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Olg Hamm: Überholvorgang Muss Vor Verbotsschild Abgebrochen Werden


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Hallo Fans!

Ich tue täglich bei T-Online.de in Aktuelles herumschmökern und habe heute das im Thema genannte Urteil gefunden.

Bemerkenswert fand ich, dass der Richter sich nicht für die möglichen Gefahren zuständig fand, die durch sein Urteil entstehen können.

Ich find das etwas krass. Richter spielt russisches Roulett :-(

Die Kommentare sind sind teilweise sehr rüde.

 

Brandwolf

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Bemerkenswert fand ich, dass der Richter sich nicht für die möglichen Gefahren zuständig fand, die durch sein Urteil entstehen können.

Das braucht einen beamteten Richter nicht zu stören, zumal im Schadensfall immer ein Schuldiger benannt werden kann.

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Die Gefahren entstehen erst durch diejenigen die nicht vorausschauend fahren. Davon gibt es genügend auf deutschen Straßen. Je früher solche Personen ausgesondert werden um so besser.

 

Wo ist das Problem den Fuß vom Gas zu nehmen und den Überholvorgang abzubrechen und sich dann rechts einzuordnen?

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Ich sehe die Gefahr darin, dass sich einige Kraftfahrer dem überholenden LKW anschließen und bei einem plötzlichen Abbruch des Überholvorgangs des LKW unter Druck geraten könnten. Nicht alle sind perfekte Fahrer und bügeln alle Gefahren vorausschauend aus. Ich bilde mir solche Fähigkeiten auch nicht ein und bin dankbar wenn man einen Lapsus von mir ausbügelt. Natürlich habe ich auch schon Fehler anderer Verkehrsteilnehmer folgenfrei machen können.

 

Brandwolf

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Warum sollen die unter Druck geraten? Sicherheitsabstand einhalten und gut ist.

 

Wenn da :80: steht muß man auch damit rechnen, dass der vor einem langsamer wird und kann nicht auf seine Wohlfühlgeschwindigkeit beharren und den vor sich versuchen anzuschieben.

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Bemerkenswert fand ich, dass der Richter sich nicht für die möglichen Gefahren zuständig fand, die durch sein Urteil entstehen können.

Ich find das etwas krass. Richter spielt russisches Roulett :-(

 

@brandwolf: Was will man auch schon vom berühmt-berüchtigten OLG Hamm erwarten?

:nolimit:

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Ich sehe die Gefahr darin, dass sich einige Kraftfahrer dem überholenden LKW anschließen und bei einem plötzlichen Abbruch des Überholvorgangs des LKW unter Druck geraten könnten.

Och. Du meinst die Deppen, die mit irgendwas zwischen fünf und zehn Metern hinter dem überholenden LKW hängen? Und die geraten dann unter Druck (was auch immer das heißt), wenn der LKW vom Gas geht, um sich wieder rechts einzuordnen (was sowieso eher eine ausgesprochen theoretische Geschichte ist, auch nach diesem Urteil)?

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Wo ist das Problem den Fuß vom Gas zu nehmen und den Überholvorgang abzubrechen und sich dann rechts einzuordnen?

Wenn man den Überholvorgang gerade erst begonnen hat kann man das leicht machen. Aber was ist, wenn man schon neben dem Überholten fährt oder der Überholvorgang kurz vor seinem Abschluß steht?

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Aber was ist, wenn man schon neben dem Überholten fährt oder der Überholvorgang kurz vor seinem Abschluß steht?

Dann geht das genauso. Vom Gas gehen, ggf. etwas abbremsen und hinter dem anderen Fahrzeug wieder einscheren.
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Dann geht das genauso. Vom Gas gehen, ggf. etwas abbremsen und hinter dem anderen Fahrzeug wieder einscheren.

Nicht generell aber situationsabhängig kann es IMO sicherer sein, das Gas kurz aufzureißen, um schnell(er) wieder nach rechts einscheren zu können.

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Wenn man den Überholvorgang gerade erst begonnen hat kann man das leicht machen. Aber was ist, wenn man schon neben dem Überholten fährt oder der Überholvorgang kurz vor seinem Abschluß steht?

Eine zutreffende Antwort hat Bluey schon gegeben. Bei langandauernden Überholvorgängen ist auch die Variante nicht unüblich, daß der überholende LKW-Fahrer einfach nach rechts blinkt und dann rüberzieht - der (zumindest weitestgehend) überholte andere Fahrer wird schon irgendwie einen Unfall vermeiden. Wenn es also tatsächlich Fahrer gibt, die das hier diskutierte Urteil beachten, könnte das genauso passieren.

 

Im übrigen: wenn der LKW-Fahrer es tatsächlich nicht schafft, das entsprechende Schild weit genug im voraus zu sehen, muß er eben seinem Blindenhund die Schildererkennung und enstprechendes Signalbellen beibringen.

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Wie will ein Lkw, der ohnehin schon an seinem Limit fährt, nochmals das Gas kurz aufreißen?

Ich habe das Urteil als allgemein geltend interpretiert und denke, dass es - situationsbedingt und entsprechende Reserven vorausgesetzt - sicherer sein kann, zügig den Überholvorgang zu beenden statt sich bis zu 18 oder mehr Meter zurückfallen zu lassen.

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Ein Auto benötigt idR aber auch nicht eine soooo lange Überholstrecke wie ein Lkw und hat idR auch noch Reserven, um ggf. zu beschleunigen, wenn man erkennt, daß es nicht ganz reicht. Das alles trifft aber beim Lkw eben nicht zu und wird insbes. dann zum Problem, wenn man eh nur mit wenigen km/h Unterschied überholt.

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Ein Auto benötigt idR aber auch nicht eine soooo lange Überholstrecke wie ein Lkw und hat idR auch noch Reserven, um ggf. zu beschleunigen, wenn man erkennt, daß es nicht ganz reicht. Das alles trifft aber beim Lkw eben nicht zu und wird insbes. dann zum Problem, wenn man eh nur mit wenigen km/h Unterschied überholt.

Alles richtig. Das Urteil ist aber so allgemein formuliert, dass es eben auch PKW und Motorräder (auch auf Landstraßen) betrifft. Das halte ich u.U. für gefährlich:

Die Vorschriftzeichen 276 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" und 277 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" der StVO verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

@only Diesel hatte übrigens Recht:

Der Betroffene befuhr mit seinem Lastkraftwagen die Autobahn in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der StVO und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der StVO mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge.

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Alles richtig. Das Urteil ist aber so allgemein formuliert, dass es eben auch PKW und Motorräder (auch auf Landstraßen) betrifft.

Stimmt. Ich führte das auch nur an, weil es im fraglichen Fall um einen Lkw ging. Grundsätzlich muß man halt nach vorn schauen. Das macht man ja eh um zu sehen, ob vorn frei ist. Da sollte man die ensptrechenden Verkehrszeichen auch sehen können. Wer trotzdem überholt, sollte auch abschätzen können, ob er es mit seinem Pkw / Motorrad auch schafft. Ggf sollte man lieber auf das Überholen verzichten.
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Wer trotzdem überholt, sollte auch abschätzen können, ob er es mit seinem Pkw / Motorrad auch schafft. Ggf sollte man lieber auf das Überholen verzichten.

Das sehe ich ähnlich. Aber Menschen machen Fehler. Den Vorschlag des Gerichts zur Korrektur des Fehlers finde ich ernsthaft beknackt:

 

Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen.

Ich stelle mir das auf einer Landstraße vor: Man ist schon vorbei, hat aber noch nicht genug Sicherheitsabstand gewonnen. Dann kommt das Blechtäfelchen, und der brave Bürger wirft den Anker. Das ist IMO ziemlich gaga.

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Moin Moin

 

Warum sollte denn in jeder Situation Gas gegeben werden?

 

Ein Pkw bremst von 100 auf 0 in ca. 35-40 Metern.

Umgekehrt dürfte das schwierig werden.

Dieses Verhältnis dürfte bei einem Lkw beim Gas geben noch ungünstiger ausfallen. Die bremsen nämlich fast so gut wie Pkw sind beim Beschleunigen aber um ein Vielfaches langsamer.

Ein Überholvorgang dürfte also, egal zu welchem Zeitpunkt, immer schneller abgebrochen sein, als zu Ende geführt.

Es muß ja auch nicht bis auf 0 runtergebremst werden. Ein Abbruch dürfte also äußerst zügig vonstatten gehen, zügiger jedenfalls als "mal eben Gas geben".

 

Diese Schilder tauchen auch nicht plötzlich auf, sondern sind gemeinhin schon von weitem sichtbar.

Genug Zeit also den Überholvorgang abzubrechen.

 

Und mehr verlangt das OLG Hamm auch nicht. Es fordert nicht die Wiederherstellung der Fahrzeugkonstellation von vor dem Überholvorgang einschließlich dem Wiedereinscheren nach rechts.

Der Überholvorgang ist m.M.n. dann abgebrochen, wenn der Überholer nicht mehr schneller ist als der vormals zu Überholende.

Das Urteil spricht ja nichtmal vom Bremsen, sondern vom Verlangsamen und sich Zurückfallenlassen.

 

Ich find da jetzt nichts, weswegen man sich aufregen müßte.

 

 

Volltext des Urteils liegt mir noch nicht vor, lediglich die Pressemitteilung vom OLG Hamm:

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=3&cad=rja&uact=8&ved=0CCoQFjAC&url=http%3A%2F%2Fwww.olg-hamm.nrw.de%2Fbehoerde%2Fpresse%2F02_aktuelle_mitteilungen%2F112-Ueberholen-abbrechen.pdf&ei=gRNNVKasH6mAzAOwhoGAAQ&usg=AFQjCNE1Ipa09ft0EBDRTi34jqix_KIbnw&sig2=BR2xdmo5od3CEKbJwmHmHA&bvm=bv.77880786,d.ZWU

 

 

Gruß

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Ich stelle mir das auf einer Landstraße vor: Man ist schon vorbei, hat aber noch nicht genug Sicherheitsabstand gewonnen. Dann kommt das Blechtäfelchen, und der brave Bürger wirft den Anker. Das ist IMO ziemlich gaga.

Es soll das Schneiden, also kurz vor dem Überholten einscheren, verhindern. IMO durchaus sinnvoll. Ich persönlich würde ein Abrechen des Überholmanövers aber nicht unbedingt erwarten oder verlangen, wenn

a) man den Überholten nicht schneidet, auch nicht bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands

b) man weiter in der Beschleunigungsphase ist bzw. weiterhin mit einer höheren Geschwindigkeit als der Überholte fährt, so daß sich der Abstand zum Überholten nach dem Einscheren recht schnell vergrößert.

 

Schlimm ist es mehr bei den Schnarchnasen, die da überholen und sich weiter vorn zwischen zwei Fahrzeuge drängen, weil

a) Gegenverkehr kommt oder

b) sie andernfalls das Überholverbot mißachten würden.

Hierbei kommt es regelmäßig zur Unterschreitung des Sicherheitsabstands, insbes. zum Überholten, iVm einem Bremsmanöver, so daß der Überholte oftmals ebenfalls den Anker wirft. Dieses zieht sich dann nach hinten so weiter, so daß es dann und wann auch mal zu Auffahrunfällen oder zumindest zu gefährlichen Situationen kommt. Unnötigerweise, denn nicht selten hätte man nur noch etwas warten müssen, um das Überholmanöver komplett und ohne Gefährdung/Behinderung anderer VT durchzuführen. Wenn da nicht die große Ungeduld bei so manch einem VT wäre.....

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Und mehr verlangt das OLG Hamm auch nicht.

Nach dem, was ich bisher so lese, verlangt es, dass ich auf einer "normalen" Landstraße als Motorradfahrer, der z.B. bereits am Objekt des Überholens vorbei ist und vielleicht noch eine halbe Sekunde braucht, um davor einscheren zu können, angesichts des Blechtäfelchens Anker werfe, mich um die Länge des Objekts plus Sicherheitsabstand zurückfallen lasse und mich dort irgendwie wieder nach Rechts "hereinwurschtele".

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Das Problem entsteht erst durch einen nicht vorhandenen Sicherheitsabstand. Umgangssprachlich hat es sich um eine Art "Kollonnenspringer" gehandelt. Absolut unfair gegenüber den Kollegen die sich an die Regeln halten und rechts bleiben.

Pressemitteilung:

Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem
Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen.

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Ich persönlich würde ein Abrechen des Überholmanövers aber nicht unbedingt erwarten oder verlangen, wenn

a) man den Überholten nicht schneidet, auch nicht bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands

b) man weiter in der Beschleunigungsphase ist bzw. weiterhin mit einer höheren Geschwindigkeit als der Überholte fährt, so daß sich der Abstand zum Überholten nach dem Einscheren recht schnell vergrößert.

Yep. So sehe ich es auch. Dennoch wäre das laut Urteil eine OWI - und damit mal wieder ein schönes Beispiel für das, was mir manchmal so auf den Wecker geht ;)

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Yep. So sehe ich es auch. Dennoch wäre das laut Urteil eine OWI - und damit mal wieder ein schönes Beispiel für das, was mir manchmal so auf den Wecker geht ;)

Natürlich wäre oder ist es streng genommen eine Owi. Fraglich ist aber, ob sie denn auch in jedem Fall geahndet würde. Wenn der Auto- oder Motorradfahrer lediglich ein paar Meter in den Überholverbotsbereich einfahren würde, würde ich sehr wahrscheinlich nichts unternehmen. Es sei denn, es wäre vermeidbar gewesen => nach vorn schauen, Schild sehen/erkennen und erst gar nicht überholen, wenn man erwarten kann, es nicht rechtzeitig beenden zu können => wenn das offensichtlich wäre, würde ich ggf. doch etwas unternehmen.
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Ich hatte bei meinen Überlegungen auch im Auge, dass die Lücke, die der überholende gelassen hat bereits wieder geschlossen oder stark verringert wird. Wenn sich der Überholende zurückfallen muss um wieder einzuscheren kann er eine Kettenreaktion nach hinten auslösen, die möglicherweise unfallträchtig ist.

Die ganze Situation ist nicht ganz astrein durchdacht.

 

Brandwolf

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Und mehr verlangt das OLG Hamm auch nicht.

Nach dem, was ich bisher so lese, verlangt es, dass ich auf einer "normalen" Landstraße als Motorradfahrer, der z.B. bereits am Objekt des Überholens vorbei ist und vielleicht noch eine halbe Sekunde braucht, um davor einscheren zu können, angesichts des Blechtäfelchens Anker werfe, mich um die Länge des Objekts plus Sicherheitsabstand zurückfallen lasse und mich dort irgendwie wieder nach Rechts "hereinwurschtele".

 

 

Und nachdem i.d.R. eh niemand den Sicherheitsabstand einhält, bleibst Du erstmal eine ganze Weile links stehen, bis eine ausreichend große Lücke kommt... ;)

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Und nachdem i.d.R. eh niemand den Sicherheitsabstand einhält, bleibst Du erstmal eine ganze Weile links stehen, bis eine ausreichend große Lücke kommt... ;)

Genau - und bekomme ein Ticket wegen Falschparkens oder so. Es ist halt nicht einfach, ordnungskonform zu leben :nunja:.

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@brandwolf: Was will man auch schon vom berühmt-berüchtigten OLG Hamm erwarten?

 

:nolimit:

Norbert Blüm hat über solche Bereiche der Justiz ein Buch geschrieben. Quelle

Er sagt:

Richter können sich leisten, was sie wollen. Eher trifft ein Blitz den Menschen, als dass ein Richter wegen Rechtsbeugung entlassen wird.

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btw... und dann gibt es noch die Idemnität:

Indemnität (lat. indemnātio, -ōnis, f., ‚die Schadloshaltung‘) bezeichnet die Freistellung von strafrechtlicher (u. U. auch zivilrechtlicher) Verfolgung. Sie stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete lediglich die Strafverfolgung für die Zeit des Mandats hemmt und daher kein echtes Verfahrenshindernis darstellt.

Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän.

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Aber was ist, wenn man schon neben dem Überholten fährt oder der Überholvorgang kurz vor seinem Abschluß steht?

Dann geht das genauso. Vom Gas gehen, ggf. etwas abbremsen und hinter dem anderen Fahrzeug wieder einscheren.

Das ist nicht so einfach, wenn hinter dem anderen Fahrzeug eine Kolonne mit Mindestabständen fährt. Der beschuldigte Fahrer sagt dazu,

Er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

(Quelle)

Wenn der Überholer hinter dem anderen Fahrzeug rechts einschert hat er keinen hinreichenden Sicherheitsabstand zum Wiedereinscheren vor einem der folgenden Wagen in der Kolonne.

Der Überholer könnte, wie Sobbel schreibt, innerhalb von 35 - 40 m vor dem Überholverbot anhalten. Sehr gut für die Verkehrssicherheit auf der linken Spur einer Autobahn oder der Gegenspur einer 2spurigen Straße. :lol:

Wenn der Überholer weiter neben dem zu überholenden Fahrzeug mit dessen gleicher Geschwindigkeit herfährt, dauert dann der Überholvorgang weiter an?

Und dauert der Überholvorgang auch noch an, wenn er im Überholverbot auf der linken Spur, aber mit geringerer Geschwindigkeit als die Wagen rechts von ihm, weiter fährt, so lange, bis sich in der Kolonne rechts eine Lücke auftut, in die er ohne Verletzung des Sicherheitsabstands einscheren kann? Und begehen die Fahrer auf der rechten Spur, die ihm diese Lücke nicht geöffnet haben, nicht die Ordnungswidrigkeit des Rechtsüberholens?

Fragen, mit denen sich die Richter des OLG Hamm wohl nicht aufgehalten haben. Ihnen genügte es, daß ihr Gehalt pünktlich überwiesen wird:

Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

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Wenn der Überholer weiter neben dem zu überholenden Fahrzeug mit dessen gleicher Geschwindigkeit herfährt, dauert dann der Überholvorgang weiter an?

Ja.

 

 

Und dauert der Überholvorgang auch noch an, wenn er im Überholverbot auf der linken Spur, aber mit geringerer Geschwindigkeit als die Wagen rechts von ihm, weiter fährt, so lange, bis sich in der Kolonne rechts eine Lücke auftut, in die er ohne Verletzung des Sicherheitsabstands einscheren kann?

Nein. Meiner Meinug nach dürfte es eine Bessitzstandwahrung der Position beim Überholbeginn geben, díe bei in Rangfolge bei einem wiedereinscheren nach dem Fahrzeug, das bei den Überhohlbeginn vorausfuhr, liegt.

 

 

Und begehen die Fahrer auf der rechten Spur, die ihm diese Lücke nicht geöffnet haben, nicht die Ordnungswidrigkeit des Rechtsüberholens?

Grundsätzlich ja.

 

 

Fragen, mit denen sich die Richter des OLG Hamm wohl nicht aufgehalten haben. Ihnen genügte es, daß ihr Gehalt pünktlich überwiesen wird:

Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

 

Ja.

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Moin Moin

 

 

 

Der Überholer könnte, wie Sobbel schreibt, innerhalb von 35 - 40 m vor dem Überholverbot anhalten. Sehr gut für die Verkehrssicherheit auf der linken Spur einer Autobahn oder der Gegenspur einer 2spurigen Straße. :lol:

 

 

Lies was ich geschrieben habe und verstehe.

So wie du das darstellst, habe ich das nicht geschrieben.

 

Gruß

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Lies was ich geschrieben habe und verstehe.

Da habe ich wohl vorher ein "scnr" vergessen. Dein Bild einer Vollbremsung auf der linken Spur der Autobahn war einfach zu schön. :dribble:

Auch wenn man die ersten vier Zeilen deines Beitrags nicht wörtlich nimmt zeigt sich doch, daß das Urteil des OLG Hamm ziemlich praxisfern ist. Das OLG Hamm wurde übrigens in Nr. 40 der Wirtschaftswoche auf S. 112 und 113 mit zwei "auffälligen" Urteilen zitiert.

 

Meiner Meinug nach dürfte es eine Bessitzstandwahrung der Position beim Überholbeginn geben,

Würdest Du bitte einmal nachweisen, wo der Begriff der "Bessitzstandwahrung" in der StVO definiert ist? Wenn die Lücke, die der Überholer in der rechten Spur gelassen hat geschlossen wurde und der nachfolgende Fahrer - in sträflicher Unkenntnis der von dir erfundenen "Bessitzstandwahrung" - den Mindestabstand stur einhält ist das Wiedereinfädeln für den Überholenden dort ebenso schwierig wie an jeder anderen Stelle.

Und wenn der Überholende, wenn auch mit geringerer Geschwindigkeit, auf der linken Spur weiter fahren darf, welchen Sinn hat dann das Überholverbot überhaupt?

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Besitzstandwahrung ist nirgends in der StVO definiert. Wenn du willst habe ich den Begriff erfunden. Er erklärt aber wo man sich einordnen soll, da man ja nicht mehr überholen darf.

 

Bei einem höheren Tempo als 50 km/h sollte es, bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen zwei Lkw, kein Problem sein, nach rechts zu wechseln. Zusätzlich wird das für den hinteren Lkw nicht überraschend kommen, da er ja sieht wie sich der Lkw auf der Überholspur zurück fallen läßt und zusätzlich den Blinker nach rechts setzt.

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