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Blaulicht Ohne Martinshorn = Kein Wegerecht


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Habe mal ne kurze Frage und hoffe unsere Polizisten hier können eine verständliche Antwort geben.

 

Bei mir in der Nähe hat sich ein Unfall mit einem Krankenwagen ereignet bei dem die Patientin verstarb.

 

Der Krankenwagen ist nur mit Blaulicht ohne Martinshorn gefahren. Es passierte in einer 70er Zone mit 104km/h.

 

Der Richter wertete eine überhöhte Geschwindigkeit weil er kein Wegerecht hatte.

 

Ist fahren nur mit Blaulicht keine Sonderfahrt?

 

 

http://www.wir-sind-mueritzer.de/allgemein/abenteuerliche-sorglosigkeit-rettungsassistent-verurteilt/

 

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Mensch Nachteule.... eher fällt Ostern und Weihnachten auf einen Tag als dass Du eine plausiblke (!) Erklärung bekommst...   Geschwafel, Geruder, Gesenfe und das orthographisch und grammatikalisch a

Es kann aber auch gefährlich sein in der freien Natur zu ka***n... es könnte ja auch Gewitter aufziehen....

Was u.U. an dem umgekehrt proportionalen Verhältnis von tatsächlicher und behaupteter Kenntnis des selbsternannten Bahnhofstoiletten-Bewachers liegt. Das konnte man bei derlei Fragen ja schon häufiger

Wenn der RTW Wegerecht beanspruchen möchte, dann muss er das optisch und akustisch kund tun. Allerdings entbindet ihn das nicht von einer gewissen Sorgfaltspflicht - und dazu zählt auch die gewählte Geschwindigkeit. 104 km/h wird wohl - insbesondere in Kreuzungsbereichen - ein jeder Richter als zu schnell verurteilen, selbst wenn volle Festbeleuchtung und Sirene an sind.....

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@HarryB: Hauptsache etwas geschrieben, gell ? Was haben deine Ausführungen mit dem vorliegenden Fall und den dazu gestellten Fragen zu tun ? Genau, nichts.

Es gab weder ein Wegerechtsproblem noch einen Kreuzungsbereich. Ein Zivi war unfähig zu fahren, kam aus ungeklärten Gründen von der Fahrbahn ab und fuhr nach 150m Abflug gegen einen Baum.

Der Richter hätte sich in der Urteilsbegründung aber besser die Passagen gespart, welche seine Unkenntnis betreffend 35/38 StVO offenbaren.

 

Wegerecht hat mit der Inanspruchnahme der Sonderrechten nicht viel zu tun, auch ist es keine Voraussetzung. Es ist einfach gesagt nur die Mitteilung nach außen, dass diese in Anspruch genommen werden, verpflichtet die Anderen freie Bahn zu schaffen und verbessert die haftungsrechtliche Situation des Fahrers bei Schadenfällen.

Im Übrigen steht im §38 StVO explizit, dass auch Licht ohne Horn bei Einsatzfahrten zulässig ist, was ich als Anwohner einer Hauptstraße des Nachts ausdrücklich begrüße. Leider kam diese Information noch nicht bei der FFW an, hier scheint das Horn mit der Zündung gekoppelt.

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@Harry: Besser wäre es gewesen einfach gar nichts zu sagen. Du scheinst genausowenig Ahnung zu haben wie der Richter.

Um die Frage von contra zu beantworten:

Vermutlich hat es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt, damit kann der Fahrer Sonderrechte (§35) in Anspruch nehmen und sich über alle Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzen. Gleiches gilt übrigens auch für Feuerwehrleute im Privat-PKW auf dem Weg zum Gerätehaus.'

Wegerecht (=blaues Blinklicht mit TatüTata, §38) heißt lediglich, daß andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen - war im obigen Fall total egal.

Kann man auch prima auf Wikipedia zum THema Sonderrechte / Wegerechte nachlesen.

Daß man Sonderrechte nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn abzusehen ist, daß dadurch keine Mehrgefähdung ensteht, muss klar sein.
D.h. ich darf über eine rote Ampel fahren, muss mich aber vergewissern daß mir kein Auto in die Quere kommt. D.h. langsam der Kreuzung nähern, und wenn alle anderen Fahrzeuge nicht anhalten, dann kann ich die Kreuzung auch bei rot queren. Usw.

Und um jetzt noch mal auf den obigen RTW zurückzukommen: Der Fahrer ist mit mindestens 104 statt 70 auf der Landstraße gefahren. Daß darf er nach §35 mit und ohne Blaulicht/Tatütata und dafür darf er auch keinen Bußgeldbescheid bekommen.

Das Hauptproblem ist, daß der Fahrer gegen einen Baum gefahren ist. Das darf er weder mit den erlaubten 70, noch mit 104, noch mit oder ohne Blaulicht. Und deswegen wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung-/Tötung verurteilt (vermutlich wäre er das auch worden wenn er mit 70 gegen den Baum gefahren wäre).
Wobei ich mich frage, warum das fahrlässig war wenn er die zul. Höchstgeschwindigkeit um 50% überschritten hat. Das ist fast schon vorsätzlich.

Warum der Fahrer fast 7 Sekunden lang von der Straße abkam, bevor er gegen den Baum gefahren ist ... das wird nur er wissen.

Und das Fazit? Unser Kommandant sagte immer: a) Ihr dürft alles, es darf aber keinesfalls etwas passieren b) Denkt dran, daß wenn ihr Sonderrechte in Anspruch nehmt ... ihr steht immer mit einem Bein im Gefängnis.

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@Harry: Besser wäre es gewesen einfach gar nichts zu sagen. Du scheinst genausowenig Ahnung zu haben wie der Richter.

Was genau ist an den Ausführungen von @HarryB falsch?

 

Um die Frage von contra zu beantworten:

 

Vermutlich hat es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt, damit kann der Fahrer Sonderrechte (§35) in Anspruch nehmen und sich über alle Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzen.

Joh. Schöner Allgemeinkeks. Vermuten kann man viel. Was oder wieviel weißt Du (mehr als HarryB)?

 

Gleiches gilt übrigens auch für Feuerwehrleute im Privat-PKW auf dem Weg zum Gerätehaus.

Schön. War aber nicht die Frage.

 

Daß man Sonderrechte nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn abzusehen ist, daß dadurch keine Mehrgefähdung ensteht, muss klar sein.

Auch schön. Welche Glaskugel darf's denn sein?

 

D.h. ich darf über eine rote Ampel fahren, muss mich aber vergewissern daß mir kein Auto in die Quere kommt. D.h. langsam der Kreuzung nähern, und wenn alle anderen Fahrzeuge nicht anhalten, dann kann ich die Kreuzung auch bei rot queren. Usw.

Schöne Theorie. Gab's die auch bei Wiki nachzulesen?

 

Und um jetzt noch mal auf den obigen RTW zurückzukommen: Der Fahrer ist mit mindestens 104 statt 70 auf der Landstraße gefahren. Daß darf er nach §35 mit und ohne Blaulicht/Tatütata und dafür darf er auch keinen Bußgeldbescheid bekommen.

Jap. Klingt allerdings auch wie ein Allgemeinkeks. Daher: das darf er, WENN denn dafür auch ein Grund vorliegt. Sonst darf er das nämlich nicht.

 

Das Hauptproblem ist, daß der Fahrer gegen einen Baum gefahren ist. Das darf er weder mit den erlaubten 70, noch mit 104, noch mit oder ohne Blaulicht. Und deswegen wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung-/Tötung verurteilt (vermutlich wäre er das auch worden wenn er mit 70 gegen den Baum gefahren wäre).

Wobei ich mich frage, warum das fahrlässig war wenn er die zul. Höchstgeschwindigkeit um 50% überschritten hat. Das ist fast schon vorsätzlich.

Och. Es steht nirgendwo geschrieben, daß man nicht gegen einen Baum fahren darf. ;) Nur sollte man es eben im eigenen Interesse und ggf. auch in dem anderer Menschen lieber lassen. Verurteilt wurde er wohl eher, weil ihm ein Mitverschulden angelastet werden konnte. Es gibt auch Vorfälle, wo dieses ausgeschlossen werden kann/konnte, demzufolge auch keine Verurteilung erfolgte. Vermutlich (meine persönliche) wäre er nicht zwingend verurteilt worden, wenn er die zul. Vmax eingehalten hätte.

Fahrlässig war die Körperverletzung. Oder möchtest Du dem Fahrer hier einen Vorsatz unterstellen? Wie würdest Du den begründen wollen? Vorsätzlich war natürlich die Geschwindigkeitsüberschreitung. Aber dafür sollte oder dürfte es wohl einen triftigen Grund gegeben haben.

 

Warum der Fahrer fast 7 Sekunden lang von der Straße abkam, bevor er gegen den Baum gefahren ist ... das wird nur er wissen.

Fahr auf einen Grünstreifen und versuche mal bei entsprechender Geschwindigkeit bis zum Stillstand zu bremsen. Du wirst erstaunt sein, wie lange das dauert.

 

Und das Fazit? Unser Kommandant sagte immer: a) Ihr dürft alles, es darf aber keinesfalls etwas passieren b) Denkt dran, daß wenn ihr Sonderrechte in Anspruch nehmt ... ihr steht immer mit einem Bein im Gefängnis.

Au ha.

a) seit wann dürft "ihr" denn alles? Da sind wohl eher feuchte Träume der Vater des Gedanken.

b) jau. Netter Spruch, aber so wie geschrieben auch nicht wirklich richtig. Bis man gesiebte Luft atmen darf, muß schon einiges passieren.

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Der Richter hat Unsinn erzählt; oder die Zeitung hat nicht zugehört.

  • Wegerecht. Balullicht und Horn = alle müssen Platz machen. Problem, viele versauen die Preise und lassen das Horn aus und erwarten, dass trotzdem Platz gemacht wird.
  • Sonderrechte = abweichen von der StVO. Problem, kann gefährlich sein. Drum steht in der Verwaltungsvorschrift, dass nach Möglichkeit Blaulicht und Horn an sein sollen. Je doller die Abweichung um so mehr Aufpassen, Blaulicht und Horn an. Das ist eins der Probleme hier, weil dolle Abweichung nur die hälft an. Problem zwei
  • Wie schnell darf man denn fahren? Laut Gesetzestext gibt es keine klare Grenze, aber so leicht ist es eben nicht wirklich. 35 kmh drüber ist ne Nummer. Wenn dann einer bei einem Unfall stirbt, dann muss man sich nicht wundern, wenn man verurteilt wird.
  • Fausregel (auch wenn einige das nicht gerne hören) Max 20 drüber.
  • Fahrphysik wird weder von Sonderrechten noch Wegerechten verändert.
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Der Richter hat Unsinn erzählt; oder die Zeitung hat nicht zugehört.

Jep. Das hier:

Ohne Martinshorn muss sich der Fahrer an die Straßenverkehrsregeln halten, wie jeder andere auch. Er hat unter der Fahrt ohne Martinshorn lediglich ein Sonderrecht, kein Wegerecht. Er war also mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs, so der Richter.

... hört sich sehr danach an.
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@PedroK, sind wir einer Meinung? Er durfte mit Blaulicht zu schnell fahren (ohne Horn), jedoch sollte er laut Verwaltungsvorschrift Blaulicht und Horn anmachen. Da er kein Horn an hatte musste niemand Platz machen. Leider machen dennoch viele Platz, wenn kein Horn an ist; leider machen viele kein Horn an und erwarten das Platz gemacht. Beides potenziert sich. Das stört mich. Er durfte also nur mit Blaulicht zu schnell fahren. Fraglich ob auch so schnell. Nicht ganz unkompliziert, nicht populär bei Einsatzfahrern - aber nein so schnell durfte er nicht fahren. Somit ist das Urteil, trotz Unsinn den der Richter bezüglich 35/38 StVO erzählte, im Kern richtig.

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@PedroK, sind wir einer Meinung?

Jep, im Wesentlichen:

 

Leider machen dennoch viele Platz, wenn kein Horn an ist;

Dagegen habe ich nichts. Grundsätzlich halte ich die Musik aber für wichtig und richtig, weil sie sowohl den Fahrer/seine Gefährten als auch andere VT schützt.

 

Er durfte also nur mit Blaulicht zu schnell fahren.

Hier bin ich mir nicht ganz sicher, weil §35 die Sonderrechte ja an Personen bzw. Institutionen bindet, nicht an Fahrzeuge.

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An Personen im Absatz 1; guck mal vier Absätze tiefer.

Jup, hast Recht. Aber ich sehe keine Verpflichtung zum Blaulicht. IMO darf sich z.B. die Polizei bei entsprechender Lage (Suizidgefahr, Banküberfall, Einbruch etc.) auch ohne Lampe sinnvollerweise auf die Befreiung berufen.

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Also bei uns sieht das mit dem Wegerecht keiner so dramatisch. Die Herrschaften schalten ihre Lichter ein, schalten das Horn auf Dauerton - und ab geht die Post.

 

..............sieht dann mindestens 10 x am Tag so aus.

 

http://www.youtube.com/watch?v=xhBOdfHUDMg

 

Ab und zu kracht es natürlich auch.

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Was genau ist an den Ausführungen von @HarryB falsch?

Daß das Wegerecht nichts mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu tun hat.

 

 

Fahrlässig war die Körperverletzung.

Ok da hast du recht :)

 

 

Fahr auf einen Grünstreifen und versuche mal bei entsprechender Geschwindigkeit bis zum Stillstand zu bremsen. Du wirst erstaunt sein, wie lange das dauert.

Ja, nur laut Gutachten hat der Fahrer gar nichts gemacht. Nicht gelenkt, nicht gebremst...

 

 

a) seit wann dürft "ihr" denn alles? Da sind wohl eher feuchte Träume der Vater des Gedanken.

Lies noch mal §35 durch.

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Daß das Wegerecht nichts mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu tun hat.

Mir scheint, Du hast in HarryBs Beitrag den betreffenden Kontext nicht gelesen oder verstanden. Er schrieb, daß die Inanspruchnahme von Wegerechten den Betreffenden nicht von einer gewissen Sorgfaltspflicht entbindet, wozu eben AUCH die Wahl einer entsprechenden Geschwindigkeit gehört. Das ist korrekt.

 

Ja, nur laut Gutachten hat der Fahrer gar nichts gemacht. Nicht gelenkt, nicht gebremst...

Dann ist es umso mehr ein Wunder, daß es "nur" sieben Sekunden waren und nicht noch mehr. Aber wer weiß, vllt hätte die Fahrt durchs Grün ja noch länger gedauert, wenn sich der böse Baum nicht in den Weg gestellt hätte.

 

Lies noch mal §35 durch.

Wo steht da, daß "ihr" alles dürft?
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Da er kein Horn an hatte musste niemand Platz machen. Leider machen dennoch viele Platz, wenn kein Horn an ist; leider machen viele kein Horn an und erwarten das Platz gemacht. Beides potenziert sich. Das stört mich. Er durfte also nur mit Blaulicht zu schnell fahren. Fraglich ob auch so schnell. Nicht ganz unkompliziert, nicht populär bei Einsatzfahrern - aber nein so schnell durfte er nicht fahren.

1. stimmt.

2. warum "leider"? Es gibt oft genug Situationen, wo man sinnvollerweise nur Blaulicht einschaltet, das Horn aber ausläßt. Trotzdem versucht man schnellstmöglich den Einsatzort zu erreichen und ist um jeden dankbar, der auch ohne Lalülala Platz macht. Und daher erwarte ich sehr wohl auch in solchen Fällen, daß

3. trotzdem Platz gemacht wird.

4. da potenziert sich gar nichts.

5. was genau stört Dich denn?

6. er durfte auch etliches anderes "nur mit Blaulicht", nicht nur zu schnell fahren.

7. möglich, ob das fraglich ist. Solange nichts passiert, darf er es. Schlauer ist man leider erst dann, nachdem etwas passiert ist, was aber sehr oft auch an Leuten liegt, die zu dösig sind, sich entsprechend zu verhalten.

8. das ist weder kompliziert noch unpopulär, sondern durchaus recht oft gelebte Realität.

9. eben war es noch fraglich, jetzt ist es schon Fakt, daß so schnell nicht gefahren werden durfte? Woher plötzlich dieses erweiterte und abschließende Fazit?

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Zum Einsatzort hin, vom Einsatzort weg, das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Vom Einsatzort weg fahre ich auch mit Blaulicht - und ohne Horn - wenn der Patient eine extrem vorsichtige, sprich langsame Fahrt benoetigt. Erst an Kreuzungen, ueber die ich ohne anzuhalten hinueber kommen moechte, wird das Horn zugeschaltet.....

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Kann aber gefährliche Situationen hervorrufen, wenn man bei reinem Blaulicht Platz macht - das Blaulicht jedoch das erste Fahrzeug des Verband kennzeichnet.

Ist das Deine Begründung für

Leider machen dennoch viele Platz, wenn kein Horn an ist; leider machen viele kein Horn an und erwarten das Platz gemacht. Beides potenziert sich. Das stört mich.

:blink:?
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Wenn man Platz haben will: Blaulicht und Horn. Wenn's mal ohne sein muss, dann doch bitte die Ausnahme

Das ist aber keine vernünftige Begründung für das "leider" in:

Leider machen dennoch viele Platz, wenn kein Horn an ist;

(und RTW und Feuerwehr fällt mir gar kein Grund für eine stille SWR-Anfahrt ein).

Fangen wir mal mit Suizidgefahr an.

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Kann aber gefährliche Situationen hervorrufen, wenn man bei reinem Blaulicht Platz macht - das Blaulicht jedoch das erste Fahrzeug des Verband kennzeichnet.

Das ist ein rein theoretisches Problem. Schließlich halten sich die Fahrer ja an die Regeln zu Fahrten im Verband und schalten alle ihr Blaulicht ein. Außerdem denken wir an diverse Beispiel hier im RF und erinnern uns: die fahren gern so dicht auf, da kommt sowieso keiner dazwischen.

 

und RTW und Feuerwehr fällt mir gar kein Grund für eine stille SWR-Anfahrt ein

Zum Beispiel zu nächtlicher Zet ist es häufig überflüssig, mit Krach durch die Gegend zu ballern. Die Anwohner der Krankenhaus-Einfallstraßen danken es. Übrigens kann man daran häufig erkennen, ob Halbamateure oder Profis unterwegs sind (sagt meine Röntgenfachfrau aus den Städtischen).

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Das ist kein Grund für eine stille Anfahrt. In meinen Augen gibt es führwahr keinen Grund für solches Tun.

Du weißt es aus der Praxis wahrscheinlich besser. Ich habe mich mal vor Jahren mit dem Thema befasst:

 

Notfallpsychologie, Lehrbuch für die Praxis von Frank Lasogga, Bernd Gasch:

Die Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) sollten ihre Signale (Blaulicht, Martinshorn) abschalten ...

Vielleicht ist das überholt. Es ging darum, dem Gefährdeten Normalität zu signalisieren. @hartmut hat dazu bestimmt eine Meinung.

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Vielleicht ist das überholt. Es ging darum, dem Gefährdeten Normalität zu signalisieren. @hartmut hat dazu bestimmt eine Meinung.

 

Naja, es mag Einzelfaelle geben. Wenn einer aber z. Bsp. auf dem Dach steht und droht zu springen, dann faehrt man da mit voller Musike an, weil man schnell vor Ort sein muss, um Sprungretter, Sprungtuch (Gott bewahre!) oder sonstiges Geraffel in Stellung bringen muss. Wenn er wirklich springen will, dann tut er das ohnehin, bevor da jemand von den Einsatzkraeften vor Ort ist. Solche Leute findet man dann direkt auf der Strasse/ dem Gehweg vor.....

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Es gibt diverse Gründe nur mit LICHT zu fahren, jedoch nicht über rote Ampeln, bzw keine FREIE BAHN zu benötigen.

 

Mal davon abgesehen, dass der Satz aus deutschsprachiger Sicht mal wieder mehr als peinlich ist, schreibst Du auch wieder einmal totalen Stuss!

 

Natürlich kannst und darfst Du nur mit Blaulicht und ohne Horn über rote Ampeln fahren, das sind die Sonderrechte.

Was Du in der Situation nicht hast sind Wegerechte.

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Jep. Und deshalb mache ich der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst selbstverständlich Platz - auch wenn sie nur mit Blaulicht jedoch ohne Musik freie Durchfahrt begehren.

:nick: :nick: :nick:

 

Jeder Anwohner einer Straße mit Krankenhauszufahrt freut sich über Anfahrten nur mit Blaulicht. Man will auch mal schlafen.

Ich habe mal in der Nähe einer Kreuzung gewohn, ca. 2 km von einer Feuerwache entfernt ...

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Und dieses Verhalten ist (aus gutem Grund) nicht in der StVO geforderten.

Erstaunlicherweise - und im Kontrast zu manchem Unsinn in der StVO - ist dieses vernünftige Verhalten aber auch nicht verboten.

 

Es gibt diverse Gründe nur mit LICHT zu fahren, jedoch nicht über rote Ampeln ...

Das ist dumm Tüch. Hab's gerade erst in HH beobachtet: Die Cops eilten zu einer Bank mit (Fehl-)Alarm direkt an einer beampelten Kreuzung. Die haben sinnvollerweise nicht rumgetrötet, sind aber klar über Rot gefahren.

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Und trotzdem brauchst du für die LZA Blaulicht und Horn.

Nö. Sehr oft fahre ich nur mit Blaulicht, aber ohne Horn bei Rotlicht über die LZA. Geht hervorragend.
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Du weißt genau, was die Folge beim VU ist und welchen Vorwurf du dir gefallen lassen musst. Darüberhinaus schränkt die Rechtsprechung und Verwaltungsvorschrift die Sonderrechte erheblich ein; Stichwort Sorgfalstpflicht, alles erdenkliche zur Gewährleistung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

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Wieviele Einsatzfahrten habt ihr praktisch durchgeführt? Wie ist eure praktische Erfahrungen wenn solche Fahrten für den eigenen Verantwortungsbereich hinterfragt werden?

Nicht Hunderte aber mindestens "Zig". Und dabei wurde beim Überfahren roter LZA keineswegs immer musiziert. Was spielt das für eine Rolle für die Diskussion?

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Arbeiten. (Bahnhofstoiletten bewachen und Suppe ausgeben)

Das ist eine Tätigkeit, die aller Ehren wert ist. Hast Du das damals in der Arktis gelernt? Und wie oft überquerst Du mit der Gulaschkanone eine LZA bei Rot (natürlich mit eingeschaltetem Martinshorn)?

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Du weißt genau, was die Folge beim VU ist und welchen Vorwurf du dir gefallen lassen musst. Darüberhinaus schränkt die Rechtsprechung und Verwaltungsvorschrift die Sonderrechte erheblich ein; Stichwort Sorgfalstpflicht, alles erdenkliche zur Gewährleistung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Nun, wenn du die beampelte Kreuzung (oder die Fussgaengerampel) bei Rot mit Horn und Blaulicht querst, wist du auch schudig sein, wenn es zum Unfall kommt......

Gerade des naechtens schaltet man eben das Horn nur ein, wenn es unbedingt notwendig ist - oder aber, wenn man an der Wohnung desjenigen vorbei faehrt, der sich andauernd ueber die Nutzung des Hornes beschwert..... :sneaky:

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