Gast225 666 Posted April 16, 2016 Author Report Share Posted April 16, 2016 Langsam glaube ich die bist ein siebenjähriger Junge oder Mädchen welcher das Gelesene noch nicht versteht. Studium1. Prüfung Sachverhalt und Subsumtion unter den Tatbestand- Mann/Frau nimmt Pistole, also eine echte die auch schießen kann- zielt damit auf Frau/Mann und drückt ab, um das Opfer danach zu bestehlen- Mann/Frau bricht tödlich getroffen zusammen => Prüfung Tatbestand Totschlag - Mann/Frau =>Mensch- Mensch tot => TB erfüllt, aber => Prüfung Mord - Habgier liegt vor => objektiver TB erfüllt => subjektiver TB erfüllt=> keine Rechtfertigungsgründe => rw Handlung=> keine Entschuldigungsgründe => handelte schuldhaft 2. Ende der Prüfung im Studium, sofern keine weiteren TB zu prüfen sind (könnte ja noch KV, Sachbeschädigung etc. vorliegen) Und nun Du.Wo bitte schön soll ich das von Dir zitierte prüfen.------------------------------Jetzt ist aber Schluss für mich in der Sache. 1 Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted April 17, 2016 Report Share Posted April 17, 2016 Vielleicht beantwortest Du doch noch eine Frage: Willst Du immer noch behaupten, dass bei Mord das Wie keine Rolle spiele oder willst Du lediglich darauf hinaus, dass man im Studium nicht lerne, dass es (wg. § 57a StGB) eben doch eine Rolle spielt? Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted April 17, 2016 Author Report Share Posted April 17, 2016 (edited) Das habe ich doch oben schon geschrieben. Für die Beurteilung ob es Mord ist oder nicht, spielt dies keine Rolle. Aber das habe ich auch schon im ersten Beitrag zu diesem Themenkomplex dargelegt. Edit: Im übrigen spielt auch § 69 StGB (Entzug der FE) bei der Prüfung von Alkoholfahrten keine Rolle. Edited April 17, 2016 by Gast225 Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted April 17, 2016 Report Share Posted April 17, 2016 Für die Beurteilung ob es Mord ist oder nicht, spielt dies keine Rolle. Aber das habe ich auch schon im ersten Beitrag zu diesem Themenkomplex dargelegt. Das ist vollkomen klar, ging aber aus Deiner Antwort IMO so nicht hervor. Mir geht es darum: Schon beim Urteil spielt besondere Verwerflichkeit der Motive oder eine besonders grausame Begehung des Mordes eine entscheidende Rolle und hat Konsequenzen für den Mörder. Darauf können wir uns hoffentlich einigen. Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted April 17, 2016 Author Report Share Posted April 17, 2016 Das habe ich doch nicht bestritten und schon oben ausgeführt, dass dies im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eben auch wie die besondere Schwere der Schuld. Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted April 18, 2016 Report Share Posted April 18, 2016 Das habe ich doch nicht bestritten ... Mich freut, dass Du das nicht (mehr) bestreitest. Deine vergleichenden/gleichsetzenden Argumentationsversuche (Holocaust vs. RAF vs. "normale Morde") sind dann aber doch eher für die Füße - was @gerre richtigerweise angemerkt hat. Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted April 19, 2016 Author Report Share Posted April 19, 2016 Offensichtlich hast Du es immer noch nicht kapiert. Ende der Diskussion 2 Link to post Share on other sites
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