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Hallo zusammen,

 

wegen einer Verständnisfrage wende ich mich hilfesuchend an das Forum:

 

Dass es zu Zeichen 267 eine mögliche Ausnahmeregelung "Radfahrer frei" gibt, ergibt sich sowohl aus der StVO als auch den VwV-StVO.

 

Meine Frage ist, ob auch eine Ausnahme "LKW frei" per Zusatzzeichen 1024-12 rechtsgültig angeordnet werden kann.

 

Danke.

 

Gruß rechtsverdreherin

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Hallo,

 

klar kann das rechtsgültig von der zuständigen Behörde angeordnet werden:

 

VwV zur StVO

Zu § 41 Vorschriftzeichen
1 I. Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Missachtung besonders gefährlich ist, z. B. bei Änderung der Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr zu warnen.
2 II. Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.
3 III. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder das Überholen (Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder 250 bis 266) verboten werden.
4 IV. Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen. Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten von der Beschränkung ausgenommen werden, ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort „frei" anzuschließen.

 

Umgangssprachlich mag das "Lkw frei" sein, richtig wäre "Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei"

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Eine Ergänzung noch: selbst wenn die Anordnung eigentlich nciht möglich wäre, hätte sie dennoch verbindlichen Charakter. Soll heißen: wenn Schild hängt, gilt es auch.

 

Gibt es einen konkreten Hintergrund zu der Frage?

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Hallo,

 

klar kann das rechtsgültig von der zuständigen Behörde angeordnet werden:

 

VwV zur StVO

Zu § 41 Vorschriftzeichen

 

4 IV. (...) Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten von der Beschränkung ausgenommen werden, ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort „frei" anzuschließen.

 

Grundsätzlich (im juristischen Sinne) ist dies sicherlich mögich.

 

Jedoch frage ich mich, weshalb in der Anlage 2 lfd. Nr. 41.1 StVO zu Zeichen 267 resp. ZZ 1022-10 steht: "Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen."

 

Wären hier alle Verkehrsarten gem. § 41 Abs.4 S.2 StVO ausnehmbar, ergäbe die lfd. Nr. 41.1. aus meiner Sicht keinen Sinn.

 

Warum sollten ausgerechnet die Fahrradfahrer explizit angeführt werden ?

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Warum sollten ausgerechnet die Fahrradfahrer explizit angeführt werden ?

Die Kombination ist recht häufig anzutreffen. Damit wird den Radfahrern ermöglicht bei echten ( und unechten ) Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Nennt sich Förderung des Radverkehrs.

 

MfG.

 

hartmut

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Die Kombination ist recht häufig anzutreffen.

 

Das ist sicher richtig.

 

Wenn aber jede der Verkehrsarten von der Regelung des 267 ausgenommen werden kann, ist die laufende Nummer 41.1 schlicht unnötig.

 

Mittlerweile konnte ich einigen Vorlagen für Kommunalparlamente entnehmen, dass auch andere Verkehrsarten aus diesem oder jenem Grund ausgenommen werden sollen.

 

Allerdings wissen die unteren Verkehrsbehörden ja gelegentlich nicht was sie tun.

 

In der Rechtssprechung habe ich bisher leider nichts zum Thema gefunden.

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Allerdings wissen die unteren Verkehrsbehörden ja gelegentlich nicht was sie tun.

Das Wort gelegentlich kannst Du getrost streichen.

 

Was erwartest Du wenn die einzige Qualifikation zum Thema Verkehr ein grauer Führerschein ist.

 

MfG.

 

hartmut

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Die Kombination ist recht häufig anzutreffen.

 

Das ist sicher richtig.

 

Wenn aber jede der Verkehrsarten von der Regelung des 267 ausgenommen werden kann, ist die laufende Nummer 41.1 schlicht unnötig.

 

Mittlerweile konnte ich einigen Vorlagen für Kommunalparlamente entnehmen, dass auch andere Verkehrsarten aus diesem oder jenem Grund ausgenommen werden sollen.

 

Allerdings wissen die unteren Verkehrsbehörden ja gelegentlich nicht was sie tun.

 

In der Rechtsprechung habe ich bisher leider nichts zum Thema gefunden.

 

Wenn Kfz über 3,5 t ausgenommen Pkw und KOM vom Verbot der Einfahrt ausgenommen werden können, ohne daß damit unvertretbare Gefahren verbunden sind, fällt es mir allerdings schwer vorzustellen, zum Schutz welchen Rechtsguts nach § 45 StVO dann überhaupt die Anordnung von Z 267 StVO (bzw. Z 220 StVO) erforderlich, geeignet und angemessen ist und zusätzlich die Voraussetzung von § 45 Abs. 9 S. 2 StVO erfüllt.

 

Gemeinhin sieht die Vollzugspraxis so aus, daß Ausnahmen von örtlichen Anordnungen durch Vorschriftzeichen, ob allgemein in betsimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller nur dann in Betracht kommen, wenn es hierzu Regelungen in der VwV-StVO gibt, sieht man mal von einfachen Ausnahmen wie von bestimmten Verkehrsverboten z. B. für Anlieger ab. Die Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr wird erst praktiziert, seit es die entsprechenden Regelungen dazu in der VwV-StVO gibt (sog. Fahrradnovelle 1997).

 

Wenn ein solches Z 267 mit Z 220 korrespondiert, stellt sich zudem die Frage, wie die übrigen VT bei Einfahrt in eine solche Einbahnstraße auf eine solche Begegnung vorbereitet werden sollen - ein entsprechendes ZZ zu Z 220 analog zu dem für den Radverkehr sieht der VZKat nicht vor.

 

Im Ergebnis tendiere ich - auch aufgrund der von Dir erwähnten Ausführungen in lfd. Nr. 41.1 in Anlage 2 zu § 41 StVO, d. h. in der VO selbst - dazu, daß die allgemeine Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für anderen Fahrzeugverkehr als Fahrradverkehr von VO-Geber nicht gewollt ist.

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TE hat nichts von einer Einbahnstraße geschrieben.

Ist aber der Standard-Anwendungfall von Z 267. Die Z 267, die an Nicht-Einbahnstraßen ("unechte Einbahnstraßen") angeordnet sind, einschließlich Fahrbahnen mit Einrichtungsverkehr auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, dürften doch eher überschaubar sein. Auch ihr Bezug auf die "Radfahrer frei"-Regelung, die sich bekanntlich auf Einbahnstraßen bezieht, legt einen solchen Zusammenhang zumindest nahe. Abschließend klären kann das nur die TE'.

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