NetGhost 103 Posted October 1, 2014 Report Share Posted October 1, 2014 Aus dem erweiterten Kreis der Familie fragte mich jemand, ob ich mich um seinen Fall kümmern könnte. Er sei am 17. Februar in Deutschland gewesen und mit Datum vom 28. Februar sei ihm (in der Schweiz) eine kombinierte Verwarnung/Anhörung zugestellt worden, in der man ihm eine OWi vorwarf, die er aus objektiven Gründen nicht begangen haben kann. Ich bestellte mich daraufhin am 20. März fristgerecht als Bevollmächtigter, schilderte gegenüber dem Ordnungsamt, warum die OWi nicht möglich ist und beantragte das Verfahren einzustellen. Mit Datum vom 3. April ging ein Bussgeldbescheid bei dem Betroffenen ein. Am 11. April meldete sich eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes per E-Mail bei mir und bat um Entschuldigung. Man habe meine Stellungnahme erst nach Erlass des Bussgeldbescheides zur Kenntnis genommen und ich möge den Bussgeldbescheid bitte als gegenstandslos betrachten. Mit Schreiben vom 23. Mai teilte mir das Ordnungsamt mit, dass man den Sachverhalt anders einschätze und das Verfahren nicht einstellen werde. Ich habe dann begonnen, eine Stellungnahme zu schreiben und das OA auf seinen Fehler aufmerksam zu machen (es wird eine in casu nicht anwendbare Norm angewandt), aber mir fehlten dann irgendwann Zeit und Lust, so dass ich es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen wollte. Es geschah aber bis heute nichts mehr. Ist die Sache nicht längst verjährt? Quote Link to post Share on other sites
Daniel 12 Posted October 1, 2014 Report Share Posted October 1, 2014 Kein Einspruch gegen den BGB eingelegt? Dann ist er inzwischen rechtskräftig. Mit der Geschichte könnte es aber die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geben. Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted October 1, 2014 Author Report Share Posted October 1, 2014 Dank des Grundsatzes von Treu und Glauben erlangt der BGB keine Rechtskraft. Sich auf die Rechtskraft eines BGB zu berufen, von dem man dem Betroffenen zuvor noch sagte, er solle ihn als gegenstandslos betrachten (womöglich noch damit er keinen Einspruch einlegt), schreit geradezu Rechtsmissbrauch. Quote Link to post Share on other sites
Daniel 12 Posted October 1, 2014 Report Share Posted October 1, 2014 Mag so sein, aber wie willst du den Beweis dafür antreten? Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland zwei grundverschiedene Dinge. Und wenn Behörden im Spiel sind ist das fast Aussichtslos. Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted October 1, 2014 Author Report Share Posted October 1, 2014 Nun, ich habe das "als gegenstandslos betrachten" schriftlich. Quote Link to post Share on other sites
Daniel 12 Posted October 1, 2014 Report Share Posted October 1, 2014 Na dann bist du fein raus! Der Weg ist dann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Einspruch gegen den BGB. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Wenn du es schriftlich hast dann ist der erste BGB weg und hätte nochmals fristgerecht zugestellt werden müssen. Hier würde ich allerdings auf die schriftliche Zusicherung zurückgreifen. Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted October 2, 2014 Author Report Share Posted October 2, 2014 Wenn du es schriftlich hast dann ist der erste BGB weg und hätte nochmals fristgerecht zugestellt werden müssen. Das denke ich auch. Da seit dem ersten BGB aber mehr als 3 Monate (morgen 6 Monate) vergangen sind, müsste aber doch die Verjährung eingetreten sein, oder? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 6, 2014 Report Share Posted October 6, 2014 Wenn dann schon drei Monate ab Anordnung der Anhörung. Quote Link to post Share on other sites
ichselber 16 Posted October 7, 2014 Report Share Posted October 7, 2014 Wenn du es schriftlich hast dann ist der erste BGB weg und hätte nochmals fristgerecht zugestellt werden müssen. Wenn der erste BGB "weg" ist, kann kein zweiter mehr ergehen. Die Frage wird sein, ob man die mail als "Verwaltunsakt" ansehen kann (m.E. ja, jedenfalls der Empfänger durfte das). Dann hat die Behörde entschieden, den BGB zurückzunehmen. Diese Entscheidung kann nicht so einfach widerrufen werden, jedenfalls nicht mit der Begründung, dass man den Sachverhalt nun anders beurteile. Damit ist das Verfahren aus meiner Sicht abgeschlossen, der 2. BGB rechtswidrig. Vermutlich sieht das die Behörde intern ähnlich und unternimmt deshalb nichts. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 7, 2014 Report Share Posted October 7, 2014 Kommt darauf an warum er zurückgenommen wurde. So lange die Frist läuft sehe ich da keine Probleme. Eine Einstellung des Verfahrens konnte ich aus den obigen Ausführungen nicht erkennen. Quote Link to post Share on other sites
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