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Gilt Überholverbot Nach Der Kreuzung Weiter ?


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Wer jedoch aus der Landstraße (in 250 Metern Entfernung, siehe Foto ) nach rechts auf die Bundesstraße einbiegt, kann nicht wissen, dass hier noch ein Streckenverbot herrscht.

Da werde ich mal bei der Behörde nachfragen, denn nach ca. 2 km erfolgt auch lediglich die Aufhebung von 70 km/h.

 

http://www.bilder-verkleinern.de/?image=b3101510&size=xl&hash=2513221234167746

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Dank Streckenverbot gelten für die VT auf einer damit belegten Strecke verschiedene Regeln, je nachdem, ob sie an dem Verbotsschild vorbeigefahren oder erst dahinter auf die Strecke eingebogen sind. Ein schöner Rechtsstaat ist das, in dem nicht für alle die gleichen Vorschriften gelten.

Und das nur, weil Beamte zu schlampig sind, um an allen Kreuzungen und Einmündungen das Verbotsschild aufzustellen.

Allerdings muß dem, der gegen das Streckenverbot verstoßen hat, nachgewiesen werden, daß er das Verbotsschild am Anfang der Strecke gesehen hat.

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Dank Streckenverbot gelten für die VT auf einer damit belegten Strecke verschiedene Regeln,

Es ist egal ob jemand das Schild gesehen hat oder nicht. Gilt auf der Strecke das Überholverbot, gilt es auch für denjenigen der nach dem Schild einbiegt. Ein Richter kann darauf Rücksicht nehmen, wenn der Einbiegende nicht ortskundig ist, Ortskundige müssen wissen das dort Überholverbot ist.

 

MfG.

 

hartmut

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Da mich schon mehrfach Fahrzeuge dort überholt hatten - ich mit knapp über 70 km/h, was zulässig ist - habe ich bei der örtlichen Polizeistation vorgesprochen. Diese erklärte die Situation auch für ausgesprochen unglücklich, aber sobald jemand sage, er sei ortsunkundig und ein Überholverbot sei ihm nicht bekannt, müsse man diese '"Krücke" anerkennen.

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Da mich schon mehrfach Fahrzeuge dort überholt hatten - ich mit knapp über 70 km/h, was zulässig ist - habe ich bei der örtlichen Polizeistation vorgesprochen. Diese erklärte die Situation auch für ausgesprochen unglücklich, aber sobald jemand sage, er sei ortsunkundig und ein Überholverbot sei ihm nicht bekannt, müsse man diese '"Krücke" anerkennen.

Nun wird mir klar, warum du unbedingt wegen dieser Sache mit der Behörde in Kontakt treten musstest... bisher hielt ich dich eigentlich für einen einigermaßen Augenmaß-gesteuerten Zeitgenossen.

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@Diplomat: Überholverbote werden meiner Meinung nach noch nicht so inflationär und ideologisch bedingt aufgestellt wie Geschwindigkeitslimitierungen. Wenn ein Überholverbot wirklich angemessen ist ( diese Einschätzung traue ich dem TE zu ) macht ein Hinweis darauf eventuell Sinn.

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@u14325: Je nach Gegend mag das zutreffen. Hier im wilden Süden werden Überholverbote jedoch oft angeordnet, um die Geschwindigkeitslimitierungen "durchzusetzen", welche beim Großteil der VT viel Unverständnis und wenig Akzeptanz hervorrufen. So kann ein bedingungsloser Regelbefolger als mobile Verkehrsberuhigung fungieren.

Dieser Eindruck entstand bei mir durch die Schilderung und das Bildchen von Zöllner.

Ich wurde bisher noch nicht mehrfach in einer Überholverbotsstrecke überholt :whistling:

 

Weiterhin muss ich beobachten, dass hier Überholverbote (ohne Tempolimits) auf eher geraden und übersichtlichen Strecken angeordnet werden, weil es eben dort zu Gefahren/Unfallsituationen durch Überholen kam.

Kann man sagen, gut, weniger Gefahren, nur, es liegt eben in der Natur der Sache, dass dort, wo überholt werden kann, auch überholt wird und somit auch dort die Gefahrenlage durch Überholen höher ist, als an unübersichtlichen Stellen an denen nicht überholt werden kann.

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Kann man sagen, gut, weniger Gefahren, nur, es liegt eben in der Natur der Sache, dass dort, wo überholt werden kann, auch überholt wird und somit auch dort die Gefahrenlage durch Überholen höher ist, als an unübersichtlichen Stellen an denen nicht überholt werden kann.

Mal die Verwaltungsvorschriften

 

Zu Zeichen 276 Überholverbot

1

I.

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.

 

2

II.

Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.

 

3

III.

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel auf beiden Straßenseiten aufzustellen.

 

4

IV.

Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu § 40; Randnummer 1.

 

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

 

Das bedeutet,wenn überholen so wieso nicht möglich ist, darf kein Schild aufgestellt werden.

 

Was die Beschilderung allgemein angeht, die dürfte von Kreis zu Kreis verschieden sein. Das machen nicht unbedingt Leute die Ahnung haben von dem was sie machen.

 

MfG.

 

hartmut

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Nun wird mir klar, warum du unbedingt wegen dieser Sache mit der Behörde in Kontakt treten musstest... bisher hielt ich dich eigentlich für einen einigermaßen Augenmaß-gesteuerten Zeitgenossen.

Bei denen, die dort trotz der :70: überholen, denke ich mir, dass diese über kurz oder lang doch zur Kasse gebeten werden oder sich um einen Baum wickeln.

 

Bei meiner Vorsprache, wollte ich wissen, wie man dort denkt. Dabei habe ich keinerlei Kennzeichen o. ä. angegeben, sondern wollte lediglich erkunden, wie die örtliche Polizei, die sich dort auskennt, die Lage beurteilt.

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Moin Moin

 

 

Allerdings muß dem, der gegen das Streckenverbot verstoßen hat, nachgewiesen werden, daß er das Verbotsschild am Anfang der Strecke gesehen hat.

Nö.

Wenn man ihm das Nachweisen würde, wäre er im Vorsatz.

Das ist ja regelmäßig eher nicht der Fall.

Es geht auch nicht um das Sehen des Schildes - das ist ja gar nicht da.

Es geht sich um den Nachweis, das er das Streckenverbot kennt.

 

 

Der Verstoß wurde auf der Strecke des Streckenverbotes begangen.

Dafür liegt der Beweis (auch nach der Einmündung) in der Regel durch ein Blitzerfoto oder beim Überholen durch eine Zeugenaussage eines Kollegen vor.

Der Betroffene möchte aber jetzt eine Ausnahme, nämlich die Unwissenheit vom Streckenverbot, geltend machen und die muß er nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

 

Ob das jetzt besonders geschickt ist, dort zu messen oder einzuschreiten, lass ich mal dahingestellt.

 

 

 

Gruß

 

 

Gruß

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Moin Moin

 

 

Allerdings muß dem, der gegen das Streckenverbot verstoßen hat, nachgewiesen werden, daß er das Verbotsschild am Anfang der Strecke gesehen hat.

Nö.

Wenn man ihm das Nachweisen würde, wäre er im Vorsatz.

Das ist ja regelmäßig eher nicht der Fall.

Es geht auch nicht um das Sehen des Schildes - das ist ja gar nicht da.

Es geht sich um den Nachweis, das er das Streckenverbot kennt.

 

 

Der Verstoß wurde auf der Strecke des Streckenverbotes begangen.

Dafür liegt der Beweis (auch nach der Einmündung) in der Regel durch ein Blitzerfoto oder beim Überholen durch eine Zeugenaussage eines Kollegen vor.

Der Betroffene möchte aber jetzt eine Ausnahme, nämlich die Unwissenheit vom Streckenverbot, geltend machen und die muß er nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

 

Ob das jetzt besonders geschickt ist, dort zu messen oder einzuschreiten, lass ich mal dahingestellt.

 

 

 

Gruß

 

 

Gruß

 

Junge Junge armes Deutschland. Die sollen einfach ein zusätzliches Schild nach der Einmündung aufstellen. Dann wird die Sachlage für alle eindeutig und fertig!

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Hier im wilden Süden werden Überholverbote jedoch oft angeordnet, um die Geschwindigkeitslimitierungen "durchzusetzen", welche beim Großteil der VT viel Unverständnis und wenig Akzeptanz hervorrufen.

In Rheinland-Pfalz haben solche Überholverbote den Zusatz "Traktoren dürfen überholt werden".

 

Weiterhin muss ich beobachten, dass hier Überholverbote (ohne Tempolimits) auf eher geraden und übersichtlichen Strecken angeordnet werden, weil es eben dort zu Gefahren/Unfallsituationen durch Überholen kam.

Besonders sinnvoll ist es, wenn Überholverbote vor Kurven aufgehoben werden. :spinner:

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Und anschließend beschwert ihr euch wieder, daß es zu viele Schilder gibt, gell?!

Die Schilder sind nicht weiter schlimm. Wer regt sich schon über ein Hinweisschild oder eine Reklametafel auf?

Es gibt jedoch zu viele Vorschriften und Verbote, die auf einem Teil der Schilder mitgeteilt werden.

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Besonders sinnvoll ist es, wenn Überholverbote vor Kurven aufgehoben werden. :spinner:

Da müssen sie aufgehoben werden. Ein Überholverbot darf nur angeordnet werden wenn nicht ersichtlich ist das überholen nicht gefahrlos möglich ist. Wenn Kurven die Sicht einschränken kann man es sehen.

 

MfG.

 

hartmut

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Besonders sinnvoll ist es, wenn Überholverbote vor Kurven aufgehoben werden. :spinner:

Wenn Kurven die Sicht einschränken kann man es sehen.

"Man" ja, @gerre offensichtlich nicht.

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Ein Überholverbot darf nur angeordnet werden wenn nicht ersichtlich ist das überholen nicht gefahrlos möglich ist.

Reklame für Kamikaze-Fahrstil. Oder für die Verachtung von behördlichen Vorschriften. Überholverbote stehen dann, wo das überholen nur in der Phantasie von hysterischen Beamten gefährlich ist, aber für alle anderen gefahrlos erscheint - und fast immer auch ist.

 

 

Wenn Kurven die Sicht einschränken kann man es sehen.

"Man" ja, @gerre offensichtlich nicht.

Bonzenlogik: Wo überholen nicht möglich ist wird es von den Behörden erlaubt. :vogelzeig: Und dann verlasse sich noch einer auf das, was die verlautbaren.

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'gerre's' Logik: Überholverbotsschilder auch dort, wo die Lage ein Überholen gar nicht erlaubt, anderenfalls sind 98.9% der anderen Überholverbote auf reine Willkür und unfähiger "Beamten-Logik" zurück zu führen..... Ist doch ganz simpel, oder?

 

Anm.: Mißverständnis ist nicht ausgeschlossen....

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Hi,

 

die "Logik" einiger Diskussionsteilnehmer hier ist schon ein wenig krude.....

Vor Kurven, unübersichtlichen Stellen etc. isses per Dekret verboten. An anderen Stellen wird es per Schild (ob es im Auge des Betrachters sinnvoll ist, sei mal dahingestellt) verboten.

An allen anderen Stellen ist Überholen nur ERLAUBT, nicht verpflichtend vorgeschrieben!

 

Grüße

Wolle

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@gerre : So schlimm sind die Behörden nicht, wie du es darstellst. Sie erlauben es nämlich nicht, wo es nicht möglich ist (weil es dort unabhängig vom Schild ja eh verboten ist). :D

Ob überholen möglich ist, ist eine subjektive Einschätzung. Manche glauben, auf 300... 200... 100 m überschaubar freier Strecke noch überholen zu können. Zuweilen spielt dabei auch der Mut der Verzweiflung eine Rolle.

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Überholverbotsschilder auch dort, wo die Lage ein Überholen gar nicht erlaubt,

Ein ausdrückliches (mit Schild) Überholverbot an dem Punkt ausdrücklich aufzuheben, ab dem ein neues Überholverbot aufgrund der Straßenbeschaffenheit gilt, erscheint mir widersinnig.

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Da hast du durchaus Recht. Nur frage ich mich:

1. Gibt es so etwas?

2. Wäre es wider rechtlich, das Überholverbot erst nach dieser Stelle auf zu heben?

 

Die Vorschrift, dass da kein ÜV angeordnet werden darf, würde ich mal so interpretieren, dass es explizit gilt, bereits vorher bestehende ÜVe müssen nicht extra aufgehoben werden, um der Vorschrift Genüge zu tun.....

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Da hast du durchaus Recht. Nur frage ich mich:

1. Gibt es so etwas?

2. Wäre es wider rechtlich, das Überholverbot erst nach dieser Stelle auf zu heben?

 

Zu 1. ist die Regel, und eine der Regeln die zumindest hier strikt eingehalten wird.

Zu 2. Die Verwaltungsvorschrift ist da eindeutig, sobald erkennbar nicht mehr überholt werden kann, ist das Überholverbot aufzuheben. Es muss das Streckenverbot aufgehoben werden.

 

MfG.

 

hartmut

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sobald erkennbar nicht mehr überholt werden kann,

Das ist kein objektives Kriterium. Der vorsichtige Fahrer schätzt die Möglichkeit zu überholen anders ein als der waghalsige, und ein Traktor mit 30 km/h ist an vielen Stellen noch überholbar, ein Wagen mit Tempo 80 oder ein Lkw einigen Pkw dahinter aber nicht.

Ein Überholverbot kann auch durch eine durchgezogene Mittellinie ausgedrückt werden, dem gegenüber bedeutet eine unterbrochene Mittellinie: kein Überholverbot.

 

Die Verwaltungsvorschrift ist da eindeutig,

Verwaltungsvorschriften sind ebenso wie andere Vorschriften zu kritisieren. Oder glauben die Oberbonzen, die sie formulieren, sie seien der liebe Gott?

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Das ist kein objektives Kriterium.

Es funktioniert. Bevor jemand dort überholt, wird er eher das Überholverbot missachten.

 

Verwaltungsvorschriften sind ebenso wie andere Vorschriften zu kritisieren. Oder glauben die Oberbonzen, die sie formulieren, sie seien der liebe Gott?

 

 

Wenn man sich mal ernsthaft mit den Verwaltungsvorschriften beschäftigt muss man sagen, so übel sind sie nicht. Ist wie ein Baukasten mit dem Verkehr sinnvoll gestaltet werden kann. Problem ist nur, die Verkehrsplaner sollten auch mal einen Blick in die Verwaltungsvorschrift werfen und sich danach richten.

 

MfG.

 

hartmut

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Bevor jemand dort überholt, wird er eher das Überholverbot missachten.

Beim Überholen im Überholverbot droht ein Knöllchen, außerhalb droht ein Crash. Nun ja, wenn mans so sieht... :sneaky:

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  • 4 weeks later...

In der Angelegenheit hatte ich mit dem Landkreis Kontakt aufgenommen, es hat zwar etwas gedauert, aber jetzt ist das Schild Zeichen 280 nunmehr nach der Kreuzung montiert worden, direkt unter dem :70:

Na also, geht doch.

 

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/p1030827fby3evcu0r.jpg[/url]

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