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Verfolgungsverjährung Beim Bußgeldbescheid


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Hallo,

 

ich würde gerne wissen, ob im folgenden Fall Verfolgungsverjährung eingetreten ist:

 

30.07.2015 - Geschwindigkeitsüberschreitung um 30km/h außerorts (Autobahn, stationärer Blitzer)
06.08.2015 - Datum auf dem Zeugenfragebogen, der an den Fahrzeughalter (nicht den Fahrer) zugestellt wurde (wurde fristgerecht mit "Zeugnisverweigerungsrecht" beantwortet)
19.11.2015 - Erlass des Bußgeldbescheids mit versuchter Zustellung an eine alte Adresse des Fahrers
19.02.2016 - Datum auf dem Schreiben "Ordnungswidrigkeitsverfahren"
24.02.2016 - Nachweisliche Zustellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit Bußgeldbescheid an die aktuelle Adresse des Fahrers
Die fristgerechte Zustellung des Zeugenfragebogens, bzw. die darauf erfolgte Ermittlung des Fahrers hat die Verfolgungsverjährungsfrist bekanntermaßen auf 6 Monate angehoben.
Die versuchte Zustellung des Bußgeldbescheids an die alte Adresse des Fahrers hat bekanntermaßen ebenfalls dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.
Die eigentliche Zustellung des Bußgeldbescheids an den Fahrer erfolgte mit dem 24.02.2016 jedoch nach der 6 monatigen Frist.
In dem Schreiben "Ordnungswidrigkeitsverfahren" vom 19.02.2016 wird entsprechend erwähnt:
"Eine Verfolgungsverjährung ist noch nicht eingetreten, da der Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgungsverjährung gem. § 33 OWiG unterbrach"
"Die erfolgte Aufenthaltsermittlung nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens unterbrach ebenfalls gem. § 33 OWiG die Verfolgungsverjährung."
- Wird die Länge der Verfolgungsverjährung immer auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet?
- Gilt der Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit Bußgeldbescheid (24.02.2016) oder das Datum auf dem Ordnungswidrigkeitsverfahren (19.02.2016)?
Der missglückte Zustellungsversuchs des Bescheides vom 19.11.2015, bzw. die dadurch erfolgte Ermittlung der Adresse hat bekanntermaßen dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung um weitere 3 Monate verlängert wurde. Jedoch ist dieses Datum nur der Behörde bekannt.
Leider lohnt es sich in diesem Fall nicht Akteneinsicht über einen Anwalt zu beantragen, da die Selbstbeteiligung der Rechtschutzversicherung den zu zahlenden Betrag des Bußgeldbescheides übersteigt.
Daher würde ich gerne eure Einschätzung wissen, ob es sich lohnt, selbst Widerspruch einzulegen und hierfür hätte ich gerne Sicherheit bei der Argumentation.
Vielen Dank
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Die fristgerechte Zustellung des Zeugenfragebogens, bzw. die darauf erfolgte Ermittlung des Fahrers hat die Verfolgungsverjährungsfrist bekanntermaßen auf 6 Monate angehoben.
nein

Die versuchte Zustellung des Bußgeldbescheids an die alte Adresse des Fahrers hat bekanntermaßen ebenfalls dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.
nein

 

da der Erlass des Bußgeldbescheides die Verfolgungsverjährung gem. § 33 OWiG unterbrach"

 

"Die erfolgte Aufenthaltsermittlung nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens unterbrach ebenfalls gem. § 33 OWiG die Verfolgungsverjährung

Der BG unterbricht die Verjährung nur, wenn er innerhalb von 14 Tagen zugestellt wird - ansonsten unterbricht erst die Zustellung.

Die Behörde kann ja mal angeben, wann Sie die Aufenthaltsermittlung durchgeführt hat.

Da stimmt so einiges nicht.

Mir fehlt die Anhörung des Betroffenen (vor allem das Datum)

 

Die Behörde soll mal die richtigen Daten nennen - vollständig.

 

und nicht vergessen: die Einsprchsfrist läuft am 9.3.ab.

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Wie gesagt, es macht keinen Sinn einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, da der Streitwert kleiner ist als die Selbstbeteiligung.

 

Ich wollte stattdessen stichhaltige Argumente sammeln, um selbst einen möglichst erfolgreichen Widerspruch zu verfassen.

 

Danke

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hawethie sprach nicht von Anwalt beauftragen. Dafür hat er aber Fragen gestellt, von deren Beantwortung abhängt, ob ein Widerspruch Einspruch überhaupt Chancen auf Erfolg hat. Und dann hat er auch noch auf die Frist hingewiesen, nach der der Bußgeldbescheid unabhängig von irgendwelchen möglichen Fehlern rechtskräftig wird, sofern nicht vorher (fristwahrend) Widerspruch Einspruch eingelegt wurde.

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einfache Frage: wo hast du denn was von "6 monate Verjährungsfrist" gelesen? Das kenn ich nicht!

es gibt eine "drei Moante Frist" die aber unterbrochen wurde, durch die Adressermittlung.

 

Wann genau diese Frist wieder startet, ist mir nicht klar.

ich vermute mal, wenn die korrekte Adresse ermittelt wurde.

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Zwischen August und November muss noch irgendetwas passiert sein, denn ansonsten wäre schon da Schluss gewesen, da seit dem Tatzeitpunkt nur drei Monate bleiben, um die Verjährung zu unterbrechen.

 

Und da der BGB an die alte Adresse ging, war es keine Aufenthaltsermittlung.

Ich vermute der AB ging ebenso an die alte Adresse und hat die Verjährung neu beginnen lassen.

Edited by Gast225
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