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PS: kann mir jemand hier was zur Vollstreckung von Schweizerischen AdminMassnahmen und Strafen sagen bzw. einen Threat im Forum hier verlinken? Suchte aber fand nichts.

http://www.blick.ch/news/schweiz/wenn-man-seine-bussen-nicht-zahlt-so-ueberwacht-uns-die-polizei-id2962656.html

 

aber ich bin juristisch nicht gänzlich ungebildet und was ich bisher hier von NetGhost gelesen habe, das klingt systematisch und terminologisch gut und schlüssig. Und ich bin der differenzierten Meinungsbildung mächtig; ebenso wie die Richter, die dann die Urteile fällen. Und da ist es dann eh ein bisschen wie auf hoher See ;)

 

Glauben ist nicht Wissen und glauben tut man nur das was man hören will.

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danke für den Hinweis, aber ich bin juristisch nicht gänzlich ungebildet und was ich bisher hier von NetGhost gelesen habe, das klingt systematisch und terminologisch gut und schlüssig.

Da hast Du völlig Recht.

 

ebenso wie die Richter, die dann die Urteile fällen.

Auch da hast Du völlig Recht. Und genau das ist die Crux: es ist völlig egal, wie systematisch und terminologisch gut und schlüssig es klingt - entscheidend ist einzig und allein das Urteil.

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(mir ist die Berechtigung abhanden gekommen)

10 Tage, 20 Tage, 30 Tage! je nach Kanton und nicht in der Regel! so wars gemeint...

Du bist und bleibst ein Lügenbold! Mal zur Verbreitung von Verunsicherung und Falschinformationen und nun zur verzweifelten Gesichtswahrung.

 

Die Rekursfrist beträgt im (hier zuständigen) Kanton Zürich 30 Tage ab Empfang der Verfügung. Diese Frist ist auch die Regel im öffentlichen Recht (Art. 50 VwVG). Die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beträgt 10 Tage.

 

Du kannst andere noch zig mal der Lüge bezichtigen, noch 100mal irgendwelche Gesetze verlinken, dass alles nützt dir nichts, wenn du nicht weisst wie diese anzuwenden sind. Es isch schlichtweg peinlich, tragisch ist noch, dass einige darauf noch eingehen!

 

Beweis 1:

Gegen die Verfügung des VSZ kann binnen 20 Tagen seit Empfang direkt beim VSZ, schriftlich Einsprache (kos-
tenpflichtig nach Aufwand) erhoben werden.
Beweis 2:
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wird eine Verfügung erlassen, gegen welche innert 10 Tagen
Beschwerde erhoben werden kann.
Also weder eine Lüge noch eine Falschinformation. Wer meint sich auszukennen, der muss das einfach wissen.
Das im vorliegenden Fall der Kanton ZH zuständig ist und die eine Frist von 30 Tagen kennen, ist
somit Zufall und ein reiner Glückstreffer.
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  • 5 weeks later...

update

 

Habe über einen befreundeten Anwalt Akteneinsicht nehmen können und teile Euch gern mal den Stand der Dinge mit.

 

Fakt ist, dass mit dem Fahrzeug des Kollegen an dem fraglichen Tag eine Wiederhandlung begangen wurde.

zuvor wurde gegen den Halter ermittelt, der mich im Zuge des gegen ihn erlassen Strafbefehls als mgl. Fahrer angegeben hat.

Das Verfahren gegen den Halter wurde eingestellt, da dieser - nach Abgleich mit dessen dt. FS-Foto - nicht als Täter in Betracht kam.

 

Nunmehr wird seitens der Staatsanwaltschaft offenbar weiterhin gegen mich ermittelt; so jedenfalls lt. Administrativakte. Diverse Einladungen zum Erscheinen bei den deutschen Polizeibehörden und deren Anrufe habe ich bisher nicht beachtet und bin keiner Aufforderung zum Erscheinen nachgekommen.

 

Die Fotos in der Adminsitrativakte sind derart schlechte Kopien, das darauf rein gar nichts zu erkennen ist.

Auf Nachfrage bei STVA Zürich teilte man mir mit, dass das die einzigen Fotos seien die man dort hätte. Ich solle mich an die StA wenden; ein entsprechendes AZ wurde mir nicht mitgeteilt.

 

Ich sehe gar nicht ein, mich dort zu melden und ggf. schon eingeschlafene Hunde zu wecken, denn von einem Strafverfahren gegen mich habe ich nicht immer keine offizielle Kenntnis.

 

Ich werde nun beim STVA ZH den Sachverhalt bestreiten, darauf hinweisen, dass ich v. Strafverf, kein Kenntnis habe und daher die Einstellung des Administrativverfahrens hilfsweise die Sistierung - sofern nicht bereits von Amts wegen erfolgt - beantragen.

 

Meinungen oder Anregungen?

 

Danke und LG

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