xhno 0 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Moin, bin neu hier und stelle schon mal eine Frage (ganz unverschämt ) Auf der AB hat mich ein ProVida Fahrzeug verfolgt und angehalten.Habe nichts ausser person. gesagt und nichts unterschrieben und wollte das Video auch nicht sehen als man mir sagte 19km/h Überschreitung. Dann kam Anhörungsbogen, wo auch 19km/h Überschreitung stand.Ich wusste das außerhalb geschl. Ortschaften ab 21km/h ernst wird (Punkt). So habe ich den Bogen unterschrieben und Tat zugegeben und zurückgesendet. Dann kam der Bussgeldbescheid Übertretung: 26km/h ==> 1Punkt Als schriftlichen Beweis habe ich noch die Kopie des Anhörungsbogens sonst nichts mehr. Mein Anwalt hat Akteneinsicht angefordert, das Video kam und dort ist leider 26km/h Übertretung incl. 5% Abzug sichtbar. Wat Nu ? Quote Link to post Share on other sites
rth 536 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 ...Mein Anwalt hat Akteneinsicht angefordert, ... Wat Nu ?Wenn der Anwalt was taugt, frag ihn.Wenn nicht, warum hast du ihn beauftragt? 1 Quote Link to post Share on other sites
hawethie 284 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Hi ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des BG. Dass hier ein reiner Schreib- und/oder Übertragungsfehler vorliegt, zeigt sich auch da dran, dass kein Verwarnungsgeld angeboten wurde. Gruß HaWeThie Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des BG. Mich interessiert ernsthaft, warum Du da so sicher bist. Ich denke an die StPO (über §46 OWiG). Gruß, Pedro. Quote Link to post Share on other sites
xhno 0 Posted July 17, 2015 Author Report Share Posted July 17, 2015 ...Mein Anwalt hat Akteneinsicht angefordert, ... Wat Nu ?Wenn der Anwalt was taugt, frag ihn.Wenn nicht, warum hast du ihn beauftragt? Moin, 1.ein Anwalt, egal wie gut oder schlecht ist eine Person oder vielleicht ein dutzend wenn es mehrere in einer Sozietät sind.Aber hier im Forum tummeln sich viele, sehr viele. Auf jeden Fall mehr als ein paar Anwälte. 2.Vielleicht ist es einem schon genauso passiert, obwohl mir das zum ersten mal passiert ist und ich es sehr ungwöhnlich halte. 3.Damit Andere, falls es denen nicht passiert ist, erfahren wie es in dieser Sache weitergeht (natürlich wenn Interesse besteht, will meine Erfahrungen niemandem aufzwingen) Auf jeden Fall dachte ich es wäre klug es hier mal kund zu tun und Feedback zu bekommen. VGXHNO Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Auf jeden Fall dachte ich es wäre klug es hier mal kund zu tun und Feedback zu bekommen. Zunächst: Herzlich willkommen im Radarforum. Ich halte es auch für klug, sich bei solchen Dingen möglichst umfassend zu informieren. @hawethie gehört hier zu den Experten; ich bin lediglich Laie, denke aber, dass Folgendes für Dich interessant sein könnte: - Über den § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung ... - In § 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen) wird lediglich eine Einschränkung des § 163a Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt. - Damit müsste in Deinem Fall § 163a Abs. 4 StPO gelten: Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten [durch Beamte des Polizeidienstes] ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Mal sehen, was die Experten dazu sagen. Ich vermute, dass das Stichwort "heilbarer Mangel" fällt. Gruß, Pedro. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 284 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Mich interessiert ernsthaft, warum Du da so sicher bist. Ich denke an die StPO (über §46 OWiG). Gruß, Pedro.Dem Betr. geht keine Möglichkeit sich zu äußern, verloren - er kann sich notfalls immer noch im Einspruchsverfahren zur Sache einlassen. Ist genau so, als wäre die Anhörung nicht bei ihm angekommen (abgesehen davon, dass die Anhörung überflüssig war, da der Betr. ja angehalten wurde und somit auch die Fahrereigenschaft fest steht). Oder welchen § der StPO meinst du genau? Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Oder welchen § der StPO meinst du genau? Ich meinte § 163a Abs. 4. (siehe oben) Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Ist genau so, als wäre die Anhörung nicht bei ihm angekommen Nachtrag: IMO nicht. Denn die Anhörung an sich war ja rechtswidrig bzw. unwirksam. Quote Link to post Share on other sites
rth 536 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Pedro, der TE hat folgendes geschrieben: "...So habe ich den Bogen unterschrieben und Tat zugegeben und zurückgesendet."Damit dürfte der Drops gelutscht sein. Oder soll er schreiben + 19 km/h war ich, + 26 km/h war ein anderer Fahrer? Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Oder soll er schreiben + 19 km/h war ich, + 26 km/h war ein anderer Fahrer? Nein. Mir geht es um die Anhörung zu einem vom BGB abweichenden Tatbestand (siehe § 163a Abs.4 StPO). Quote Link to post Share on other sites
xhno 0 Posted July 17, 2015 Author Report Share Posted July 17, 2015 Also Parallel stehe mit dem Anwalt in Kontakt. Er meint erstmal das nach dem Vorwurf innerhalb der Frist der Bussgeldbescheid einging und der Vorwurf wäre abänderbar gewesen. Also das regt mich ja schon maßlos auf (abgesehen davon das ich mich über mich selbst aufrege, wie ich in die Situation kommen konnte und immer wieder kam) Das heisst ich kann einem Kunden bei einem vor Ort Termin eine Lösung vorschlagen und über ein Preis reden.Danach teile ich das ganze schriftlich mit und er erklärt sich damit einverstanden. Dann mache ich was ganz anderes oder erhöhe gravierend den Rechnungsbetrag. Damit wäre doch niemand einverstanden. Die würden doch auch sagen ob ich Trickbetrüger, Hütchenspieler oder sonstiges bin oder bin ich gerade Weltfremd Quote Link to post Share on other sites
rth 536 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 Oder soll er schreiben + 19 km/h war ich, + 26 km/h war ein anderer Fahrer?Nein. Mir geht es um die Anhörung zu einem vom BGB abweichenden Tatbestand (siehe § 163a Abs.4 StPO). Ob ihn die Anhörung jemals erreicht hat ist ohne Belang. Wenn der TE einwände hat kann ersich gegen den BGB wehren. Dann entscheidet letztendlich ein Richter. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 ... und der Vorwurf wäre abänderbar gewesen. Damit hat er wohl Recht. Meiner Ansicht nach müsstest Du aber zu dem neuen Vorwurf auch erneut angehört werden. Darauf will ich hinaus. Ob ihn die Anhörung jemals erreicht hat ist ohne Belang. Richtig. Von Belang ist jedoch, ob die Anhörung zum Tatbestand passt. Das wäre hier ja nicht der Fall. "16-20" ist IMO ein anderer Tatbestand als "21-25" oder "26-x". Quote Link to post Share on other sites
rth 536 Posted July 17, 2015 Report Share Posted July 17, 2015 ...Das heisst ich kann einem Kunden bei einem vor Ort Termin eine Lösung vorschlagen und über ein Preis reden.Danach teile ich das ganze schriftlich mit und er erklärt sich damit einverstanden. Dann mache ich was ganz anderes oder erhöhe gravierend den Rechnungsbetrag. Damit wäre doch niemand einverstanden. Die würden doch auch sagen ob ich Trickbetrüger, Hütchenspieler oder sonstiges bin Tägliches Verhalten deutscher Handwerke. Besichtigung, Angebot und Rechnung ....Im Supermarkt zählt auch nur der Preis an der Kasse. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 18, 2015 Report Share Posted July 18, 2015 Fakt ist doch, dass der TE - erwiesen durch die Anhaltung - als Fahrer fest steht. Da spielt es keine grosse Rolle, ob ihm nun 19 oder 26 km/h als Uebertretung vorgeworfen werden. Will er gegen die 26 km/h angehen, dann muss er das Mess- oder Auswertungsverfahren anzweifeln, ein Unterfangen, das kaum von Erfolg gekroent werden duerfte. 1 Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 694 Posted July 18, 2015 Report Share Posted July 18, 2015 Moin Moin - Damit müsste in Deinem Fall § 163a Abs. 4 StPO gelten: Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten [durch Beamte des Polizeidienstes] ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird."Guten Tag. Wir haben Sie angehalten weil Sie zu schnell waren. Das ist ein Verstoß gegen § 3 StVO" "16-20" ist IMO ein anderer Tatbestand als "21-25" oder "26-x". Es wird nicht nach den TBNR unterschiedlich belehrt. Gruß 1 Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 18, 2015 Report Share Posted July 18, 2015 "Guten Tag. Wir haben Sie angehalten weil Sie zu schnell waren. Das ist ein Verstoß gegen § 3 StVO" Warum steht in den AHBen der konkrete Tatvorwurf? Ist das lediglich eine Art Service am Kunden? Gruß, Pedro. Quote Link to post Share on other sites
rth 536 Posted July 18, 2015 Report Share Posted July 18, 2015 "Guten Tag. Wir haben Sie angehalten weil Sie zu schnell waren. Das ist ein Verstoß gegen § 3 StVO"Warum steht in den AHBen der konkrete Tatvorwurf? Ist das lediglich eine Art Service am Kunden? Gruß, Pedro. Hallo Pedro, wenn ich einen AHB mit 19 km/h + erhalte ist in der Regel ein Verwarungsgeldangebot dabei. Zahlen und gut ist. Jede Frage kostet 28.50 Euro "Auskunftsgebühr". Ich vermute der TE hat kein Angebot erhalten, deutliches Indiz für einen Tippfehler, -> heilbarer Mangel. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 694 Posted July 19, 2015 Report Share Posted July 19, 2015 Moin Moin Warum steht in den AHBen der konkrete Tatvorwurf? Ist das lediglich eine Art Service am Kunden? Das sollte jemand von einer Bußgeldstelle beantworten.Ich hab nur ein Formulierungsbeispiel gebracht, andere sind denkbar.Der Bußgeldkatalog unterscheidet ja tiefer mit unterschiedlichen Beträgen.So weit geht die Belehrung vor Ort aber nicht. Gruß Quote Link to post Share on other sites
hawethie 284 Posted July 19, 2015 Report Share Posted July 19, 2015 ähem..... seit mir bitte nicht böse, aber, ich dachte, ich hätte das Wichtigste oben schon geschrieben.1. Fehler passieren2. dem Betr. geht durch den Fehler nichts verloren - er kann sich immer noch im Einspruchsverfahren anders äußern, wenn er möchte.("Ja, ich bin zu schnell gefahren, bezweifel aber die vorgeworfene Geschwindigkeit")Die Behörde wird dann prüfen, was sie macht - Einstellen - Bescheid zurücknehmen und einen neuen erlassen - Verfahren abgeben. "Rechtswidrig" ist die Anhörung nicht - nur fehlerhaft. 1 Quote Link to post Share on other sites
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