JoPKW 1 Posted April 22, 2016 Report Share Posted April 22, 2016 Hallo, bitte erlaubt kurz die folgende allgemeine Frage: Welches Datum wird für die 1-Jahres Frist nicht mehrmals 25kmh zu schnell => Fahrverbot genommen? - Das Tatdatum vom ersten und zweiten Geschwindigkeitsverstoß?- Das jeweilige Rechtskraftsdatum der beiden Bescheide?- Oder ein anderes Datum? Vielen DankJohannes Quote Link to post Share on other sites
rth 513 Posted April 22, 2016 Report Share Posted April 22, 2016 ...Welches Datum wird für die 1-Jahres Frist nicht mehrmals 25kmh zu schnell => Fahrverbot genommen? Wenn du nicht zu schnell warst, kein Datum.Wenn du 2 x in einem Jahr mit + 25 km/h erwischt wurdest gilt. Beim 1x ab Rechtskraft, beim 2 x gilt der Tattag. 1 Quote Link to post Share on other sites
JoPKW 1 Posted April 22, 2016 Author Report Share Posted April 22, 2016 Vielen Dank.Oh, da wird ja aus "einem Jahr" schnell mal "1 Jahr und 5 Monate" :-/ Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,727 Posted April 22, 2016 Report Share Posted April 22, 2016 Oh, da wird ja aus "einem Jahr" schnell mal "1 Jahr und 5 Monate" :-/Oder auch mehr und nur, wenn man Spielchen treibt und dabei den Kürzeren zieht. Quote Link to post Share on other sites
dustinb 0 Posted April 22, 2016 Report Share Posted April 22, 2016 Besser nichts riskieren. Für Wiederholungstäter kann es böse Strafen geben! Ich glaub sogar ein extra Fahrverbot. Quote Link to post Share on other sites
rth 513 Posted April 22, 2016 Report Share Posted April 22, 2016 ...Für Wiederholungstäter kann es böse Strafen geben! Ich glaub sogar ein extra Fahrverbot. Nicht glauben. Unter FAQ findest du Antworten. Quote Link to post Share on other sites
JoPKW 1 Posted April 23, 2016 Author Report Share Posted April 23, 2016 Oh, da wird ja aus "einem Jahr" schnell mal "1 Jahr und 5 Monate" :-/Oder auch mehr und nur, wenn man Spielchen treibt und dabei den Kürzeren zieht. Nun ja, wenn sich die Behörde schon über 3 Monate Zeit lässt, bis die Anhörung beim Fahrzeughalter eingeht, dann finde ich diese Art der Jahresfristberechnung nicht gerade fair..... 1 Quote Link to post Share on other sites
gerre 284 Posted April 23, 2016 Report Share Posted April 23, 2016 ... dann finde ich diese Art der Jahresfristberechnung nicht gerade fair.....Mit Fairness darfst Du bei Behörden nicht rechnen. Da kommt es auf den buchstabengenauen Wortlaut von irgendwelchen Paragraphen an. Oder höchstens noch auf Spitzfindigkeiten bei deren Auslegung, mit denen Anwälte ihr Geld verdienen. 1 Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted April 24, 2016 Report Share Posted April 24, 2016 Moin Moin Oh, da wird ja aus "einem Jahr" schnell mal "1 Jahr und 5 Monate" :-/Eigentlich nicht. Zwischen der Ersttat und deren Rechtskraft kannst du ja brettern was das Gaspedal hergibt bzw. unterhalb der absoluten FahrverbotsgrenzeRein faktisch bleibt es also ein Jahr in dem du dich zurückhalten solltest. Es werden ja nur die zeitlichen Grenzen dieses Jahres verschoben.Wenn du dich zwischen der Ersttat und deren Rechtskraft ans Limit hälst, ist das eine freiwillige Leistung.Hättest du aber nicht gemusst.Für das Stadtsäckel ist das sogar kontraproduktiv. Gruß Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted April 24, 2016 Report Share Posted April 24, 2016 Mit Fairness darfst Du bei Behörden nicht rechnen. Da kommt es auf den buchstabengenauen Wortlaut von irgendwelchen Paragraphen an.Recht hast Du. Es wäre viel fairer, wenn jeder Sachbearbeiter nach eigenem Gutdünken entscheiden dürfte. 1 Quote Link to post Share on other sites
dustinb 0 Posted April 25, 2016 Report Share Posted April 25, 2016 (edited) ...Für Wiederholungstäter kann es böse Strafen geben! Ich glaub sogar ein extra Fahrverbot. Nicht glauben. Unter FAQ findest du Antworten. Also unter X X X hab ich folgendes gefunden: "Kommt es innerhalb eines Jahres zu mehreren Verstößen mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h und mehr, dann muss der Verkehrssünder mit einem saftigen Bußgeld von vielen Euro laut Bußgeldkatalog 2015 und einem Fahrverbot von mehreren Monaten rechnen. Wiederholungstäter werden besonders hart bestraft, da sie ohne diese Maßnahmen scheinbar nichts lernen." Für mich hört sich das nach einem speziellen Fahrverbot an. Edited April 26, 2016 by Gast225 Link entfernt Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted April 25, 2016 Report Share Posted April 25, 2016 Das sieht wieder nach einer dieser Lockseiten irgendeines Anwaltes aus, der Mandanten ködern will. Die Gesetzeslage ist nämlich eindeutig und so auch in den FAQ beschrieben.Das zitierte Anwaltsgeschwurbel hingegen gibt die Gesetzeslage (vornehm ausgedrückt!) nur sehr eingeschränkt wieder. Quote Link to post Share on other sites
rth 513 Posted April 25, 2016 Report Share Posted April 25, 2016 Hallo dustinbich meine die FQA in diesem Forum. Da du sie offenbar nicht gefunden hast hier ein Auszug: 2.) FahrverboteBei gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen wird als Regelfolge ein Fahrverbot verhängt. Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots sind Überschreitungen von31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft41 km/h außerhalb geschlossener OrtschaftDaneben wird ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal innerhalb eines Jahres (Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verstoßes bis zum Tatzeitpunkt des zweiten Verstoßes) um mehr als 25 km/h überschritten wird.Beispiel:Erste Tat am 01.01.2014Anhörungsbogen 01.02.2014Bußgeldbescheid 01.03.2014-kein Einspruch-Rechtskraft erste Tat 15.03.2014 => Beginn der JahresfristSollten innerhalb der Tilgungfrist mehr als 3 Punkteverstöße im Bereich Geschwindigkeit begangen werden, so KANN die Behörde auch bereits beim dritten Verstoß mit über 20 km/h zu schnell ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängen. 1 Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted April 25, 2016 Report Share Posted April 25, 2016 (edited) Also unter X X X hab ich folgendes gefunden:jaaaaa - wenn es da steht, brauchst du doch hier nicht zu fragen. obwohl: in dem text stimmt so einiges nicht - eigentlich stimmt da nur wenig Edited April 26, 2016 by Gast225 Link im Zitat entfernt Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted April 25, 2016 Report Share Posted April 25, 2016 Man sollte aber das Wort Regelfolge bedenken.D.h. normalerweise kommt der Bußgeldkatalog zur Anwendung.Es kann aber - theoretisch - in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Deshalb würde ich dass: Zwischen der Ersttat und deren Rechtskraft kannst du ja brettern was das Gaspedal hergibt bzw. unterhalb der absoluten Fahrverbotsgrenze nicht wirklich unterschreiben wollen.War da nicht mal eine Sache wo jemand nach über 40 Parkknöllchen zur MPU mußte ... ? Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted April 25, 2016 Report Share Posted April 25, 2016 Moin Moin ... nicht wirklich unterschreiben wollen.Ich aber. War da nicht mal eine Sache wo jemand nach über 40 Parkknöllchen zur MPU mußte ... ?Wenn du dir den Threadtitel aufmerksam durchliest, wirst du lesen können, daß hier über Geschwindigkeitsverstöße geschrieben wird und über Fahrverbote nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Der Satz 2 spricht ausdrücklich von Geschwindigkeitsverstößen und der Rechtskraft der Erstfahrt. Gruß Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted May 2, 2016 Report Share Posted May 2, 2016 Vielen Dank.Oh, da wird ja aus "einem Jahr" schnell mal "1 Jahr und 5 Monate" :-/ Ne. Ab Rechtskraft 1 Jahr. Nicht ein Jahr und mehrere Monate. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted May 2, 2016 Report Share Posted May 2, 2016 Nun ja, wenn sich die Behörde schon über 3 Monate Zeit lässt, bis die Anhörung beim Fahrzeughalter eingeht, dann finde ich diese Art der Jahresfristberechnung nicht gerade fair..... Naja... lies dir mal durch mit welchen Tricks hier geraten wird zu agieren. Wenn jeder (oder viele) solche "Spielchen" abzieht(en), was meinst du hat das für Folgen in der Behörde? Die Aktenberge wachsen und dein Fall dauert eben bis er dran ist. Quote Link to post Share on other sites
S1_ 0 Posted May 3, 2016 Report Share Posted May 3, 2016 Hallo dustinbich meine die FQA in diesem Forum. Da du sie offenbar nicht gefunden hast hier ein Auszug: 2.) Fahrverbote Bei gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen wird als Regelfolge ein Fahrverbot verhängt. Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots sind Überschreitungen von31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft41 km/h außerhalb geschlossener OrtschaftDaneben wird ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal innerhalb eines Jahres (Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verstoßes bis zum Tatzeitpunkt des zweiten Verstoßes) um mehr als 25 km/h überschritten wird. Beispiel:Erste Tat am 01.01.2014Anhörungsbogen 01.02.2014Bußgeldbescheid 01.03.2014-kein Einspruch-Rechtskraft erste Tat 15.03.2014 => Beginn der JahresfristSollten innerhalb der Tilgungfrist mehr als 3 Punkteverstöße im Bereich Geschwindigkeit begangen werden, so KANN die Behörde auch bereits beim dritten Verstoß mit über 20 km/h zu schnell ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängen. Ist das absolut sicher, dass das so richtig ist? (kann ja was Aktuelleres oder regional Anderes geben oder dass es aus sonstigen Gründen nicht passt...) Wäre mir sehr hilfreich !! :-) Quote Link to post Share on other sites
rth 513 Posted May 3, 2016 Report Share Posted May 3, 2016 Hallo dustinbich meine die FQA in diesem Forum. Da du sie offenbar nicht gefunden hast hier ein Auszug: 2.) Fahrverbote Bei gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen wird als Regelfolge ein Fahrverbot verhängt. Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots sind Überschreitungen von31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft41 km/h außerhalb geschlossener OrtschaftDaneben wird ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal innerhalb eines Jahres (Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verstoßes bis zum Tatzeitpunkt des zweiten Verstoßes) um mehr als 25 km/h überschritten wird. Beispiel:Erste Tat am 01.01.2014Anhörungsbogen 01.02.2014Bußgeldbescheid 01.03.2014-kein Einspruch-Rechtskraft erste Tat 15.03.2014 => Beginn der JahresfristSollten innerhalb der Tilgungfrist mehr als 3 Punkteverstöße im Bereich Geschwindigkeit begangen werden, so KANN die Behörde auch bereits beim dritten Verstoß mit über 20 km/h zu schnell ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängen. Ist das absolut sicher, dass das so richtig ist? (kann ja was Aktuelleres oder regional Anderes geben oder dass es aus sonstigen Gründen nicht passt...) Wäre mir sehr hilfreich !! :-) Ja. Ich kenne keinen Widerspruch! 1 Quote Link to post Share on other sites
S1_ 0 Posted May 5, 2016 Report Share Posted May 5, 2016 Danke dir ! Quote Link to post Share on other sites
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