Jump to content

Vorwurf Auf Dem Anhörungsbogen Anders Als Bussgeldbescheid


Recommended Posts

Moin,

 

bin neu hier und stelle schon mal eine Frage (ganz unverschämt :closedeyes: )

 

Auf der AB hat mich ein ProVida Fahrzeug verfolgt und angehalten.

Habe nichts ausser person. gesagt und nichts unterschrieben und wollte das Video auch nicht sehen als man mir sagte 19km/h Überschreitung.

 

Dann kam Anhörungsbogen, wo auch 19km/h Überschreitung stand.

Ich wusste das außerhalb geschl. Ortschaften ab 21km/h ernst wird (Punkt). So habe ich den Bogen unterschrieben und Tat zugegeben und zurückgesendet.

 

Dann kam der Bussgeldbescheid Übertretung: 26km/h ==> 1Punkt

 

Als schriftlichen Beweis habe ich noch die Kopie des Anhörungsbogens sonst nichts mehr.

 

Mein Anwalt hat Akteneinsicht angefordert, das Video kam und dort ist leider 26km/h Übertretung incl. 5% Abzug sichtbar.

 

Wat Nu ?

Link to post
Share on other sites

 

...Mein Anwalt hat Akteneinsicht angefordert, ...

 

Wat Nu ?

Wenn der Anwalt was taugt, frag ihn.

Wenn nicht, warum hast du ihn beauftragt?

 

Moin,

 

1.

ein Anwalt, egal wie gut oder schlecht ist eine Person oder vielleicht ein dutzend wenn es mehrere in einer Sozietät sind.

Aber hier im Forum tummeln sich viele, sehr viele. Auf jeden Fall mehr als ein paar Anwälte.

 

2.

Vielleicht ist es einem schon genauso passiert, obwohl mir das zum ersten mal passiert ist und ich es sehr ungwöhnlich halte.

 

3.

Damit Andere, falls es denen nicht passiert ist, erfahren wie es in dieser Sache weitergeht (natürlich wenn Interesse besteht, will meine Erfahrungen niemandem aufzwingen)

 

 

Auf jeden Fall dachte ich es wäre klug es hier mal kund zu tun und Feedback zu bekommen.

 

VG

XHNO

Link to post
Share on other sites

Auf jeden Fall dachte ich es wäre klug es hier mal kund zu tun und Feedback zu bekommen.

Zunächst: Herzlich willkommen im Radarforum. Ich halte es auch für klug, sich bei solchen Dingen möglichst umfassend zu informieren.

 

@hawethie gehört hier zu den Experten; ich bin lediglich Laie, denke aber, dass Folgendes für Dich interessant sein könnte:

 

- Über den § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung ...

 

- In § 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen) wird lediglich eine Einschränkung des § 163a Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt.

 

- Damit müsste in Deinem Fall § 163a Abs. 4 StPO gelten: Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten [durch Beamte des Polizeidienstes] ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

 

Mal sehen, was die Experten dazu sagen. Ich vermute, dass das Stichwort "heilbarer Mangel" fällt.

 

Gruß, Pedro.

Link to post
Share on other sites

Mich interessiert ernsthaft, warum Du da so sicher bist. Ich denke an die StPO (über §46 OWiG).

Gruß, Pedro.

Dem Betr. geht keine Möglichkeit sich zu äußern, verloren - er kann sich notfalls immer noch im Einspruchsverfahren zur Sache einlassen.

Ist genau so, als wäre die Anhörung nicht bei ihm angekommen (abgesehen davon, dass die Anhörung überflüssig war, da der Betr. ja angehalten wurde und somit auch die Fahrereigenschaft fest steht).

Oder welchen § der StPO meinst du genau?

Link to post
Share on other sites

Pedro, der TE hat folgendes geschrieben: "...So habe ich den Bogen unterschrieben und Tat zugegeben und zurückgesendet."

Damit dürfte der Drops gelutscht sein. Oder soll er schreiben + 19 km/h war ich, + 26 km/h war ein anderer Fahrer?

Link to post
Share on other sites

Also Parallel stehe mit dem Anwalt in Kontakt. Er meint erstmal das nach dem Vorwurf innerhalb der Frist der Bussgeldbescheid einging und der Vorwurf wäre abänderbar gewesen.

 

Also das regt mich ja schon maßlos auf (abgesehen davon das ich mich über mich selbst aufrege, wie ich in die Situation kommen konnte und immer wieder kam)

 

Das heisst ich kann einem Kunden bei einem vor Ort Termin eine Lösung vorschlagen und über ein Preis reden.

Danach teile ich das ganze schriftlich mit und er erklärt sich damit einverstanden.

 

Dann mache ich was ganz anderes oder erhöhe gravierend den Rechnungsbetrag. :dribble:

 

Damit wäre doch niemand einverstanden. :nixda:

Die würden doch auch sagen ob ich Trickbetrüger, Hütchenspieler oder sonstiges bin

 

oder bin ich gerade Weltfremd

Link to post
Share on other sites

 

Oder soll er schreiben + 19 km/h war ich, + 26 km/h war ein anderer Fahrer?

Nein. Mir geht es um die Anhörung zu einem vom BGB abweichenden Tatbestand (siehe § 163a Abs.4 StPO).

 

Ob ihn die Anhörung jemals erreicht hat ist ohne Belang. Wenn der TE einwände hat kann ersich gegen den BGB wehren. Dann entscheidet letztendlich ein Richter.

Link to post
Share on other sites

... und der Vorwurf wäre abänderbar gewesen.

Damit hat er wohl Recht. Meiner Ansicht nach müsstest Du aber zu dem neuen Vorwurf auch erneut angehört werden. Darauf will ich hinaus.

 

Ob ihn die Anhörung jemals erreicht hat ist ohne Belang.

Richtig. Von Belang ist jedoch, ob die Anhörung zum Tatbestand passt. Das wäre hier ja nicht der Fall.

 

"16-20" ist IMO ein anderer Tatbestand als "21-25" oder "26-x".

Link to post
Share on other sites
...Das heisst ich kann einem Kunden bei einem vor Ort Termin eine Lösung vorschlagen und über ein Preis reden.

Danach teile ich das ganze schriftlich mit und er erklärt sich damit einverstanden.

 

Dann mache ich was ganz anderes oder erhöhe gravierend den Rechnungsbetrag. :dribble:

 

Damit wäre doch niemand einverstanden. :nixda:

Die würden doch auch sagen ob ich Trickbetrüger, Hütchenspieler oder sonstiges bin

 

Tägliches Verhalten deutscher Handwerke. Besichtigung, Angebot und Rechnung ....

Im Supermarkt zählt auch nur der Preis an der Kasse.

Link to post
Share on other sites

Fakt ist doch, dass der TE - erwiesen durch die Anhaltung - als Fahrer fest steht. Da spielt es keine grosse Rolle, ob ihm nun 19 oder 26 km/h als Uebertretung vorgeworfen werden. Will er gegen die 26 km/h angehen, dann muss er das Mess- oder Auswertungsverfahren anzweifeln, ein Unterfangen, das kaum von Erfolg gekroent werden duerfte.

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

 

 

- Damit müsste in Deinem Fall § 163a Abs. 4 StPO gelten: Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten [durch Beamte des Polizeidienstes] ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

"Guten Tag. Wir haben Sie angehalten weil Sie zu schnell waren. Das ist ein Verstoß gegen § 3 StVO"

 

 

 

"16-20" ist IMO ein anderer Tatbestand als "21-25" oder "26-x".

 

Es wird nicht nach den TBNR unterschiedlich belehrt.

 

 

Gruß

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

 

"Guten Tag. Wir haben Sie angehalten weil Sie zu schnell waren. Das ist ein Verstoß gegen § 3 StVO"

Warum steht in den AHBen der konkrete Tatvorwurf? Ist das lediglich eine Art Service am Kunden?

 

Gruß, Pedro.

 

Hallo Pedro, wenn ich einen AHB mit 19 km/h + erhalte ist in der Regel ein Verwarungsgeldangebot dabei. Zahlen und gut ist. Jede Frage kostet 28.50 Euro "Auskunftsgebühr". Ich vermute der TE hat kein Angebot erhalten, deutliches Indiz für einen Tippfehler, -> heilbarer Mangel.

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

 

 

Warum steht in den AHBen der konkrete Tatvorwurf? Ist das lediglich eine Art Service am Kunden?

 

Das sollte jemand von einer Bußgeldstelle beantworten.

Ich hab nur ein Formulierungsbeispiel gebracht, andere sind denkbar.

Der Bußgeldkatalog unterscheidet ja tiefer mit unterschiedlichen Beträgen.

So weit geht die Belehrung vor Ort aber nicht.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

ähem..... seit mir bitte nicht böse, aber, ich dachte, ich hätte das Wichtigste oben schon geschrieben.

1. Fehler passieren

2. dem Betr. geht durch den Fehler nichts verloren - er kann sich immer noch im Einspruchsverfahren anders äußern, wenn er möchte.

("Ja, ich bin zu schnell gefahren, bezweifel aber die vorgeworfene Geschwindigkeit")

Die Behörde wird dann prüfen, was sie macht - Einstellen - Bescheid zurücknehmen und einen neuen erlassen - Verfahren abgeben.

 

"Rechtswidrig" ist die Anhörung nicht - nur fehlerhaft.

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...