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Zeichen 315 - Oder Doch Wg. Schwerem Auto?


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Moin,

 

ein Bekannter ruft mich gerade schimpfend an - hat ein Ticket bekommen, weil er mit einem 3,49t-Fzg auf einem Parkstreifen parkte, der mit Zeichen 315 ("Buergersteigparken", auch wenn das alles andere als ein B-steig ist, sondern eher ein - naja, "genehmigter-Auto-unter-den-Baeumen-Hinstellplatz".

 

Jetzt steht aber in der Anhoerung/Verwarnung, dass er an einer Stelle geparkt haben soll, an der es weder durch Schild 315 noch durch entsprechende Markierung genehmigt gewesen sein soll - das 315er steht da aber sehrwohl (ok, mit dem Auto hatte er da nix zu suchen ;)).z anderer V

 

Da der Streifen regelmaessig von LKW (7.5t), Fernbussen etc als Parkstreifen missbraucht wird, kann er das Ticket nicht vestehen, und will dagegen vorgehen - mMn berechtigt, ich kenne die Ecke, da stehen sogar Abschlepper auf der Bushaltestelle im Weg, und keiner macht was. Direkt vor seinem Fzg steht (lt. "Beipackzettel") seit einem ganzen Jahr ein abgemeldeter Pkw, das passt doch irgendwie nicht zusammen - sollte das am auswaertigen Kennzeichen liegen, so man denkt "hier kann man Kasse machen"? :(

 

Wie seht ihr das mit dem angeblich nicht vorhandenen 315er Schild - das steht ja nachweisbar dort, muesste dann nicht der Vorwurf ein anderer sein? Ja, das Fzg war zu schwer (zGg zumindest, insgesamt isser sogar wieder unter 2,8t), aber das ist doch ein ganz anderer Tatbestand?! Kommt man da ggf mit einer "Verjaehrung" weiter? Oder kann das ganze einfach "umgewidmet" werden, nach dem Motto "A trifft zwar nicht zu, aber B kostet auch Strafe"?

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welcher Tatvorwurf wird dem Bekannten denn ganz konkret gemacht?

 

wie geschrieben:

 

Moin,

 

Jetzt steht aber in der Anhoerung/Verwarnung, dass er an einer Stelle geparkt haben soll, an der es weder durch Schild 315 noch durch entsprechende Markierung genehmigt gewesen sein soll - das 315er steht da aber sehrwohl (ok, mit dem Auto hatte er da nix zu suchen ;)).

 

Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... in ... als Fuehrer des $sonstkfz $kennzeichen folgende OWi begangen zu haben:

 

Sie parkten auf einem Strassenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Parkflaechenmarkierung freigegeben war.

§12(4), §49 StVO; §24 StVG

 

12(4) StVO bezieht sich ja mMn hauptsaechlich auf das rechts parken - ja, es war wohl links, aber auch dort ist mit Zeichen 315 ein Parkstreifen ausgeschildert (auf dem Mittelstreifen laengs zur Fahrtrichtung bei in der Mitte baulich getrennten Fahrstreifen). Muss ich 'ne Skizze malen, oder versteht man das so?

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das wäre dann natürlich dumm, wenn man für das eigene Fehlverhalten bestraft wird, va. wenn man sich über das Fehlverhalten anderer und über die mangelnde Ahndung dieser Verstöße beschwert.

 

Aber soviel nur zu meinem persönlichen Gedanken hierzu...

 

Bei Verwarnungen - egal welches Fehlverhalten letztendlich vorliegt (also aber auch nur wenn tatsächlich eins vorliegt) würde ich persönlich lieber zahlen als lange Schriftwechsel anzuregen, denn vermutlich ist das Verwarngeldangebot zur Zeit noch ohne Gebühren und Auslagen (28,50), darauf besteht kein Rechtsanspruch. Wenn nun also jemand auf Verjährung setzt oder Einspruch einlegt und dergleichen, ist mE. die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass diese in naher Zukunft hinzukommen.

 

Der Tatbestand kann zur Zeit selbstverständlich angepasst werden, wobei es natürlich nicht sicher, dass dies auch so bemerkt wird, das Risiko von zusätzlichen Gebühren und Auslagen besteht dabei jedoch.

 

Ich persönlich würde entweder telefonisch Rückspache halten oder einfach bezahlen.

 

Auch die Möglichkeit das ganze auf die "Halterhaftung" abzuwälzen ist bei einem Verwarngeld von 15,- EUR nicht besonders klug (23,50)

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  • 1 month later...

so, besser spaet als nie - jetzt hat er doch 'nen Bussgeldbescheid bekommen :/

 

Halterhaftung an sich ist kein Thema, da der Halter schon ihn benannt hat (es gibt einen Ueberlassungsvertrag) - jetzt hat er aber einen Dritten fahren lassen, und der hat auch geparkt, macht das einen Unterschied? Weil ja "Ihnen wird vorgeworfen ... als Fuehrer". oder zaehlt in dem Moment ein Quasi-Mieter (Firmenfzg.-Ueberlassung mit Drittfahrerzustimmung) als Fuehrer des Fzg?

 

Das Schild ist, wie ich nun herausgefunden habe, wirklich kein 315 - es ist ein Zeichen 314 mit Pfeil (je eines am Anfang und eines am Ende der "Parkstrecke") und jeweils einem Zusatzschild 1048-10 (nur Pkw, jaaa...).

 

Aber ist der Vorwurf "nicht durch 315 gekennzeichnet" dann nicht falsch?

 

Und ja, einfach zahlen waere einfacher, aber es ist auch eine Prinzipfrage - regelmassig (taeglich) stehen dort ganze Abschleppwagen (Fahrer wohnt dort, Bereitschaft, schleppen auch fuer Pol...) auf einer Sperrflaeche, Fernbusse auf demselben Parkstreifen, LKW (3.5, 7.5 und mehr Tonnen), und seit Jahren abgemeldete Fahrzeuge - und das alles folgenlos. Jetzt steht da einmal ein "Sonst.Kfz" mit 3.5t, fuer eine Nacht, und wird abgezettelt - also ich verstehe das "aus-Prinzip-dagegen-angehen" durchaus und unterstuetze es gerne.

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Wünsche nachträglich noch ein 'frohes Neues' ...

 

Zum 1048-10 habe ich folgenden Kommentar gefunden:

 

Welcher Fahrzeugklasse ein Kfz angehört ist grundsätzlich aus den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. In der ersten Zeile des Fahrzeugscheines sind beispielsweise zu finden "Pkw geschlossen", "Sonstiges Kfz Wohnmobil", "Lastkraftwagen" und ähnliches.

 

Bei der Beurteilung der Berechtigung kommt es jedoch auf das äußere Erscheinungsbild an, das von der Art der Zulassung abweichen kann.

 

Ich lese das so, dass ein geschlossener 3.49t Sprinter dort beispielsweise nicht stehen darf, ein als LKW zugelassener SUV (ja das ging mal) aber schon.

 

 

Aber ist der Vorwurf "nicht durch 315 gekennzeichnet" dann nicht falsch?

Dazu mußte man jetzt die genaue TBNr. wissen, aber das ist schätzungsweise ein 'heilbarer' Mangel.

 

Gruß,

AnReRa

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danke, Dir (und allen anderen ;)) auch ein FrohesNeues!

 

Es ist keinerlei TB-Nr. hinterlegt, nur genau der oben schon geschriebene Text:

 

"Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... in ... als Fuehrer des Wohnmobils ... [Kennzeichen] folgende OWi begangen zu haben:

 

Sie parkten auf einem Strassenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Parkflaechenmarkierung zum Parken freigegeben war.

§ 12(4), § 49 StVO; § 24 StVG

 

Zeuge: [2x Polizisten]

 

Deshalb wird gegen Sie gemaess § 17 des OWi'G eine Geldbusse festgesetzt von: 15 Euro."

 

plus Kostenbla...

 

zGg des Fahrzeuges waren 3.5t (oder 3495, weiss grad net) - aber darum geht's ja auch nicht, zumal 315 meines Wissens ja auch den Gehweg meint, und in diesem Fall (ich kenne die Oertlichkeit) alles andere, aber kein Gehweg ist, das ist ein reiner Parkstreifen unter Baeumen in der Strassenmitte.

 

Waere der Mangel denn noch nach Ablauf der drei Monate heilbar? Zumal, wenn jmd anders gefahren ist, oder genauer: geparkt hat. Der gibt's ja auch zu, aber lieber erst nach Fristablauf :)

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Also ich bin mir da zwar nicht sicher, aber wenn der Behörde kein 'Schuldiger' genannt wird, bzw. dieser die Schuld abstreitet oder sich tot stellt , greift doch m.E. immer die Halterhaftung.

Und der Text passt dann doch. Es war kein 'allgemeines' 315 vorhanden und um einen PKW nach 1048-10 handelt es sich offensichtlich auch nicht.

 

Also entweder der benannte Fahrer (oder jemand anders) outet sich z.B. indem er am Tatbestand mäkelt oder der Halter bekommt die Halterhaftung aufgebrummt und kann dann ggf. am Tatbestand mäkeln.

Kann es sein, das da jemand bewußt angezeigt wurde ?

 

Gruß,

AnReRa

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der Schuldige wird gern genannt, wenn die drei Monate abgelaufen sind, und das ist schon sehr bald...

 

Der Halter ist raus, der hat schon den Bekannten als "Mieter" benannt - oder soll der dann ggf als 'Halter' zaehlen, da der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

 

Konkrete Anzeige wuerde schon verwundern, zumal wenn dem ueberhaupt nachgegangen wuerde, denn ansonsten interessiert das WildeSauParken dort (incl. Buergersteige zustellen, Sperrflaechen etc - dann waere das Ticket auch kein Problem und wuerde akzeptiert) wirklich niemanden :(

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Moin Moin

 

 

Der Halter ist raus, der hat schon den Bekannten als "Mieter" benannt - oder soll der dann ggf als 'Halter' zaehlen, da der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

Ja.

Der Halter ist m.M.n. darum nicht raus, weil für die "Halterhaftung" die Nennung des Übeltäters nicht ankommt. Mitwirkungspflicht ist ja nicht gefordert.

Es reicht wenn der "Verstoßbegeher" nicht ermittelt werden konnte und das innerhalb der Verjährung.

Erst muß die Tat verjähren, dann kommt der Kostenfestsetzungsbescheid für den Halter.

 

Da dürfte doch ein Zahlschein drangehangen haben - warum zahlt denn der Absteller nicht einfach?

Wenn der Absteller mit dieser Verwarnung nicht einverstanden ist, muß er dagegen vorgehen und nicht du.

 

 

Gruß

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nicht die Frist für den Einspruch verpassen - zwei Wochen nach Zustellung muss der bei der Behörde eingegangen sein.

Der "Halterkostenbescheid" dürfte an deinen Freund gehen, da dieser vom Eigentümner als Nutzungsberechtigter benannt wurde. Halter ist nicht der, der in der zulassungsbescheinigung steht, sondern der, der die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigung inne hat.

Zu dem "Wildparken, gegen das nicht vorgegangen wird": Der Konkrete Fall widerlegt das ja gerade - dass da nicht öfter was passiert liegt vielleicht daran, dass die Ecke soo abgelegen ist, dass öftere Kontrollen für nicht notwendig erachtet werden. Ansonsten steht es ja auch deinem Freund frei, selbst die ganzen Falschparker anzuzeigen.

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  • 3 years later...

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