Jump to content

Ausfahrt Aus Verkehrsberuhigtem Bereich


Recommended Posts

Beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs :ruh: ist der VT nach StVO §10 bekanntlich wartepflichtig (was imho schon die wenigstens Verkehrsteilnehmer wissen).

 

Der vorfahrtsberechtigte Durchgangsverkehr kann durch die örtlichen Gegebenheiten oftmals jedoch nicht erkennen, dass die einmündende Straße einen solchen verkehrsberuhigten Bereich darstellt. Müsste die vorfahrtsberechtigte Straße in solchen Fällen nicht mit den VZ 301 bzw. 306 (wenn in der Folge mehrere solche Straßen einmünden) aufgestellt werden?

 

Der vorfahrtsberechtigte Fahrer muss in diesen unübersichtlichen Fällen schließlich von einer rechts-vor-links-Regelung ausgehen. Wie wird dies in der Praxis gehandhabt?

 

Besteht für eine Kommune anhand der gesetzlichen Lage (StVO §10) die Möglichkeit dem verkehrsberuhigten Bereich hier Vorfahrt zuzuordnen?

Link to post
Share on other sites

Bein Umbau der Straße in einen VB wird in der Regel die Ausfahrt aus diesem Bereich über einen abgesenkten Bordstein realisiert. Eine Beschilderung der Ausfahrt mit Zeichen 205 oder gar 206, und der vorfahrt-berechtigten Straße mit Zeichen Zeichen 301 oder 306 darf es nur in Ausnahmefällen geben. Der Ausnahmefall wäre dann gegeben wenn z.B. das Zeichen 325.1 bzw. 325.2 weit in der Straße drin ist. Sieht man 325.1, dann weiß man rein theoretisch, Fahrzeuge die von dort kommen sind wartepflichtig.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

 

Besteht für eine Kommune anhand der gesetzlichen Lage (StVO §10) die Möglichkeit dem verkehrsberuhigten Bereich hier Vorfahrt zuzuordnen?

Nein.

Warum sollte ein untergeordneter Bereich mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr "Vorfahrt" bekommen?

Es würde ja auch der § 10 StVO pervertiert, der ja ausdrücklich vom Einfahren spricht. Ein Vorfahrtfall liegt ja gar nicht vor.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

 

Besteht für eine Kommune anhand der gesetzlichen Lage (StVO §10) die Möglichkeit dem verkehrsberuhigten Bereich hier Vorfahrt zuzuordnen?

Nein.

Warum sollte ein untergeordneter Bereich mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr "Vorfahrt" bekommen?

Es würde ja auch der § 10 StVO pervertiert, der ja ausdrücklich vom Einfahren spricht. Ein Vorfahrtfall liegt ja gar nicht vor.

 

Gruß

Hast Du eine Ahnung, auf welche Ideen manche Kommunen kommen.

Ich kenne hier auch einen Fall, bei dem eine Seitenstraße baulich verändert wurde, um einen abgesenkten Bordstein zu erhalten. Später wurde ein Schild (rechts vor links) angebracht, damit der abgesenkte Bordstein Vorfahrt erhält.

Bein Umbau der Straße in einen VB wird in der Regel die Ausfahrt aus diesem Bereich über einen abgesenkten Bordstein realisiert. Eine Beschilderung der Ausfahrt mit Zeichen 205 oder gar 206, und der vorfahrt-berechtigten Straße mit Zeichen Zeichen 301 oder 306 darf es nur in Ausnahmefällen geben. Der Ausnahmefall wäre dann gegeben wenn z.B. das Zeichen 325.1 bzw. 325.2 weit in der Straße drin ist. Sieht man 325.1, dann weiß man rein theoretisch, Fahrzeuge die von dort kommen sind wartepflichtig.

 

MfG.

 

hartmut

 

Auch das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um neu erstellte Straßen, die von vornerein als verkehrsberuhigter Bereich geplant waren. Da alles recht verwinkelt ist und die Schilder noch ein paar Meter zurückstehen, ist dies von der Durchgangsfahrbahn nicht vorab zu erkennen.

Link to post
Share on other sites

Manchmal werden die Verkehrszeichen des Verkehrsberuhigten Bereichs (zumindest gefühlt) etwas weiter von der Einmündung zurück versetzt, um so evtl. den Verkehrsfluss wegen der vermeintlichen rechts vor links - Regelung zu verlangsamen.

Wirklich "gefährlich" wird es natürlich dann, wenn die Verkehrszeichen so weit zurück verlagert sind, dass Verlassen des Verkehrsberuhigten Bereiches und Erreichen der Kreuzung nicht mehr zusammenfallen und dann doch rechts vor links gilt. In diesem Fall kann es dann vll sogar geboten sein, die Vorfahrtsregelung zu "klären" bzw. durch Vofahrt an der nächsten Kreuzung bzw. Kreuzung mit Vorfahrt von rechts zu zu entscheiden.

 

Die Wartepflicht der VT beim Verlassen des Bereichs wird eine Behörde so wohl nicht "wegbeschildern" können; aber wenn sie den Verkehrsberuhigten Bereich entsprechend früher enden lässt, gilt an der nächsten Kreuzung eben doch wieder rechts vor links bzw. die Behörde müsste die Kreuzung dann nach ihren Vorstellungen mit Vorfahrt / Vorfahrt gewähren beschildern können.

Link to post
Share on other sites

Aus den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 205, 206:

Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld- oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.

 

dürfte dann jetzt wohl die Frage sein, wie viel "Charakter ohne Weiteres zu erkennen [sein]" man dann im Einzelfall verlangt; es spricht aber erstmal gegen die "verdeckte" Aufstellung der VB-Zeichen.

Link to post
Share on other sites

Hast Du eine Ahnung, auf welche Ideen manche Kommunen kommen.

Die Frage ist falsch gestellt.

Es muss heißen, kennst Du Ideen fern der StVO auf die Kommunen noch nicht gekommen sind?

 

Auch das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um neu erstellte Straßen, die von vornerein als verkehrsberuhigter Bereich geplant waren. Da alles recht verwinkelt ist und die Schilder noch ein paar Meter zurückstehen, ist dies von der Durchgangsfahrbahn nicht vorab zu erkennen.

Dann würde ich mal anschauen wie die Fläche gestaltet ist. Regel ist ( besser sollte sein ), Keine Bordsteine im Bereich, keine Fahrbahn erkennbar, keine Gehwege, Parkplätze durch Flächenmarkierung, Verkehrsschilder nur ausnahmsweise. Bereich muss überwiegend dem Aufenthalt dienen.

 

Das Zeichen 325 kann bis zu 30m in dem Bereich aufgestellt sein.

 

Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

 

http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-20-11-2007-az-vi-zr-807

In dem Fall würde ich mal versuchen Öffentlichkeit zu schaffen. Und wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch einlegen. Sage dir aber gleich, es ist ein Kampf gegen Windmühlen, und Du wirst sehr unbeliebt werden.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Aus den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 205, 206:

Du musst dich von dem Gedanken verabschieden das Du es bei der Verkehrsplanung der Kommunen mit Fachleuten zu tun hast.

 

Die einzige Qualifikation die viele haben, ist eine uralte Graue Pappe. Dann noch bisschen Ideologie und Hörensagen, damit hat es sich.

 

Nur um mal 3 Beispiele zu nennen.

In einer Tempo 20 Zone gibt es Probleme mit dem Radweg, der wäre oft durch Baustellencontainer voll gestellt. Der Radweg müsste neu angelegt werden.

Auf einer Bundesstraße soll aus Lärmschutzgründen der Lkw-Verkehr auf :60: beschränkt werden.

Ladebuchten für Lieferfahrzeuge sind unnötig, die Transporter sollen im absoluten Halteverbot Z 283 halten, hat sich so bewährt.

 

Um mal eine Stilblüte zu bringen. Wochen nach dem Beschluss Parkplätze zu vernichten, hat ein Stadtrat ganz verwundert festgestellt, vor der Lieblingsbäckerei halten ist nicht mehr.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Tatsächlich ist es so, dass trotz einfachen Regeln in der Praxis manchmal ganz anders aussieht.

 

Theoretisch ist ein Verkehrsberuhigter Bereich total leicht für alle zu erkennen (abgesenkter Bordstein, anderer Asphalt, deutlich sichtbares Schild). Dort fahren alle ganz langsam und tasten sich vorsichtig heraus, weil ja alle wissen, dass der fließende Verkehr Vorfahrt hat.

 

Praktisch jedoch ist das nicht immer so eindeutig. Hier gibt es auch einen verkehrsberuhigten Bereich. Baulich ist es so, dass an ein Wohngebiet eine neues Wohngiebt angebaut wurde - also verlängert (rechts und links mit neuen Straßen). Die neuen Straßen erkennt man schon baulich als "Spielstraße" gepfastert, mit Parkbuchten und dadurch auch "Bremsen", etc - sieht man. Die alte Straße (asphaltiert) ist nun auch verkehrsberuhigt geworden. Man sieht es jedoch nicht so deutlich. Das Schild steht gute 10 Meter nach der "Einfahrt". Verlässt man also den Bereich und gilt dann rechts-vor-links oder gilt die Kreuzung als verlassen bzw einfahren?

Link to post
Share on other sites

 

Aus den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 205, 206:

Du musst dich von dem Gedanken verabschieden das Du es bei der Verkehrsplanung der Kommunen mit Fachleuten zu tun hast.

 

Die Zeiten, dass ich diese Gedanken hatte, sind schon lange vorbei; das Verhalten zahlreicher Behörden hat mich da schon eines Besseren belehrt ...

Link to post
Share on other sites

Das Schild steht gute 10 Meter nach der "Einfahrt". Verlässt man also den Bereich und gilt dann rechts-vor-links oder gilt die Kreuzung als verlassen bzw einfahren?

 

Was kommt denn auf den 10 Metern noch? Tendenziell würde ich sagen, dass das noch Verlassen des Verkehrsberuhigten Bereichs ist.

Link to post
Share on other sites

In einer Tempo 20 Zone gibt es Probleme mit dem Radweg, der wäre oft durch Baustellencontainer voll gestellt. Der Radweg müsste neu angelegt werden.

Auf einer Bundesstraße soll aus Lärmschutzgründen der Lkw-Verkehr auf :60: beschränkt werden.

Ladebuchten für Lieferfahrzeuge sind unnötig, die Transporter sollen im absoluten Halteverbot Z 283 halten, hat sich so bewährt.

 

Um mal eine Stilblüte zu bringen. Wochen nach dem Beschluss Parkplätze zu vernichten, hat ein Stadtrat ganz verwundert festgestellt, vor der Lieblingsbäckerei halten ist nicht mehr.

 

MfG.

 

hartmut

 

Lösungen.

 

1. Baustellecontainer auf die Fahrbahn, 3m Restbreite sollten ausreichen.

3. Zeichen EINGESCHRÄNKTES Haltverbot und das konsequent überwachen, z.B. den Brötchenkaufer grundsätzlich ein Knöllchen verpassen.

 

Brötchen kaufen, andere Bäcker in Fußwegentfernung oder Fahrradreichweite haben auch knusprige Sachen.

Link to post
Share on other sites

 

Das Schild steht gute 10 Meter nach der "Einfahrt". Verlässt man also den Bereich und gilt dann rechts-vor-links oder gilt die Kreuzung als verlassen bzw einfahren?

 

Was kommt denn auf den 10 Metern noch? Tendenziell würde ich sagen, dass das noch Verlassen des Verkehrsberuhigten Bereichs ist.

 

 

Nichts außer Straße.

Link to post
Share on other sites

Lösungen.

 

1. Baustellecontainer auf die Fahrbahn, 3m Restbreite sollten ausreichen.

3. Zeichen EINGESCHRÄNKTES Haltverbot und das konsequent überwachen, z.B. den Brötchenkaufer grundsätzlich ein Knöllchen verpassen.

 

Brötchen kaufen, andere Bäcker in Fußwegentfernung oder Fahrradreichweite haben auch knusprige Sachen.

Andere Lösung.

Zu 1.

Container bleiben stehen auf dem Parkstreifen, und Radfahrer runter vom Gehweg auf die Fahrbahn.

 

Zu 2.

Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge verlangsamen den Verkehr und dienen damit der Sicherheit, laut unserem OB.

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Die einzige Qualifikation die viele haben, ist eine uralte Graue Pappe. Dann noch bisschen Ideologie und Hörensagen, damit hat es sich.

Ich nehme an, Du meinst damit nur diejenigen, die in den Kommunen für die Verkehrsplanung zu tun haben. Deren Kritiker sind schließlich bekanntermaßen ausgebildete und ausgewiesene Fachleute.

 

In einer Tempo 20 Zone gibt es Probleme mit dem Radweg, der wäre oft durch Baustellencontainer voll gestellt. Der Radweg müsste neu angelegt werden.

Klingt bekannt. Irritierend ist die Lösung:

Container bleiben stehen auf dem Parkstreifen, und Radfahrer runter vom Gehweg auf die Fahrbahn.

Der oft durch Baucontainer vollgestellte Radweg ist ein Parkstreifen, angelegt auf dem Gehweg, auf dem Radfahrer fahren dürfen? Davon würde ich ja gern mal ein Bild sehen...

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...