinnern könnende Halter auf dem Blitzerfoto (auf dem Beifahrersitz) erkennbar ist. :wand::lol2:

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@Bluey: Einen BGB mit dem Tatvorwurf "Sie werden als Fahrer beschuldigt falsch geparkt zu haben" darf man nur gegen den tatsächlichen Fahrer erlassen.

 

Gegen einen anderen ist das eine falsche Anschuldigung, wird aber leider in manchen Gegenden gemacht.

 

Man kann den Halter anhören, wer gefahren sein könnte und dieser sollte mithelfen soweit es ihm möglich ist.

Was aber nur geht, wenn man z.B. ein Bild oder eine Beschreibung des Fahrers hat.

 

Das hat man im ruhenden Verkehr so gut wie nie!!

 

Wie lange man sich zurückerinnern muß wer gefahren sein kann ist gebildetes und immer noch gültiges Recht. ;)

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wenn man also z.b. ein Verwarngeld über 30 EUR erhält, weil man in der Fußgängerzone geparkt hat, dann ist es also günstiger Einspruch zu erheben und zu bestreiten, dort geparkt zu haben?

 

Wenn man ein Verwarngeld über 30 EUR erhält, weil man in der Fußgängerzone geparkt hat,

dann ist es also günstiger armselig Einspruch zu erheben und zu bestreiten, dort geparkt zu haben!

 

Wenn ich bewusst falsch parke, und in einer Fußgängerzone hat das Fzg. nun mal ohne Sondererlaubnis nichts verloren, spiele ich Risiko mit der Gefahr, ein "Knöllchen" zu bekommen.

 

Ich parke auch gelegentlich bewusst falsch, wenn es mal gar nicht anders geht.

 

Allerdings nie in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder an Stellen, an denen ich konkret Andere behindere.

 

Auch nicht, um "nur mal schnell" für 3 Minuten beim Bäcker um die Ecke rein zu springen.

 

Manchmal gewinnt man und manchmal verliert man, wenn man Risiko spielt.

 

Dann wegen 6,60 "Ersparnis" einen Aufriss zu machen, finde ich "schleimig".

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@porscheturbo: Moralisch magst du recht haben.

 

Parkt man aber fahrlässig irgendwo wo es teurer ist als der Kostentragungsbescheid, würde ich gar nicht reagieren.

 

Dann kommt der Kostentragungsbescheid automatisch. Zumindest wäre das der Weg den die Behörde gehen darf.

 

Wenn die Behörden beim Aufstellen der Schilder oder in anderen Bereichen des Straßenverkehrs genau so penibel wären wie bei der Verfolgung, dann gäbe es viel weniger Verstöße ;)

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@porscheturbo: Moralisch magst du recht haben.

 

Parkt man aber fahrlässig........

Parken in einer Fußgängerzone kann man auch "fahrlässig"?

 

Okay, wieder etwas gelernt :unsure:

 

Ich hätte das bis jetzt als dreist, rücksichtslos und vorsätzlich bezeichnet.

 

Und bescheuert obendrein.

 

Moral hin, Moral her, wir reden über eine popelige, vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit.

 

Dann zu sagen "Ätsch, ich war das aber nicht", erinnert mich eher an ein Kind im Vorschulalter

als an einen erwachsenen Menschen.

 

Vielleicht habe ich ja auch nur eine antiquierte Vorstellung von moralischen Werten,

trotzdem lebe ich diese und habe sie auch meinen Kindern vermittelt.

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Parken in einer Fußgängerzone kann man auch "fahrlässig"?

 

Okay, wieder etwas gelernt :unsure:

 

Ich hätte das bis jetzt als dreist, rücksichtslos und vorsätzlich bezeichnet.

Ich bin der Ansicht, es sei als "dreist, rücksichtslos und vorsätzlich" zu bezeichnen, eine Fußgängerzone einzurichten.

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Regt euch mal wieder ab, das war nur ein theoretish, zufällig ausgesuchtes Beispiel, das über den genannten 23,50 EUR liegt und übrigens fahre ich Motorrad und parke sowieso niemanden "zu" so wie ihr Dosenfahrer es manchmal tut. Ihr Moralaposteln nervt, die ungefragt immer und überall eure Moral anderen unter die Nase schmieren müsst. Wenn das hier die Bibelgruppe zum Thema "moralisch leben" wäre, wäre es verständlich. So aber sind diese Art Beiträge Verstopfung von Threads, Nullinfo und ziehen das Niveau nach unten und verschlechtern die Lesbarkeit für Dritte.

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das eine Fahrrad parkt blöd und könnte in der Ausnahmesituation, dass die Feuerwehr durch muss, ein minimales Hindernis darstellen. Bei den anderen, zig Fahrrädern sieht man, wie platzsparend ein Zweirad sein kann. Wenn die ganzen Zweiradfahrer mit dem Auto gekommen wären, bräuchte man alleine für die Personen einen kleinen bis mittleren Supermarktparkplatz - und das in der Innenstadt. Ein Krad braucht natürlich etwas mehr Platz, aber immernoch wesentlich weniger als ein Auto.

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Regt euch mal wieder ab, das war nur ein theoretish, zufällig ausgesuchtes Beispiel,.......

 

Wozu?

 

Um beim nächsten Stammtisch mit neuem Wissen zu glänzen?

 

...........So aber sind diese Art Beiträge Verstopfung von Threads,.......

 

Deine Frage wurde bereits mit den ersten 3 Antworten hinreichend beantwortet.

 

Was soll man im Anschluss daran noch verstopfen?

 

Das ein öffentliches Forum, in dem Mitglieder jeder Cou­leur mit ihren unterschiedlichen Meinungen akzeptiert werden.

Jeder hat das Recht Fragen zu stellen, so verquer sie auch sind.

 

Man sollte sich dann aber nicht beschweren, wenn man auch Antworten bekommt, die einem nicht passen.

 

 

 

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@Bluey: Einen BGB mit dem Tatvorwurf "Sie werden als Fahrer beschuldigt falsch geparkt zu haben"

oder so ähnlich, weil so habe ich es noch nie lesen dürfen

darf man nur gegen den tatsächlichen Fahrer erlassen.

Jup. Grundsätzlich richtig. Aber die Praxis lehrt oftmals etwas anderes.

 

Gegen einen anderen ist das eine falsche Anschuldigung, wird aber leider in manchen Gegenden gemacht.

Ist es, aber offensichtlich völlig problemlos, wie mir ein RA mal sagte. Und der Halter kann sich ja auch ggf. entsprechend äußern.

 

Man kann den Halter anhören, wer gefahren sein könnte und dieser sollte mithelfen soweit es ihm möglich ist.

Was aber nur geht, wenn man z.B. ein Bild oder eine Beschreibung des Fahrers hat.

Etwas anderes wurde nie behauptet. Ich behaupte aber mal, daß es auch ohne Bild oder Beschreibung geht. Der Halter muß nur wollen.

 

Das hat man im ruhenden Verkehr so gut wie nie!!

Stimmt wohl. Aber ich unterstelle einfach mal, daß die meisten Halter sehr wohl wissen, wem sie ihr Auto anvertraut haben. Bzw. daß sie sehr schnell wissen, wer ihr Auto wo abgestellt hat, nachdem sie Post von der Bußgeldstelle erhalten haben.

 

Wie lange man sich zurückerinnern muß wer gefahren sein kann ist gebildetes und immer noch gültiges Recht. ;)

Naja, was wer wie lange machen können muß, erzält einem im Falle des Falles der zuständige Richter.

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Ich sehe immer wieder, daß es zu viele unausgebildete Knöllchenschreiber gibt.

 

Neulich erst: HV-Zone. Markierter Parkplatz mit 314. Aufgeschrieben, weil 290er überall gilt. Auch beim 314er-Bereich.

Das Beste: Die ganze Behörde ist der Meinung.

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Auch wenn es Praxis ist, bei falscher Verdächtigung kann man natürlich vor Gericht ziehen.

Vielleicht kriegt der Sachbearbeiter doch eins drauf.

 

 

Wobei ich eigentlich grundsätzlich für eine Strafe für das "Nichtwissen-wollen" des Halters bin. ;)

Aber beim Parken haben wir das schon - eben die Kostentragungspflicht im ruhenden Verkehr.

 

Nur ein Bußgeld pauschal gegen Halter geht eben nicht.

Auch wenn es mancher gern hätte.

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Ich parke auch gelegentlich bewusst falsch, wenn es mal gar nicht anders geht.

 

 

Hallo,

es geht MMER anders, ggf. unbequem, etwas Fußweg und mit Kosten oder Terminversäumnissen. Parkhäuser sind z.B. sehr selten zu 100% belegt, wenn dann funktioniert auch ÖPNV, u.U. auf Teilstrecken. 6km-Strecken sind auch mit Fahrrädern kein Problem.

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wenn man also z.b. ein Verwarngeld über 30 EUR erhält, weil man in der Fußgängerzone geparkt hat, dann ist es also günstiger Einspruch zu erheben und zu bestreiten, dort geparkt zu haben?

Nein, günstiger als das Verwarngeld wird es niemals, denn zu der Geldbuße kommt dann Porto etc. hinzu.

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Nein, günstiger als das Verwarngeld wird es niemals, denn zu der Geldbuße kommt dann Porto etc. hinzu.

Das ist Unsinn.
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Wenn jemandem die Tätereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann, wird kein BG gegen ihn erlassen ==> es gibt keine Geldbuße.

 

Der Halter muss "lediglich" die Kosten des Verfahrens - also Gebühren und Auslagen - zahlen, die vom gesetzlich festgeschrieben sind.

Das kann durchaus günstiger sein, als das Verwarnungsgeld.

 

(und bei der x-ten Aussage "ich war's nicht", kommt dann das Fahrtenbuch...)

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...

(und bei der x-ten Aussage "ich war's nicht", kommt dann das Fahrtenbuch...)

Das ist äußerst unwahrscheinlich.

 

Erstens muß man dem Halter nachweisen, daß er bei der Fahrerermittlung nicht mitwirken wollte, dabei kann er gar nicht mitwirken, weil die Behörde "blind" ermittelt.

Zweitens sind Fahrtenbuchauflagen bei unwesentlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten unzulässig.

 

Im Verwarngeldbereich ist es also äußerst unwahrscheinlich

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Soweit ich mich erinnere gibt es genau einen Fall, wo einer Frau der FS mal kurz einbehalten wurde, weil sie stur kein Knöllchen zahlte.

Das waren aber verdammt viele.

 

Dazu kommt, daß dies immer beim selben OA-Kerl gewesen sein muß, denn über Parkvergehen wird kein Buch geführt.

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Hallo,

ich bin für sehr hohe Buß- und Verwarnungsgelder und/oder unverzügliches Abschleppen von falsch geparkten Fahrzeugen!

 

Warum, Begründung:

 

Wenn die Regeln strikt eingehalten werden stehen auch immer Park- und Halteräume zu Verfügung. Eingeschränkte Halteverbotszonen für Pflege-, Paketdienste und Bierlaster, Parkscheiben-Kurzzeitzonen für Schnellbesorgungen, 6h-Parkscheibenzone in Wohngebieten statt "Laternengaragen" für Abendbesuche oder Pflegedienste. ( Der Wagen der Schwiegermutter auf 1-Wochenbesuch oder Tochters Zweitwagen ab ins kommerzielle Parkhaus ).

 

Also die Nutzung des PKW und der Parkräume im öffentlichen Verkehr real ohne Parkplatzsuche ermöglichen.

 

 

Und für Innenstädtebewohner ähnlich wie in Venedig, der PKW für Ausflüge und Fernfahrten steht im Parkhaus am Tronchetto,

in der Stadt zu Fuß gehen oder Vaporetto. Also keine gebührenfreien Laternengaragen.

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Das ist doch quatsch.

 

Du bist für hohe Bußgelder wenn jemand im HV steht, weil dann mehr freie Plätze da sind?

Da lach ich doch, denn die anderen Plätze werden ja nicht freier.

 

HV-Bereiche haben einen anderen Grund. Nie ist es der Parkraum anderer.

 

Parken gehört zum Allgemeingebrauch einer Straße. Nur in Ausnahmefällen soll an bestimmten stellen nicht geparkt werden.

Dadurch wird aber der vorhandene Parkraum weniger und nicht mehr.

 

Venedig ist ein schlechtes Beispiel, weil alles zu Fuß oder mittels teurem Lieferdienst gemacht werden muß.

So ist Venedig teuer.

 

Ein besseres Bespiel wäre das Olympiadorf in München. Dort sind die Autos unterirdisch und die Fußgänger, Radler, spielende Kinder oberirdisch.

Dazu alle Geschäfte des täglichen Bedarfs zu Fuß erreichbar, hat man mehr oder was schweres kann man das vom Auto/LKW unterirdisch ins Haus bekommen und mit dem Lift bis nach oben fahren.

 

Olymipiadorf- Wiki-Link

 

Olympiadorf-Mäps-Link

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Das ist doch quatsch.

 

Du bist für hohe Bußgelder wenn jemand im HV steht, weil dann mehr freie Plätze da sind?

Hallo,

kein Quatsch, ich schrieb einerseits vom EINGESCHRÄNKTEN Halteverbot, Halten erlaubt für den Post-Paketwagen und anderen Lieferverkehr, nicht aber für Käufer im "Würger-King" oder zum Geldautomaten anzapfen. Das unberechtigte "nur mal eben kurz" darf ruhig 250€ kosten, dann finden alle Berechtigten annährend immer einen Platz.

 

2. Im absoluten Halteverbot auch so ab 250€ Bußgeld aufwärts und sofortigem Abschleppauftrag damit diese Falschhalter nicht den fliessenden Verkehr behindern.

 

Und "nur mal kurz" auf dem Rad- oder Gehweg auch gerne 250€ und mehr.

 

Und wenn dort wo zeitbegrenztes Parken nur vorgesehen ist daß Überziehen sehr teuer wird, auch dann wirkt das derart daß öfter ein freier Parkplatz verfügbar ist.

 

Wer damit rechnen muß das es länger dauert als vorgesehen fährt eben gleich in ein Parkhaus oder kommt per ÖPNV.

 

PS..

 

Ohne Falschhalterblockaden flutscht der ÖPNV auch besser.

 

PS.:

 

In Zürich löst ein Tram-Fahrer schon sofort das Abschleppen aus, da braucht es keine Rückmeldung oder Bestätigung der Polizei hörte ich, geht schneller und ist sehr teuer, dementsprechend selten kommt der Fall vor.

 

Die harte Züchtigung des Bankontos ist eine erziehungswirksame Strafe.

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@Kolbenfeder

Und wo soll mein Besuch stehen.

Im Umkreis von 30 km gibt es hier kein kommerzielles Parkhaus oder sonstigen privaten Parkplatz.
Auch ist kein Platz um einen solchen einzurichten.

Und warum darf bitte schön

Pflege-, Paketdienste und Bierlaster

 

im eingeschränkten Halteverbot stehen. Insbesondere der Pflegedienst braucht sicherlich länger als drei Minuten und hat sicherlich auch keine Lade- oder Entladevorgänge.

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Dazu kommt, daß dies immer beim selben OA-Kerl gewesen sein muß, denn über Parkvergehen wird kein Buch geführt.

Es reicht völlig, immer wieder im gleichen Bereich zu parken und damit immer wieder den gleichen Politessen bzw. deren männlichen Kollegen zu begegnen. Bedauerlicherweise führt aber beharrliches Falschparken leider tatsächlich wohl eher selten zum Entzug der FE, und eine Anpassung der 'Erinnerungsgebühr' ist leider genausowenig vorgesehen.

 

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@Kolbenfeder

 

Und wo soll mein Besuch stehen.

 

Im Umkreis von 30 km gibt es hier kein kommerzielles Parkhaus oder sonstigen privaten Parkplatz.

Auch ist kein Platz um einen solchen einzurichten.

 

Und warum darf bitte schön

 

Pflege-, Paketdienste und Bierlaster

 

im eingeschränkten Halteverbot stehen. Insbesondere der Pflegedienst braucht sicherlich länger als drei Minuten und hat sicherlich auch keine Lade- oder Entladevorgänge.

 

Für Pflegediesnte könnte ja eine inviduelle Ausnahmegenehmigung erteilt werden zum Parken im eingeschränkten Halteverbote, ähnlich wie es in etlichen Städten ja auch Handwerker haben.

 

Besuch, wenn kein Dauerparkplatz im öffentlichen Bereich da ist eben mit dem ÖPNV kommen.

 

Im Stadteil Nürnberg-Johannis ist das jetzt auch schon die einzige Möglichkeit.

 

Und die 30km-Umkreis glaube ich nicht, in jedem Dorf ungefähr gibt es einen Platz der EINMAL im Jahr für Schützen-, Feurwehr oder sosntige Feste benutzt wird, am sportplatz, am Badetiech, überlall gibt es genügend parkplätze, muß dein Besuch eben den Wagen dort abstellen und du ihn abholen.

 

Anders formuliert, Bereitstellung von "laternengaragen" für Bürger ist kein Verfassungsgrundrecht.

 

Ausserdem erwähnte ich Zeitbegrenzung gerade für Besuche aller Art, z.B. 6h für alle Parkmöglichkeiten im Wohngebiet.

 

Folge, kein Stellplatz, keinen Privat-PKW. Tokio-Lösung.

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Du meinst wohl Zonen-HV im Bezug auf Pflegedienst. Dort bekommen Handwerker und andere Sonderausweise. Dort haben aber Bewohner ihre Ausweise und Pflegedienst und Paketfahrer stehen dennoch in zweiter oder dritter Reihe weil es trotz des Zonen-HV keine Stellplätze gibt.

 

An normalen straßenläufigen HV darf auch ein Pflegedienst nciht halten. Und hat er eine Ausnahmegenehmigung, daß er ein paar Stunden dort stehen darf, kann man das HV auch locker wegklagen weil es ja anscheinend nicht stört wenn ein FZ dort steht.

 

HV dürfen nur dort eingerichtet werden wo es (verkehrstechnisch!) zwingend geboten ist.

Mit der Ausnahmegenehmigung wird das ad Absurdum geführt.

 

Laternenparken ist kein Verfassungsgrundrecht, aber ein Bundesgrundrecht. Das Parken ist normale Nutzung wie das Fahren.

 

Und noch was: Schützenfeste werden am Dorf nicht auf öff Grund gefeiert. Alles Privatgrund der ansonsten unterm Jahr von Eigentümer anders genutzt wird, aber nicht zum Parken.

Kann man aber als Stadtkind nicht wissen.

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An normalen straßenläufigen HV darf auch ein Pflegedienst nciht halten. Und hat er eine Ausnahmegenehmigung, daß er ein paar Stunden dort stehen darf, kann man das HV auch locker wegklagen weil es ja anscheinend nicht stört wenn ein FZ dort steht.

für eingeschr. Haltverbote dürfen auch bei den "normalen straßenläufigen..." ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Schließlich kann ein "normaler" Entladevorgang ja auch was dauern.

Recht gebe ich dir da, wenn es sich um ein "absolutes" Haltverbot handelt.

 

Laternenparken ist ....ein Bundesgrundrecht

?? wie kann ich das verstehen? Keiner hat ein grundsätzliches Anrecht darauf, irgendwo am Straßenrand stehen zu dürfen.
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Laternengaragen, weg, die Alternativen:

Bei Kauf einer städtischen Neubauwohnung sind bis ca. 35 000€ für eine Tiefgaragenstellplatz zu bezahlen.

Warum dann nicht in Altbauvierteln als gewerbliche GmbH von 200 interessierten KFZ-Haltern ein Parkhaus errichten, für 7 Mio€ lässt sich da was machen. Aber bitte KEINE staatliche Zuschüsse, Tiefgaragen für Neubauwohnungen werden auch nicht gefördert!

 

Ich denke von jeder Stelle einer Stadt lässt sich in 400m bis 700m Entfernung ein altes Handwerks-, Industrie- oder Gewerbegrundstück dafür finden.

 

700m? U-Bahn-Stationen sind auch manchmal weiter entfernt, warum sollte die private Garage unbedingt näher sein.

Ob nun das Hobby PKW in 700m Abstand oder das Reitpferd in 12km Entfernung.

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Und hat er eine Ausnahmegenehmigung, daß er ein paar Stunden dort stehen darf, kann man das HV auch locker wegklagen weil es ja anscheinend nicht stört wenn ein FZ dort steht.

 

HV dürfen nur dort eingerichtet werden wo es (verkehrstechnisch!) zwingend geboten ist.

Mit der Ausnahmegenehmigung wird das ad Absurdum geführt.

Widerspruch,

 

An 500m Straße mit uneingeschränktem Halteverbot mag EIN PKW mit einer Sondergenehmigung für diesen Straßenbereich, z.B. vor Hausnummer 25, noch keine Probleme mit Stau verursachen, aber 500m mit eingeschränktem HV nach "Wegklagen" und 15 dann legalen Fahrzeugen bringen dann oft deutlichen Stau.

 

Und der Pflegedienst ist dann 2- bis 3-mal täglich dort für 20min, ein eingeschränktes Halteverbot währe aber 24h am Tag eine Einladung für viele Fahrzeuge.

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@hawathie: Die StVO ist Bundesrecht und dort wird das erlaubte parken geregelt, schlimmer noch es wird vorgeschrieben.

 

@Kolbenfeder: Gibt es ein HV, dann nur aus dem Grund, daß der Verkehrsfluss zur Parker gestört wird und da ist es egal ob ich im Verlauf durch ein FZ oder durch 5 FZe in einer Reihe behindert werde.

 

Stört ein FZ nicht, dann die anderen auch nicht. Stören 5 Parker weil ich nciht vorbei komme, dann komme ich an einem FZ auch nicht vorbei.

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Ein Beispiel: Neubaugebiet in Essen. Die Bewohner klagen bei der Stadt über zu wenig Parkplätze. Antwort Bauträger.: Wir haben für jede Wohnung 1,5 (kostenpflichtige) Parkpätze gebaut. Zusätzlich gibt es für Besucher kostenfreie Parkplätze am Fahrbahnrand. Unsere Parkplätze waren noch nie zu mehr als 70 % belegt. Einige Mieter mieten in der Tiefgarage regelmäßig von November bis März.

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@hawathie: Die StVO ist Bundesrecht und dort wird das erlaubte parken geregelt, schlimmer noch es wird vorgeschrieben.

aber nur, dass man da parken darf, nicht dass es ein bundesgrundrecht ist - oder dass die Gemeinde für Parkplatze sorgen muss
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@Kolbenfeder

 

Und wo soll mein Besuch stehen.

 

Im Umkreis von 30 km gibt es hier kein kommerzielles Parkhaus oder sonstigen privaten Parkplatz.

Auch ist kein Platz um einen solchen einzurichten.

 

Und warum darf bitte schön

 

Pflege-, Paketdienste und Bierlaster

 

im eingeschränkten Halteverbot stehen. Insbesondere der Pflegedienst braucht sicherlich länger als drei Minuten und hat sicherlich auch keine Lade- oder Entladevorgänge.

Für Pflegediesnte könnte ja eine inviduelle Ausnahmegenehmigung erteilt werden zum Parken im eingeschränkten Halteverbote, ähnlich wie es in etlichen Städten ja auch Handwerker haben.

 

Besuch, wenn kein Dauerparkplatz im öffentlichen Bereich da ist eben mit dem ÖPNV kommen.

 

Im Stadteil Nürnberg-Johannis ist das jetzt auch schon die einzige Möglichkeit.

 

Und die 30km-Umkreis glaube ich nicht, in jedem Dorf ungefähr gibt es einen Platz der EINMAL im Jahr für Schützen-, Feurwehr oder sosntige Feste benutzt wird, am sportplatz, am Badetiech, überlall gibt es genügend parkplätze, muß dein Besuch eben den Wagen dort abstellen und du ihn abholen.

 

Ähm warum sollen gerade Pflegedienste bevorteilt werden.

Die können innerstädtisch auch mit dem Fahrrad kommen.

 

Und nein das einzige Volksfest hier findet auf Flächen statt die im Rest des Jahres als Straße oder Fußweg dienen oder ansonsten als Parkplatz für Busse.

 

Und im übrigen hast Du von privaten Parkplätzen geredet und nicht von öffentlichen Parkflächen/Parkmöglichkeiten.

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Stört ein FZ nicht, dann die anderen auch nicht. Stören 5 Parker weil ich nciht vorbei komme, dann komme ich an einem FZ auch nicht vorbei.

Widerspruch,

die Praxis sieht anders aus, wenn 5, 8 oder 10 Fahrzeuge über 100m an einer Straße mit ca. 6m Fahrbanbreite stehne wird es bei mittlerem Verkehr schwer daran vorbeizukommen. Bei EINEM Fahrzeug reichen kurze Lücken im Verkehrsfluss mit etwas Verzögern meist aus.

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Ein Beispiel: Neubaugebiet in Essen. Die Bewohner klagen bei der Stadt über zu wenig Parkplätze. Antwort Bauträger.: Wir haben für jede Wohnung 1,5 (kostenpflichtige) Parkpätze gebaut. Zusätzlich gibt es für Besucher kostenfreie Parkplätze am Fahrbahnrand. Unsere Parkplätze waren noch nie zu mehr als 70 % belegt. Einige Mieter mieten in der Tiefgarage regelmäßig von November bis März.

Dann lasst sie doch klagen, die kauften oder mieteten doch ihre Wohungen wissend welche Parkmöglichkeiten dort existieren. Wer für seine Familie 4 Fahrzeuge haben will muß eben dann 4 Tiefgaagenplätze dazu kaufen.

 

Das gilt im Prinzip für alle Bewohner überall, vor einem Fahrzeugkauf mal über parkmöglichkeit nach denken, und bewußt daß auf den Straßenrand kein Anrecht besteht.

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@Kolbenfeder: Natürlich ist die Klage ins Leere gelaufen.

In vielen neuen Wohngebieten gibt es ausreichend Garagenplätze. Nur, sie werden als Lagerraum o.Ä. genutzt. Die Autos stehen Tag und Nacht auf der Straße.

 

In dicht besiedelten, älteren Wohngebieten, z. B. in Essen Rüttenscheid gibt es massive Parkprobleme. Der Bau einer Tiefgarage unter dem Marktplatz ist verhindert worden, der - extrem beliebt - Wochenmarkt würde für einige Jahre (Bauzeit) ausfallen.

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@Kolbenfeder: Natürlich ist die Klage ins Leere gelaufen.

In vielen neuen Wohngebieten gibt es ausreichend Garagenplätze. Nur, sie werden als Lagerraum o.Ä. genutzt. Die Autos stehen Tag und Nacht auf der Straße.

 

In dicht besiedelten, älteren Wohngebieten, z. B. in Essen Rüttenscheid gibt es massive Parkprobleme. Der Bau einer Tiefgarage unter dem Marktplatz ist verhindert worden, der - extrem beliebt - Wochenmarkt würde für einige Jahre (Bauzeit) ausfallen.

Hallo,

wo ist das Problem? Parkregelungen entsprechend des Bedarfes von (Kurzzeit)Parkmöglichkeiten in Abwägung von Anforderungen des Verkehrsflußes.

Wenn danach noch einige verkehrstechnisch unkritische Dauerabstellmöglichkeiten verbleiben diese Flächen dem öffentlichen Verkehr teils entwidmen und durch die Stadt a) teils als Behindertenparkplätze ausweisen und b) den Rest jeweils für 1 Jahr an Bürger zur Anmietung meistbietend versteigern.

 

Gemeinden brauchen Geld!

 

Wer sich keinen Dauerabstellplatz kaufen, mieten, ersteigern kann, der kann auch kein KFZ halten.

 

Ohne Stall und Koppel auch keine Pferdehaltung...

Ohne Seegrundstück mit sliprampe, Steg oder Bojenfeld kein eigenes Schiff.

Ohne Flugplatz mit Freifeld oder Hangar kein Flugzeug.

 

Ohne Keller, Dachboden oder große Schränke keine Bergsteigerausrüstung.

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