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Länge Der Gelbphase


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Moin Moin

 

Die VwV-StVO gibt folgende Werte vor:

bei 50 km/h 3 Sek.

bei 60 km/h 4 Sek.

bei 70 km/h 5 Sek.

 

Wenn ein Tatrichter, also das AG, diese Zeiten ungeprüft als gegeben hinnimmt, ist das nicht zu beanstanden.

So zumindest Burhoff, der verschiedene OLG Urteile erwähnt (OLG Hamburg, OLG Düsseldorf, OLG Hamm). Beispielhaft sei eins vom OLG Düsseldorf genannt:

http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/1995/OLG-Duesseldorf/Es-ist-nicht-zu-beanstanden-wenn-der-Tatrichter-ohne-naehere-Nachpruefung-davon-ausgeht-dass-die-Dauer-der-Gelbphase-bei-einer-Lichtzeichenanlage-entsprechend-IX-der-Verwaltungsvorschriften-zu-37-StVO-bei-einer-zulaessigen-Geschwindigkeit-von-50-km-h-drei-Sekunden-betragen-hat

(leider nicht im Volltext)

 

Wenn der Betroffene oder sein RA Zweifel an den Vorgaben der VwV-StVO hat, kann man den Ampelphasenplan z.b. als Beweisantrag beiziehen.

So Burhoff sinngemäß weiter.

 

 

Gruß

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...und selbst in der VwV-StVO zu § 37 StVO, Rn. 17 "in der Regel" auf diese Werte gesetzt. Das bedeutet, daß die Straßenverkehrsbehörden hiervon abweichen können, wenn sie hierfür gute Gründe haben. Es gibt in der Fachwelt durchaus Stimmen, die die Zweckmäßigkeit der 5-s-Gelbphase bei 70 anzweifeln. In der Praxis beobachtet man an solchen Ampeln immer wieder, daß Fahrzeugführer an der Ampel zum Stehen kommen, obwohl diese noch über eine Sekunde Gelb zeigt. Die Pflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Überprüfung ihrer Anordnungen ist in der VwV-StVO zu § 45 Abs. 3 StVO begründet; diese Überprüfungen finden in der Regel im Rahmen sogenannter Verkehrsschauen statt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften - im Gegensatz zur Einhaltung der StVO - nicht einklagbar ist. Allerdings kann ein Tatrichter im Rahmen einer Bußgeldsache solche Verwaltungsvorschriften für seine Entscheidung heranziehen. Ähnliches wird z. B. bei Mindestabständen von Geschwindigkeitsmessungen vom Beginn einer örtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung praktiziert; diese fußen letztlich auf entsprechenden (landesrechtlichen) Verwaltungsvorschriften bzw. "Erlassen".

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Es gibt in der Fachwelt durchaus Stimmen, die die Zweckmäßigkeit der 5-s-Gelbphase bei 70 anzweifeln.

Was genau zweifelt bzw. sagt denn die Fachwelt?

 

In der Praxis beobachtet man an solchen Ampeln immer wieder, daß Fahrzeugführer an der Ampel zum Stehen kommen, obwohl diese noch über eine Sekunde Gelb zeigt.

Was ist daran so schlimm?
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In der Praxis beobachtet man an solchen Ampeln immer wieder, daß Fahrzeugführer an der Ampel zum Stehen kommen, obwohl diese noch über eine Sekunde Gelb zeigt

 

Was bedeutet nochmal das Gelb?

 

Naaaa?

 

 

Genau: "Vor der Ampel auf das nächste Zeichen warten"

 

Allerdings kann ein Tatrichter im Rahmen einer Bußgeldsache solche Verwaltungsvorschriften für seine Entscheidung heranziehen

 

Soviel Schaltungs- und Phasendiagramme, wie ich an das Gericht geschickt habe.... das scheint die Regel zu sein, wenn jemand stur behauptet, er hätte nicht rechtzeitig anhalten können, weil die Gelbphase zu kurz war.

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Moin Moin

 

 

In der Praxis beobachtet man an solchen Ampeln immer wieder, daß Fahrzeugführer an der Ampel zum Stehen kommen, obwohl diese noch über eine Sekunde Gelb zeigt.

Das ist natürlich ganz furchtbar und kündigt den nahen Weltuntergang an.

Was hätte man nicht noch alles tun können in dieser einen Sekunde.

 

"In der Regel" bedeutet in diesem Fall, daß Abweichungen ggf. nach oben möglich sein sollen.

Die genannten Zeiten sind m.M.n. Mindestzeiten - sonst wäre eine Staffelung nach zHg nicht nötig.

Wären das keine Mindestzeiten, wären wohl diese Urteile nicht ergangen.

 

 

 

 

 

Was bedeutet nochmal das Gelb?

 

 

Naaaa?

 

 

Genau: "Vor der Ampel auf das nächste Zeichen warten"

Och Menno.

Ich hätts auch gewusst.

 

Gruß

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