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Stadt Droht Mit Fahrtenbuch Bei Geringfügigem Verstoß - Taktik Oder Er


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Guten Tag zusammen,

 

folgender Sachverhalt mit dem Auto meines Vaters, Fahrer war zum Zeitpunkt des Verstoßes meine Freundin.

 

Verstoß am 23.07.15 in einer anderen Stadt, abzüglich Toleranz 10km/h Überschreitung außerhalb (ich weiß, Bagatelle)

Bislang 1 Anhörungsbogen und ein Erinnerungsschreiben, die beide ignoriert wurden.

 

Nun mit Datum vom 17.10.15 folgendes Schreiben:

 

Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, beabsichtigt die Stadt XXXXXXX beim zuständigen Landratsamt die Auferlegung eines

Fahrtenbuchs zu beantragen. Nochmals Gelegenheit innerhalb 1 Woche den Fahrer mitzuteilen,ansonsten würde ohne weitere

Benachrichtigung die Fahrtenbuchauflage beantragt.

 

Ich denke jetzt natürlich so kurz vor der Verjährung an Taktik, bzw. dass nun durch die Androhung eingeschüchtert werden soll.

 

Folgende Fragen hätte ich:

 

1. Ist es tatsächlich möglich wegen dieser Bagatelle ein Fahrtenbuch zu bekommen, Stichwort Verhältnismäßigkeit, bzw. werden die das aller Wahrscheinlichkeit nach tatsächlich wegen 10 EUR machen?

2. Wenn der Täter nach Ablauf der Verjährung genannt wird, wäre dies dann hinfällig?

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Ich frage mich, warum man bei einer solchen Bagatelle überhaupt solche Faxen macht? Da wat beim ersten Schreiben sicherlich ein Zahlschein mit dabei, warum werden die 15 (?) Euro nicht einfach überwiesen und gut ist es?

 

Gibt es überhaupt eine monetäre Verhältnismäßigkeit beim Fahrtenbuch? Oder eine abhängig von der Höhe der Übertretung? Hier wird die Anerkennung der OWI mittels diverser Spielchen verweigert, klar, dass sich der SB veräppelt fühlt und mal eben in seine Trickkiste greift.

 

Ganz ehrlich, ich würde schmunzeln, wenn das Ding tatsächlich durch geht, Dummheit wird eben manchmal bestraft.

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Ich frage mich, warum man bei einer solchen Bagatelle überhaupt solche Faxen macht? Da wat beim ersten Schreiben sicherlich ein Zahlschein mit dabei, warum werden die 15 (?) Euro nicht einfach überwiesen und gut ist es?

 

es dürften 10 Eur gewesen sein.

Ignorieren ist bei dir also Faxen machen? ...

 

 

Hoffentlich lacht das LRA die Stadt aus ... :wand:

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Ignorieren ist bei dir also Faxen machen? ...

In diesem Fall definitiv! Bei einem derartigen "Querulanten" bleibt der Name im Gedächtnis. Gut, dass ander Stadt der Tatort war.

 

 

Hoffentlich lacht das LRA die Stadt aus ... :wand:

Eher den TE. Denn wie wir wissen, sehen einige Bußgeldstellen auch die Ablehnung eines Fahrtenbuches als Verwaltungsakt und senden einen Kostenbescheid. Dieser Betrag wird hier höher als das Verwarngeld.

 

@TE: Passt doch perfekt. 23.7 war die Tat, gegen Deine Freundin am 23.10 verjährt. Sofort bei Eintritt der Verjährung den Namen nennen und Ihr seid innerhalb der 7-Tage Frist. Aus!

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...folgender Sachverhalt mit dem Auto meines Vaters, Fahrer war zum Zeitpunkt des Verstoßes meine Freundin.

 

Bist du sicher, dass es das erste Mal war, dass der Fahrer dieses Wagens nicht ermittelt werden konnte?

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Hallo. Die Moralkeule kenne ich selbst, und klar wäre es "einfach" das Geld zu bezahlen und gut ist. Ich lasse mich aber ungern durch so eine Androhung einschüchtern, wenn es eventuell aufgrund eines solch geringen Verstoßes keine Grundlage für ein Fahrtenbuch gäbe. Zudem habe ich eine gewisse Abneigung gegen diese Abzocke. Das liegt eben in meinem Naturell. Manche nehmen alles gleich hin und zahlen, ich halt nicht. Zudem interessiert mich einfach ob in so einem Fall das Recht besteht ein Fahrtenbuch aufzubrummen.

 

Die Frage bleibt also, war das der letzte "Trick" um uns doch noch zum Zahlen zu bewegen, oder ist zu erwarten dass die das tatsächlich beantragen? Falls das tatsächlich möglich ist, würde eine Nennung des Fahrers kurz nach Ablauf der Verjährung nutzlos, da es hierzu bereits Urteile gibt, dass auch nachträglich (aufgrund bisher fehlender Mithilfe) ein Buch auferlegt werden kann.

 

Die Frage ist auch, in wie weit das Landratsamt überhaupt mit entscheidet, oder geht es ohne Weiteres das die Stadt einfach sagt, so der und der bekommen jetzt ein Fahrtenbuch?

 

Um die Fragen noch zu beantworten: Bild ist vorhanden - mit Sonnenbrille. Soweit ich weiß gab es einmmal in einer ganz anderen Stadt ebenfalls ein 10 EUR Vergehen, dass nach 2 ignorierten Schreiben erledigt war. Das liegt aber schon Jahre zurück.

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Hallo Taquilla, Anordnung des Fahrtenbuchs ist ein - kostenpflichtiger - Verwaltungsakt. (max. 200 €). Du kannst dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Deine Erfolgsaussichten??? Sollte es nicht das erste "Spielchen" dieser Art sein gering.

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Man muss sich redlich bemühen den Fahrer zu finden.

Leider ist die OWI solange her, dass man sich nicht mehr erinnern kann.

Man benötigt jetzt Unterstützung durch die Behörde und fordert ein hochauflösendes Foto an. Leider ist das bereits erhaltene Foto unscharf.

In den Anhörungsbogen könnte sich irrtümlich auch eine falsche Fahrerin eintragen.

Man muss sich redlich bemühen und jetzt ist Kreativität gefragt warum die umfangreichen Bemühungen dann doch erfolglos sind.

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Naja das Foto ist schon von recht guter Qualität, halt mit Sonnenbrille. Die Frage ist halt auch wenn man jetzt plötzlich - erst nach Androhung - reagiert, wie einem das ausgelegt wird. Freilich kann man es noch so lange hinauszögern bis die Tat gegen die Freundin endgültig verjährt ist, nur ob dann noch was kommt ist halt die Frage.

 

Man könnte jetzt hinschreiben man hätte bislang kein Schreiben mit Foto erhalten usw... aber diese Tricks kennen die ja auch.

Die Kardinalfrage ist: bleibt man stur oder trickst in irgendeiner Form, wird es auf ein Fahrtenbuch hinauslaufen oder eher nicht?

Dazu gibt es trotz zahlreicher Rechtsseiten keine adäquate "Prognose".

 

Vielleicht findet sich hier ja doch noch jemand der praktische Erfahrung hat.

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...Dazu gibt es trotz zahlreicher Rechtsseiten keine adäquate "Prognose".

 

Die gibt es nicht.

 

Das ist letztendlich in jeder Stadt unterschiedlich, "Ermessensentscheidung". Und wie im Zweifel das Verwaltungsgericht entscheidet ist der Verwaltung - aus gemachter Erfahrung - bekannt.

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Servus,

 

das Fahrtenbuch wird ja nicht angeordnet, weil man 10 kmh zu schnell war, sondern weil die Bekanntgabe des Lenkers verweigert wurde !

 

Die ursprüngliche Verkehrsübertretung hat damit eigentlich nichts damit zu tun.

Lg aus Wien

Weinberg

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man möge mich korrigieren, aber (eigentlich) gibt die Stadt den Vorgang doch, wenn der Delinquent nicht gleich freiwillig zahlt, den Vorgang zur Fahrerermittlung an die Bußgeldstelle des Landes ab?!

 

wieso das? Dann landet die Knete am Ende beim Land und nicht beim städtischen Kämmerer ...

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Hi,

 

man möge mich korrigieren, aber (eigentlich) gibt die Stadt den Vorgang doch, wenn der Delinquent nicht gleich freiwillig zahlt, den Vorgang zur Fahrerermittlung an die Bußgeldstelle des Landes ab?!

 

Grüße

Wolle

Mach ich doch gerne:

die Zuständigkeit für Bußgeldsachen richtet sich nach Landesrecht - in NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte für Geschwindigkeitssachen zuständig. Die Fahrerermittlung erfolgt zwar durch die Ermittlungsbehörde des Wohnortes, die Zuständigkeit für die Ahnung bleibt aber bei der Bußgeldstelle der untat

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Wie wäre es denn folgendermaßen:

 

die Tat war am 24.07, das letzte Schreiben ist vom 16.10.15 (war am 19.10.15 im Briefkasten)

Wenn ich es richtig verstehe ist die Tat gegenüber des tatsächlichen Fahrers am 23.10.15 verjährt.

 

Es wird mir ja 1 Woche zum zurückschicken des Anhörungsbogens gegeben.

Wenn ich also am 24.10.15 die Freundin benenne könnte diese sich ja auf die Verjährung berufen,

d.h. bis sie angeschrieben würde, vergehen ja nochmals 2 Wochen.

 

Kann in so einem Fall dann dennoch ein Fahrtenbuch verlangt werden, wenn erst im letzten Schreiben reagiert wird?

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Wie Weinberg schon schrieb, das Fahrtenbuch wird ja erst diskutiert WEIL Du so vergesslich bist und den Fahrer nicht benennen kannst. Deshalb schleunigst benennen.

Du kannst den Brief dann am 23.10, einen Freitag einwerfen, somit wird er erst nach der Verjährung bei der Bussgeldstelle eintreffen.

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@ Sobbel, etwas mehr Zusammenhalt was die Abzockerei anbelangt wäre wünschenswert. Geht es hier um moralische oder hilfreiche Aspekte?

 

@ Zorro: das müssen die ja aber auch bereits wissen, dass man das in Anbetracht der in Kürze eintretenden Verjährung vermutlich so macht. Die A-Karte hat man dann hinterher wenn die trotzdem noch blöd kommen, da es ja so weit hinausgezögert wurde. Auch wenn da wörtlich steht, sollten Sie uns den Fahrer nicht innerhalb einer Woche nennen, dann....

Oder schützt die Reaktion in letzter Minute dann vor dem Fahrtenbuch?

 

Der Stadt müsste ja klar sein, selbst wenn ich jetzt reagiere, ist die Tat bis dahin gegen den Fahrer verjährt.

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Hi,

 

danke für die "Aufklärung".

In Magdeburg blitzt ja die Kommune selber und verschickt auch die Bettelschreiben. Aber wenn sich (im Owi-Bereich) nix tut, geben sie das ganze ab an die Bußgeldstelle des Landes (und bekommen nur noch 50% der "Einnahmen"). ;)

 

Grüße

Wolle

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Wie wäre es denn folgendermaßen:

 

die Tat war am 24.07, das letzte Schreiben ist vom 16.10.15 (war am 19.10.15 im Briefkasten)

Wenn ich es richtig verstehe ist die Tat gegenüber des tatsächlichen Fahrers am 23.10.15 verjährt.

So schrieb ich in #4.

 

Es wird mir ja 1 Woche zum zurückschicken des Anhörungsbogens gegeben.

Wenn ich also am 24.10.15 die Freundin benenne könnte diese sich ja auf die Verjährung berufen,

So schrieb ich in #4.

d.h. bis sie angeschrieben würde, vergehen ja nochmals 2 Wochen.

Warum sollte sie angeschrieben werden? Ist verjährt.

 

Kann in so einem Fall dann dennoch ein Fahrtenbuch verlangt werden, wenn erst im letzten Schreiben reagiert wird?

Warum sollten Sie? Du hast innerhalb der Frist den Fahrer benannt, wie gewünscht.
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Moin Moin

 

 

@ Sobbel, etwas mehr Zusammenhalt was die Abzockerei anbelangt wäre wünschenswert.

Sorry - Zusammenhalt kannst du von mir nicht erwarten, daß wäre suboptimal für meinen Berufstand.

Für moralischen Beistand in einem 15-Euro-Fall bin ich auch eher ungeeignet.

 

Du prahlst mit kindisch männlichem "Gegen-den-Strom-schwimmen" und jammerst einen Atemzug später wegen 15 Euro, dabei bist du in die ganze Sache überhaupt nicht involviert, sondern dein Vater und deine Freundin.

 

Im Moment bist du der Abzocker - versuchst du doch die Stadt um die Früchte ihrer Arbeit zu bringen.

Noch dazu für eine Person gegenüber der du und dein Vater nichtmal ein Aussageverweigerungsrecht hast.

Rein rechtlich ist dein Vater nicht nur zur Wahrheit verpflichtet, sondern auch zur Auskunft.

 

 

Gruß

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... Geht es hier um moralische oder hilfreiche Aspekte?

Hallo Taquilla, die moralische Frage ist hoch interessant. Um 15,00 € zu sparen setzt du deinen Vater dem Risiko aus, bis zu 200,00 € Verwaltungsgebühr zahlen zu müssen; 6 bis 12 Monate Fahrtenbuch führen zu müssen und bei einem Fehler weitere 50,00 € Gebühren zu zahlen.

Desweiteren je öffter dieser "Trick" angwandt wird um so sichere kommt eines Tages eine Regelung, wie z. B. in Österreich, das der Halter für die OWi´s, die mit seinem Wagen begangen wurden, mit einer Gebühr belegt wird.

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Hallo Zorro, laut den ergänzenden Informationen wäre nicht damit zur rechnen, d.h. dann müsste ich davon ausgehen, dass dies nur zum Einschüchtern dient.

 

Bei aller Moral hin oder her, wer kann mir dann bitte folgende Logik erklären:

 

Zitat: "Sollte uns der Fahrer in einer letztmaligen Gelegenheit nicht innerhalb einer Woche mitgeteilt werden, werden wir ohne weitere Benachrichtigung die Auferlegung beim zuständigen Landratsamt beantragen."

Da frag ich mich, warum kommt das Schreiben erst jetzt? Selbst wenn ich brav bin und nun postwendend den Fahrer benenne ist die Sache doch gegen diesen bereits verjährt, wenn der Bogen zu denen zurückkommt. Klingt irgendwie unlogisch. Und mit Fahrtenbuch wäre es laut Text dann auch schweirig, da der Fahrer ja letztlich benannt wurde. Das müssen die doch eigentlich wissen, oder wo hat sich die Logik versteckt? Würde meine Freundin dann angeschrieben könnte Sie sich laut Paragraph auf die Verjährung berufen.

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Bei aller Moral hin oder her, wer kann mir dann bitte folgende Logik erklären:

 

Das kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jeder 6-Klässler, der diesen Thread gelesen hat. Allein Du willst oder kannst es nicht verstehen.

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Dann habe ich eben eine lange Leitung.

 

Aber ich glaube es hat geklingelt. Die nochmalige Gelegenheit den Fahrer zu nennen hat eigentlich nur den Hintergrund ein Fahrtenbuch zu rechtfertigen, falls man wieder nicht reagieren würde.

Dass der Täter ansich bereits jetzt schon raus ist, wird denen wohl klar sein. Ich glaube kaum dass die dann der Freundin noch einen Brief schicken.

Und letztlich wurde dann ja mitgeholfen.

 

Schlafe eine Nacht drüber ob ich ein Restrisiko in Kauf nehme oder das so mache.

Trotzdem danke an alle.

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Dann hat wohl der entsprechende Sachbearbeiter keine Ahnung (Tat ist mit morgigem Tag verjährt), oder er glaubt durch die Androhung wird bezahlt.

 

Wie gesagt, ist es völlig unlogisch nochmals zur Benennung des Fahres unter Androhung aufzufordern, wenn dieser bereits gar nicht mehr rechtzeitig belangt werden kann.

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Tja, wie Roulette. Daher werde ich vermutlich kapitulieren und zahlen. Mittlerweile habe ich auch ein Urteil gefunden bei dem ein Fahrtenbuch gerechtfertigt war, als eine Firma den Fahrer erst benannt hat, als dieser aufgrund der Verjährung nicht mehr belangt werden konnte.

 

Allerdings geht es bei diesen Beispielen immer um Verstöße im Punktebereich, also größere Sachen.

 

Im Link steht auch, dass eine Auflage nicht gerechtfertig ist wenn:

 

"... die vorherige einmalige Ordnungswidrigkeit von geringer Schwere war. In der Regel sind sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 55 € geahndet werden, nicht schwer genug. Ebenso ist nicht Bedingung, dass es der Halter zu verantworten hat, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann.

Dennoch darf die Auflage dann nicht ergehen, wenn der Halter im Rahmen der Ermittlungen in ihm objektiv möglicher und zumutbarer Weise mitgewirkt hat oder wenn die Auflage unverhältnismäßig ist."

 

Wird jetzt der Täter genannt, wurde ja mitgewirkt, auch wenn es schon zu spät aber noch INNERHALB der Verjährunghsfrist ist. Und zum Thema Verhältnismäßigkeit wegen 10 EUR habe ich sowieso eine ganz klare Meinung.

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Die Behörde hat mit 3 Briefen und Mitarbeiterzeit schon mehr als die 10 EUR ausgegeben, von daher.... und Aufstand hin oder her: fahre ich in der 30ger Zone mit 50, bezahle ich sowas ohne Murren, den Schuh ziehe ich mir gerne an. Aber wir alle wissen dass die Teile genau dort aufgestellt werden wo man ruckzuck mal kurz 10kmh zu schnell ist. Das hat außerorts schon 3x nichts mehr mit Sicherheit sondern vielmehr mit dem Befüllen der Haushaltskasse zu tun.

 

Es ging auch nicht darum ob es manche hier verstehen oder nicht verstehen, sondern ob sie bezüglich der Fragestellug konstruktives beitragen können. Da würde eigentlich ein Satz reichen: Fahrtenbuch kann oder wird unter den dargelegten Umstämnden mit Sicherheit kommen oder eher nicht kommen.

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Also dann letztmalig zum mitmeisseln:

Der SB ist angepisst, weil jemand den Zwergenaufstand probt. Jetzt zeigt er, wer am längeren Hebel sitzt.

Er weiss, dass die Verjährung eintritt.

Er beantragt die Auferlegung eines Fahrtenbuches.

Selbst wenn von der Auflage zum Führen eines solchen abgesehen wird, ist dies mit Kosten verbunden. Diese werden dem Halter auferlegt.

Kann in einem zukünftigen Fall erneut kein verantwortlicher Fahrer ermittelt werden, gilt er als Widerholungstäter.

Dann wird ein Fahrtenbuch auferlegt. Dies verursacht erneut Kosten.

 

Damit Du Schlaumann gegen den Strom schwimmen kannst.

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seit wann werden Kosten auferlegt, wenn kein FB angeordnet wird?

Den Zeitpunkt kann ich Dir nicht nennen, wie auch.

Jedoch versichern, dass ich mit eigenen Augen ein Schreiben der Bußgeldstelle gelesen habe, indem vom Auferlegen eines Fahrtenbuches abgesehen wurde. Dieser Bescheid war kostenpflichtig.

 

Wobei ich der Meinung bin, dass dieser Kostenbescheid rechtlich nicht gedeckt ist.

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Er beantragt die Auferlegung eines Fahrtenbuches.

Selbst wenn von der Auflage zum Führen eines solchen abgesehen wird, ist dies mit Kosten verbunden. Diese werden dem Halter auferlegt.

Das glaube ich erst, wenn Du dafür eine Rechtsgrundlage bzw. ein konkretes Beispiel bringst. Das

Jedoch versichern, dass ich mit eigenen Augen ein Schreiben der Bußgeldstelle gelesen habe, indem vom Auferlegen eines Fahrtenbuches abgesehen wurde. Dieser Bescheid war kostenpflichtig.

reicht übrigens nicht. Aber Du kannst das Schreiben selbstverständlich hier einstellen, damit wir über den konkreten Sachverhalt reden können.

 

Wieso auch sollte eine Behörde einem Bürger irgendwelche Kosten auferlegen dürfen, wenn sie den Antrag einer anderen Behörde ablehnt?

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Moin Moin

 

 

Jedoch versichern, dass ich mit eigenen Augen ein Schreiben der Bußgeldstelle gelesen habe, indem vom Auferlegen eines Fahrtenbuches abgesehen wurde. Dieser Bescheid war kostenpflichtig.

Rechtlich gedeckt ist tatsächlich nur der Erlass der Anordnung zum Führen eines FB.

Das ergibt sich aus der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (o.ä.) .

Möglicherweise wurde in dem Schreiben noch etwas anderes mitgeteilt und das war kostenpflichtig?

 

 

Gruß

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Rechtlich gedeckt ist tatsächlich nur der Erlass der Anordnung zum Führen eines FB.

Das ergibt sich aus der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (o.ä.) .

Möglicherweise wurde in dem Schreiben noch etwas anderes mitgeteilt und das war kostenpflichtig?

 

Gruß

Hallo Sobbel,

 

nein - es war keine weitere Information enthalten. Ein Freund hatte sein Auto verliehen und wurde mit dem Foto konfrontiert. Zweimaliger Besuch der Beamten und Befragung in seinem Büro führten nicht zur Fahrerin.

Diese konnte mein Freund jedoch nicht identifizieren. Nach der erfolgten Androhung kam dann besagtes Schreiben, in welchem mitgeteilt wurde, dass von der Auflage abgesehen wird. Mit dem Kostenbescheid. Es wurde sofort überwiesen, erst danach bekam ich es zu Gesicht. Jedoch war die Aktion bereits Ende 2011. Ich habe meinen Freund gebeten nachzusehen, ob er das Schreiben abgeheftet hat.

Auch ich habe schon AHB bekommen mit abgebildeten Fahrern meines Autos, die ich nicht kannte.

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Auch ich habe schon AHB bekommen mit abgebildeten Fahrern meines Autos, die ich nicht kannte.

Du gibst also wildfremden Leuten Dein Auto? Käme mir nicht ansatzweise in den Sinn. Abgesehen davon wäre in solchen Fällen eine FB-Auflage durchaus sinnvoll.
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Auch ich habe schon AHB bekommen mit abgebildeten Fahrern meines Autos, die ich nicht kannte.

Du gibst also wildfremden Leuten Dein Auto? Käme mir nicht ansatzweise in den Sinn. Abgesehen davon wäre in solchen Fällen eine FB-Auflage durchaus sinnvoll.
Nein, @Bluey, keinesfalls. Nichts in die Aussage hinein interpretieren, was nicht drin steht.

 

Weder gebe ich wildfremden Leuten mein Auto, noch kommt auch nur ansatzweise der Gedanke an ein Fahrtenbuch.

Kommst Du auf die Konstellation?

 

 

 

 

OK, ein Hinweis: Meine Vertragswerkstatt ist 80 km entfernt und aufgrund der Garantiebedingungen darf ich nur dort schrauben lassen.

Und ich kenne die Damen am Empfang, den Verkaufsberater und Geschäftsführer. Aber die machen keine (vorgeschriebenen) Probefahrten...

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Das glaube ich erst, wenn Du dafür eine Rechtsgrundlage bzw. ein konkretes Beispiel bringst. Das

Also unter bussgeldkatalog.org findet man

 

Androhung versus Anordnung

Fahrtenbücher können nicht nur angeordnet, sondern auch angedroht werden. Begeht eine Person mit einem Fahrzeug eine minder schwere Verkehrsordnungswidrigkeit kann eine Drohung zur Fahrtenbuchauflage folgen. Diese ist so zu verstehen, dass der Halter nun besondere Vorsicht walten lassen muss und sich genau merkt, welchen Personen er sein Fahrzeug überlässt.

 

Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist kostenpflichtig und ist wie eine Verwarnung bei Punkten in Flensburg oder ein Verwarnungsgeld zu verstehen. Der Halter ist zwar der Anordnung entkommen, muss aber mit Konsequenzen rechnen, falls er das nächste Mal nicht bei der Täterfindung mithilft.

 

und

 

 

Das OVG Münster hat entschieden, dass nach einem minderschwerden Verstoß (der für eine Fahrtenbuchauflage noch nicht ausgereicht hätte!) immerhin eine kostenpflichtige Androhung einer solchen Auflage möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 7. 2008 - 9 A 1530/07= NZV 2009, 104.

Laut NZV ging es um einen Fahrzeughalter, eines Fahrzeugs, mit dem ein leichter Geschwindigkeitsverstoß (statt zulässiger 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 68 km/h) begangen worden war. Der Täter konnte nicht ermittelt werden.

Die daraufhin angedrohte Fahrtenbuchauflage nebst Gebührenfestsetzung von 10,20 EUR hat das OVG nicht beanstandet.

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Halten wir fest: eine Androhung ist kostenpflichtig

Die reine Anhörung mit der anschl. Entscheidung: Nö, machen wir doch nicht, löst keine Kostenpflicht aus.

 

Die Androhung eines FBs ist, für jedermann verständlich, etwas ganz anderes, als eine Anhörung ohne Entscheidung.

Auch vor der Androhung muss eine Anhörung erfolgen.

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Halten wir fest: eine Androhung ist kostenpflichtig Die reine Anhörung mit der anschl. Entscheidung: Nö, machen wir doch nicht, löst keine Kostenpflicht aus. Die Androhung eines FBs ist, für jedermann verständlich, etwas ganz anderes, als eine Anhörung ohne Entscheidung. Auch vor der Androhung muss eine Anhörung erfolgen.

Hat die Behörde doch getan. Zitat aus Pos. 1:

Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, beabsichtigt die Stadt XXXXXXX beim zuständigen Landratsamt die Auferlegung eines

Fahrtenbuchs zu beantragen. Nochmals Gelegenheit innerhalb 1 Woche den Fahrer mitzuteilen,ansonsten würde ohne weitere

Benachrichtigung die Fahrtenbuchauflage beantragt.

 

Es können also Gebühren entstehen. Höhe??

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@rth: nein. Die Stadt hat nur mitgeteilt, dass sie beim zuständigen Landratsamt die Führung eines FB beantragen wird. Das Landratsamt hat nun drei Möglichkeiten (evtl. nach Anhörung):

1. nix machen, also weder Fahrtenbuch anordnen noch androhen = 0,00

 

2. Fahrtenbuch androhen ("wird angedroht, dass bei weiteren Verstößen bei denen der Fahrer nicht benannt werden kann, ein FB angeordnet wird" = Androhung = Gebühren

 

3. Anordnung eines FB: = Gebühren.

 

Hier liegt das noch nicht vor sondern erst eine "Androhung eines Antrages auf Führen eines FB" - also rechtlich rein gar nix.

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