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Verfristung - Ja Oder Nein?


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Hallo Community,

 

Ende August (27.08.) wurde ich, mit dem Auto der Mutter meiner Freundin, auf der Autobahn (Frankfurt - Mannheim, Höhe Darmstadt :wand: ) mit +45 geblitzt.

Anfang Oktober ging dann ein Zeugenfragebogen bei der Halterin (s.o.) ein, ohne weitere Beachtung zu finden.

Nun ging am 3.12. eine Anhörung im Bußgeldverfahren gegen einen ihrer Söhne ein.

 

Da mehr als 3 Monate vergangen sind könnte der Rechtsverstoß möglicherweise verfristet sein.

Fraglich ist aber, ob mit der Einleitung des Bußgeldverfahrens eine Unterbrechung der Frist vorliegt bzw. diese sich auch nach Ablauf der ersten 3 Monate noch unterbrechen lässt.

Möglich wäre auch eine Verlängerung der Frist um 2 Wochen für Postwege o.ä. (so las ich im Inet) oder durch Nichtbeantwortung des Zeugenfragebogens.

 

Jetzt weiß ich nicht genau wie ich mich weiter verhalten soll.

 

 

 

 

 

Vielen Dank im Voraus,

mfg FaRo

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Du bist gefahren. dein Name ist bisher nicht gefallen. Richtig? Nur dann ist mit dem Ablauf des 27.11. der Fall für dich verjährt. Der Sohn kann guten Gewissens schreiben: Ich war es nicht. Und auf Alibi, Foto usw. hinweisen. Das Verfahren wird eingestellt.

Ein Verfahren gegen den "falschen" Fahrer unterbricht die Verjährung nicht.

Die Mutter deiner Freundin kann / wird eine Auflage erhalten für 6 Monate oder 1 Jahr Fahrtenbuch zu führen. Gebühr bis 200 €. Jeder Verstoss gegen diese Auflage weitere 50 €.

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an welchem Datum wurde die Anhörung gegen einen der Söhne angeordnet?

Der Bußgeldbescheid gegen den Sohn erlangt Bestandskraft, wenn er nicht dagegen vorgeht.

Wurde bei der Zeugenbefragung oder bei der Anhörung ein Bild mitgeschickt?

Erlass war am 23.11., Foto war bei beiden Briefen dabei. Dagegen vorgehen heißt seine persönlichen Daten angeben, sich als Nichtfahrer erkennen zu geben und zu dem Rest schweigen?

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Du bist gefahren. dein Name ist bisher nicht gefallen. Richtig? Nur dann ist mit dem Ablauf des 27.11. der Fall für dich verjährt. Der Sohn kann guten Gewissens schreiben: Ich war es nicht. Und auf Alibi, Foto usw. hinweisen. Das Verfahren wird eingestellt.

Ein Verfahren gegen den "falschen" Fahrer unterbricht die Verjährung nicht.

Die Mutter deiner Freundin kann / wird eine Auflage erhalten für 6 Monate oder 1 Jahr Fahrtenbuch zu führen. Gebühr bis 200 €. Jeder Verstoss gegen diese Auflage weitere 50 €.

Ja, mein Name ist bisher nicht gefallen.

 

 

"Die Behörde hat in der Regel drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. In diesem Zeitraum muss sie Zeugen befragen und Beweise sichten. Schafft sie es nicht, ist die Tat verjährt. Der Anhörungsbogen unterbricht jedoch diese Verjährungsfrist und setzt sie noch einmal zurück, sodass die Behörde erneut drei Monate Zeit hat, um den Bußgeldbescheid zu verschicken." (bussgeldkatalog.org)

Gegenüber wem gilt denn diese Unterbrechung?

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Gegenüber wem gilt denn diese Unterbrechung?

Gegenüber dem Angehörten. Aber der kann ja belegen, dass er es nicht war.

 

Folglich ist für mich die Frist abgelaufen und ich kann nicht mehr belangt werden? Dann hätte ich natürlich sehr viel Glück gehabt :blush:

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Folglich ist für mich die Frist abgelaufen und ich kann nicht mehr belangt werden? Dann hätte ich natürlich sehr viel Glück gehabt :blush:

Sieht sehr danach aus. Der Bruder Deiner Freundin sollte aber auf jeden Fall (freundlich) reagieren und vielleicht gleich eine Kopie seines PA mitschicken.

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Moin Moin

 

 

 

Der Bruder Deiner Freundin sollte aber auf jeden Fall (freundlich) reagieren und vielleicht gleich eine Kopie seines PA mitschicken.

 

Halt ich nicht für Zielführend.

Von mehreren Brüdern wurde nur einer durch die Behörde angehört.

Nur dieser eine Bruder hat offensichtlich zumindest Ähnlichkeit mit dem Fahrer. Die übrigen Brüder blieben ja ungeschoren.

Die Behörde hat also wohl schon einen Bildabgleich gemacht.

Und da soll die Behörde noch einmal das Bruderbild bekommen? das liegt doch im Original vor.

Was der Behörde jetzt fehlt ist doch ein Bild vom Fahrer, also vom TE.

Und wenn das dumm läuft, ist damit der Vorwurf gegen den Bruder immer noch nicht vom Tisch.

 

 

 

Dann hätte ich natürlich sehr viel Glück gehabt

Ja - du hättest Glück gehabt.

Praktischerweise hängt ja noch dein "Schwager" für dich am Fliegenfänger.

 

 

 

Gruß

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Hab jetzt endlich die Rechtsgrundlage gefunden bezüglich des vorausgehenden Topics. §33 IV OWiG besagt, dass die Unterbrechungshandlungen aus §33 I Nr. 1 -15 OWiG eine Fristunterbrechung nur für den Empfänger ebendieser Handlungen nach sich zieht.

 

Jetzt gilt es die Fahrtenbuchauflage zu vermeiden, über die ich mir im Voraus garnicht so klar war. Die würde ich der Mutter meiner Freundin ungerne zumuten :/

Ich mach mich mal ein wenig schlauer und bedanke mich herzlich für eure Hilfe bis hierhin :)

 

:doofwinkt:

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Die Behörde hat also wohl schon einen Bildabgleich gemacht.

Möglich. Andererseits scheint die Behörde ziemlich busy zu sein, da der AHB erst am 3.12. eintrudelte.

 

Fragen wir mal den TE: @FaRo, sieht Dir der angehörte Bruder sehr ähnlich?

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Jetzt gilt es die Fahrtenbuchauflage zu vermeiden, über die ich mir im Voraus garnicht so klar war. Die würde ich der Mutter meiner Freundin ungerne zumuten :/

 

Dann hättest Du in ihrem Auto Deinen Gasfuß besser unter Kontrolle halten müssen... bei dieser Höhe des Verstoßes kommt das FB fast so sicher wie das Amen in der Kirche..

Außer der Bruder Deiner Freundin sieht Dir so ähnlich, dass er das Bußgeld bzahlen und einen Monat zu Fuß gehen muss.

 

Wie auch immer, mindestens eine/r aus der Familie Deiner Freundin wird Dich zukünftig besonders gern haben und Dir bestimmt jederzeit gerne sein/ihr Auto geben...

 

Aber Hauptsache Du bist fein raus, gelle?

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@QTreiberin

 

Der Bruder könnte sich ruhigen Gewissens auf Verlangen einem Anthropologen stellen, und den müßte er noch nicht mal selber zahlen.

Mit dem "gern haben" gebe ich dir natürlich Recht ;)

Der Bruder "müsste" straffrei aus der Sache kommen, zur Not vor Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen.

Bei + 45 km/h dürfte das Fahrtenbuch gebucht sein. Abwehrchance bei der Vorgeschichte, Zeugenfragebogen nicht beantwortet, keine Hilfe usw. sehr gering.

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Moin Moin

 

 

Der Bruder könnte sich ruhigen Gewissens auf Verlangen einem Anthropologen stellen, und den müßte er noch nicht mal selber zahlen.

Nicht so voreilig.

Nur weil der Bruder nicht gefahren ist, ist er von Auferlegung von Kosten nicht befreit.

 

Erst gestern machte ein AG im Ruhrgebiet hiervon gebrauch:

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__109a.html

und zwar vom Absatz zwei.

Da hat der freigesprochene Betroffene samt Anwalt sehr schmal geguckt das er den SV nicht von der Staatskasse bezahlt bekommt.

Und ob das eine Versicherung übernimmt find ich auch fraglich

 

 

Gruß

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Moin Moin

 

 

Der Bruder könnte sich ruhigen Gewissens auf Verlangen einem Anthropologen stellen, und den müßte er noch nicht mal selber zahlen.

Nicht so voreilig.

Nur weil der Bruder nicht gefahren ist, ist er von Auferlegung von Kosten nicht befreit.

 

Erst gestern machte ein AG im Ruhrgebiet hiervon gebrauch:

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__109a.html

und zwar vom Absatz zwei.

Da hat der freigesprochene Betroffene samt Anwalt sehr schmal geguckt das er den SV nicht von der Staatskasse bezahlt bekommt.

Und ob das eine Versicherung übernimmt find ich auch fraglich

 

Hallo Sobbel,

das lese ich anders. Rechtzeitig Widerspruch gegen den BGB einlegen, Hinweis ich war es nicht, wenn möglich mit Kopie Perso und / oder aktuellem Foto dürfte reichen um die Mitwirkung nachzuweisen.

 

Aber vor Gericht und auf Hoher See ...

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Moin Moin

 

 

 

 

... die Mitwirkung nachzuweisen.

Es geht nicht um eine Mitwirkung. Es geht um Kostenvermeidung für die Staatskasse.

frosch war ja in seinem Beispiel schon beim Gutachter und der Behauptung der Bruder müsse den nicht zahlen.

Und das ist halt falsch.

 

 

Gruß

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angenommen der Bruder bekäme den BGB, würde Widerspruch einlegen, es käme zur Verhandlung und wegen zufälliger Ähnlichkeit mit dem wahren Fahrer, würde der BGB nicht zurückgenommen.

 

Wie soll sich der Bruder denn dann sonst gegen den unrechtmässigen BGB wehren, als mit einem antrophologischen Gutachten?

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Moin Moin

 

 

angenommen der Bruder bekäme den BGB, würde Widerspruch einlegen, es käme zur Verhandlung und wegen zufälliger Ähnlichkeit mit dem wahren Fahrer, würde der BGB nicht zurückgenommen.

 

Wie soll sich der Bruder denn dann sonst gegen den unrechtmässigen BGB wehren, als mit einem antrophologischen Gutachten?

Der arme Bruder jammert jetzt rum? Warum denkt die Sippe nicht nach?

 

Angenommen die Halterin, also die Mutter, benennt in ihrem Zeugenbogen bereits den wahren Fahrer (was ja ohnehin ihre Pflicht wäre), käme es dann zu dem Anhörungsbogen gegen ihren Sohn?

 

Angenommen der Bruder benennt dann wenigstens in seinem Anhörungsbogen/Zeugenbogen den wahren Fahrer (was ja ohnehin seine Pflicht wäre) und zwar rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung gegen den Fahrer, käme es dann noch zu einem rechtmäßigen BGB und später u.U. zu dem Gutachten?

Es sind reichlich Gelegenheiten nicht wahrgenommen worden, rechtzeitig entlastende Umstände zu benennen.

Und jetzt, ganz am Ende soll der Steuerzahler auch noch den SV bezahlen?

Nee ist klar

 

 

 

 

Gruß

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Hallo Sobbel,

 

der Halter kann nur die Person nennen, der das Fahrzeug überlassen wurde, nicht unbedingt den Fahrer. Da manchen Behörden nur schlechte oder gar keine Bilder schicken, wird die Sache für den Halter nicht leichter.

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Hallo Sobbel,

 

der Halter kann nur die Person nennen, der das Fahrzeug überlassen wurde, nicht unbedingt den Fahrer. Da manchen Behörden nur schlechte oder gar keine Bilder schicken, wird die Sache für den Halter nicht leichter.

In diesem Fall hat die Halterin auf den Fragebogen nicht geantwortet. Da Mutter der Freundin gehe ich davon aus, dass sie auch kein Aussageverweigerungsrecht hatte.

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