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Geblitzt Mit Mietwagen, Aber Unter Falschem Namen


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Hallo zusammen,

ich wurde innerorts mit 70 km/h geblitzt mit einem Mietwagen. Bei der Rückgabe habe ich auf dem Mietvertrag gesehen, dass mein Vorname komplett falsch eingetragen wurde von der Sachbearbeiterin.

Kann mich das in die Verjährung retten? Nach ca. 3 Wochen dürfte ja die Mietfirma den Zeugenbefragungsbogen bekommen, die geben dann den falsch eingetragenen Namen weiter. Bis die Behörde dann den Anhörungsbogen an den falschen Namen schickt, dürften wir ja bei etwa 6 Wochen sein.

Wie lange kann meine Freundin sich dann Zeit lassen, um den Brief wieder zur Post zurück zu bringen weil eine Person mit dem angegebenen Namen ja nicht bei uns wohnt?

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Ein Umschreiben vor der Verjährung könnten sie immer unter "Formfehler" laufen lassen, nach Ablauf ist die Sache aber erledigt und vorher gibt es die Person eben einfach nicht.

 

Mein Bettelbrief mit Mietwagen der städtischen Abzocker war übrigens schon nach 4 Wochen da. Dazu gabs einen weiteren von Sixt mit 18,50 - letzterer wurde aber nicht bezahlt und es kam auch nichts nach.

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Moin Moin

 

Ich sag mal was dazu wie ich es sehe - ob das richtig ist, weiß ich nicht.

Bei der Fzg Rückgabe fiel dir schon der falsche Name auf. In Erwartung des Bußgeldbescheides/der schriftl. Verwarnung hast du das nicht korrigieren lassen und hast damit den Irrtum aufrecht erhalten.

Jetzt kam die schriftliche Verwarnung (bei 20 drüber bist du noch im VG Bereich). Wenn die Behörde von dir nichts hört, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet. Es dürfte die Anhörung folgen. Hier bist du, bei Angaben zu deiner Person, in der Wahrheitspflicht.

Nachname und Adresse sind ja richtig und auch das du der Entleiher von dem Auto warst. Der irrtümlich falsche Vorname ist also offensichtlich für dich.

Hälst du den Irrtum durch nichtkorrigieren weiter Aufrecht, bist du mit Vorsatz im § 111 OWiG.

Durch den falschen Vornamen wird ein Bußgeldbescheid gegen dich nicht ungültig - das ist nur ein (von dir forcierter) Formfehler. Du bist ja der richtige Adressat.

Ein Verfahren wegen § 111 OWiG kann deutlich teurer werden als das piselige Verwarnungsgeld.

 

Gruß

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Naja um auf § 111 OWiG verweisen zu können, bedarf es aber eines Zustellungsnachweises und Vorsatz setzt noch einen bewussten Verstoß voraus, der selbst beim Nachweis der Zustellung nur auf Vermutungen beruhen dürfte.

 

Für den TE sehe ich hier allerdings keine Chance, da der falsche Vorname eine Zustellung sicherlich nicht verhindern wird.

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Moin Moin

 

 

Aber ich weiß es: kompletter Unsinn.

Etwas anderes als dieses destruktive Geseire hab ich von dir auch nicht erwartet.

 

 

 

Hälst du den Irrtum durch nichtkorrigieren weiter Aufrecht, bist du mit Vorsatz im § 111 OWiG.


Das ist IMO eine sehr erklärungsbedürftige Idee.

 

Für dich sehr gerne.

 

Möglicherweise hab ich mich unglücklich oder unverständlich ausgedrückt.

Mit dem Wort "weiter" war der weitere Verlauf des Bußgeldverfahrens gemeint.

Die Anhörung hatte ich angesprochen. Die läßt der TE ja von seiner Freundin zurückschicken.

Es dürfte also der Bußgeldbescheid kommen - wahrscheinlich/möglicherweise immer noch mit falschem Vornamen.

Der BGB kommt mit Zustellungsurkunde. Der Idee des TE folgend müßte auch die Annahme dieses Briefes zumindest verweigert werden bzw. er trägt ihn ungeöffnet zur Post zurück. Auch hier hielte er ja den Irrtum aufrecht.

 

Betrachtet man jetzt die Gesamtumstände ist er m.M.n. im § 111 OWiG.

 

Gruß

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Für dich sehr gerne.

 

Möglicherweise hab ich mich unglücklich oder unverständlich ausgedrückt.

Mit dem Wort "weiter" war der weitere Verlauf des Bußgeldverfahrens gemeint.

Die Anhörung hatte ich angesprochen. Die läßt der TE ja von seiner Freundin zurückschicken.

Es dürfte also der Bußgeldbescheid kommen - wahrscheinlich/möglicherweise immer noch mit falschem Vornamen.

Der BGB kommt mit Zustellungsurkunde. Der Idee des TE folgend müßte auch die Annahme dieses Briefes zumindest verweigert werden bzw. er trägt ihn ungeöffnet zur Post zurück. Auch hier hielte er ja den Irrtum aufrecht.

 

Betrachtet man jetzt die Gesamtumstände ist er m.M.n. im § 111 OWiG.

 

Gruß

So ähnlich hatte ich Dich auch verstanden. Meiner Ansicht nach hakt die Argumentation aber bereits hier:

 

Es dürfte die Anhörung folgen. Hier bist du, bei Angaben zu deiner Person, in der Wahrheitspflicht.

Auch wenn so etwas auf dem AHB steht, muss das nicht richtig sein. Ich habe gelesen, dass der OWiG-Kommentar von Göhler (Randziffern 3 und 4 zu §111 OWiG) dem widerspreche. Meiner Ansicht nach ergibt sich diese Pflicht, Personalien im AHB zu ergänzen oder zu korrigieren auch nicht aus §111 OWiG.

 

Im Grunde sieht es doch so aus: Heinz Meier wird (irrtümlich) angehört; an Heinz Meier wird ein BGB geschickt. Hans Meier geht das Ganze nichts an. Hans Meiers Verpflichtung, den Irrtum zu korrigieren, sehe ich nicht. Und so kann das Ding u.U. ganz gelassen in die Verjährung laufen.

 

Gruß, Pedro.

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Ich warte erstmal ab was passiert. Die Behörde muss ja erstmal die Mietwagenfirma anschreiben. Und diese muss dann (hoffentlich) den dort falsch abgespeicherten Namen angeben.

Wenn dann der Brief zur Behörde zurück kommt, da ein "Hans Meier" unter der Adresse nicht wohnt, dann ist die Frage was passiert.

- Fragt die Behörde bei der Mietwagenfirma nach ob die sich geirrt hat, oder

- Fragt die Behörde im Melderegister nach, wer unter der angegebenen Adresse gemeldet ist?

Falls letzteres der Fall sein sollte, besteht doch aber logischerweise die Gefahr, dass Unschuldige (wie zb. ich :dribble: ) verdächtigt werden könnten.

Wie wird sowas ausgeschlossen?

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Ich warte erstmal ab was passiert....

...Falls letzteres der Fall sein sollte, besteht doch aber logischerweise die Gefahr, dass Unschuldige (wie zb. ich :dribble: ) verdächtigt werden könnten.

Wie wird sowas ausgeschlossen?

Abwarten ist richtig.

Wenn dein Name ins Spiel kommt ist ein Abgleich mit deinem Foto kein Problem. Oder hast du einen Perso ohne Bild?

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Unter der Annahme, dass der AHB an Heinz Meier gegenüber Hans Meier nicht verjährungsunterbrechend wirkt:

 

Warum willst Du das Ding zurückschicken und die Jungs vorzeitig auf dumme Gedanken bringen? Ich würde erst beim BGB reagieren ("Sorry, den gibt's hier nicht. Herzliche Grüße, [unterschrift Deiner Freundin]").

 

Edit: @QTreiberin kann vielleicht etwas dazu sagen, wie heilbar der Mangel in solchen Fällen sein könnte.

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Hallo,

 

also ich weiß ja nicht, ob das bei den Mietwagenfirmen unterschiedlich gehandhabt wird, aber bei meinem letzten Mietwagen wurde nicht nur der Name, sondern auch die Nummer aus dem Führerschein (oder Perso - da bin ich mir nicht sicher) abgeschrieben, weiterhin ist z.B. das Geburtsdatum anzugeben.

 

Ich kann mir ehrlich nicht vorstellen, dass ein falsche geschrieben Vorname - wenn der Rest stimmt - nicht verjährungsunterbrechend wirken soll. Weil, wo will man die Grenze ziehen:

Ist ein Rainer mit 'ei' eine andere Person als ein Reiner mit 'ai' obwohl es an der angebenen Adresse mit dem gleichen Geburtsdatum (gleichem Perso ?) eben genau nur einen 'Raihner' gibt ?

Muß bei einer Person mit mehreren Vornamen immer der komplette Vorname angegeben werden damit es 'richtig' adressiert wird (meine Frau hat z.B. deren drei, weil es Familientradition war, das Mutter und Oma verewigt wurden)?

Angenommen ein Cop schreibt den Namen des herausgezogenen Fahrers falsch ab. Ist der Fahrer dann automatisch aus dem Schneider ?

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Ich kann mir ehrlich nicht vorstellen, dass ein falsche geschrieben Vorname - wenn der Rest stimmt - nicht verjährungsunterbrechend wirken soll.

Der TE schrieb:

 

Bei der Rückgabe habe ich auf dem Mietvertrag gesehen, dass mein Vorname komplett falsch eingetragen wurde von der Sachbearbeiterin.

Ich gehe also eher von z.B. "Benjamin" vs. "Rainer" aus. Aber grundsätzlich teile ich Deine Einschätzung, daher meine Frage nach dem heilbaren Mangel.

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Unter der Annahme, dass der AHB an Heinz Meier gegenüber Hans Meier nicht verjährungsunterbrechend wirkt:

 

Warum willst Du das Ding zurückschicken und die Jungs vorzeitig auf dumme Gedanken bringen? Ich würde erst beim BGB reagieren ("Sorry, den gibt's hier nicht. Herzliche Grüße, [unterschrift Deiner Freundin]").

 

Edit: @QTreiberin kann vielleicht etwas dazu sagen, wie heilbar der Mangel in solchen Fällen sein könnte.

 

Da ich ja eine Rechnung auf den falschen Namen habe, welcher übrigens nicht nur falsch geschrieben, sondern definitiv komplett anders ist (Frank/Rainer), kann ich bei Erhalt des BGB auf meinen richtigen Namen (wenn es denn soweit kommt) antworten:

"Ich bin nicht der Besitzer des geblitzten Fahrzeugs. Nach Rücksprache mit dem Besitzer (Leihfirma XY) stellte sich heraus, dass dort die Adresse vertauscht wurde von Herrn Frank XY, da wir den gleichen Nachnamen haben. Anbei die Kopie des originalen Mietvertrags."

Erst reagieren wenn schon ein BGB da ist könnte doch viel eher dazu führen, dass sie sagen "Sorry, Tippfehler"

@rth: Ferner ist ein Fotoabgleich so eine Sache. Meine letzten drei Blitzfotos waren alle unbrauchbar und das Verfahren wurde eingestellt.

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@rth: Ferner ist ein Fotoabgleich so eine Sache. Meine letzten drei Blitzfotos waren alle unbrauchbar und das Verfahren wurde eingestellt.

Wenn das Foto unbrauchbar ist bist du nahezu immer aus dem Schneider.

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Da ich ja eine Rechnung auf den falschen Namen habe, welcher übrigens nicht nur falsch geschrieben, sondern definitiv komplett anders ist (Frank/Rainer), kann ich bei Erhalt des BGB auf meinen richtigen Namen (wenn es denn soweit kommt) antworten:

"Ich bin nicht der Besitzer des geblitzten Fahrzeugs. Nach Rücksprache mit dem Besitzer (Leihfirma XY) stellte sich heraus, dass dort die Adresse vertauscht wurde von Herrn Frank XY, da wir den gleichen Nachnamen haben. Anbei die Kopie des originalen Mietvertrags."

Den Ansatz habe ich überhaupt nicht verstanden. Wessen Mietvertrag willst Du mitschicken?

 

Erst reagieren wenn schon ein BGB da ist könnte doch viel eher dazu führen, dass sie sagen "Sorry, Tippfehler".

Naja, Du willst doch - wenn ich Dich richtig verstehe - darauf hinaus, dass "sie" keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegen Dich eingeleitet hätten. Wenn Du damit überhaupt durchkommst, hielte ich es für günstiger, dass die Behörde den Fehler eher später denn früher bemerkt.

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Den Ansatz habe ich überhaupt nicht verstanden.

Er möchte - sofern er deinen BuGeBe auf seinen richtigen Namen 'Rainer' bekommt - antworten, dass er ja gar nicht der Fahrer war, weil der Mietvertrag gar nicht auf ihn lief, sondern auf einen 'Frank'.

 

@RainerZufall

Das muß aber in die Hose gehen, weil sich die Behörde nicht(!) dafür interessiert wer den Wagen gemietet hat, sondern wer ihn gefahren hat. Und da muß das Bild zum Fahrer passen, nicht zum Mieter.

 

 

Nach Rücksprache mit dem Besitzer (Leihfirma XY) stellte sich heraus, dass dort die Adresse vertauscht wurde von Herrn Frank XY

Damit würde sich der MA der Leihwagenfirma strafbar machen. Er benennt nämlich wissentlich eine falsche Person, weil diese Person - wie wir wissen - ja gar nicht gefahren ist.

 

Gruß,

AnReRa

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"Ich bin nicht der Besitzer des geblitzten Fahrzeugs. Nach Rücksprache mit dem Besitzer (Leihfirma XY) stellte sich heraus, dass dort die Adresse vertauscht wurde von Herrn Frank XY, da wir den gleichen Nachnamen haben. Anbei die Kopie des originalen Mietvertrags."

 

 

Die Idee ist wirklich köstlich..... :cheer:

 

Schick deinen Kopf gleich mit und vergiss das Tablett darunter nicht..... :dribble:

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