karlsruhe123 0 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 Hallo Gemeinde,vor einem Monat wurde ich wegen einem Rotlichtverstoß von der Polizei angehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe ich bei meinen Eltern gewohnt. Inzwischen bin ich an meinen Studienort gezogen. Nach meinem Umzug - ich war inzwischen am Studienort gemeldet und bei meinen Eltern abgemeldet - informierten mich meine Eltern, dass eine förmliche Zustellung (gelber Brief) für mich in ihrem Briefkasten liegt. Da mein Vater dieselben Initialen hat wie ich, hat der Postbote den Brief wohl in meines Vaters Briefkasten geworfen.Den Brief habe ich sicherheitshalber noch nicht geöffnet. Dann hätten meine Eltern theoretisch die Möglichkeit ihn zurückzuschicken.Sind meine Eltern zu irgendeiner Aktion verpflichtet?Gilt der Brief als an mich zugestellt und ist die Verjährungsfrist dadurch unterbrochen?Wie kann ich eine Verjährung erreichen?Was passiert wenn meine Eltern und ich den Brief ignorieren?Wäre es klug, wenn meine Eltern den Brief am Ende der üblicherweise zwei Wochen andauernden Widerspruchsfrist mit dem Vermerk "umgezogen" zurückschicken?Danke im Voraus Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 Ich würde anraten, den Brief sofort zu öffnen und darauf zu reagieren, denn es ist mit ziemlicher Sicherheit der Bussgeldbescheid. Das Ding mit der Verjährung kannst du getrost vergessen, denn deine Fahrereigenschaft wurde bereits durch die Anhaltung fest gestellt. Ach ja, willkommen im Forum! Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted July 4, 2015 Report Share Posted July 4, 2015 eine Wohnsitzermittlung unterbricht die Verjährungsfrist. Ausserdem stehst Du ja als Fahrer bereits fest. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 4, 2015 Report Share Posted July 4, 2015 Egal was Du machst, es kostet nur Geld, Briefmarken und Zeit... also mach den Brief auf und bezahle. Nach den von Dir genannten zwei Wochen ist das Ding dann nicht verjährt, sondern (erstmal) rechtskräftig geworden und wird/kann vollstreckt werden. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted July 7, 2015 Report Share Posted July 7, 2015 ähem - hat sich die Rechtsprechung da geändert? wäre mir neu und müsste ich den Kollegen in -innen schnellstens mitteilen. (Ansonsten lerne ich natürlich gerne dazu) Zu "meiner Zeit" ging eine Zustellung nur an den Wohnsitz. Wenn man an dem Ort der Zustellung nicht mehr wohnte, war die Zustellung unwirksam und somit die Verjährung nicht unterbrochen. Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted July 7, 2015 Report Share Posted July 7, 2015 ähem - hat sich die Rechtsprechung da geändert? wäre mir neu und müsste ich den Kollegen in -innen schnellstens mitteilen. (Ansonsten lerne ich natürlich gerne dazu) Zu "meiner Zeit" ging eine Zustellung nur an den Wohnsitz. Wenn man an dem Ort der Zustellung nicht mehr wohnte, war die Zustellung unwirksam und somit die Verjährung nicht unterbrochen.Was passiert, wenn der BGB kurz vor der Wohnsitz-Ummeldung erlassen wurde und deshalb an den alten Wohnsitz adressiert wurde? Selbst wenn in diesem Fall die Verjährung nicht unterbrochen wird, wird er doch bei Nichtreagieren trotzdem rechtskräftig, oder? Ist man nicht sogar verpflichtet, bei einem Wohnsitzwechsel Sorge dafür zu tragen, dass einem die Post für einen bestimmten Zeitraum noch erreichen muss? Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted July 7, 2015 Report Share Posted July 7, 2015 1. Zugestellt werden kann nur am Wohnsitz.... 2. wie soll etwas rechtskräftig werden, dass nicht zugestellt wurde? 3. PZUs werden nicht nachgeschickt - und wenn der Postbote da nicht aufpasst.... wie gesagt: Angaben ohne Gewähr Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted July 7, 2015 Report Share Posted July 7, 2015 1. Zugestellt werden kann nur am Wohnsitz.... 2. wie soll etwas rechtskräftig werden, dass nicht zugestellt wurde? 3. PZUs werden nicht nachgeschickt - und wenn der Postbote da nicht aufpasst.... wie gesagt: Angaben ohne GewährSpätestens wenn keine Kohle eingeht, wird die Bußgeldstelle wieder tätig werden. Irgendwann wird es dann zu einer verjährungsunterbrechenden Adressermittlung kommen. Zum Tatzeitunkt schrieb der TE am 4.Juli "vor einem Monat", also Anfang Juni. Und damit hat die Behörde bis "Anfang September" Zeit. Da ist noch lange hin....... Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 8, 2015 Report Share Posted July 8, 2015 Deswegen schrieb ich bewusst "erstmal" rechtskräftig... und von Briefmarken und Zeit... Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted July 8, 2015 Report Share Posted July 8, 2015 1. Spätestens wenn keine Kohle eingeht, wird die Bußgeldstelle wieder tätig werden. 2. Irgendwann wird es dann zu einer verjährungsunterbrechenden Adressermittlung kommen. 3. Zum Tatzeitunkt schrieb der TE am 4.Juli "vor einem Monat", also Anfang Juni. Und damit hat die Behörde bis "Anfang September" Zeit. Da ist noch lange hin.......zu 1 (Nummerierung von mir): da die Kohle erst zwei Wochen nach Rechtskraft fällig ist und üblicherweise auch erst zwei Wochen nach Fälligkeit gemahnt wird, kann das ganz schön lange dauern. 2. bis dahin kann es zu spät sein 3. wird knapp - aber ich verrat doch hier nicht meine besten Tricks..... Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted July 8, 2015 Report Share Posted July 8, 2015 Moin Moin Die Zustellung solcher Schriftstücke richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes bzw. der Länderhttp://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/index.html#BJNR235410005BJNE000300000(die sind recht identisch) und den §§ 177 - 182 ZPO. Das Schriftstück ist zugestellt. Gruß Quote Link to post Share on other sites
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